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Richtig und rechtzeitig
im Alter vorsorgen
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Inhalt Vorsorge durch Übergabe Vorsorge durch Testament
Vorsorge durch Vollmacht Vorsorgevollmacht Vorsorge durch Patientenverfügung Vorsorge durch Sachwalterverfügung Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Sachwalterschaft Angebot der ifs Sachwalterschaft
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Rechtzeitig vorsorgen
geistige Fähigkeiten noch ausreichend: Geschäftsfähigkeit (noch) gegeben für den Fall, dass die geistigen oder die körperlichen Fähigkeiten nicht mehr ausreichen
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Vorsorge durch Übergabe
Übergabe von Liegenschaften zur Regelung des Eigentumsübergangs an Angehörige zB. zur Vermeidung von Streitigkeiten Vermeidung der Übernahme von Pflegekosten durch Angehörige
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Vorsorge durch Übergabe ²
Kosten Pflegeheim: Einsatz von Einkommen und Vermögen Einkommen und Vermögen reicht nicht aus: Mindestsicherung von der Bezirkshautmannschaft
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Vorsorge durch Übergabe ³
Schenkungen 10 Jahre vor Antragstellung: kein „Schenkungszins“ Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre: „Schenkungszins“ von 4% des Wertes der Liegenschaft jährlich Hinweis: Eigenheim wird freigelassen, wenn Angehörige darin wohnen
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Vorsorge durch Übergabe 4
Übergaben von Grundstücken erfolgen in der Regel gegen Einräumung eines Wohnrechts oder Fruchtgenussrechts gegen Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots Ansprechpartner für Übergabe: Rechtsanwalt oder Notar
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Vorsorge durch Testament
Regelung des Nachlasses nach eigenem Ermessen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge ergänzend zur gesetzlichen Erbfolge Pflichtteil: Hälfte des gesetzlichen Erbteils (bei Kindern und Ehegatten) Schenkungspflichtteil
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Vorsorge durch Testament²
Form: eigenhändig oder fremdhändig Ansprechpartner: Notar insbesondere zur Registrierung im zentralen Testamentsregister
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Vorsorge durch Vollmacht
Zeichnungsberechtigung für Bankkonto Bankvollmacht Allgemeine Vollmacht Allgemeine Vollmacht kombiniert mit Vorsorgevollmacht Ansprechpartner: Bank, Rechtsanwalt und Notar
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Vorsorgevollmacht 1 Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens als zukünftigen Vertreter für Zeiten des Verlusts der Handlungsfähigkeit. Voraussetzung: Geschäftsfähigkeit noch gegeben
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Vorsorgevollmacht 2 grundsätzlich Sachwalterschaft nicht erforderlich
Eintragung ins Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sinnvoll
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Vorsorgevollmacht 3 Gewöhnliche Angelegenheiten:
→ eigenhändig bzw. fremdhändig Schwerwiegende Angelegenheiten: - Zustimmung zu schwerwiegenden medizinischen Behandlungen - Bestimmung des Wohnortes wichtige Vermögensangelegenheiten (für die ein Sachwalter eine gerichtliche Genehmigung einholen müsste) Beispiel: Verkauf eines Hauses → Notar, Rechtsanwalt oder Gericht
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Vorsorgevollmacht 3 Wahrnehmung der Vertretung:
Eintritt des Vorsorgefalls ärztliches Zeugnis über Demenz, hirnorganische Einschränkung oder psychische Erkrankung Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis Bestätigung über die Registrierung Hinweis: kombinierte Vollmacht mit Vorsorgevollacht
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Vorsorgevollmacht 4 Schutz vor Missbrauch: Registrierung
jederzeitiger Widerruf der Vorsorgevollmacht Mitteilung durch „jedermann“ an das Pflegschaftsgericht → allenfalls Einrichtung einer Sachwalterschaft → allenfalls Kündigung der Vollmacht durch die Sachwalter
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Vorsorgevollmacht praktische Hinweise:
Vorsorgemappen verschiedener Gemeinden Formulare des Justizministeriums homepage der ifs Sachwalterschaft auf ifs.at
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Vorsorge durch Patientenverfügung
Eine bestimmte künftige medizinischen Behandlung wird vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann.
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Vorsorge durch Patientenverfügung 2
Verbindlich Patientenverfügung: Arzt, Pflegebedienstete, Angehörige und auch ein allfälliger Sachwalter sind daran gebunden. Voraussetzungen: nachweisliche Aufklärung durch Arzt Errichtung vor Notar, Rechtsanwalt oder Patientenvertreter nicht älter als 5 Jahre
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Vorsorge durch Patientenverfügung
beachtliche Patientenverfügung - wenn eine der besonderen Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung fehlt - Verfügung ist dann Orientierungshilfe für die Ermittlung des Patientenwillens Hinweis: Auffindbarkeit der Patientenverfügung
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Vorsorge durch Sachwalterverfügung
Bestimmung des allenfalls erforderlichen künftigen Sachwalters Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sinnvoll
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Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger 1
Wer sind die nächsten Angehörigen? Eltern volljährige Kinder Ehegatte/in oder Lebensgefährte/in im gemeinsamen Haushalt seit 3 Jahren mehrere nächste Angehörige können nebeneinander vertreten widersprechende Vertretungshandlungen sind ungültig
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Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger 2
Welche Angelegenheiten dürfen nächste Angehörige vornehmen? Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens Organisation der Pflege Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut Verfügung über Einkünfte zur Deckung des Pflegebedarfs Zustimmung zu einfachen medizinischen Behandlungen Kontoverfügungen nicht über monatlich (derzeit) ca. EUR 900,00
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Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger 3
Welche Angelegenheiten dürfen nächste Angehörige nicht vornehmen? - Zustimmung zu schwerwiegenden medizinischen Behandlungen - Bestimmung des Wohnortes - Verkauf von Liegenschaften - Vermietung von Häusern und Wohnungen - Verwaltung des Sparvermögens - Erhebung einer gerichtlichen Klage - Verkauf beweglicher Sachen
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Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger 4
Wie erhalte ich die Vertretungsbefugnis? Information der betroffenen Person ärztliches Zeugnis über psychische Erkrankung bzw. geistige Behinderung Bescheinigung des Naheverhältnisses des Angehörigen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis Bestätigung über die Registrierung
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Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger 5
Schutz vor Missbrauch: beschränkter Vertretungsumfang Registrierungspflicht Einschreiten eines anderen nächsten Angehörigen → Vertretungshandlung ungültig Widerspruch der betroffenen Person (auch prophylaktisch durch Eintrag ins Vertretungsregister beim Notar) Mitteilung durch „jedermann“ an das Pflegschaftsgericht → allenfalls Bestellung einer SachwalterIn
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Voraussetzungen für eine Sachwalterschaft
psychische Krankheit oder geistige Behinderung und Angelegenheiten, die die betroffene Person nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst erledigen kann
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Sachwalterschaft ist unzulässig, wenn die Angelegenheiten der
betroffenen Person anderweitig besorgt werden können: Vollmacht: besonders Vorsorgevollmacht Zeichnungsberechtigung durch vertretungsbefugte nächste Angehörige mittels anderer Hilfen: Familie, Pflegeeinrichtungen, (psycho-)soziale Dienste
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Sachwalterschaftsverfahren
Antrag (der betroffenen Person) Anregung (Angehörige, Institutionen) Bezirksgericht (zuständig nach Wohnsitz) Erstanhörung Einstellung des Verfahrens VerfahrenssachwalterIn und eventuell einstweilige SachwalterIn Gutachten durch Sachverständigen ev. Clearing
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Bestellung einer SachwalterIn Einstellung des Verfahrens
Tagsatzung Bestellung einer SachwalterIn Einstellung des Verfahrens keine psychische Krankheit oder geistige Behinderung keine Angelegenheiten Besorgung der Angelegenheiten auf andere Weise: - Vertretungsbefugte nächste Angehörige - Vorsorgevollmacht Rekurs Entscheidung Landesgericht
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Wer kann SachwalterIn werden?
Nahestehende Personen ca. 70% aller Sachwalterschaften in Vorarlberg ifs Sachwalterschaft ca. 25% aller Sachwalterschaften in Vorarlberg Rechtsanwälte oder Notare ca. 5% aller Sachwalterschaften in Vorarlberg
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Aufgaben einer SachwalterIn
Gesetzliche Vertretung lt. gerichtlichem Bestellungsbeschluss finanzielle Angelegenheiten Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern Vertretung gegenüber Banken und privaten Geschäftspartnern Verwaltung von Liegenschaften Zustimmung zu medizinischen Behandlungen Bestimmung des Wohnortes alle Angelegenheiten Personensorge „Bemühen“ um die Organisation der sozialen und ärztlichen Betreuung Persönlicher Kontakt (mindestens einmal im Monat)
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Rechtliche Wirkungen einer Sachwalterschaft 2
• Geschäftsfähigkeit Innerhalb des Aufgabenkreises vertritt die SachwalterIn die betroffene Person als gesetzliche Vertreterin. Diesbezüglich ist die betroffene Person nicht geschäftsfähig. Wenn die betroffene Person selbst in diesem Bereich tätig wird, braucht sie die Zustimmung der SachwalterIn. Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der SachwalterIn sind schwebend unwirksam. Stimmt die SachwalterIn nicht zu: Rückabwicklung des ungültigen Geschäftes
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SachwalterIn und Pflegschaftsgericht
Überwachung der Tätigkeit der SachwalterIn gerichtliche Sperre von Guthaben Pflegschaftsbericht und Rechnungslegung pflegschaftsgerichtliche Genehmigung bei wichtigen Angelegenheiten
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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung:
schwerwiegende medizinische Behandlungen dauerhafte Änderung des Wohnortes auf Grund der Entscheidung der SachwalterIn wichtige Vermögensangelegenheiten
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Kosten einer Sachwalterschaft
Gerichtskosten Gutachterhonorar Gerichtsgebühren für Pflegschaftsbericht: 25% der SW-Entschädigung, mindestens EUR 82,-- Gerichtsgebühren für gerichtliche Genehmigungen: EUR 128,-- Verfahrenshilfe Entscheidung des Gerichtes
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Kosten der Sachwalterschaft
Ansprüche des Sachwalters - Barauslagen und tatsächliche Aufwendungen - Entschädigung 5 % der Nettoeinkünfte (ohne Beihilfen und Pflegegeld) (bis 10 % bei besonders umfangreichen und aufwendigen Bemühungen) bis zu 2 % des Vermögens über EUR ,‑-
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Erwachsenenschutzgesetz
Justizministerium hat Entwurf für ein neues Erwachsenenschutzgesetz vorgelegt. Kommt voraussichtlich vor Weihnachten 2016 ins Parlament. Geplantes In-Kraft-Treten:
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Erwachsenenschutzgesetz
Betonung der Selbstbestimmung neue Begriffe gewählte Erwachsenenvertretung
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Angebot der ifs Sachwalterschaft
ifs Sachwalterschaft als Sachwalterin 17 hauptberufliche SW 175 ehrenamtliche SW Clearing-Aufgabe Beratung und Unterstützung insbesondere für Angehörige, die als Sachwalter bestellt sind Vorträge und Schulungen (zB. Kurs Anleitung für SW)
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ifs Sachwalterschaft Vom Justizministerium beauftragter Verein für Vorarlberg Geschäftsstellen: Poststraße 2 6850 Dornbirn für die Gerichtsbezirke Bregenz, Dornbirn und Bezau Johannitergasse 6/3 6800 Feldkirch für die Gerichtsbezirke Feldkirch, Bludenz und Montafon
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