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Güterregulierung Breitenbach-Büsserach

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Präsentation zum Thema: "Güterregulierung Breitenbach-Büsserach"—  Präsentation transkript:

1 Güterregulierung Breitenbach-Büsserach
Gründung einer Flurgenossenschaft Orientierungsversammlung Breitenbach,

2 Amt für Landwirtschaft
Werner Wehrli Amt für Landwirtschaft Orientierungsversammlung Breitenbach,

3 Leistungsauftrag für die Landwirtschaft
Mit dem Verfassungsartikel von 1996 wurde der Leistungsauftrag der Landwirtschaft in der Bundesverfassung verankert (Art. 103): Sichere Versorgung der Bevölkerung Erhaltung natürliche Lebensgrundlage und Pflege der Kulturlandschaft Dezentrale Besiedelung

4 Rechtsgrundlagen für Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Bund Bundesverfassung (Art. 103) ZGB (Art. 703) Bundesgesetz über die Landwirtschaft Strukturverbesserungsverordnung Kanton Einführungsgesetz zum ZGB Landwirtschaftsgesetz des Kantons Solothurn Bodenverbesserungsverordnung Flurgenossenschaft Statuten

5 ZGB Art. 703 Können Bodenverbesserungen, wie ... Weganlagen, Güter-zusammenlegungen und dergleichen nur durch ein gemein-schaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unter-nehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Eigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.

6 ZGB Art. 703 Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen. Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.

7 Bodenverbesserungsverordnung § 32
Die Gründung ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, zustimmt. (§ 268 EG ZGB) Die bei der Gründungsversammlung nicht erscheinenden oder nicht stimmenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Sie sind darauf aufmerksam zu machen.

8 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Orientierungsversammlung Breitenbach,


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