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Kinderschutzgesetz – Inobhutnahmen – und was dann?

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Präsentation zum Thema: "Kinderschutzgesetz – Inobhutnahmen – und was dann?"—  Präsentation transkript:

1 Kinderschutzgesetz – Inobhutnahmen – und was dann?
Steigende Fallzahlen kleiner Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren in der Inobhutnahme Häufig zu lange Verweildauer dieser Kinder in der Inobhutnahme

2 Seit 2002 hat sich die Zahl der jährlich begonnen Leistungen für die Altersgruppe der 0 bis 6 jährigen Kinder – berücksichtigt werden hier SPFH, Tagesgruppe, Vollzeitpflege und Heimerziehung – von knapp auf rund im Jahr 2009 erhöht. Die Inobhutnahme der unter 6 –Jährigen sind zwischen 2002 und 2009 von knapp auf Fälle pro Jahr gestiegen (zitiert nach KOMDAT Jugendhilfe 2/10)

3 Gründe für steigende Fallzahlen
Es hat in den letzten Jahren einen positiven gesellschaftlichen Bedeutungszuwachs der Thematik „Kinder und Jugendliche“ gegeben. Die Medienberichterstattung über massive Kindeswohlgefährdungen hat zu einer erhöhten Sensibilität für das Thema „Schutz von kleinen Kindern“ auch in den Jugendämtern geführt. Die fachliche und strukturelle personelle Ausstattung im Allgemeinen Sozialdienst der Jugendämter entspricht häufig nicht der veränderten Situation.

4 Die veränderte gesellschaftliche Wahrnehmung von Kindheit und Jugend hat konkrete Auswirkungen auf die Jugendhilfe. Der mit dem SGB VIII intendierte Angebotscharakter der Jugendhilfe wird zunehmend ergänzt durch die deutlich gestiegene Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes. Der ordnungspolitische Charakter der Jugendhilfe gewinnt an Gewicht.

5 Problematische Aspekte bei der Betreuung kleiner
Kinder in der Inobhutnahme Die Zunahme der Unterbringung von Kleinstkindern in Krisensituationen hat zu einem Mangel an entsprechenden Plätzen insbesondere in Bereitschaftspflegefamilien geführt. Aus diesem Grund, entstehen zunehmend Schichtdienstgruppen für Kleinstkinder in Krisensituationen. Die Aufenthaltsdauer kleiner Kinder in Krisensituationen in der Inobhutnahme ist nach einhelliger Fachmeinung sehr häufig zu lang.

6 Ein wichtiger Grund der häufig zu langen Aufenthaltsdauer, sind
familiengerichtliche Auseinandersetzungen in komplexen Situationen.

7 Der Bund hat mit dem FAMFG ein fachlich gutes Instrument zur Verfügung gestellt. Allerdings ist das Gesetz sehr komplex und es setzt sowohl in der Jugendhilfe als auch bei der Justiz ein verändertes Denken und hohe Kooperationsbereitschaft voraus. In familiengerichtlichen Fällen muss das Jugendamt die Prozessverantwortlichkeit übernehmen und als starker, gleichwertiger Partner dem Familiengericht gegenüber Position beziehen und die Koordination des sehr komplexen Verfahrens übernehmen.

8 Ein fachlich wirksames Bundeskinderschutzgesetz wird zu einer weiteren Steigerung der Fallzahlen kleiner Kinder in Obhutnahme führen. Auf diese Situation müssen sich die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe und ihre Kooperationspartner einstellen.


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