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Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind 2012“

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Präsentation zum Thema: "Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind 2012“"—  Präsentation transkript:

1 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind 2012“
Welche finanziellen Hilfen gibt es während der Schwangerschaft, bei einer Beurlaubung, nach der Wiederaufnahme des Studiums? Wie wird die Kinderbetreuung organisiert? Gibt es kinderfreundliche Wohnungen zu bezahlbaren Preisen? Sollte ein Urlaubssemester beantragt werden? Welche Ansprechpartner können mich beraten? Welche Hilfen bietet das Studentenwerk an? Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

2 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Das Studentenwerk hilft auch studierenden Eltern und ihren Kindern mit Kita Freitischessen für die Eltern kostenfreien Kinderteller Beihilfen in Notlagen Buch- und Lernmittelbeihilfen zinslosen Darlehen anlässlich der Geburt eines Studierendenkindes vergibt das Studentenwerk Halle ein Begrüßungsgeld in Höhe von 100 €. familienfreundlichen Wohnraum Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

3 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
1. BAföG-Regelungen 2. Ansprüche vor der Geburt 3. Ansprüche bei Bedarf Beurlaubungsphase Fortsetzung des Studiums 4. Ansprüche nach Wiederaufnahme des Studiums 5. Beispiel: Wohngeld 6. Beispiel: Elterngeld Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

4 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG) Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 1 und 2 BAföG) 3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Kinderbetreuungszuschlag (§ 14 b BAföG) 5. Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr. BAföG) Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

5 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
1. Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich durchgeführt wird. Ausbildungsförderung wird jedoch auch geleistet, solange Auszubildende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen. Allerdings wird sie nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus gewährt. Danach erfolgt eine Zahlungseinstellung bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung. Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, zählt bei der Dreimonatsfrist nicht mit. Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

6 Beratungsdienste im Studentenwerk Halle
Studieren mit Kind 1. Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG) Für die Zeit der Beurlaubung können sie einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) und Sozialgeld für ihr Kind nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II) geltend machen. Beachten: Anrechnung von Elterngeld Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

7 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
2. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 1 BAföG) Für Auszubildende wird ab dem 5.Fachsemester Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 1 BAföG nur vom Zeitpunkt der Vorlage einer Bescheinigung an geleistet, aus der sich die Eignung für die gewählte Ausbildung ergibt. Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

8 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
2. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 2 BAföG) Das Amt für Ausbildungsförderung kann auf Antrag die Vorlage dieses Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, also auch im Falle einer Ausbildungsverzögerung aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren. Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

9 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kann für eine "angemessene Zeit" BAföG geleistet werden, wenn sie infolge einer Schwangerschaft und der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

10 3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)
Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012 3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Als "angemessen" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG werden folgende Verlängerungszeiten für Schwangerschaft und Kindererziehung angesehen: für die Schwangerschaft: 1 Semester bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

11 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Die Schwangerschaft und Pflege und Erziehung des Kindes müssen ursächlich für die Studienzeitver- verlängerung sein. In Ihrer formlosen Beantragung sollten sie den voraussichtlichen Examenstermin angeben und nachvollziehbar darstellen, dass die eingetretenen Verzögerungen auf die Betreuung Ihres Kindes zurückzuführen sind. Diese Förderung über die FHD hinaus wird als Vollzuschuss geleistet. Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

12 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
4. Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG) Förderungsberechtigte studentische Eltern haben einen Anspruch auf Kinderbetreuungszuschlag als Vollzuschuss von mtl. 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere Kind, wenn sie nicht älter als 10 Jahre sind. Er darf auf keine andere Sozialleistung angerechnet werden, Der Zuschlag wird nur einem Elternteil gewährt. Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

13 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
5. Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG) Eigene Kinder erhöhen die Freibeträge aus Nebenverdiensten (mtl. 400 €) um mtl. jeweils 485 € pro Kind. Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

14 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Halle Wolfgang-Langenbeck-Str. 5, Halle Montag, Mittwoch und Donnerstag bis Uhr Dienstag bis Uhr Freitag bis Uhr Studierenden-Service-Center am (Löwengebäude) Montag bis Donnerstag bis Uhr Freitag bis Uhr Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

15 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Ansprüche vor der Geburt Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter) Erstausstattung anlässlich der Geburt (Jobcenter) Erstausstattung von der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ Mutterschaftsgeld Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

16 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter) Grundsätzliches: Es besteht kein Leistungsanspruch für Auszubildende auf ALG II (§ 7 Abs. 5 SGB II), mit Ausnahme der nicht ausbildungsgeprägten Bedarfe. Der Mehrbedarf wegen Schwangerschaft wird ab 13. Woche gewährt (§ 21 Abs. 2 SGB II) Er beträgt 17% der maßgeblichen Regelleistung, derzeit mtl. 64 € für alleinlebende Leistungsberechtigte und mtl. 57 € für Paare Beratungsdienste im Studentenwerk Halle 16

17 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Erstausstattung vom Jobcenter Bescheid ist Voraussetzung für die Gewährung von der Gewährung der Erstausstattung von der Bundesstiftung: „Mutter und Kind“ Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

18 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die nicht von allen Studentinnen beansprucht werden kann. Es steht immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, das durch fortgeschrittene Schwangerschaft und Geburt unterbrochen wird. Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nachher, bei Zwillingen 12 Wochen nachher Beratungsdienste im Studentenwerk Halle 18

19 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse Voraussetzungen: Es besteht bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis. und Es besteht eine eigenständige Mitgliedschaft (nicht Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung und im Mutterschutz) Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

20 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Mutterschaftsgeld wird im Zeitraum des Mutterschutzes in Höhe des durch- schnittlichen Nettoverdienstes gezahlt. Die Krankenkasse übernimmt dabei die Kosten bis zu 13 € pro Tag. Falls mehr verdient wurde, ist der Rest vom Arbeitgeber aufzustocken. Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

21 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt einmalig 210 € Voraussetzung: bei Beginn der Mutterschutzfrist besteht ein Arbeitsverhältnis. Eine eigenständige "Mitgliedschaft" in der gesetzlichen Krankenversicherung muss nicht vorliegen, z.B familienmitversichert oder privat krankenversichert Beratungsdienste im Studentenwerk Halle .

22 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Ansprüche im Urlaubssemester Elterngeld ALG II, aber Elterngeld wird angerechnet alternativ zum ALG II : Wohngeld, ggf. zusätzlich Kinderzuschlag Mehrbedarf wegen Alleinerziehung Kindergeld für Kind Unterhaltsvorschuss Begrüßungsgeld des Studentenwerks Halle Beratungsdienste im Studentenwerk Halle Studieren mit Kind 2011

23 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Ansprüche nach der Geburt (ohne Urlaubssemester) oder nach Wiederaufnahme des Studiums BAföG Elterngeld Mehrbedarf wegen Alleinerziehung Kindergeld für Kind Wohngeld Kindergeldzuschlag Unterhaltsvorschuss Zuschuss zu den Kosten der Mittagsverpflegung Erlass oder Ermäßigung des Elternbeitrages zu den Kitagebühren Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

24 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Ansprüche nach der Geburt (ohne Urlaubs- semester oder nach Wiederaufnahme des Studiums Begrüßungsgeld des Studentenwerks Halle kostenfreier Kinderteller in der Mensa Freitischessen für Eltern oder Elternteil Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

25 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Elterngeld ab Elterngeld mtl. 300 € für 12 Monate oder sogenannte Verlängerungsoption: mtl. 150 € für 24 Monate Keine Anrechnung auf B AFÖG und Wohngeld Aber: Anrechnung auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag In der Beratung wird dann geklärt, ob die sogenannte Verlängerungsoption günstiger ist Beratungsdienste im Studentenwerk Halle 25

26 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Wohngeld Regelmäßig sind Studierende nach § 20 Abs. 2 WoGG vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen. Ausnahmen: Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG dem Grunde nach haben Studierende, die lediglich einen Anspruch auf BAföG als verzinsliches Bankdarlehen haben Studierende, die mit Personen in einem Haushalt leben, die keinen Ausbildungsstatus haben Dazu gehören z.B. Kinder, Ehe- oder Lebenspartner/in . Neben dem BAföG- Anspruch besteht danach ein Anspruch auf Wohngeld für ein- und denselben Wohnraum (Doppelbezug). Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

27 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Wohngeld Dem Grunde nach ist ein Förderungsanspruch nicht gegeben, wenn die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsförderung nicht erfüllt werden. z.B nach förderungsrechtlich nicht anerkanntem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG) Nichterbringung des erforderlichen Leistungs- nachweises (§ 48 BAföG)  Das Amt für Ausbildungsförderung stellt hierzu eine Bescheinigung für die Wohngeldstelle aus, ohne dass ein vollständiger Antrag erforderlich ist. Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

28 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Wohngeld Bevor Sie als beurlaubte/r Studierende/r ALG II- Leistungen erhalten, sind Sie nach § 12 a SGB II verpflichtet, vorrangig Sozialleistungsansprüche prüfen zu lassen. (z.B. Wohngeld) Zusätzlich sollten Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag (max. mtl. 140 €) bei der Familienkasse stellen. Wohngeld für die Kinder und Kinderzuschlag kann günstiger für die Kinder als ausschließlich Sozialgeld (ALG II fürs Kind) vom Jobcenter sein. Bei diesen Sachverhalten empfiehlt sich eine Beratung. Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

29 Bevor Sie als beurlaubte/r Studierende/r ALG II-
Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012 Wohngeld Bevor Sie als beurlaubte/r Studierende/r ALG II- Leistungen erhalten, sind Sie nach § 12 a SGB II verpflichtet, vorrangige Sozialleistungsansprüche prüfen zu lassen. (z.B. Wohngeld) Zusätzlich sollten Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag (max. mtl. 140 €) bei der Familienkasse stellen. Wohngeld für die Kinder und Kinderzuschlag kann günstiger für die Kinder als ausschließlich Sozialgeld (ALG II fürs Kind) von der ARGE sein. Bei diesen Sachverhalten empfiehlt sich eine Beratung Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

30 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Wohngeld Einkommensgrenzen/Berechnungsmodalitäten Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zur Bruttokaltmiete dar. Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Miethöhe, der Familiengröße und dem Einkommen der Familie ab. Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

31 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Wohngeld Nicht angerechnet werden: Elterngeld bis 300 € Kindergeld, das Sie für Ihre eigenen Kinder beziehen der Kinderbetreuungszuschlag zum BAföG die Hälfte des Zuschussanteil des BAföG der gesamte Darlehensteil des BAföG Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

32 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Wohngeld Aus dem bereinigten Einkommen nach Abzug bestimmter Freibeträge finden Sie in den Wohn- Tabellen die Höhe des zu gewährenden Zuschuss zur Bruttokaltmiete (Wohngeld). Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

33 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Wohngeld Antragstellung: Wohngeld wird erst ab Beginn des Monats der Antragstellung (Eingang bei der Wohngeldstelle) gezahlt. Sozialamt der Stadt Halle (Saale) Wohngeldstelle 06128 Halle (Saale) Südpromenade 30 Telefon: (0345) Fax: (0345) Öffnungszeiten: Montag und Freitag von Uhr Dienstag von Uhr Beratungsdienste im Studentenwerk Halle

34 Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2012
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich wünsche Ihnen einen erfolgreichen Start in ihr Studium. Für Sie und Ihre Kinder und die da kommen werden alles Gute. Beratungsdienste im Studentenwerk Halle


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