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18 Jahre – und was nun?! Careleaver e.V.: Roxan Krummel und Annika Westphal Fachtagung der Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. Dortmund, 20.01.2017.

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Präsentation zum Thema: "18 Jahre – und was nun?! Careleaver e.V.: Roxan Krummel und Annika Westphal Fachtagung der Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. Dortmund, 20.01.2017."—  Präsentation transkript:

1 18 Jahre – und was nun?! Careleaver e.V.: Roxan Krummel und Annika Westphal Fachtagung der Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. Dortmund,

2 Wer wir sind! Persönlichkeiten

3 Unser Recht auf Persönlichkeitsentwicklung
Jedes Kind hat ein Recht auf Entfaltung der eigenen Persönlichkeit! Jugendphase dauert länger!!! Bei guter oder sehr schlechter Entwicklung muss man aus der Jugendhilfe raus! - unfair Sehr großer Druck mit 18 auszuziehen! Anpassung an aktuelle Lebenslagen junger Erwachsener! Individuelle Übergangsmöglichkeiten sind wichtig! Die Jugendhilfe muss zuständig bleiben! § 41 soll kein Ausnahmefall sein! Junge Erwachsene wollen keine Bittsteller sein!

4 § 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

5 Unsere Forderungen Aktuelle Situation Unsere Forderungen
Der Staat vernachlässigt seine Fürsorgepflicht (Wächteramt) Die Rechtliche Grundlage ist gegeben, wird aber zu wenig umgesetzt. Das Verlassen der Jugendhilfe mit 18 Jahren oder früher ist keine Seltenheit. Durch aktuelle Reform droht §41 SGB VIII in der praktischen Anwendung noch mehr eingeschränkt zu werden. § 41 muss bestehen bleiben und gilt für alle jungen Erwachsenen (inkl. für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) Regelhafte Gewährung von Jugendhilfe bis zum 21. Lebensjahr Beweisumkehr einführen Verdeutlichung der Coming Back Option Nachbetreuung über ein Jahr hinaus!

6 Unsere Forderungen Aktuelle Situation Unsere Forderungen
Der Staat vernachlässigt seine Fürsorgepflicht (Wächteramt) Die Rechtliche Grundlage ist gegeben, wird aber zu wenig umgesetzt Das Verlassen der Jugendhilfe mit 18 Jahren oder früher ist keine Seltenheit Durch Reform droht §41SGB VIII zum Bauernopfer zu werden Verbindliches Übergangsmanagement! Kein Abbruch, bevor nachgehende Finanzierung oder Hilfe sichergestellt ist Verbindliche Absprachen zwischen Jugendhilfe und SGB XII, SGB II etc. Ein Erstantrag auf Hilfe f. junge Volljährige muss auch mit 19 möglich sein

7 Kontakt Homepage: www.careleaver.de Facebook: CareleaverDeutschland
Wir freuen uns über Fragen und Anregungen an uns als Careleaver e.V.: Homepage: Facebook: CareleaverDeutschland Forum: forum.careleaver.de Adresse: Careleaver Verein Universitätsplatz 1 D Hildesheim


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