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Arbeitsrecht im Betrieb 6

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrecht im Betrieb 6"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Gewerkschaften & Tarifverträge Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

2 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Koalitionsfreiheit Art 9 Abs. 3 GG Gewährleistet für jedermann das Recht, zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden Schutz der Grundrechtsträger Gewerkschaften, incl. koalitionsspezifischer Betätigung, Art. 9 III 1 GG, . Werberecht Organisation von Streiks Arbeitgeberverbände Grundrecht auf Streik Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

3 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Schutzbereich der Koalition: Individuelle Koalitionsfreiheit: gründen, beitreten, Mitglied bleiben Tätigkeit in gewerkschaftlichen Organen Inanspruchnahme Schutz der Tarifverträge Kollektive Koalitionsfreiheit: Bestands- Garantie Koalitionsspezifische Betätigungen, insbes. Tarifautonomie: Regelung des Arbeitslebens vorrangig durch Tarifverträge Recht zum Arbeitskampf Information und Werbung von Mitgliedern im Betrieb durch Gewerkschaftsmitglieder Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

4 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Deutscher Gewerkschaftsbund DGB Mitgliedsgewerkschaften: IG Metall Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft IG Bergbau, Chemie, Energie IG Bauen – Agrar – Umwelt Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten Gewerkschaft der Polizei Daneben bestehen viele Einzelgewerkschaften, z.B. die Gewerkschaft der Flugsicherung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

5 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Gewerkschaften: Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur - Verbesserung der Arbeitsbedingungen - Durchsetzen höherer Löhne: Streikrecht Schließen mit Arbeitgeber & AG-Verbänden Tarifverträge: Regelung Arbeitsbedingungen für ihre Laufzeit mit Friedenspflicht Mantel-/ oder Rahmentarifverträge Entgelttarifverträge Streik: Suspendiert Pflichten Arbeitsvertrag: Arbeitspflicht Lohnzahlung Streikkasse: Finanziert den Lohnausfall Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

6 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Anerkennung einer Gewerkschaft: Privatrechtliche Vereinigung freiwillig zusammengeschlossen demokratisch organisiert Bereitschaft zu Tarifverträgen Unabhängig von Gegner sowie Staat, Kirche und Parteien Anzahl der Mitglieder vermittelt Durch- setzungskraft gegen Arbeitgeber /-verband Verfolgt Vereinigungszweck des Art. 9 Abs. 3 GG: Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

7 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Streik-& Tarifrecht Industrielle Entwicklung: Streiks sind nötig, um die Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer abzumildern dienen der Verbesserung der Arbeits- und Lebenssituation, dem sozialen Fortschritt BAG: Ohne Streikrecht wären Tarifverhandlungen „kollektives Betteln“ Unverzichtbarkeit des Streiks gegen Ansichten: Gehört in Mottenkiste des Klassenkampfes In einer vernetzten Wirtschaft verursachen schon kleine Streiks Riesenschäden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

8 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Tarifverträge: Abschluss: Rechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit, Art. 9 II GG, gewährleistet Bildung von Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- + Wirtschaftsbedingungen. Gesetzlicher Rahmen: Tarifvertragsgesetz (TVG) Parteien: Arbeitgeberseite: Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 TVG) o. Vereinigungen AG Handwerksinnungen (§ 54 Abs. 3 Nr.1 HwO) Innungsverbände (§ 82 Nr. 3 HwO) Arbeitnehmerseite: Tariffähige Gewerkschaft oder Spitzenorganisation = Zusammenschluss von Gewerkschaften, § 12 TVG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

9 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Tarifverträge: Inhalte Schuldrechtlicher Teil TVParteien: - Durchführung Friedenspflicht: Verbot Arbeitskampfmaßnahmen Normativer Teil = Regelt Arbeitsverhältnis: Abschluss-, Inhalts- & Beendigungsnormen von Arbeitsverhältnissen, z.B: Arbeitsentgelte, Kündigungsverbote + –fristen: Gelten unmittelbar & zwingend, §§ 3 I, 4 I TVG Abweichende Abmachungen nur, wenn durch Tarifvertrag gestattet o. zugunsten AN, § 3 III TVG Arbeitsbedingungen: Angelegenheiten über individuelle Arbeitsverträge hinaus, z. B. Einführung Kurzarbeit Wöchentliche Arbeitszeit, Pausen, Überstunden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

10 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Arbeitskampfrecht: Streik Instrument der Tarifautonomie: Streikziel in Tarifvertrag regelbar oder Regelung der Folgen einer Betriebsstillegung oder –verlagerung Ausgliederung oder Privatisierung Friedenspflicht bei geltenden Tarifverträgen Streikaufruf Gewerkschaft nach Urabstimmung: Suspendiert Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis: Arbeitspflicht und Lohnanspruch ruhen Arbeitsniederlegung: Gewerkschafts- Mitglieder: Verpflichtet Nichtorganisierte: Berechtigt Kein Kurzarbeitergeld, §§ 174, 146 SGB III Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

11 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Arbeitskampfrecht Betriebsrat: Friedenspflicht, § 74 BetrVG darf seine Sachmittel nicht nutzen Gegen- Maßnahmen des Arbeitgebers: Aufrechterhaltung der Produktion Politik der offenen Tür Maßnahmen gegen Streikende Bei Fernwirkungen: Lohnverweigerung Stilllegung: Suspendierung der Arbeitswilligen Aussperrung: Nur Abwehraussperrung , wenn Solidarität der Arbeitgeber bedroht ist Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

12 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Tarifvertragsgesetz: § 1 Tarifvertrag der § 2 Tarifvertragsparteien (Koalitionen): Gewerkschaften & Spitzenverbände Arbeitgeber & Arbeitgebervereinigungen, § 3 Tarifgebundenheit = Legitimation Normsetzung Vertragsparteien Mitglieder der Tarifvertragsparteien: Arbeitnehmer in Gewerkschaft Arbeitgeber in Verband, nicht „Ohne Tarifbindung“ § 4 Wirkung des Tarifvertrages: Gesetzesgleich Unmittelbar: Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag Zwingend: Durch Vertrag / Einigung nicht verzichtbar § 5 Allgemeinverbindlichkeit Erklärung durch Bundesminister Arbeit und Soziales Bei Tarifbindung > 50 % & öffentlichem Interesse Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

13 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Wann gilt ein Tarifvertrag im Arbeitsverhältnis? Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales, § 5 § 4 Abs. 1 TVG: Beide Arbeitsvertrags-parteien sind tarifgebundenen: Arbeitgeber: Mitglied im Arbeitgeberverband Arbeitnehmer: Mitglied der Gewerkschaft Nachwirkung, § 4 Abs. 5: Nach Aufhebung TV bis Neuregelung Bezugnahme Arbeitsvertrag: Gleichstellung mit Gewerkschaftsmitgliedern Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

14 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Bezugnahmeklauseln ArbeitsV Arbeitsvertrag verweist auf Tarifverträge Vorteile für Arbeitgeber tarifgebundenen: Einheitliche Regelungen, unab-hängig von Gewerkschaftszugehörigkeit der AN = mindert den Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt nicht tarifgebundene: Erspart betriebliche Vergütungsordnung Arten der Bezugnahme: Statisch: Verweist auf den Tarifvertrag, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags gilt Dynamische: Bezug auf die jeweils gültige Fassung eines Tarifvertrags, Jeweiligkeitsklausel Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

15 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Allgemeinverbindlicherklärung Voraussetzungen, § 5 Abs. 1 TVG: Antrag einer Tarifpartei, Rechtswirksamer Inlandstarifvertrag Tarifgebundene Arbeitgeber beschäftigen mindestens 50 % der Arbeitnehmer (entfällt?) Öffentliches Interesse Wirkungen, § 5 Abs. 4 TVG: Ausweitung der Tarifbindung auf Außenseiter = Einschränkung der negativen Koalitionsfreiheit Gesetzesgleich normativ Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

16 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Allgemeinverbindliche Tarifverträge: 502 von Baugewerbe Bauhauptgewerbe: Bundesrahmentarifvertrag Sowie Dachdecker, Fliesenleger, Gerüstbauer, Maler & Lackierer Mit Sozialkassen: Schlechtwetter, Urlaub Bäckerhandwerk, Frisörhandwerk Hotel- und Gaststättengewerbe NRW Sowie Wach- und Sicherheitsgewerbe Öffentlicher Dienst: TVöD Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

17 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Mindestlöhne durch Tarifverträge: Allgemeinverbindlicherklärung, § 5 TVG Erstreckung, §§ 3 ff AEntG Rechtsverordnungen gem. § 7 AEntG §§ 10 ff AEntG, z.B. im Pflegebereich: § 3 a AÜG: Auf Vorschlag Tarifparteien § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsbedingungengesetz Koalitionsvertrag „Große Koalition“: 8,50 € Allgemeine gesetzliche Mindestlohnregelung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

18 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Branche Mindestlöhne Bauhauptgewerbe: West 11,05 €/Std. Ost 10,25 €/Std. Dachdecker ,55 €/Std. Elektrohandwerk Montage ,00 €/Std. Gerüstbau, seit ,00 €/Std. Maler- und Lackierer ,00 / 9,75 €/Std. Abfallwirtschaft: ,68 €/Std. Bergbauspezialgesellschaften Frisörhandwerk, seit 08/2013 Gebäudereinigung: Nur bis Pflegebranche: ,75 / 7,75 €/Std. Wach- & Sicherheitsgewerbe: 7,00 –8,75 €/Std. Gastronomie: EntgeltTV av ,35€/Std. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

19 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Vermeidung Arbeitsverhältnis Arbeitnehmerüberlassung: Fremde Arbeitnehmer befristet ausleihen Outsourcen: Übertragung von Arbeits-schritten auf selbständige Dienstnehmer, z.B. Buchhaltung an Steuerberater Werkunternehmer, z.B. Rohbau an Bauunternehmer Abgrenzung § 7 Abs. 1 SGB IV Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

20 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber Arbeit- Verleiher nehmer Überlassungs- Eingliederung vertrag Entleiher Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

21 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Arbeitnehmerüberlassung: Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Leiharbeitgeber = Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Leiharbeitgeber und Entleiher Eingliederungsverhältnis zwischen Vertragsarbeitnehmer und BAG – 7 AZR 723/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

22 Arbeitsrecht im Betrieb 6
ArbeitnehmerüberlassungsG Verleiher bedarf der Genehmigung des Landesarbeitsamtes, § 1 Anderenfalls Arbeitsverhältnis zwischen AN + Entleiher, § 10 I AÜG: Folgen für Lohnansprüche und Kündigung Entleiher entledigt sich Arbeitnehmer-schutz, jedoch: Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen + Entgelt, § 10 IV: „equal pay“ Überlassung nur „vorübergehend“, § 1 Abs. 1 S. 1 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

23 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Leiharbeitnehmer Zurechnung Betrieb Verleiher, § 14 I AÜG BAG v , 7 ABR 53/11 Betriebsrat: Aktives + passives Wahlrecht , §§ 7 II , 8 BetrVG Kündigungsschutz: Mehr als 10 Mitarbeiter, § 23 I KSchG Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung, BAG AZR 140/12; – 2 AZR 271/12 Entleiher: Betriebsgröße: Soweit Leiharbeitnehmer einen regel-mäßigen Beschäftigungsbedarf (Sockelarbeit) decken Zahl Betriebsratsmitglieder, § 9 BetrVG BAG ABR 69/11 Kleinbetrieb, § 23 I KSchG, BAG – 2 AZR 140/12 hindern betriebsbedingte Kündigung, wenn BAG – 2 AZR 42/10 nicht nur vorübergehend o. als Personalreserve eingesetzt, sondern auf Dauer- Arbeitsplatz mit ständigem, nicht schwankenden Sockelarbeitsvolumen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

24 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Outsourcen Arbeit Arbeit- geber nehmer Werk- oder Dienstvertrag Selbständiger Unternehmer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

25 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Outsourcing Begriff: Ausgliederung von Teilbereiche des Leistungsprozesses in Werk-/ Dienstverträge Abgrenzung: Werkvertrag: Unternehmer schuldet Werk = Erfolg Dienstvertrag: Dienstleistung Arbeitsvertrag: Dienstleistung mit Eingliederung Anerkennung, wenn tatsächlich durchgeführt: Eingliederung in eigene Arbeitsorganisation: Bestimmung Arbeitsbedingungen und - zeit Ausübung des Weisungsrechts Unternehmerisches Risiko: Eigenes Werkzeug und Arbeitsmittel Zahlung für Leistung (Aufmaß), nicht für Zeit (Stunden) Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

26 Arbeitsrecht im Betrieb 6
Fremdpersonal in Werk-und Dienstverträgen Maßgeblich nicht Vereinbarung oder Bezeich-nung, sondern praktische Durchführung: Eingliederung in Arbeitsorganisation: Ausübung des Weisungsrechts und Kontrollen Bestimmung Arbeitsbedingungen und -zeit Unternehmerisches Risiko: Eigenes Werkzeug und Arbeitsmittel Zahlung für Leistung (Aufmaß), nicht für Zeit (Stunden) Gewährleistung Arbeitnehmer in Organisation des Bestellers: Arbeitnehmerüberlassung, § 10 AÜG ohne Genehmigung: Arbeitsvertrag mit Entleiher Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

27 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Arbeitskampf gegen Fraport AG Die Gewerkschaft für Flugsicherung e.V. hat auf dem Frankfurter Flughafen 200 Mitglieder in der Vorfeldkont-rolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale. Februar 2012 führt sie einen Streik mit dem Ziel einer Lohnerhöhung von bis zu 70 Prozent und die Verbesserung von Arbeits-bedingungen. Für einzelne der Forderungen gilt noch ein Tarifvertrag. 1. Als der Flugverkehr nahezu zum Erliegen kommt, beantragt die Fraport AG ( Beschäftigte) beim Arbeitsgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung. Mit Erfolg? 2. Nach Ende des Streiks erheben die a) Fraport AG b) Lufthansa AG Millionenklagen gegen die Gewerkschaft für Flugsicherung. Mit Erfolg? Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

28 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Arbeitskampf Gewerkschaft für Flugsicherung e.V. gegen die Fraport AG im Februar 2012 1. Einstweilige Verfügung: Untersagung des Streiks. Verstoß gegen Friedenspflicht, da auch Forderungen durchgesetzt werden sollten, zu denen noch ein Tarif-vertrag galt. Einzelne Forderungen unter Friedens-pflicht machen den Streik insgesamt rechtswidrig. Arbeitsgericht Frankfurt Ga 24/12 2. Schadensersatzklagen gegen Gewerkschaft abgewiesen: Lufthansa: Nur Drittbetroffene / nicht bestreikt Fraport: Streik hätte ohne die beanstandeten Forderungen keinen anderen Verlauf genommen (rechtmäßiges Alternativverhalten) Hessisches Landesarbeitsgericht Sa 592/13 Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

29 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Tarifeinheit(bis 2010): Ein Betrieb =ein Tarifvertrag Bei Bindung Arbeitgeber an verschiedene Tarifver-träge verdrängt der speziellere Tarifvertrag den anderen. Begründung: Übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und -klarheit + praktikable Lösung BAG AZR 200/ AZR 59/90 Soll gem. Koalitionsvertrag GROKO Gesetz werden. Tarifpluralität: Betrieb wird von verschiedenen Tarifverträgen erfasst, die Gewerkschaften für Arbeits-verhältnisse derselben Art geschlossenen haben. Arbeitgeber ist an beide Tarifverträge gebunden. Für jeden AN gilt nur ein Tarifvertrag: TV, der Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnet, ist kraft Mitgliedschaft in der vertrags-schließenden Gewerkschaft anzuwenden. BAG AZR 549/ AS 2/10 u. 10 AS 3/1 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012

30 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Fall: Streikaufruf im Intranet Die K GmbH betreibt ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten. Nach ihrer Anordnung ist die Nutzung des Intranets ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten. Mitarbeiter A ist Betriebs-ratsvorsitzender und Mitglied von ver.di. Für den 13. April 2011 rief ver.di zu einem Warn-streik bei K auf. Diesen Aufruf leitete A über das Intranet an alle Arbeitnehmer weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu betei-ligen. Er signierte mit „Für die ver.di Betriebsgrup-pe“ und fügte seinen Namen an. K verlangt von A , solche Aufrufe in Zukunft zu unterlassen. Zurecht? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

31 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Tarifverträge und BGB AT Zwischen Gewerkschaft + Arbeitgeber/-verband Vertrag über Löhne oder Arbeitsbedingungen durch Einigung, § 145 BGB: Angebot und Annahme Vertragsbindung, § 1 TVG: Friedenspflicht Streik: 1. Ist an sich unerlaubte Handlung, § 823 BGB Verletzt Gewerbebetriebe als absolutes Recht 2. Rechtfertigung durch Streikrecht, nicht wenn (eine Forderungen in) Friedenspflicht Rechtsfolgen: Unterlassungsanspruch Schadensersatz: Nicht sofern auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

32 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Lösung: Streikaufruf im Intranet I. Schutz individuelle Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG: Gilt nur für Gewerkschaften, nicht für andere Arbeitnehmervereinigungen, insbes. nicht für Betriebsräte. II. Betriebsräte: § 2 Abs. 2 BetrVG: Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes. § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG: Arbeitskampfrechtliches Neutralitätsgebot, aber kein Unterlassungs-anspruch. Jedoch Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers aus § 1004 BGB (Besitzschutz) BAG – 1 ARB 31/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

33 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Kann der Betriebsrat die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern verhindern? Verbot der „nicht vorrübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung, § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG Verstoß begründet kein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher. § 10 AÜG gilt nur für die fehlen-de AÜG –Genehmigung. BAG – 9 AZR 51/13 Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 14 Abs. 3 AÜG, wenn der LeihAN länger als „vorübergehend“/„ohne zeitliche Begrenzung“ statt einer Stammkraft beschäftigt werden soll. BAG – 7 ABR 91/11 Aufgabenbezogen: Bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit darf Leiharbeitnehmer nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden BAG – 3 Ta BV 43/14 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

34 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Equal Pay in der Leiharbeit Verleiher muss Leiharbeitnehmer die beim Entleiher übliche Arbeitsbedingungen + -entgelt gewähren, § 10 IV 1 AÜG vorrangig jedoch Tarifvertrag, § 10 IV 2 Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen War nie tariffähig BAG AZB 58/11 Abgeschlossene Tarifverträge wirkungslos Übliches Entgelt geschuldet, § 612 Abs. 2 BGB Entleiherhaftung „wie selbstschuldnerischer Bürge“ für Sozialversicherungsbeiträge, § 28 e II 1 SGB IV Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

35 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Fall: Arbeits - oder Werkvertrag? U wurde für das Bayerische Landesamt für Denkmal-pflege (BLfD) seit 2005 aufgrund von 10 „Werkverträgen“ tätig. Im letzten Vertrag vom 23.3./ ist die „Vorarbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis Fürth“ vereinbart. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätig-keit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden, einen Schlüssel besaß U nicht. U hat regelmäßig von 7:30 bis 17:00 Uhr gearbeitet, über einen PC mit persönlicher Benutzerkennung hatte er Zugang zu den Eingabe-masken. Der Termin zur Fertigstellung wurde anhand von Erfahrungswerten kalkuliert und auf den fest-gelegt. Die Vergütung von € incl. Umsatzsteuer durfte U nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Beträgen von € abrechnen. U macht geltend, er stünde in einem Arbeitsverhältnis. BAG – 10 AZR 282/12; AZR 272/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

36 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Lösung: Arbeits- oder Dienst-/Werkvertrag? Kriterien für Arbeitsverhältnis: Grad der persönlichen Abhängigkeit Weisungsrecht: Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit, § 106 GewO Äußeres Erscheinungsbild: Typischer Einsatzbereich von Arbeitnehmern Eingliederung: Ausübung der Weisungsrechte und Kontrollen durch Einsatzbetrieb Leistung persönlich zu erbringen Material / Werkzeug des Einsatzbetriebes Werk- bzw. Dienstleistungen nicht bestimmbar (Abschlags-) Zahlungen: Von Leistungserfolg unabhängige bzw. auf Stundenbasis Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen Lösung: Wertende Gesamtbetrachtung: Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

37 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Fall: Diebels - Empfangsdienst Frau Freundlich arbeitet für die Wachdienst Niederrhein GmbH, Moers. Sie wird als einzige Mitarbeiterin bei der Firma Diebels, Issum im Empfangsdienst eingesetzt. Dort wurde sie von Mitarbeitern der Wachdienst Rheinland GmbH in ihre Aufgaben eingewiesen, auf die Diebels auch den Pförtner, die Poststelle und die Kantine outgesourct hat. Teilweise arbeitet sie nach Vorgaben der kaufmännischen Mitarbeiter der Brauerei. Als Diebels den Empfangsdienst wieder selbst übernimmt, kündigt Wachdienst Niederrhein ordentlich. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

38 Arbeitsrecht im Betrieb 6 S
Lösung: Diebels - Empfangsdienst Frau Freundlich wurde von Ihrem Arbeitsgeber WD Niederrhein GmbH weder in ihre Beschäfti-gung eingewiesen, noch kontrolliert. Diese prägenden Arbeitgeberaufgaben hat der WD Rheinland GmbH übernommen. Rechtsfolgen: ANÜberlassung von Frau Freund-lich an den WD Niederrhein. Da der WD Nieder-rhein keine Erlaubnis § 1 AÜG hat, sind sowohl der Arbeitsvertrag als auch der Überlassungs-vertrag zwischen den WD´s unwirksam, § 9 Z. 1. Der Arbeitsvertrag wird zwischen Frau F und dem Entleiher WD Niederrhein fingiert, § 10 AÜG. Dieser Arbeitsvertrag besteht ungekündigt fort! Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014


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