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Export und Zoll KompetenzWerkstatt

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Präsentation zum Thema: "Export und Zoll KompetenzWerkstatt"—  Präsentation transkript:

1 Export und Zoll KompetenzWerkstatt
Warenbegleitpapiere: Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis Carnet ATA Mag. Hilla Preisig-Kössler / 7. März 2014

2 Inhalt Das Ursprungszeugnis Nichtpräferenzieller Ursprung
Made in ..... Austria Zeichen Carnet ATA AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA / wko.at/aussenwirtschaft

3 Nicht präferenzieller Ursprung
Ursprungszeugnis A 51 Bestätigung durch die Wirtschaftskammer keine Zoll-Präferenz Ursprungsregeln ZK und ZK-DVO keine Abkommen mit anderen Ländern Präferenzieller Ursprung WVB EUR 1, UE auf der Rechnung (bis 6000,- Euro) Bestätigung durch die Zollbehörde Zoll-Präferenz Ursprungsregeln Ursprungsprotokolle ZK-DVO Abkommen mit verschiedenen Ländern

4

5 Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis - Länderbeispiele
arabische Staaten wie Saudi-Arabien, Kuwait, Qatar, USA, Südamerika, Iran, China, Japan, europäischer Osten wie Russland, Ukraine

6 Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis
Funktion des np Ursprungszeugnisses allfällige außenhandelsrechtliche Maßnahmen Antidumpingmaßnahmen Handelsstatistik Nachweis bei Förderprogrammen der EU sonstige Gründe (Kaufvertrag, Akkreditiv)

7  Absender  Empfänger  Angaben über Transport  Ursprungsland  Bemerkungen  Ware  Menge  Bestätigung

8 Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis
Das Formular Bestellnummer A 51 erhältlich in den Wirtschaftskammern und Formularverlagen Standardsatz im Durchschreibeverfahren und in der druckertauglichen Version Standardsatz: 1 Original und 3 Kopien sowie ein rosaroter Antrag der Firma

9 Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung
Allgemeines Ausfüllen mittels PC oder Druckschrift. Achtung: einige Staaten erkennen handschriftlich ausgefüllte Dokumente nicht an Das Formular in der Sprache des Empfängerlandes bzw. in der Korrespondenzsprache ausfüllen. Übersetzungen können verlangt werden Streichungen und Änderungen sind immer in Rücksprache mit der WK vorzunehmen

10 Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung
Feld 3: Ursprungsland Waren mit verschiedenen Ursprungsländer: alle Ursprungsländer müssen angeführt werden und ihre Zuordnung mit den jeweiligen Warenpositionen im Feld 6 klar erkennbar sein Länderkürzel: Nur die Verwendung der gültigen ISO Ländercodes ist zulässig

11 Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung
Feld 3: Ursprungsland Europäische Gemeinschaft European Community (CE, CEE, EEC) Communauté économique européenne European Economic Community European Community – Austria EU Drittland, z. b. China, USA

12 Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung
Feld 6: Warenbezeichnung Die Waren sind mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung anzuführen. Allgemeine Beschreibungen wie „chemische Produkte“, „Eisenwaren“ oder „Maschinen“ sind nicht annehmbar. Bei umfangreicheren Sendungen kann eine allgemeine Beschreibung, die die vom Ursprungszeugnis erfassten Waren ausreichend charakterisiert, unter Hinzufügung der Worte „laut beiliegender Rechnung Nr. …. vom …..“ oder „laut beiliegendem Lieferschein Nr. … vom ……“ verwendet werden oder die Warenposten werden auf weiteren UZ-Vordrucken fortgesetzt.

13 Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung
Antrag auf Ausstellung Punkt 8: Erklärung über die Herstellung der Ware im eigenen Betrieb in Österreich (unter Berücksichtigung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln) in einem anderen Betrieb und legt diesbezügliche Nachweise vor

14 Nichtpräferentieller Ursprung - Rechtgrundlagen
Nichtpräferenziellen Ursprungsregeln Zollkodex Art. 22 bis 26 sowie Zollkodex-DVO Artikel 35 ff Arbeitsrichtlinie „NPU“ UP 2000 - Richtlinien - UP 2000 Artikel 23 Vollständige Gewinnung oder Herstellung Artikel 24 Herstellung in zwei oder mehr Länder

15 NP Ursprung - Artikel 23 Vollständige Gewinnung oder Herstellung - Beispiele: Mineralische Stoffe, die in dem Land gewonnen wurden Pflanzliche Erzeugnisse, die in dem Land geerntet worden sind Lebende Tiere, geboren Erzeugnisse von in dem Land aufgezogen und gehaltenen lebenden Tieren Art. 23 verliert in der arbeitsteiligen Wirtschaft immer mehr an Bedeutung

16 NP Ursprung – Artikel 24 Herstellung in zwei oder mehr Länder
Beurteilungskriterien zur Bestimmung des Ursprungslandes: letzte wesentliche wirtschaftlich gerechtfertigte Be-oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen (gewerberechtliche Abdeckung) zu einem neuen Erzeugnis geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt

17 Arbeitsrichtlinie UP-2000 Punkt 2.2.1 Beispiele:
NP Ursprung - Letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung Arbeitsrichtlinie UP-2000 Punkt 2.2.1 Beispiele: Positivliste (sind): z.b. Rösten von Kaffee, Waschen von Rohwolle Negativ-Liste (sind nicht): z. B. Zerlegen, Sortieren, Reinigen, Polieren, Mischen, Zerschneiden

18 NP Ursprung - „Spezialregeln“ (ZK-DVO Anhang 10 und 11)
Spezialregeln für einige Waren, wie textile Spinnstoffe und Waren daraus, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte und einige industriell-gewerblich gefertigte Waren wie z. B. Magnetbandgeräte, Fernsehgeräte, Schuhe, Bekleidung aus Leder (Anhang 10 bzw. 11 ZK-DVO) Wichtig: Zolltarifnummer des Endproduktes

19 NP Ursprung – „Spezialregeln“ - Beispiel
T-Shirts aus Baumwolle, ZTNr , Ursprungsland: Taiwan Frage: Wird durch Bedrucken der T-Shirts österreichischer Ursprung erreicht?

20 NP Ursprung – „Spezialregeln“ - Beispiel
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken Regel: Vollständiges Herstellen (4) (4)Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff "vollständiges Herstellen" bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen.

21 Präferenzielle Ursprungsregeln – T-Shirt aus Baumwolle
Zum Vergleich – präferenzielle Ursprungsregel für diese Tarifposition Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken     Be- und Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft: Herstellen aus Garnen

22 NP Ursprung - Montage Art und Umfang des technischen Vorgangs
(Arbeitsaufwand, Vorhandensein einer Betriebsanlage) Eigene geistige Leistung (Zusammenbau von Musikautomaten)

23 NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise
Für Ursprungswaren der EU im Betrieb des Antragstellers in Österreich hergestellt Die Erklärung des Antragstellers Kopie der Exportrechnung

24 Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung
Antrag auf Ausstellung - Händler Punkt 8: Erklärung über die Herstellung der Ware im eigenen Betrieb in Österreich – Berücksichtigung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln in einem anderen Betrieb und legt diesbezügliche Nachweise vor

25 NP Ursprungszeugnis - vorzulegende Nachweise
Handelsware mit Ursprung in der EU, vom Antragsteller in der EU zugekauft Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung oder Ursprungsvermerk, wobei das Ursprungsland klar erkennbar und eindeutig der Ware zuordenbar sein muss oder Lieferantenklärung nach Anhang I oder II der VO 1207/2001 und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder Einkaufsrechnung und eine formlose Ursprungserklärung

26 NP Ursprungszeugnis - vorzulegende Nachweise
Handelsware mit Ursprung in einem Drittland, vom Antragsteller in der EU zugekauft Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung oder Ursprungsvermerk, oder Einkaufsrechnung und eine formlose Ursprungserklärung oder Lieferantenklärung nach Anhang I oder II der VO 1207/2001 und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein)

27 NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise
Handelsware mit Ursprung in einem Drittland, vom Antragsteller selbst importiert Verzollungsunterlagen und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein).

28 NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise
Direktversand aus einem Drittland. Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) und in allen Fällen: Kopie der Exportrechnung

29 UP 2000 Arbeitsrichtlinie „NPU“ und VUA
Richtlinien pdf. UP 2000 Verbindliche Ursprungsauskunft (VUA)

30 wko.at/aussenwirtschaft Suchfunktion „Ursprung“
Nicht präferenzielle Ursprungszeugnisse

31 NP Ursprungszeugnis - Das geht leider nicht!
Ausstellung von mehreren Originalen (Achtung Akkreditiv!) Ursprungszeugnis für einen Wiener Kunden (Exportdokument) Keine Veränderung des Ursprungs durch Verzollung Keine Veränderung des Ursprungs durch Benutzung und Lagerung der Ware Keine Veränderung des Ursprungs durch Wertsteigerung

32 eUZ – elektronisches Ursprungszeugnis
Elektronische Beantragung und Bestätigung von Ursprungszeugnissen und anderen Exportpapieren In Kärnten seit Anfang 2012 Für Unternehmen basierend auf dem eUZ-Vertrag ohne gleichzeitiger Überprüfung der Nachweise

33 eUZ – elektronisches Ursprungszeugnis
Vorteile Einfaches Ausfüllen der Formulare durch PC-Unterstützung Flexibilität – keine Bindung an Bürozeiten Wegfall von Postwegen bzw. Botengängen Kosten- und Zeitersparnis

34 „Made in ....“ Abgrenzung zu „Made in ......“
Keine direkten Regeln in der österreichischen Rechtsordnung für das Anbringen bzw. die Verwendung der Herkunftsbezeichnung „Made in Austria“ Unbedingt berücksichtigen: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) §2 Abs. 1 Irreführende Angaben über den Ursprung von Waren Angaben sind dann falsch, wenn sie geeignet sind, die beteiligten Verkehrskreise (Kunden) irrezuführen.

35 Abgrenzung zu „Made in ....“
Eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung in Österreich (gemäß Artikel 24 Zollkodex), führt nicht automatisch dazu, dass die Ware mit „Made in Austria“ gekennzeichnet werden darf (allerdings ein ziemlich sicheres Indiz dafür) Grundsätzlich sind immer die Regeln des unlauteren Wettbewerbs heranzuziehen (wie würde der Käufer der Ware deren Herkunft beurteilen).

36 Austria-Zeichen

37 Austria-Zeichen Austria-Zeichen
In Österreich rechtlich geschützte Wort- und Bildmarke im Eigentum der WKÖ/Außenwirtschaft Österreich Reines werbliches Orientierungszeichen für österreichische Unternehmen Kein Herkunfts-, Qualitäts- oder Gütezeichen Orientierungszeichen für unternehmensspezifische Kommunikationsmittel (Drucksorten, Werbekampagnen, Homepage, Messestände, etc.) „Made in ...“ in Verbindung mit dem Austria Zeichen ist nicht erlaubt

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39 „Made in ….“ und Austria Zeichen – Unterlagen in wko.at

40 CARNET ATA Carnet ATA Carnet ATA (carnet l'admission temporaire/carnet temporary admission) Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpapier = Warenpass für die zollfreie Ein- bzw. Wiederausfuhr von Waren

41 Carnet ATA - Anwendungsbereiche
Warenmuster und Werbematerial Messen und Ausstellungen Berufsausrüstung Wissenschaftliches Gerät Lehrmaterial Sonstiges Achtung: nicht alle Mitgliedsländer akzeptieren alle Anwendungsbereiche

42 Carnet ATA - Kosten für Mitglieder der WK: Carnet Formular € 30,- B
Bestätigungsgebühr 3 ‰ vom Warenwert mindestens € 40,-

43 Carnet ATA - Wertgrenzen
OG, KG, EPU: € ,- beim Erstantrag € ,- ab dem 5. Carnet ATA GmbH, AG: € ,- beim Erstantrag € ,- ab dem 5. Carnet ATA Wird die Wertgrenze überschritten – Zustimmung der COFACE AUSTRIA erforderlich!

44 Carnet ATA - zu beachten
Vorabfertigung beim zuständigen Inlandzollamt ab einem Warenwert von € 3.000,- Genaueste und lückenlose Eintragungen durch die Aus- bzw. Eintrittszollämter Laufzeit generell 1 Jahr. Achtung: kann vom jeweiligen Einfuhrzollamt verkürzt werden

45 wko.at/aussenwirtschaft Suchfunktion „Carnet ATA“

46 wko.at /aussenwirtschaft
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Außenwirtschaftsabteilungen in den Landeskammern AußenwirtschaftsCenter – weltweit WKÖ Abteilung für Finanz- und Handelspolitik Stabsabteilung EU-Koordination Intern. Schiedgericht der WKÖ ICC Austria – Internationale Handelskammer

47 wko.at/aussenwirtschaft
Aufgaben (Beispiele) Informationen über Exportmärkte Vermittlung von Geschäftspartner Beratung bei Anbahnung und Abwicklung von Geschäften Export- und Importberatungen (Zölle, Ursprung, EU-Drittstaatenabkommen, Zollrecht, Zollverfahren)

48 Weltkarte Außenwirtschaft Austria

49 wko.at – Aussenwirtschaft - Publikationen
Länderspezifische Informationen der österreichischen AußenwirtschaftsCenter wko.at/aussenwirtschaft wko.at/aussenwirtschaft/ae (Vereinigte Arabische Emirate) ISO-Ländercodes Liste aller AWCenter - wko.at/aussenwirtschaft/ac

50 ISO-Ländercode Die zweistelligen ISO-Ländercodes für die vollständigen Länderbezeichnungen (z.B. AT für Österreich) sind in der VO (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 festgelegt

51 wko.at – Pincode-Anforderung
Pincode Hotline Gold- und Silber-Pin für Mitarbeiter

52 Länderreport Länderreport Steuern und Zoll (Kapitel 6)
Zoll und Außenhandelsregime Begleitpapiere

53 Länderreport Israel Boykottklausel: We hereby declare that the merchandise mentioned is being exported for our own account and that the goods are neither of Israeli origin nor do they contain Israeli materials.

54 Danke fürs Zuhören Mag. Hilla Preisig-Kössler
Abteilung für Außenwirtschaft und EU E T

55 Fallbeispiel Firmenüberprüfung durch das AC
Erstinformationen über Importvorschriften im Länderreport Abklärung technischer Erfordernisse Überprüfung, ob die erforderlichen Papiere beigebracht werden können letzte wesentliche wirtschaftliche gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen zu einem neuen Erzeugnis geführt hat, oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt Schadensfall (Reparatur vor Ort, Einschaltung eines Sachverständigen, Rücksendung der Ware)


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