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Umsetzung des 3. Pakets Reglementprüfung für Sammelstiftungen Zusammenarbeit zwischen Pensionsversicherungsexperten und Aufsichtsbehörden Eidgenössisches.

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Präsentation zum Thema: "Umsetzung des 3. Pakets Reglementprüfung für Sammelstiftungen Zusammenarbeit zwischen Pensionsversicherungsexperten und Aufsichtsbehörden Eidgenössisches."—  Präsentation transkript:

1 Umsetzung des 3. Pakets Reglementprüfung für Sammelstiftungen Zusammenarbeit zwischen Pensionsversicherungsexperten und Aufsichtsbehörden Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Aufsicht Berufliche Vorsorge

2 2 3. Paket – Umsetzung Arbeitsgruppe (Pensionsversicherungsexperten, Aufsichtsbehörden, Steuerbehörden) hat die Aufgaben koordiniert: Eckpfeiler: 1.Die Vorsorgeeinrichtung halten die Vorgaben der BVV2 ein 2.Für jedes Reglement liegt eine Prüfungsbestätigung des Pensionsversicherungsexperten vor 3.Aufsichtsbehörden nehmen eine Plausibilitätsprüfung vor 4.Steuerbehörden stützen sich auf diese Prüfung ab und verzichten im Rahmen ihrer Aufgaben auf eine eigene Reglementprüfung Schweizerische Steuerkonferenz empfiehlt allen Kantonen, die gemeinsam erarbeitete Lösung umzusetzen (Schreiben des Präsidenten der SSK vom 16. Februar 2006) Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Aufsicht Berufliche Vorsorge

3 3 1. Rolle der Vorsorgeeinrichtungen Die Bestimmungen des „Steuerpakets“ stellen Vorsorgerecht dar Vorsorgeeinrichtungen müssen bei der Ausgestaltung ihrer Reglemente die Vorgaben der BVV 2 einhalten Sie haben bei jeder Änderung der Reglemente oder bei grundlegenden Änderungen der massgebenden Para- meter die Prüfungsbestätigung des Experten einzuholen und den Aufsichts- behörden zuzustellen. Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Aufsicht Berufliche Vorsorge

4 4 Bestätigung des Pensionsversicherungs- experten (pro Vorsorgeeinrichtung) zuhanden der Aufsichtsbehörden –Grundsätze der Vorsorge sind eingehalten –Berechnungsgrundlage für das Reglement resp. reglementarische Parameter sind offen gelegt Verfahren und Formulare –www.sozialversicherungen.admin.ch Aufsicht/Publikationen/3. Paket/ D, F, Iwww.sozialversicherungen.admin.ch –Beilagen 2. Rolle des Pensionsversicherungsexperten Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Aufsicht Berufliche Vorsorge

5 5 2. Rolle des Pensionsversicherungsexperten Der Pensionsversicherungsexperte bestätigt in drei Stufen: 1.Das Reglement (Rahmen-, Muster-, und Grundreglement, Pläne oder Bausteine 2.Die Vorsorgepläne (Spezialpläne nicht unter Punkt 1 enthalten) 3.Die Systemsicherheit – die Zusammensetzung der verschiedenen Pläne und Bausteine können nicht vom 3. Paket abweichen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Aufsicht Berufliche Vorsorge

6 6 Ausgewählte Auslegungsfragen Können in einem Vorsorgeplan nur die Risiken Invalidität und Tod versichert werden? Das BSV vertritt die Meinung, dass auch weiterhin ein Vorsorgeplan, in welchem nur die Risiken Tod und/oder Invalidität versichert werden, möglich ist. Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Aufsicht Berufliche Vorsorge

7 7 Ausgewählte Auslegungsfragen Müssen beide Risiken (Tod und Invalidität) versichert werden? Artikel 1h Absatz 1 BVV 2 ausreichend Nein Mitteilung 86 BSV Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Aufsicht Berufliche Vorsorge

8 8 4. Rolle der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden genehmigen Reglemente nicht ohne Vorliegen der Expertenbestätigung Aufsichtsbehörden prüfen, ob Bestätigung vollständig und korrekt ausgefüllt wurde Genehmigung der Reglemente erfolgt nur, wenn alle Vorgaben eingehalten sind; ansonsten verlangt die Aufsichtsbehörde eine Anpassung des Reglements Aufsichtsbehörden prüft Plausibilität Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Aufsicht Berufliche Vorsorge

9 9 Ansprechpartner der Vorsorgeeinrichtungen ist primär die Aufsichtsbehörde (BSV oder Kantone) Bei Unklarheiten oder Zweifeln an der Rechtmässigkeit von Reglementen nehmen die Steuerbehörden mit der zuständigen BVG- Aufsichtsbehörde Kontakt auf Steuerbehörden sind zuständig für: –Steuerbefreiung von Vorsorgeeinrichtungen –Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen –Besteuerung von Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen 5. Rolle der Steuerbehörden Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Aufsicht Berufliche Vorsorge


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