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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

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Präsentation zum Thema: "Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz"—  Präsentation transkript:

1 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Historische Entwicklung Rechtliche Systematik Verantwortlichkeiten

2 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit Referenten Historische Entwicklung des Arbeitsschutzes Rechtliche Systematik der Arbeitsschutz-regelungen Verantwortlichkeiten Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

3 Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit
angesiedelt beim nds. Sozialministerium Zweck: Förderung des Arbeitsschutzes Unterstützung durch regionale Arbeitskreise Mitglieder: Interessierte aus Firmen, Behörden, Kammern, Sachverständige etc. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

4 Motivation für diese Veranstaltung
Rolle der Führungskräfte für den Arbeitsschutz „Fehlen“ des Themas Arbeitsschutz in Studiengängen Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

5 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Referenten H. Bär, Personalleiter Johnson Controls Interiors GmbH Fr. Hafemann, Gewerbeärztin GAA Hannover Fr. Heikkinen-Hinkelmann, Arbeitsmedizinerin im überbetriebl. Dienst der BauBG Fr. Lensch, Gewerbeaufsichtsbeamtin GAA Lüneburg H. Regenhardt, Techn. Aufsichtsbeamter Nordd. Metall BG H. Rupprecht, Fachkraft für Arbeitssicherheit, NEPTUN Umwelt- und Arbeitsschutz GmbH Fr. Wernicke, Hamburger Stadtentwässerung H. Prof. Müller, Universität Lüneburg Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

6 Alle Vorträge sind zu finden:
Server der Uni Lüneburg und Rubrik „Vorträge“ Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

7 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Historie des Arbeitsschutzes Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

8 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Was ist Arbeitsschutz? Schutz des Beschäftigten vor den mit der Arbeit verbundenen Gefahren für Gesundheit und Leben Arbeitsschutz, auch betrieblicher Gesundheitsschutz genannt, ist umfassender Schutz der Gesundheit aller Menschen bei ihrer Arbeit und in ihrer Arbeitsumgebung, der Arbeitswelt: ein hoher, an der europäischen Sozialcharta orientierter Anspruch, dem sich moderner Arbeitsschutz zu stellen hat. Im Mittelpunkt dieser Definition steht der einzelne Mensch, an dessen individuelle Eignungen, Neigungen und Fertigkeiten die Arbeit anzupassen ist. Begrifflich im Mittelpunkt dieser Definition steht das Wort "umfassend": -Schutzmaßnahmen greifen bereits am Umfeld an (gesellschaftspolitische, soziale, pädagogische Beeinflussungen und Veränderungen ...). -Schutzmaßnahmen umschließen ein weit gefächertes, meist multikausal wirkendes Spektrum an Einwirkungen (physikalische, chemische, biologische, mentale, technische und technologisch bedingte wie Arbeitsverfahren, Arbeitsinhalte, Arbeitsabläufe, Arbeitsorganisation ...). -Schutzmaßnahmen orientieren sich bei der Bestimmung der Auswirkungen am "ganzen Menschen" (medizinische, psychische, soziale Auswirkungen ...). -Gesundheit umfasst dabei - entsprechend der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) - nicht nur das Freisein von Krankheit, Krankheitsvermeidung oder Gesunderhaltung, sondern auch Gesundheits- und damit Persönlichkeitsförderung und schließt das Wohlbefinden am Arbeitsplatz mit ein. -Dabei gilt es, die Gesundheit aller arbeitenden Menschen beiderlei Geschlechts (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, besonders Schutzbedürftige wie Schwangere, Ältere, Leistungsgewandelte) in sämtlichen Beschäftigungsbereichen (gewerblicher Bereich, öffentlicher Dienst, in Ausbildung Befindliche, Heimarbeit ...) zu schützen. Aus dieser Definition wird zum einen deutlich, dass dem Arbeitsschutz eine Schlüsselrolle in der Gesundheitspolitik zukommt. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

9 Handwerkszünfte des Mittelalters
18. Jhdt. Entwicklung von Manufakturen Zünfte: Handwerk, technische Gefahren für Arbeitnehmer und Öffentlichkeit bekannt und nach Art und Umfang wenig geändert; Antriebskraft von Maschinen (Hebel, Welle, Rolle, Rad, Keil, Schraube) begrenzt; gewisse soziale Absicherung über Zunft Manufakturen: Lohnarbeiter produzieren gemeinsam in einem Betrieb Waren in Handarbeit; Manufakturen vielfach Waisen-, Irren- und Zuchthäusern angegeliedert (billige Arbeitskräfte); von Staat gefördert zur Entwicklung der Wirtschaft und Vermeidung teurer Importe und Steuerung Bettlerwesen Entwicklung der Natur- und Ingenieurwissenschaften gelingt es Wärme in Kraft, Kraft in Elektrizität umzuwandeln. Nutzung für Eisengießereien, Walzwerke, Chemische Industrie…. jetzt können auch schwache Kinder und Frauen die „schwere“ Arbeit machen 19. Jhdt. Industrialisierung Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

10 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Keller stellte 1834 eine erschreckend schlechte körperliche und geistige Verfassung der Kinder und Jugendlichen fest, die zum Teil schon seit ihrem sechsten Lebensjahr in Manufakturen und Fabriken arbeiteten. Auch gewann er den Eindruck, dass die meisten rheinischen und bergischen Unternehmer dem Schicksal ihrer Kinderarbeiter gleichgültig gegenüberstanden. Allmählich begannen Berichte und Schilderungen wie die von Keller und Dieterweg Prozesse des Umdenkens in Gang zu setzen. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

11 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Auszug aus dem R e g u l a t i v über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken D. d. den 9. März 1839. §. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahr darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden. ... §. 3. Junge Leute, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen in diesen Anstalten nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Die Orts-Polizei-Behörde ist befugt, eine vorübergehende Verlängerung dieser Arbeitszeit zu gestatten, wenn durch Naturereignisse oder Unglücksfälle der regelmäßige Geschäftsbetrieb in den genannten Anstalten unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß dadurch herbeigeführt worden ist. Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen und darf höchstens für die Dauer von vier Wochen gestattet werden. ... §. 5. Die Beschäftigung solcher jungen Leute vor 5 Uhr Morgens und nach 9 Uhr Abends, so wie an den Sonn- und Feiertagen ist gänzlich untersagt. §. 6. Christliche Arbeiter, welche noch nicht zur heiligen Kommunion angenommen sind, dürfen in denjenigen Stunden, welche ihr ordentlicher Seelsorger für ihren Katechumenen- und Konfirmanden-Unterricht bestimmt hat, nicht in den genannten Anstalten beschäftigt werden. ... Berlin, den 9. März 1839. Königliches Staats-Ministerium. Friedrich Wilhelm, Kronprinz. Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

12 Chronik des Arbeitsschutzes 1
1839 Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 1845 Preußische Gewerbeordnung 1853 Ernennung von 3 Fabrikinspektoren 1878 Fabrikinspektoren im gesamten Reichsgebiet ab 1866 Gründung TÜV 1884 Gründung Berufsgenossenschaften 1894 Königliche Gewerbe-Inspektion zu Lüneburg Gewerbeordnung: Liste genehmigungsbedürftige Anlagen Regulativ 1939: Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 9 Jahren in Fabriken, Ber- und Hüttenwerken 10 Std. max. tägliche Arbeitszeit für Jugendliche unter 16 Keine Nachtarbeit und Feiertagsarbeit für Jugendliche TÜV 1831 Kabinettsorder zur polizeilichen Genehmigungspflicht von Dampfmaschinen (Material und Stärke der Kessel) 1856 staatl. Dampfkesselüberwachung in Preußen 1866 erster DÜV in Mannheim Versicherung gegen Unfallschäden Erforschung Unfallursachen techn. und wirtschaftl. Beratung der Vereinsmitglieder freiwillige Aufsicht 1872 Befreiung von Vereinsmitgliedern von amtl. Revision, weitere Zusammenschlüsse von Dampfkesselbesitzern zu DÜV (in den 1880ern sind 20 % Vereinsmitglieder) 1897 und 1900 wird DÜV Überwachung im staatl. Auftrag übertragen Berufsgenossenschaften 1871 Gesetzl. Schadensersatzpflicht des Unternehmers für Arbeitsunfälle 1884 Unfallversicherungsgesetz (genossenschaft-liche Zwangsverbände zur Durchführung gemein-samen Gefahrenschutzes und gemeinsamer Unfallentschädigung) Pflicht zum Erlass von Unfallverhütungsvorschriften Mit Gewerbeordnung erstmalig Regelungen zur Genehmigung von gefährlichen Anlagen und Fabriken (Nachbarschutz) Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

13 Chronik des Arbeitsschutzes 2
Einführung des 8 Stunden Tages Arbeitszeitordnung Mutterschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Gerätesicherheitsgesetz Arbeitsstoffverordnung (s GefahrstoffVO) Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitsstättenverordnung EU Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer Arbeitsschutzgesetz Betriebssicherheits-Verordnung neue Arbeitsstättenverordnung Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

14 Rechtliche Systematik der Arbeitsschutzregelungen
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

15 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechtsbereiche Privatrecht BGB Mietrecht Familienrecht Handelsgesetzbuch Öffentliches Recht Straßenverkehrsrecht Umweltrecht Arbeitsschutzrecht Sozialgesetzgebung Hochschulrecht Strafrecht Privatrecht: Partner auf gleicher Ebene bei Streitigkeiten: Zivilgerichtsbarkeit: (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) Öffentliches Recht: Partner nicht auf gleicher Ebene (ein Partner kann Verwaltungsakte/Anordnungen machen) bei Streitigkeiten: Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

16 Bedeutung von Rechtsvorschriften
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

17 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Freiheit der Person Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Art. 2 Grundgesetz Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

18 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
RL 89/391/EWG Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz weitere Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Arbeitsschutzgesetz 1996 BaustellenVO BildschirmVO BetriebssicherheitsVO BiostoffVO GefahrstoffVO PSA-BenutzerVO Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

19 Bundesgesetzliche Arbeitsschutzregelungen
Arbeitsschutzgesetz Techn. Arbeitsschutz Arbeitssicherheitsgesetz Geräte- und Produkt-sicherheitsgesetz Betriebsicherheits-verordnung Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Sprengstoffgesetz Strahlenschutzverordnung Sozialer Arbeitsschutz Arbeitszeitgesetz Mutterschutzgesetz Jungendarbeitsschutz-gesetz Fahrpersonalgesetz Heimarbeiterschutzgesetz Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

20 Auswirkung der Deregulierung
gesetzl. Zielvorgaben Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers/Arbeitnehmers Verzicht auf konkrete Vorgaben in m2 , m3, Anzahl etc. Forderung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

21 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Beispiel § 15 ArbeitsstättenVO (alt): …Der Beurteilungspegel in Arbeitsräumen darf …höchstens betragen: 1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A) 2. bei einfachen … Tätigkeiten 70 dB (A) 3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB (A) Nr. 3.7 im Anhang ArbeitsstättenVO (neu): In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel darf…..höchstens 85 dB (A) betragen. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

22 Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG)
Maßnahmen zum Arbeitsschutz (Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten) Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen Nachweis der Überprüfungen und Mängelbehe-bungen geeignete Betriebsorganisation erforderliche Mittel bereitstellen Maßnahmen in die betrieblichen Führungs-strukturen einbinden (Arbeitschutz ist Führungsaufgabe) Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

23 Europäische Regelungen
Verordnungen unmittelbar rechtswirksam in Mitgliedsstaaten Richtlinien müssen durch Mitgliedsstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

24 EG-Arbeitsschutzrichtlinen
Art. 95 EG-Vertrag Harmonisierung Binnenmarkt, z.B. Beschaffenheitsvorschriften Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Art. 138 EG-Vertrag Verbesserungen der Arbeitsumwelt, Mindestvorschriften Die auf Art. 95 EG-Vertrag basierenden EG-Richtlinien dienen der Harmonisierung des seit dem bestehenden gemeinsamen europäischen Binnenmarktes. Demzufolge dürfen diese Bestimmungen generell in keinem der Mitgliedstaaten durch weitergehende (Schutz-) Vorschriften eingeschränkt werden. Die europäischen Mitgliedstaaten haben bei der Umsetzung in nationales Recht (s und 4.1.2) somit keinen Handlungsspielraum (sogenannte 1:1-Umsetzung). Zu den auf Art. 95 EG-Vertrag basierenden EU-Vorgaben gehören beispielsweise Vorschriften über die Beschaffenheit von Geräten und Maschinen. Die Vorschriften zum betrieblichen Arbeitsschutz (Gesundheitsschutz in der Arbeitswelt, s. 1) sind 138er-Vorschriften. Sie dienen der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Art. 136 EG-Vertrag). Im Gegensatz zu den auf Grund Art. 95 EG-Vertrag (s. 4.2) erlassenen EG-Richtlinien schreiben die auf Art. 138 EG-Vertrag basierenden Richtlinien auf einem hohen Schutzniveau Mindestvorschriften fest, von denen jedes EU-Mitgliedsland "nach oben" abweichen, d. h. im Einzelfall - und unter Beachtung der Wettbewerbsbedingungen - ein noch höheres Schutzziel festlegen darf. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

25 Bedeutung von Rechtsvorschriften
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

26 Autonomes Recht der Berufsgenossenschaften
58 BG Vorschriften 112 BG Regeln über 200 BG Informationen Zunahme Verbindlichkeit Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

27 Regeln der Technik/Normen
Regelung von Anforderungen an Produkte Arbeitsverfahren Managementsysteme Stand der Technik Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

28 Regeln der Technik/Normen
International: ISO Normen* Europa: CEN Normen* Deutschland: DIN Normen* weitere * im Jahr 2005 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

29 Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz
Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

30 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Haftungsrecht des Unternehmens und seiner Mitarbeiter Was macht die Arbeitsschutzbehörde - das Gewerbeaufsichtsamt? Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

31 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Frage: Wer von Ihnen hat sich schon mal Gedanken gemacht, wie es mit Ihrer Verantwortung und Haftung – insbesondere auch im Arbeitsschutz - aussieht, wenn Sie nach dem Studium oder später eine Stelle als Sachgebietsleiter, Personalleiter oder in einer anderen Vorgesetztenfunktion einnehmen? Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

32 Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter
Zivilrechtliche Haftung (Frage nach Schadensersatz) Strafrechtliche Haftung (Frage nach z.B. Freiheitsstrafe) Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

33 Handelnde im Zivilrecht
Forderung Ansprüche richten sich immer gegen Personen natürliche Person juristische Person z.B.: AG, GmbH, GmbH & Co. KG Haften nur mit Stammkapital, Durchgriffshaftung auf Gesellschafter möglich Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

34 Zivilrechtliche Haftung
Vertragliche Haftung (BGB) Gesetzliche Haftung verschuldensabhängig verschuldensunabhängig - §§ 823, 831 BGB - BGB - Wasserhaushaltsgesetz - Umwelthaftungsgesetz Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

35 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 823 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. ….. z. B. Betriebsbeauftragter haftet nach §823 BGB wenn ein außen stehender Dritter geschädigt wird und dieser beweisen kann, dass der Beauftragte seine Pflichten verletzt hat und der Schaden bei Beachtung der Pflichten nicht entstanden wäre (voller Kausalitätsnachweis) Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

36 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 831 BGB (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

37 Haftung der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haftet nicht Arbeitgeber sollte für Versicherungsschutz sorgen leichte Fahrlässigkeit Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften anteilig (Teilung des Schadens) mittlere Fahrlässigkeit Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Arbeitnehmer haftet voll Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

38 Haftung gegenüber Arbeitskollegen
Schädigung Personenschaden §105 SGB VII: BG zahlt und nimmt Rückgriff beim AN bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Sachschaden SGB VII gilt nicht: AN haftet direkt unter Beachtung der Einschränkung der AN-Haftung Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

39 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Strafrecht sühnt persönliche Schuld also: keine Strafbarkeit von Unternehmen! Das Schuldprinzip ist Ausfluss der Menschenwürdegarantie und des Rechtsstaatsprinzips dagegen: Ordnungswidrigkeitenrecht kennt persönliche Schuld und Schuld des Unternehmens Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

40 Strafrechtliche Delikte 1
§ 13 StGB (Tun durch Unterlassen) - Organisationsverschulden § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) §§ 223, 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) § 319 StGB (Baugefährdung) - Bauleiter § 323 StGB (unterlassene Hilfeleistung) – Keine Erste Hilfe Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

41 Strafrechtliche Delikte 2
In den Arbeitsschutzvorschriften heißt es sinngemäß: Wer durch die Mißachtung von Sicherheitsbe-stimmungen Leib oder Leben gefährdet kann mit einer Geld- oder Haftstrafe sanktioniert werden. Bei der strafrechtlichen Beurteilung von Vergehen, reicht bereits die fahrlässige Handlung aus Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

42 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeitsschutzsystem Innerbetriebliches Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

43 Vermeidung von Organisationsverschulden
Dokumentation Aufbauorganisation Dokumentation Ablauforganisation klare Stellenbeschreibungen mit Regelung der Verantwortlichkeiten Beauftragtenorganisation Notfallorganisation System zur Überprüfung der Wirksamkeit der Organisation, Ergebnis dokumentierten Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

44 Aufgaben und Verantwortung der Führungskräfte
Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz für ihren Zuständigkeitsbereich entsprechend der damit verbundenen - Aufgaben Befugnisse _____ muß nicht ausdrücklich übertragen werden Verantwortung für spezielle Aufgaben im Arbeitsschutz, z.B. Gefährdungsbeurteilung Koordinieren von Arbeiten außerhalb des eigenen Bereiches _______ muß förmlich übertragen werden Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

45 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Behördliche Überwachung Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

46 Aufbau der staatl. Gewerbeaufsichtsverwaltung in Niedersachsen
Braunschweig Göttingen Hildesheim Hannover Cuxhaven Celle Lüneburg Osnabrück Emden Oldenburg Nds. Sozialministerium Nds. Umweltministerium ZUS ZUS Zentrale Unterstützung mit Sachverständigen im Arbeits- und Umweltschutz Ämter mit zentralen Aufgaben für die jeweils zugeordneten Ämter (z.B. Arzneimittel, öffentliche Genehmigungsverfahren) ZUS Zentrale Unterstützung interner Dienstbetrieb (z.B. EDV, Vorträge, Material für Öff.-arbeit) Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

47 Örtliche Zuständigkeit GAA-LG
ca Betriebe mit insgesamt Beschäftigten ca. 33 Aufsichtsbeamte Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

48 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Wahrnehmung durch... Beraten und Informieren Betreiber, Arbeitnehmer, Nachbarn und Verbraucher Genehmigen und Zulassen Anlagen, Ausnahmen etc. Untersuchen schwere Unfälle, Störfälle etc. Prüfen Mängelmitteilungen, Grenz- und Richtwertüberschreitungen Beaufsichtigen Anlagen, Betreiber, Hersteller, Handel Bearbeiten von Beschwerden Berichten Bearbeiten von eingehenden Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

49 Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde
Jederzeitig Zugang zum Betrieb, Besichtigungsrecht Auskünfte verlangen Anordnung und Untersagung von Maßnahmen Zwangsmaßnahmen, i.d.R. Zwangsgelder Bußgelder festsetzen Anlagen und Betrieb teilweise oder ganz stilllegen Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

50 Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz
Bitte nicht verwechseln... Aufgaben der Gewerbeaufsichtsämter: Betrieblicher Arbeitsschutz, Immissionsschutz, Technischer Verbraucherschutz Aufgaben der Berufsgenossenschaften: Versichern ihre Mitglieder, d. h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Unfallversicherungsträger gem. SGB) Prävention, erstellt eigene, für die Mitglieder bindende Vorschriften: die „Unfallverhütungsvorschriften“ Aufgaben der Gewerbeämter der Städte und Landkreise: Gewerberegister (An- und Ummeldungen) Reisegewerbekarten Erteilung von Erlaubnissen, z. B. Gaststätten Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Birgit Lensch Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg


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