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Brüssel, Berlin und elektronische Vergabe

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Präsentation zum Thema: "Brüssel, Berlin und elektronische Vergabe"—  Präsentation transkript:

1 Brüssel, Berlin und elektronische Vergabe
Mainz, 23. Februar 2015 © Prof. Dr. Zeiss

2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Vorstellung Was bringen die Richtlinien?
Was macht Berlin? eVergabe – was ist das? Pflicht zur eVergabe! 1 2 3 4 5 Übergangsfristen Ausnahmen 6 7 Fazit 9 Datenschutz und Datensicherheit 8 © Prof. Dr. Zeiss

3 Vorstellung © Prof. Dr. Zeiss
Professor für Staats- und Europarecht an der FHöV NRW Lehrauftrag für Vergaberecht an der Universität Potsdam zuvor Referent beim BMJ (Berlin) und Richter (Limburg, Bad Hersfeld); Rechtsanwalt und Of Counsel (Bonn, Marburg, Leipzig) Umfangreiche praktische Erfahrungen, z.B. neues Beschaffungsmanagement im Geschäftsbereich des BMJ Herausgeber und Autor, z.B. Vergabepraxis & -recht (VPR); juris-Praxiskommentar VergabeR, 4. Auf. 2013; Sichere Vergabe unterhalb der Schwellenwerte; Landesvergaberecht NRW © Prof. Dr. Zeiss

4 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Vorstellung Was bringen die Richtlinien?
Was macht Berlin? eVergabe – was ist das? Pflicht zur eVergabe! 1 2 3 4 5 Übergangsfristen Ausnahmen 6 7 Fazit 9 Datenschutz und Datensicherheit 8 © Prof. Dr. Zeiss

5 Was bringen die Richtlinien?
Neu Erleichterungen, z.B. bei Nachbestellungen und Vertragsänderungen Freistellung der Prozessvertretung Neuer Schwellenwert € Regelungen zur interkommunalen Zusammenarbeit „Freie Verfahrenswahl“ Komplikationen, z.B. EEE Lebenszykluskosten eVergabe © Prof. Dr. Zeiss

6 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Vorstellung Was bringen die Richtlinien?
Was macht Berlin? eVergabe – was ist das? Pflicht zur eVergabe! 1 2 3 4 5 Übergangsfristen Ausnahmen 6 7 Fazit 9 Datenschutz und Datensicherheit 8 © Prof. Dr. Zeiss

7 Was macht Berlin? RLen X Umsetzung „1 : 1“ © Prof. Dr. Zeiss

8 Was macht Berlin? Frage Wie soll die Umsetzung den im Kaskadensystem ablaufen… © Prof. Dr. Zeiss

9 Verfahrensvorschriften (auch eVergabe)
Was macht Berlin? Grundlegendes (Auftraggeberbegriff, öffentlicher Auftrag, Vertragsänderung, Eignung, Zuschlag) GWB Verfahrensvorschriften (auch eVergabe) VgV (und VOB/A) © Prof. Dr. Zeiss

10 Was macht Berlin? Und was ist mit VOL/A und VOF? Frage
© Prof. Dr. Zeiss

11 Was macht Berlin? Eckpunktepapier vom 7. Januar 2015
„Das Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen sowie für freiberufliche Leistungen werden wir in der VgV zusammenführen.“ © Prof. Dr. Zeiss

12 Was macht Berlin © Prof. Dr. Zeiss GWB VgV VOL/A VOB/A VOF SektVO
VSVgV © Prof. Dr. Zeiss

13 Was macht Berlin? Hurra, da wird alles einfacher – oder? Frage
© Prof. Dr. Zeiss

14 Was macht Berlin? Schwellenwerte GWB / VgV / VSVgV / SektVO / VOB/A
(LTTG RLP) LTTG RLP, Haushaltsrecht, Erlasse, VOL/A, VOB/A, jeweils 1. Abschnitt unterhalb oberhalb © Prof. Dr. Zeiss

15 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Vorstellung Was bringen die Richtlinien?
Was macht Berlin? eVergabe – was ist das? Pflicht zur eVergabe! 1 2 3 4 5 Übergangsfristen Ausnahmen 6 7 Fazit 9 Datenschutz und Datensicherheit 8 © Prof. Dr. Zeiss

16 eVergabe – was ist das? eVergabe – was ist das? Frage
© Prof. Dr. Zeiss

17 eVergabe – was ist das? eVergabe „Low-Tech“ Vergabe-unterlagen werden elektronisch bereit gestellt Vergabeportal / „Vergabe-marktplatz“ / „ELVis“ „High-Tech“ Kompletter elektronischer Workflow „Vergabe-management-system“ / eProcurement-Lösung © Prof. Dr. Zeiss

18 Es gibt keine gesetzliche Definition des Begriffs „eVergabe“
Praxistipp Es gibt keine gesetzliche Definition des Begriffs „eVergabe“ © Prof. Dr. Zeiss

19 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Vorstellung Was bringen die Richtlinien?
Was macht Berlin? eVergabe – was ist das? Pflicht zur eVergabe! 1 2 3 4 5 Übergangsfristen Ausnahmen 6 7 Fazit 9 Datenschutz und Datensicherheit 8 © Prof. Dr. Zeiss

20 Pflicht zur eVergabe! Was steht in den EU-Richtlinien? Frage
© Prof. Dr. Zeiss

21 Pflicht zur eVergabe! Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVR (RL 2014/24/EU) „Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch nach dieser Richtlinie, insbesondere die elektronische Einreichung von Angeboten, unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel (….) erfolgen.“ © Prof. Dr. Zeiss

22 Pflicht zur eVergabe! © Prof. Dr. Zeiss Pflicht Auftraggeber
Bekannt-machungen Bereitstellung der Vergabe-unterlagen Nachfordern von Nachweisen Antworten auf Bieterfragen / Bieter Angebote Bieterfragen / Nachreichen von Nachweisen Ergänzende Informationen © Prof. Dr. Zeiss

23 Das „Mantelbogen-Verfahren“ ist (voraussichtlich) nicht mehr zulässig
Praxistipp Das „Mantelbogen-Verfahren“ ist (voraussichtlich) nicht mehr zulässig © Prof. Dr. Zeiss

24 Pflicht zur eVergabe! © Prof. Dr. Zeiss Keine Pflicht 1
Wo Vergaberecht nicht anwendbar ist, insbes. kein Auftrag kein öffentlicher Auftraggeber Unterhalb der EU-Schwellenwerte © Prof. Dr. Zeiss

25 Pflicht zur eVergabe! Keine Pflicht 2 elektronischer Workflow / elektronische Verarbeitung von Angeboten / elektronische Bewertung Kommunikation während der Vertragserfüllung / -durchführung / interne Kommunikation des Auftraggebers / Bieters Vorab-information gemäß § 101a Abs. 1 GWB nachträgliche Bieter-information gemäß § 22 EG Abs. 1 VOL/A, § 19 EG Abs. 4 VOB/A Vgl. Erwägungsgrund 52 Satz 5 und 6 AVR © Prof. Dr. Zeiss

26 Pflicht zur eVergabe! Frage Vorgeschrieben ist doch nur die elektronische Kommunikation und das auch nur oberhalb der Schwellenwerte; außerdem laufen noch Übergangsfristen – warum dann das ganze „Bohei“ um die eVergabe? © Prof. Dr. Zeiss

27 Pflicht zur eVergabe! © Prof. Dr. Zeiss
Für den elektronischen Workflow (= „Vergabemanagement“) spricht Ersparnis Zeit / Arbeitsaufwand Kosten Rechtssicherheit und Korruptionsvermeidung Vermeidung von Medienbrüchen Standardisierung © Prof. Dr. Zeiss

28 Pflicht zur eVergabe! Zeitersparnis kann wichtig sein: Bekanntmachungsfristen werden deutlich verkürzt z.B. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AVR für das offene Verfahren: 35 Tage statt 52 Tage © Prof. Dr. Zeiss

29 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Vorstellung Was bringen die Richtlinien?
Was macht Berlin? eVergabe – was ist das? Pflicht zur eVergabe! 1 2 3 4 5 Übergangsfristen Ausnahmen 6 7 Fazit 9 Datenschutz und Datensicherheit 8 © Prof. Dr. Zeiss

30 Übergangsfristen Teilprozess des Vergabeverfahrens
Zentrale Beschaffungsstellen Übrige Vergabestellen Bekanntmachung Bereitstellung der Vergabeunterlagen ab (24 Monate nach Inkrafttreten) dito Angebote Antworten auf Bieterfragen Nachfordern von Nachweisen Ergänzende Informationen Nachreichen von Nachweisen ab (36 Monate nach Inkrafttreten) ab (54 Monate nach Inkrafttreten) © Prof. Dr. Zeiss

31 Übergangsfristen Was sind zentrale Beschaffungsstellen? Frage
© Prof. Dr. Zeiss

32 Übergangsfristen Zentrale Beschaffungsstellen
sind öffentliche Auftraggeber die (auch) für andere Auftraggeber („Dritte“) Beschaffungen durchführen (vgl. Art. 2 Abs. 16, Art. 37 Abs. 1 AVR) Beispiele: BeschA; Interkommunale Zusammenarbeit; Einkaufskooperationen; ekom21; Dataport; LVR-InfoKom © Prof. Dr. Zeiss

33 Praxistipp Die „zentrale Vergabestelle“ als interne Organisationseinheit der Verwaltung ist nicht gemeint © Prof. Dr. Zeiss

34 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Vorstellung Was bringen die Richtlinien?
Was macht Berlin? eVergabe – was ist das? Pflicht zur eVergabe! 1 2 3 4 5 Übergangsfristen Ausnahmen 6 7 Fazit 9 Datenschutz und Datensicherheit 8 © Prof. Dr. Zeiss

35 Ausnahmen Art. 22 Abs. 1 AVR Ausnahme Beispiele UAbs. 2 lit. a
besondere technische Geräte VPN-Router, Kryptogeräte UAbs. 2 lit. b proprietäre Software / proprietäre Dateiformate CAD / DTP-Programme UAbs. 2 lit. c Spezielle Bürogeräte Großformatdrucker UAbs. 2 lit. d Muster und Modelle Warenmuster, Architekturmodelle UAbs. 4 Besondere Gefahren für die Sicherheit der elektronischen Kommunikation oder besonders sensibler Informationen Geheimhaltungsbedürftige Baupläne, Konstruktions- oder Planungsunterlagen © Prof. Dr. Zeiss

36 Praxistipp Die Ausnahmetatbestände sind erschöpfend aufgezählt und müssen eng ausgelegt werden © Prof. Dr. Zeiss

37 Ausnahmen Beispiele für die enge Auslegung der Ausnahme-tatbestände
Muster und Modelle (Art. 22 Abs. 1 UAbs. 2 lit. d AVR) werden real physisch übersendet; Kommunikation im Übrigen weiterhin elektronisch Besondere Gefahren (Art. 22 Abs. 1 UAbs. 4 AVR) nur allgemein verfügbare Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; OpenPGP) verwenden © Prof. Dr. Zeiss

38 Trotz der Ausnahmen: Es bleibt bei der Pflicht zur eVergabe
Praxistipp Trotz der Ausnahmen: Es bleibt bei der Pflicht zur eVergabe © Prof. Dr. Zeiss

39 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Vorstellung Was bringen die Richtlinien?
Was macht Berlin? eVergabe – was ist das? Pflicht zur eVergabe! 1 2 3 4 5 Übergangsfristen Ausnahmen 6 7 Fazit 9 Datenschutz und Datensicherheit 8 © Prof. Dr. Zeiss

40 Datenschutz und Datensicherheit
Datenschutz und Datensicherheit ist im Vergabeverfahren besonders wichtig weil, die Vertraulichkeit der Angebote / der Geheimwettbewerb geschützt werden müssen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten geschützt werden müssen ein zivilrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden soll © Prof. Dr. Zeiss

41 Praxistipp Nur die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur ist ebenso rechtsverbindlich (und beweiskräftig) wie das handschriftlich unterschiebene Angebot (§126a BGB) © Prof. Dr. Zeiss

42 Datenschutz und Datensicherheit
Frage Was ist eine elektronische Signatur? © Prof. Dr. Zeiss

43 Datenschutz und Datensicherheit
elektronische Signatur Identität des Absenders (Authentifizier-ung) Schutz vor Veränderung (Integrität) Beglaubigung (Nichtab-streitbarkeit) Beispiel einfache (§ 2 Nr. 1 SigG) Bitmap einer Unterschrift fort-geschrittene (§ 2 Nr. 1 SigG) PGP-Zertifikat aus OpenPGP qualifizierte Smart-Card (z.B. nPA) mit entsprech-endem Reader © Prof. Dr. Zeiss

44 Praxistipp nur natürliche Personen dürfen fortgeschrittene elektronische Signatur und qualifizierte elektronische Signatur nutzen © Prof. Dr. Zeiss

45 Datenschutz und Datensicherheit
Frage Was ist mit D , E-Postbrief und eID-Funktion des nPA? © Prof. Dr. Zeiss

46 Datenschutz und Datensicherheit
Medium Identität des Absenders (Authentifizier-ung) Schutz vor Veränderung (Integrität) Beglaubigung (Nichtab-streitbarkeit) Vergleich zur elektronischen Signatur D einfache oder fortge-schrittene E.-Sig. E-Postbrief s.o. eID-Funktion nPA mit © Prof. Dr. Zeiss

47 Datenschutz und Datensicherheit
Datenschutz und Datensicherheit ist im Vergabeverfahren besonders wichtig weil, die Vertraulichkeit der Angebote / der Geheimwettbewerb geschützt werden müssen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten geschützt werden müssen ein zivilrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden soll © Prof. Dr. Zeiss

48 Datenschutz und Datensicherheit
Gesetzliche Vorgabe §§ 9, 11 BDSG © Prof. Dr. Zeiss

49 Acht Gebote des Datenschutzes
Praxistipp Acht Gebote des Datenschutzes (Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG) © Prof. Dr. Zeiss

50 Zutrittskontrolle: Unbefugten muss der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen verwehrt sein.
Zugangskontrolle: Es muss verhindert werden, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können. Zugriffskontrolle: Es ist zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können und dass Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Weitergabekontrolle: Es muss gewährleistet sein, dass Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können Eingabekontrolle: Es muss nachträglich überprüft werden können, ob und von wem Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Auftragskontrolle: Es ist zu gewährleisten, dass Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können. Verfügbarkeitskontrolle: Es ist zu gewährleisten, dass Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Trennungskontrolle: Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. © Prof. Dr. Zeiss

51 Achten Sie z.B. auf Ende-zu-Ende Verschlüsselung
Praxistipp Achten Sie z.B. auf Ende-zu-Ende Verschlüsselung „Eine Maßnahme nach (…) [Gebot] 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren“ (Satz 3 Anlage zu § 9 BDSG) © Prof. Dr. Zeiss

52 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Vorstellung Was bringen die Richtlinien?
Was macht Berlin? eVergabe – was ist das? Pflicht zur eVergabe! 1 2 3 4 5 Übergangsfristen Ausnahmen 6 7 Fazit 9 Datenschutz und Datensicherheit 8 © Prof. Dr. Zeiss

53 Fazit Frage Wie sieht es mit Ihrer Organisation aus – sind Sie „fit“ für die eVergabe? Haben Sie schon eine eVergabe-Lösung? Sind Sie zufrieden? © Prof. Dr. Zeiss

54 Fazit Empfehlungen Auftrag-geber Zentrale Vergabe-stelle
(interk.) Zusammen-arbeit / Einkaufsge-meinschaft Software as a Service (SaaS) / MarktPl. / ELViS Vergabe-manage-ment / auf eigenen Servern „klein“ / wenige Beschaff. „groß“ / viele Beschaff. © Prof. Dr. Zeiss

55 Beginnen Sie jetzt mit der Vorbereitung
Fazit Beginnen Sie jetzt mit der Vorbereitung So ist die Einführung der eVergabe kein Problem sondern eine Gelegenheit © Prof. Dr. Zeiss

56 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Prof. Dr. Christopher Zeiss Klasheide 7 33659 Bielefeld Tel / © Prof. Dr. Zeiss


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