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Datenschutzbeauftragte/r

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Präsentation zum Thema: "Datenschutzbeauftragte/r"—  Präsentation transkript:

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2 Datenschutzbeauftragte/r
Modul 5: Arbeitsrecht und Datenschutz Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg

3 Arbeitsvertragsrecht – Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
kein spezifisches Gesetz für ArbeitnehmerInnen im IKT-Bereich regelmäßig Angestellte spezifische Rechte und Pflichten häufig im Arbeitsvertrag besondere Geheimhaltungspflichten Ausbildung- und Weiterbildung (Verpflichtung zur Weiterbildung, Rückforderung von Ausbildungskosten – § 2d AVRAG)

4 Datenschutzbeauftragte im Arbeitsrecht
Rechtsverhältnis? Pflicht zur Übernahme der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten? Weisungsfreiheit – Art 38 Abs 3 DS-GVO (§ 5 Abs 3 DSG neu) Benachteiligungs- und Abberufungsverbot – Art 38 Abs 3 DS- GVO (keine Bestimmung im DSG neu; unmittelbare Anwendung der DS-GVO) Integration in das betriebliche Datenschutzgeschehen (keine Bestimmung im DSG neu; unmittelbare Anwendung der DS-GVO) rechtzeitige Einbindung bei Datenschutzangelegenheiten – Art 38 Abs 1 DS-GVO Zugangsmöglichkeit zu Daten, Verarbeitung etc. – Art 38 Abs 2 DS-GVO Anrufungsmöglichkeit durch Betroffene – Art 38 Abs 4 DS-GVO Verschwiegenheitspflicht – Art 38 Abs 5 DS-GVO (§ 5 Abs 1 DSG neu) Haftung

5 Sonderfall Telearbeit
TelearbeitnehmerInnen noch Arbeitnehmer? Kontrolle des ArbeitnehmerInnenschutzes sowohl durch AG als auch durch das Arbeitsinspektorat soziale Isolierung - Rechtsfolgen (zB Recht auf regelmäßige Fahrten vom Telearbeitsplatz zum Betrieb) Telearbeitsplatz noch Teil des „Betriebs“? Zuständigkeit des Betriebsrates? Versetzungsmöglichkeiten?

6 IT-Kollektivvertrag Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich mit Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ Für die Anwendung des IT-KV ist die Branche des Arbeitgebers entscheidend (Industriegruppenprinzip), unabhängig ob der Angestellte eine IKT-Tätigkeit ausübt oder nicht!

7 (Private) Nutzung von IKT am Arbeitsplatz
privates Arbeitsrecht: Verbote bzw Erlaubnisse im Arbeitsvertrag; § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG (Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln); Grundsätze der Angemessenheit. öffentlicher Dienst: § 79d BDG (private Nutzung erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, sofern sie nicht dem Ansehen des öffentlichen Dienstes schadet, sofern sie der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegen steht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur des Dienstgebers/der Dienstgeberin nicht gefährdet; generell kein Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung)

8 ArbeitnehmerInnendatenschutz versus Betriebsverfassung
unterschiedliche gesetzliche Geltungsbereiche bei DSG und ArbVG (zB GeschäftsführerIn einer GmbH, StellenwerberInnen und ehemalige ArbeitnehmerInnen ) einzelfallbezogener – gruppenspezifischer Schutz Schutz des/der einzelnen Betroffenen versus Interessen der Gesamtbelegschaft

9 Spezifische arbeitsrechtliche Wertungen datenschutzrechtlicher Grenzen
Verarbeitung von Daten gem § 7 DSG: Zweck und Inhalt der Datenanwendung muss von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers gedeckt sein Arbeitsplatzbezogenheit und zeitliches Element (zB bei Stellenwerbern) sensible Daten (zB Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit) Übermitteln von Daten – interner Datenfluss, Betriebsöffentlichkeit

10 Grundsätze der Datenverwendung
§ 6 Abs 1 DSG: Verwendung nach Treu und Glauben; festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke; sachlich richtig und am neuesten Stand; Aufbewahrung nur nach Erforderlichkeit Art 5 DS-GVO: Rechtmäßigkeit; Verarbeitung nach Treu und Glauben; Transparenz; Zweckbindung; Datenminimierung; Richtigkeit; Speicherbegrenzung; Integrität und Vertraulichkeit; Rechenschaftspflicht § 6 Abs 4 DSG: „Verhaltensregeln“ zu Treu und Glauben durch gesetzliche Interessenvertretungen und Berufsverbände Art 40 Abs 2 DS-GVO: „Verhaltensregeln“ durch Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten

11 Mitwirkung des Betriebsrates
§ 91 ArbVG: Arten von personenbezogenen AN-Daten betriebliche Verarbeitungen und Übermittlungen kein unbeschränktes Einsichtsrecht in AN-Daten (s auch § 89 ArbVG) § 96a ArbVG: Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von AN-Daten Ausnahmen (insb Verpflichtungen des AG) Sonstige Mitwirkungsrechte § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG (Ordnungsvorschriften) § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG (Personalfragebögen) § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (Kontrollmaßnahmen)

12 Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle
§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (Betriebsrat) § 10 AVRAG (Betrieb ohne BR) § 79e Abs 1 BDG, § 29n VBG (öffentlicher Dienst) § 50a Abs 5 DSG (§ 12 Abs 4 Z 1 u 2 DSG neu) (Videoüberwachung): arbeitsplatzferne Bereiche, Nebeneffekt bei AN- Schutzbelangen, Verhältnis zum ArbVG

13 Datensicherheit als Pflicht der AN
Vereinbarung des Datengeheimnisses (§ 15 Abs 1 DSG) (§ 6 Abs 1 DSG neu) Aufklärungspflicht, insb auch über Folgen (§ 15 Abs 3 DSG) ( 6 Abs 3 DSG neu)

14 IKT und AN-Schutz (Beispiel Bildschirmarbeit: §§ 67, 68 ASchG)
Bildschirmergonomie Gefahrenermittlung Bildschirmpausen oder Alternativen Recht auf Augenuntersuchungen Bildschirmarbeitsbrille

15 Belegschaftsorgane als Datenverarbeiter
wer ist Auftraggeber? Verpflichtungen


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