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Zwölfter Hessischer Vergabetag, Frankfurt am Main,

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Präsentation zum Thema: "Zwölfter Hessischer Vergabetag, Frankfurt am Main,"—  Präsentation transkript:

1 Zwölfter Hessischer Vergabetag, Frankfurt am Main, 15.02.2017
Besonderheiten und Neuerungen bei der EU-Ausschreibung von freiberuflichen und Bauleistungen Zwölfter Hessischer Vergabetag, Frankfurt am Main,

2 Bauleistungen VOB/A EU 2016 iVm. GWB und VgV

3 Neue Struktur im Oberschwellenbereich
EU-Recht Allgemeine Vergaberichtlinie RL 2014/24/EU Sektoren-richtlinie RL 2014/25/EU NEU Konzessions-richtlinie RL 2014/23/EU RL Verteidigung und Sicherheit RL 2009/81/EG Rechtsmittel- richtlinie RL 2007/66/EG GWB, Teil 4 Vergabeverordnung (VgV) SektVO NEU Konzessionsver-gabeverordnung (KonzVgV) VSVgV NEU Vergabestatistik- verordnung (VergStatVO) VOL/A 2. Abschnitt VOF VOB/A EU VOB/A-VS entfallen entfallen

4 Struktur/Regelungsinhalt der VOB/A EU
Grundsatz: Alle Regelungen des Vergabeverfahrens für Bauleistungen, soweit sie nicht bereits in GWB oder VgV enthalten sind. Aber: Ziel, die VOB/A als in sich geschlossenes Werk anzubieten. Deshalb: Teilweise wörtliche Übernahme von Texten aus GWB (z.B. Ausschlussgründe) bzw. VgV (z.B. E-Vergabe); teilweise Verweise auf GWB bzw. VgV (z.B. Auftragswertberechnung).

5 Umstrukturierung in allen drei Abschnitten
§ 7 EU Leistungsbeschreibung § 7a EU Technische Spezifikationen, Testberichte, Zertifizierungen, Gütezeichen § 7b EU Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis § 7c EU Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Beispiel: Aus § 7 EG Leistungsbeschreibung wird

6 Verfahrensarten § 3a EU VOB/A Gleichrang zwischen offenem und nicht offenem Verfahren (Vorgabe des GWB) § 3a VOB/A Vorrang der öffentlichen Ausschreibung wurde im ersten Abschnitt zunächst beibehalten (siehe auch § 55 BHO/LHO und § 30 HGrG)

7 Rahmenvereinbarungen
§ 4a EU VOB/A § 4a VOB/A Regelung in Anlehnung an § 4 VOL/A Teilweise Übernahme des Sprachgebrauchs aus § 4a EU Die übrigen „Besonderen Methoden und Instrumente“ sind nicht vorgesehen Ausführliche Regelung (identisch mit § 21 VgV) Regelung nah am Richtlinientext Für die übrigen „Besonderen Methoden und Instrumente“ (z.B. Elektronische Auktion) wird auf §§ 22 ff. VgV verwiesen

8 Vergabeunterlagen Bereitstellung der vollständigen Vergabeunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung (§§ 12a, 8, 7 EU VOB/A) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung (§§ 12a Abs. 1, 8) Unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt (d.h. keine Registrierung für Abruf)

9 Kommunikation und E-Vergabe, § 11 ff. EU VOB/A
Der unentgeltliche, uneingeschränkte und direkte Zugriff auf die Ausschreibungsunterlagen muss sichergestellt werden. Angebote müssen ab elektronisch eingereicht werden. Es genügt grundsätzlich Textform ohne Signatur Jegliche Kommunikation und Informationsaustausch soll grundsätzlich elektronisch erfolgen. Wenige Ausnahmefälle, in denen E-Vergabe nicht durchgeführt werden muss.

10 § 8 Abs. 2 Nr. 3 EU VOB/A (und auch § 35 VgV)
Nebenangebote § 8 Abs. 2 Nr. 3 EU VOB/A (und auch § 35 VgV) Können zugelassen oder vorgeschrieben werden. Ohne Angabe sind keine NA zugelassen. Festlegung von Mindest- und Formanforderungen in Vergabeunterlagen. Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Haupt- als auch auf Nebenangebote anwendbar sind (§ 123 GWB). Nebenangebote ausdrücklich auch zulässig, wenn Preis oder Kosten das alleinige Zuschlagskriterium ist! (Achtung: Mindestanforderungen müssen dann die Gleichwertigkeit gewährleisten)!

11 Eignungsprüfung Tatbestandsmerkmale „gesetzestreu“ und „zuverlässig“ stehen nicht mehr im Gesetz, entfallen in der Sache aber nicht (Zuverlässig = Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 6e EU VOB/A bzw. §§ 123, 124 GWB). §§ 6 ff. EU VOB/A, § 122 ff. GWB: Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht ausgeschlossen worden sind. Weiterhin der Begriff der „Zuverlässigkeit“ Übernahme der Systematik aus dem Oberschwellenbereich wird geprüft §§ 6 ff. VOB/A

12 Im Unterschwellenbereich VOB/A wurde EEE nicht eingeführt.
Nachweis der Eignung § 6b EU VOB/A: Vorrangig PQ-VOB Alternativ: Einzelnachweise Subsidiär: Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (aber keine Verwendungspflicht!) Im Unterschwellenbereich VOB/A wurde EEE nicht eingeführt. Voraussichtlich keine großen Änderungen in der Praxis

13 (Er)Öffnungstermin Anwesenheit der Bieter entfällt! Öffnungstermin
§§ 14, 14a VOB/A § 14 EU VOB/A Anwesenheit der Bieter entfällt! Öffnungstermin Submissionsergebnis wird den Bietern aber elektronisch mitgeteilt. Also weiterhin kein Geheimwettbewerb! Falls schriftliche Angebote nicht zugelassen sind (erst ab Oktober 2018 möglich): Öffnungstermin wie im Oberschwellenbereich Falls schriftliche Angebote zugelassen sind: herkömmlicher Eröffnungstermin

14 Nachfordern von Unterlagen und Preisen
VOB/A EU + VOB/A Muss-Regelung AG kann nicht vorab auf Nachforderung verzichten Nachbesserung fehlerhafter Angaben nicht möglich 6 Tage Nachforderungsfrist VgV Kann-Regelung AG kann vorab auf Nachforderung verzichten Nachbesserung fehlerhafter Angaben in engen Grenzen möglich Angemessene Frist

15 Freiberufliche Leistungen
GWB Abschnitte 2 und 6 VgV

16 Vergaberechtsfreie Beauftragung von Freiberuflern
Im Rahmen von Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen (§ 108 GWB) Forensische Rechtsdienstleistungen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Bestimmte Forschungs- und Entwicklungsleistungen (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Mediendienste (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 GWB) Falls keine Ausnahme greift: VgV

17 VgV - Übersicht Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Abschnitt 2: Vergabeverfahren Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen Abschnitt 4: Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen Abschnitt 5: Planungswettbewerbe Abschnitt 6: Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen Abschnitt 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen

18 Vergabe nach der VgV Es stehen grundsätzlich alle Verfahrensarten zur Verfügung (vgl. § 14 Abs. 2 VgV) Denkbar also eine Vergabe freiberuflicher Leistungen im Offenen Verfahren Aber: Aufträge können unter erleichterten Voraussetzungen im Verhandlungsverfahren (mit TN) oder im Wettbewerblichen Dialog vergeben werden (vgl. § 14 Abs. 3 VgV) die Bedürfnisse des öAG können nicht ohne Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden, der Auftrag umfasst konzeptionelle oder innovative Lösungen, der Auftrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlung vergeben werden, oder die Leistung […] kann nicht mit ausreichender Genauigkeit beschrieben werden.

19 Ablauf Verhandlungsverfahren (§§ 14, 51 VgV)
Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die ausgewählten Unternehmen Grds. mindestens drei (§ 51 VgV) Reduzierung der Teilnehmer nach bekannt gemachten Eignungskriterien (§ 51 VgV) Verhandlung über die Erstangebote und Folgeangebote (Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht verhandelbar) Neu: Zuschlag kann auch auf Grundlage der Erstangebote erfolgen (sofern öAG diese Möglichkeit bekannt gemacht hat)

20 Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
Keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen Verhandlungsverfahren bleibt das Regelverfahren, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen (was der Regelfall sein wird). Auftragswertberechnung bleibt ebenfalls im Grundsatz unverändert (Zusammenzählen nur bei „gleichartigen“ Leistungen – § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV). Aber: Für EU-KOM sind die verschiedenen Planungsdisziplinen im Rahmen einer Baumaßnahme nicht gleichartig Eignungskriterien müssen angemessen sein. Referenzobjekte müssen nicht gleichartig sein, sondern nur gleichartige Anforderungen haben (i.S.d. Leistungsbilder HOAI). Stärkung der Planungswettbewerbe (Prüfpflichten des öAG).

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Reinhard Janssen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Berlin


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