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Die Grenze AlVG §8… Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung.

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Präsentation zum Thema: "Die Grenze AlVG §8… Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung."—  Präsentation transkript:

0 Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf an der Schnittstelle zwischen Erwerbsfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit. Fachkonferenz: „Wienklusion“ 9. Juni Plön Iris Kopera/ Johannes Simetsberger

1 Die Grenze AlVG §8… Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen.[…] Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.[…]

2 Aber was bedeutet das? … ASVG u.a. §255
Im §255 ist der Begriff der „Invalidität“ geregelt. Aber was bedeutet das?

3 Grundsätzliches Das AMS kann im Falle eines Arbeitsversuches keine Vormerkung vornehmen. Das AMS gibt aber wichtige Informationen an welche Stellen sich die Betroffenen wenden sollen und weisen auf die Meldepflicht bei den versichernden Stellen hin. Die grundsätzliche Zuständigkeit liegt nicht beim AMS.

4 Zwei Szenen: Kund_in – nicht arbeitsfähig – kommt zum AMS:
Schwierigkeit: Zuständigkeit. Schon bei der Anmeldung wird aus dem Datensatz schnell ersichtlich, dass keine aktuelle Vormerkung vorhanden ist und keine Arbeitsfähigkeit vorliegt.  Kund_in wird in der Regel weggeschickt Schwierigkeit: Zweifel an Arbeitsfähigkeit trotz Anwartschaft. „Damoklesschwert“ §8

5 Konkret Problem Lösung
Kund_in ohne Begleitung wird zum AMS geschickt. Es ergeben sich Verständigungsschwierigkeiten. Begleitung durch Arbeitsassistenzen oder kundige Angehörige, damit Wunsch klar zum Ausdruck kommt.

6 Konkret Problem Lösung
Mangelnde Kenntnisse seitens des AMS über das Thema „Rückversicherung – Arbeitsversuch“ Wien: Die Mitarbeiter_innen in den Geschäftsstellen sind angewiesen, dass sie arbeitsunfähige Menschen mit dem Wunsch zu arbeiten zu den Rehaexpert_innen schicken.

7 Konkret Problem Lösung
Aus Unkenntnis erfolgt eine Vormerkung durch das AMS. Rehaexpert_innen müssen vielfach unter hohem Aufwand diese Vormerkung rückgängig machen – meist Verbunden mit Unmut der Kund_in

8 Konkret Problem Lösung
Kund_in erarbeitet sich eine Anwartschaft und wird nach dem Arbeitsversuch arbeitslos und besteht auf einer Vormerkung. Finden eines passenden Kursangebotes zur Unterstützung bei der Arbeitssuche.

9 Konkret Problem Lösung Zweifel an Arbeitsfähigkeit trotz Anwartschaft.
Wie bei jeder anderen Kund_in auch muss in diesem Falle eine Untersuchung nach §8 AlVG eingeleitet werden, unabhängig davon ob ein Leistungsanspruch besteht.

10 Konkret Problem Lösung Fehlende Kursangebote seitens des AMS
Entweder die Kund_in ist fit genug für das Kursangebot des AMS oder… Verweis auf §10 CGW Angebote des FSW.

11 Iris und Hannes… Beraterin Künstlerin  Arbeit wird nicht entlohnt
 Arbeit wird entlohnt

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13 Danke für ihre Aufmerksamkeit


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