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Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB

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Präsentation zum Thema: "Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB"—  Präsentation transkript:

1 Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach § 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB - Aufruf an Oes VfBs gemäß Liste Verfahren bis Ende Februar zu erstellen Vorstellungsrunde (kurz) Seminar am Prof. Dr. Stephan König, Robin Ziert, Anke Hirte,

2 Die Datenschutzbeauftragten der HsH
Datenschutzbeauftragter Stellv. Datenschutzbeauftragter Prof. Dr. Stephan König Fakultät IV Abt. Wirtschaftsinformatik Robin Ziert Justiziariat Sekretariat Anke Hirte Justiziariat der Hochschule Hannover

3 Grundsätze des Datenschutzes
Datensparsamkeit Datenvermeidung Erforderlichkeit Zweckbindung Transparenz

4 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Schutz der Rechte der Mitglieder und Angehörigen auf informationelle Selbstbestimmung. Beratung und Kontrolle der Organisationseinheiten, damit deren eigene Datenschutzverantwortung gewahrt werden kann. Durchführung von Vorabkontrollen beim Einsatz neuer Technologien oder sensibler Daten. Führen des Verfahrensverzeichnisses.

5 Aufgaben der Öffentlichen Stelle
Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG). Das NDSG ist anwendbar, wenn personenbezogene Daten (oder personenbeziehbare Daten wie z.B. die Matrikelnummer) verarbeitet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf stets einer gesetzlichen Grundlage (§ 4 Abs. 1 NDSG) Andernfalls kann eine Ordnungswidrigkeit (§ 29 NDSG) oder sogar eine Straftat (z.B. § 28 NDSG) vorliegen.

6 Weitere Grundsätze bei automatisierter Verarbeitung
Werden Daten automatisiert (elektronisch) verarbeitet, so gelten weitere Vorgaben: Automatisierte Verarbeitung ist nur mit sicherer Technik zulässig ( § 7 Abs. 1; ggf. Vorabkontrolle nach § 7 Abs. 3 NDSG) Die Darstellung der Verarbeitung in einer Verfahrensbeschreibung (§ 8 NDSG) ist erforderlich

7 Merkblatt Datenschutz
Einen Überblick bietet das „Merkblatt Datenschutz“. Dieses ist auf der Homepage des Datenschutzbeauftragten hinterlegt.

8 Merkblatt Datenschutz
Quelle:

9 Fragen?

10 Sinn und Zweck der Verfahrensbeschreibung
Die Verfahrensbeschreibung dient der Information der Öffentlichkeit, damit diese einen Überblick über die bei der Behörde eingesetzten Verfahren sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten erhalten kann Der internen Kontrolle, damit Risiken (z.B. eine ordnungswidrige Datenverarbeitung) minimiert werden Der behördeninterne Teil enthält zudem die zum Verständnis der Arbeitsweise des automatisierten Verfahrens notwendigen Informationen. Diese Angaben sind notwendig, um die Sicherheit der Datenverarbeitung beurteilen zu können.

11 Wer erstellt eine Verfahrensbeschreibung?
Die Verfahrensbeschreibung wird von der öffentlichen Stelle, die das Verfahren betreibt, gefertigt. Für die an der Hochschule Hannover betriebenen Verfahren ist die Hochschule Hannover die „öffentliche Stelle“. Die Hochschule wird grundsätzlich gem. § 37 Abs. 1 NHG durch das Präsidium vertreten. Mit Beschluss vom hat das Präsidium die Zuständigkeit für das Erstellen und Überwachen von Verfahrensbeschreibungen innerhalb der HsH geregelt.

12 Verantwortlichkeit für das Erstellen der Verfahrensbeschreibungen an der HsH
1. Die Verantwortlichkeit für die Erstellung von Verfahrensbeschreibungen der Verwaltungseinheiten obliegt der Leitung der jeweiligen Organisationseinheit (OE). 2. Die Verantwortlichkeit für die Erstellung von Verfahrensbeschreibungen der Fakultäten obliegt dem jeweiligen Dekanat. 3. Die Verantwortlichkeit für die Erstellung von Verfahrensbeschreibungen bei Forschungsvorhaben obliegt der jeweiligen Projektleitung.

13 Formular „Verfahrensbeschreibung“ an der HsH und Ausfüllhinweise zum Formular auf der Homepage

14 Formular „Verfahrensbeschreibung“ an der HsH
Ausgehend von den Anforderungen des § 8 NDSG werden im Formular folgende Informationen abgefragt: 1. die Bezeichnung der automatisierten Verarbeitung und ihre Zweckbestimmung, 2. die Art der gespeicherten Daten sowie die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung, 3. der Kreis der Betroffenen, 4. die Art regelmäßig zu übermittelnder Daten, deren Empfänger, in den Fällen der § 6 (Auftragsdatenverarbeitung) auch die Auftragnehmer, sowie die Herkunft regelmäßig empfangener Daten, 5. die Absicht, Daten in Staaten nach § 14 zu übermitteln, 6. Fristen für die Sperrung und Löschung der Daten, (behördeninterner Teil) die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7, 8. die Betriebsart des Verfahrens, die Art der Geräte sowie das Verfahren zur Übermittlung, Sperrung, Löschung und Auskunftserteilung.

15 Übung (3 Gruppen) Themen:
Anschreiben von Umfrageteilnehmern durch OE unter Nutzung der in der Studierendenverwaltung gespeicherten adressen Erfassung/Aufbereitung von Bewerberdaten im Rahmen eines Einstellungsverfahrens Erhebung von Leistungs- /Gesundheits- und Bewegungsdaten im Rahmen eines Forschungsvorhabens

16 Sonderfall Videoüberwachung
Für den Einsatz von Videokameras steht ein gesondertes Formular auf den Seiten der Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Verfügung. Vor der Installation einer Videokamera ist regelmäßig auch eine gesonderte Vorabprüfung durch den Datenschutzbeauftragten erforderlich. Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf.

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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