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Ihr Recht auf Recht Rechte und Pflichten von Lehrpersonen

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Präsentation zum Thema: "Ihr Recht auf Recht Rechte und Pflichten von Lehrpersonen"—  Präsentation transkript:

1 Ihr Recht auf Recht Rechte und Pflichten von Lehrpersonen
Mittwoch 15. März 2017 9. LUR Anlass Altdorf Person und Unternehmung kurz vorstellen Präsenzliste laufen lassen!

2 Unterlagen

3 Die Online Recherche

4 Die Online Recherche Schulleiter Markus K. hat für die ausgeschriebene Stelle einer Oberstufenlehrperson einige vielversprechende Bewerbungen auf dem Pult. Die vier bevorzugten Kandidaten gibt er in eine Internet-Suchmaschine ein, um mehr über sie zu erfahren. Zwei findet er unter anderem auch auf Facebook und Instagram. Eine Kandidatin erscheint regelmässig in den Medien, da sie an Kunstturn-Meisterschaften erfolgreich teilnimmt. Ein weiterer Bewerber hat sein Profil auf Linkedin und Xing aufgeschaltet. Wie nützlich sind diese Informationen und dürfen diese verwendet werden?

5 Die Online Recherche

6 Das Vorstellungsgespräch

7 Das Vorstellungsgespräch aus Sicht der Lehrperson
Natalie M. arbeitet als Oberstufenlehrerin. Die Nachbargemeinde schreibt auf das neue Schuljahr ihre Traumstelle sowohl in Bezug auf die Fächer als auch das Pensum aus. Bevor sie sich bewirbt macht sie sich Gedanken, ob ihr Dossier vertraulich behandelt wird. An der neuen Schule nehmen regelmässig Lehrpersonen aus dem Team an den Bewerbungsgesprächen teil und haben Einsicht in die Dossiers. Den beigezogenen Teammitgliedern sind nur jene Unterlagen zur Kenntnis zu bringen, die zwingend notwendig sind. Dazu gehören der Lebenslauf, die Aus- und Weiterbildungsnachweise, die relevanten Arbeitszeugnisse und das Ergebnis der Referenzauskünfte. Dem gesamten Lehrerteam ist nie Einsicht in sämtliche Bewerbungsunterlagen zu ermöglichen.

8 Das Vorstellungsgespräch aus Sicht Schulleiter
Schulleiter Markus K. bereitet die Fragen für das Vorstellungsgespräch vor. Unter anderem muss die neue Lehrperson auch Turnen unterrichten. Er möchte auch eine Frage zur körperlichen Fitness und zum allgemeinen Gesundheitszustand stellen, ist jedoch unsicher, ob dies erlaubt ist?

9 Vorvertragliche Auskunfts- und Mitteilungspflicht Recht zur Notlüge
Grundsatz: Fragen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Arbeitsplatz und zur zu leistenden Arbeit stehen, müssen wahrheitsgetreu beantwortet werden. Weiter besteht eine Pflicht, alles zu offenbaren, was den Bewerber zur Übernahme der Stelle als absolut ungeeignet erscheinen lässt.

10 Zulässige Fragen Ausbildung Berufsweg Generell zulässige Fragen Qualifikationen Krankheiten Fragen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Arbeitsplatz und zur leistenden Arbeit stehen sind wahrheitsgetreu zu beantworten. Pflicht des Bewerbers alles zu offenbaren, was ihn zur Übernahme der Stelle als absolut ungeeignet erscheint, z.B. wenn eine schwere oder ansteckende Krankheit hat (weiterhin bestehende Erschöpfungsdepression, Suchterkrankungen), fehlende Ausbildung, mangelnde Fähigkeiten darf z.B. kein Turnunterricht erteilen, kann nicht Schwimmen, spielt kein Musikinstrument etc.

11 Unzulässige Fragen Schwangerschaft (Gleichstellungsgesetz) Lebenspartner sexuelle Ausrichtung Unzulässige Fragen Religion Gewerkschafts- und Vereinszugehörigkeit Weltanschauung und politische Einstellung Behinderung Notwehrrecht auf Notlüge bei unzulässigen Fragen! Religion: Tendenz-Schule, d.h. Schule mit ethisch-religiöser Ausrichtung

12 Auskunfts- und Mitteilungspflicht bei Straftaten
1) Eintrag zentrales Strafregister Vorstrafen: 2) Bezug zur Anstellung Auskunftspflicht wenn die Stelle absolute Integrität erfordert Auskunft Integrität: Lehrperson mit Vorbildcharakter Laufendes Strafverfahren z.B. Klage wegen sexueller Belästigung, Betrug etc. Kein Zusammenhang mit der Stelle Z.B. Strafklage wegen eines Konkurses, Ehrverletzung in der Politik, FIAZ, SVG-Delikte Strafverfahren hat Einfluss auf die Stelle als LP, SSA, SL Ja Laufendes Strafverfahren: Unschuldsvermutung Kein Zusammenhang mit der Stelle Nein

13 Strafregister-Auszug
Kindertagesstätten müssen abklären, ob ein Bewerber vorbestraft ist (als Vorbeugung für sexuelle Übergriffe). Wie sieht das für die Schule aus?  Muss die Schule bei einer Neuanstellung auch einen Auszug aus dem Strafregister verlangen? Genügt allenfalls eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er keine Vorstrafen hat? Ergeben sich rechtliche Probleme für die Schule, wenn sie keinen solchen Nachweis verlangt?

14 Vertragsverletzung Zusagen aus dem Bewerbungsgespräch sind im Vertrag schriftlich aufzunehmen. Ein Vertrag sollte vor der Unterschrift von beiden Seiten detailliert geprüft werden.

15 Vertragsverletzung Melanie L. erhält von ihrer neuen Schule die schriftliche Bestätigung, dass sie die Stelle auf der dritten Oberstufe bekommt. Der eigentliche Arbeitsvertrag wird ihr jedoch aus administrativen Gründen erst in einigen Wochen versprochen. Melanie L. hätte ein weiteres gutes Angebot gehabt; dieses nimmt sie nicht an. Einige Tage später teilt ihr der Schulleiter mit, dass aufgrund zu tiefer Schülerzahlen die Klassen zusammengelegt werden und sie deshalb die Stelle nicht antreten könne.

16 Täuschung

17 Täuschung Nathalie K. hat ihre Traumstelle gefunden. Nebst dem Unterricht in einer Klasse der Sekundarstufe I zu 60% betreut sie neu das Projekt Begabungsförderung zu 40%. Es stellt sich jedoch heraus, dass das Begabtenförderungsprojekt die Primarschule betrifft. Dies wurde ihr im Vorstellungsgespräch nicht mitgeteilt. Nathalie K. hat noch nie auf dieser Stufe unterrichtet; ihre Weiterbildung zum Thema Begabungsförderung hat sie ebenfalls auf der Sekundarstufe I absolviert. Benno K. hat sich ebenfalls auf eine freie Stelle bei Schulleiter Markus K. beworben. Seinen Lebenslauf hat er jedoch massiv geschönt und zwei fristlose Kündigungen nicht erwähnt. Zudem hat er Arbeitszeugnisse entsprechend abgeändert. Der Schulleiter findet kurz nach Schulbeginn heraus, dass die Angaben im Bewerbungsdossier nicht den Tatsachen entsprechen. Lehrpersonen sind im Falle von Nichtantreten einer Stelle gut beraten, unverzüglich Kontakt mit der Schulleitung aufzunehmen und allenfalls das Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvereinbarung aufzulösen. Schadenersatzforderungen können so abgewendet werden.

18 Rechtsfolgen Grundlagenirrtum Rechtsfolgen Täuschung
Vertrag ist für Irrenden / Getäuschten nicht verbindlich. Lehrpersonen sind im Falle von Nichtantreten einer Stelle gut beraten, unverzüglich Kontakt mit der Schulleitung aufzunehmen und allenfalls das Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvereinbarung aufzulösen. Schadenersatzforderungen können so abgewendet werden.

19 Die Standesregeln Mit dem neuen Berufsauftrag erhalten alle Lehrpersonen einen neuen Arbeitsvertrag. Hintergrund ist der Wechsel von der Anstellung nach Lektionen hin zu einer Anstellung nach Stellenprozenten. Im geänderten Arbeitsvertrag ist unter anderem festgehalten, dass die Standesregeln des LCH für alle Lehrpersonen verbindlich seien. Die Lehrpersonen sind sich der Bedeutung dieser Bestimmung nicht bewusst und setzen das Thema auf die Traktandenliste beim nächsten Konvent. Lehrpersonen sind im Falle von Nichtantreten einer Stelle gut beraten, unverzüglich Kontakt mit der Schulleitung aufzunehmen und allenfalls das Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvereinbarung aufzulösen. Schadenersatzforderungen können so abgewendet werden.

20 Die Standesregeln des LCH dienen auch Nichtmitgliedern als Richtschnur für redliches Verhalten. Sie finden in der Rechtsanwendung mittelbare Anwendung.

21 Standesregel Nr. 1 LCH Erfüllung des Bildungsauftrags Die Lehrperson sorgt für eine ausgewogene Förderung der Lernenden zur Sachkompetenz, Selbstverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit gemäss den Bildungsansprüchen des Lehrplans.

22 Öffentliches Recht / Privatrecht
Privates Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Beziehung Staat – Einzelperson Beziehung Staat – Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Unterordnungsverhältnis Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürliche und juristische) unter sich: Gleichstellungsverhältnis ZGB + OR Staat

23 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz kant. Schulgesetz Bund Kanton Bundesverfassung Art BV Grundrechte Art. 62 BV Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc.

24 Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Gemeinde / Schulordnung Schulverordnung Personalverordnung Gemeinde Personalreglement Reglement Berufsauftrag Weisung Richtlinien weitere Rechtsquellen Hausordnungen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

25 Standesregel Nr. 2 LCH Professionelle Unterrichtsführung Die Lehrperson schafft Lernsituationen, welche anregen und individuelle Fortschritte auf die Bildungsziele hin möglich machen. Sie begegnet den Lernenden mit positiver Erwartungshaltung.

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27 Arbeitgeber in der Schule
Schulbehörde Die Schulbehörde ist das Führungsorgan der Schule Arbeitgeber Anspruch auf Arbeitsleistung Direktionsrecht SL nehmen Arbeitgeberfunktion ein, d.h. leitende Angestellte Schulleitung Die Schulleitung leitet die unterstellte betriebliche SE leitender Angestellter Delegation Kompetenzen Führungsaufgaben

28 Rechtsstellung Schulleitung
Führungsfunktionen Pädagogik Personal Administration Organisation Finanzen Pflichten Schutz der Persönlichkeit Fürsorgepflicht Datenschutz Zeugnispflicht Direktionsrecht: Recht Weisungen zum Unterricht zu erteilen, zum Einsatz von verschiedenen Lehr- und Lernformen und der Unterrichtsgestaltung etc. Kontrolle von Lagerprogrammen und Schureisen Fürsorgepflichten => Wahrung der sittlichen Integrität (Ausgrenzung von Kollegen und Witze) Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen der Eltern und S & S Keine schikanösen oder objektiv nicht gerechtfertigte Weisungen z.B. bei uns machen immer die Junglehrer Pausenaufsicht Spannungsfeld zu Schulbehörden und Weisungsgebunden, jedoch nicht verantwortlich für die Handlungen der Lehrpersonen in solchen Fällen

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30 Die Umstrukturierung Eine Lehrperson im Teilpensum hatte über drei Jahre ein Pensum kompakt auf wenige Unterrichtstage verteilt. Eine Strukturänderung an der Schule erfordert nun mehr Präsenz. Lässt sich Gewohnheitsrecht geltend machen, auf Grund dessen die Lehrperson auf ihren kompakten Stundenplan bestehen kann?

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32 Rechtsstellung Lehrpersonen
Rechte, Art. 39 SV Lohn Lohnfortzahlung und Vorsorge Recht auf Erfüllung Berufsauftrag Förderung Weiterbildung Schutz der Persönlichkeit Pflichten, Art. 40 SV persönliche Erfüllung Berufsauftrag (Arbeitspflicht) Sorgfaltspflicht Treuepflicht Verschwiegenheit Uneigennützigkeit Mitwirkungspflichten Artikel 39 Rechte der Lehrperson (Art. 52 ff. SchG) Die Lehrperson hat das Recht, a) im Rahmen des Lehrplanes die Lehrmethoden frei zu wählen; b) für ihre Schulführung durch die Schulleitung und die Schulinspektorate beurteilt zu werden; c) sich fortzubilden und beraten zu lassen; d) im gesetzlichen Rahmen für ihre Fortbildung finanziell unterstützt zu werden; e) bei der Gestaltung des Schulbetriebes und bei der Weiterentwicklung der Schule mitzureden; f) durch die Schulbehörden vor ungerechtfertigten Angriffen geschützt zu werden; g) im Lehrerteam eine Vertretung zu bestimmen und diese mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrates zu delegieren; h) in wichtigen Angelegenheiten, die die Schule betreffen, direkt oder über ihre Berufsorganisation angehört zu werden. Artikel 40 Pflichten der Lehrperson (Art. 52 ff. SchG) 1 Die Lehrperson ist verpflichtet, a) die Schülerinnen und Schüler gemäss den Zielsetzungen des Schulge-setzes auszubilden, zu fördern und zu erziehen; b) den Schülerinnen und Schülern sowie allen weiteren im Schulbetrieb tä-tigen Personen Achtung und Wertschätzung entgegenzubringen; c) insbesondere die körperliche, seelische und geistige Integrität der ihr an-vertrauten Schülerinnen und Schüler zu respektieren; d) das schulische Interesse sowie das selbstständige Denken und Handeln der Schülerinnen und Schüler zu wecken und zu fördern; e) die Verantwortung für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Auftrages der Schule zu übernehmen; f) den Unterricht gewissenhaft vorzubereiten, diesen gemäss Lehrplan zu erteilen und auszuwerten; g) mit den Eltern, Behörden, Schuldiensten, der Schulleitung und dem Schulteam zusammenzuarbeiten; h) bei der Gestaltung und an der Entwicklung des Schullebens fördernd mitzuarbeiten; i) sich regelmässig fortzubilden. 2 Der Erziehungsrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen (Amtsauftrag).

33 Die Methodenfreiheit «Tanz der Vampire»
Grundsätzlich ist die Methodenfreiheit gewährleistet, siehe Aufführung eines Musicals ist offensichtlich Lehrplankonform, mit dem fächerübergreifenden Projekt werden sämtlich zu erlernenden Kompetenzen in der Bildung abgedeckt. Es gibt kein absolut richtig oder falsch bezüglich der Methodenfreiheit, wer die Gesichtspunkte würdigt welche von den Standesregeln des LCH zur guten Unterrichtsführung genannt werden, und dies auch darlegen kann, ist geschützt vor methodischen Übergriffen von Vorgesetzten oder von Elternseite.

34 Die Methodenfreiheit «Tanz der Vampire»
Eine Schulleiterin greift in die Planung eines Musicals ein, weil ihr der Inhalt als «unchristlich» erscheint. Wann und wie weit dürfen Schulleitungen und Behörden in die Gestaltung des Unterrichts eingreifen? Grundsätzlich ist die Methodenfreiheit gewährleistet, siehe Aufführung eines Musicals ist offensichtlich Lehrplankonform, mit dem fächerübergreifenden Projekt werden sämtlich zu erlernenden Kompetenzen in der Bildung abgedeckt. Es gibt kein absolut richtig oder falsch bezüglich der Methodenfreiheit, wer die Gesichtspunkte würdigt welche von den Standesregeln des LCH zur guten Unterrichtsführung genannt werden, und dies auch darlegen kann, ist geschützt vor methodischen Übergriffen von Vorgesetzten oder von Elternseite.

35 Aufgabe einer Lehrperson, Art. 52 SG Uri
1 Die Lehrperson ist beauftragt, die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes auszubilden und zu erziehen. Sie erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Lehrerkollegium und den Schulinstanzen. 2 Sie leitet die Klasse und nimmt ihre Verantwortlichkeit als Lehr- und Erziehungsperson gemäss den Grundsätzen wahr, die im vorliegenden Gesetz umschrieben sind. 3 Sie bildet sich regelmässig fort. 4 Sie arbeitet an der Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule mit. Grundsätzlich ist die Methodenfreiheit gewährleistet, siehe Aufführung eines Musicals ist offensichtlich Lehrplankonform, mit dem fächerübergreifenden Projekt werden sämtlich zu erlernenden Kompetenzen in der Bildung abgedeckt. Es gibt kein absolut richtig oder falsch bezüglich der Methodenfreiheit, wer die Gesichtspunkte würdigt welche von den Standesregeln des LCH zur guten Unterrichtsführung genannt werden, und dies auch darlegen kann, ist geschützt vor methodischen Übergriffen von Vorgesetzten oder von Elternseite.

36 Rechte der Lehrperson, Art. 39 SV Uri
Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplanes die Lehrmethoden frei zu wählen; für ihre Schulführung durch die Schulleitung und die Schulinspektorate beurteilt zu werden; Grundsätzlich ist die Methodenfreiheit gewährleistet, siehe Aufführung eines Musicals ist offensichtlich Lehrplankonform, mit dem fächerübergreifenden Projekt werden sämtlich zu erlernenden Kompetenzen in der Bildung abgedeckt. Es gibt kein absolut richtig oder falsch bezüglich der Methodenfreiheit, wer die Gesichtspunkte würdigt welche von den Standesregeln des LCH zur guten Unterrichtsführung genannt werden, und dies auch darlegen kann, ist geschützt vor methodischen Übergriffen von Vorgesetzten oder von Elternseite.

37 Kreationismus an Schulen
Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen, Art. 92 Abs. 1VSG. Informationsrechte Art. 92 /93 VSG Auskunftsrechte Art. 94 VSG Anhörungsrechte z.B. Zuweisung in EK Besuchsrecht Art. 95 VSG Weltanschaulicher Unterricht Anspruch auf Verantwortung für Schulbesuch Art. 96 VSG Befolgung von Anordnungen Art. 96 VSG Nachprüfung Kein Recht auf Nachprüfung, da Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kinder verletzt ist. Prüfungen sollten möglichst gleiche Bedingungen für alle Kinder haben. Recht Prüfungen einzusehen. Werden Prüfungen nicht geschrieben aus Gründen die der Schüler nicht zu vertreten hat, z.B. Krankheit, so erfolgt keine Beurteilung, respektive die Prüfung kann in geeigneter Weise nachgeholt werden.

38 Die Schöpfungslehre Schüler von zwei Genfer Privatschulen lernen im naturwissenschaftlichen Unterricht, dass die Welt in sechs Tagen erschaffen wurde. Der Kreationismus ist die Auffassung, dass die Welt durch einen Eingriff eines Schöpfers vor 6000 Jahren erschaffen wurde. Die Bibel wird wortwörtlich genommen. Die Genfer Behörden haben nun in den betroffenen Schulen eine Untersuchung eingeleitet. Quelle: Tagesanzeiger vom 31. Januar 2014 Fragen: Hat der Kreationismus Platz an unseren Schulen? Wer bestimmt, welche Inhalte unterrichtet werden? Lehrmeinung: Kreationismus ist keine Theorie (wie z.B. Darwinismus), denn sie gründet auf falschen Fakten. Kreationismus muss als Religion und nicht als Evolutionslehre angeschaut werden.

39 «… und Methodenfreiheit»
Rechtsverletzungen der Lehrperson Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität der Schule Gefahr der Indoktrination Verstoss gegen Vorbildfunktion Verstoss gegen die Treuepflicht

40 Treuepflicht Ein Arbeitsverhältnis ist Ausdruck von starken gegenseitigen persönlichen Verbindlichkeiten, die rechtliche Verpflichtungen nach sich ziehen. Der Arbeitgeber hat Fürsorgepflichten und die Lehrperson schuldet ihm die Treue.

41 Treuepflicht Treuepflicht als die Pflicht des Arbeitnehmers, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Der umfassendere Begriff der Loyalität ist in diesem Zusammenhang zutreffender. Loyalität beinhaltet Anstand, Aufrichtigkeit, Ehrlichkeit, Fairness, Geradlinigkeit, Integrität, Lauterkeit, Rechtschaffenheit, Unbestechlichkeit, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. Loyalität zeigt sich sowohl im Verhalten gegenüber demjenigen, dem man loyal verbunden ist, als auch Dritten gegenüber. Dies gilt insbesondere für Lehrpersonen. Ihrer Treuepflicht kommt ein besonderes Gewicht zu, da sie für einen erfolgreichen Unterricht den Schülerinnen und Schülern eine gewisse Glaubwürdigkeit vermitteln und das Vertrauen der Eltern gewinnen müssen. Die Treuepflicht beinhaltet die Pflicht zur Zurückhaltung von Meinungsäusserungen, Handlungen und Verhaltensweisen, die dem Ansehen des Gemeinwesens abträglich sein könnten. Gegenstand der Treuepflicht darf nur menschliches Verhalten nicht aber eine Gesinnung sein. Erst wenn sich eine Gesinnung nach aussen offenbart, kann sie unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht relevant sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Lehrperson fundamentale Grundprinzipien des Staates verneint, in dem sie beispielsweise die Steinigung nach der Scharia befürwortet oder den Holocaust leugnet. Von einer Lehrperson darf erwartet werden, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die die geltende schweizerische demokratische Verfassung und die darin festgehaltenen Rechte und Werte diffamieren oder gar bekämpfen.

42 Nebenbeschäftigung Artikel: Lehrperson als Versicherungsvertreter oder Fotomodell Art. 64 PG Kanton St. Gallen Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilt der Arbeitgeberin vorgängig die Ausübung von gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern mit. Genehmigung mit Auflagen oder gänzliches Verbot möglich. Kündigung bei Verstoss möglich Faustregel: Nebenbeschäftigung sollte nicht mehr als 20% betragen, z.B. aktiver Fussballtrainer etc. Keine wirtschaftlich konkurrenzierende Tätigkeiten Schutz von Privaten, die volles wirtschaftliches Risiko ohne Sicherheit eines staatlichen Lohnes haben tragen Interessenskonflikt, z.B. bei Vertretern oder Beratungstätigkeiten im IT-Bereich Entgeltlichkeit wird ab einer Summe von Fr pro Jahr angenommen 100% Stelle = LP soll sich in Freizeit erholen Nebenbeschäftigung darf nicht in Konkurrenz zum Hauptberuf bestehen, z.B. privates Nachhilfestudio am Abend Keine Rücksicht auf Arbeitseinsätze durch Schulleiter bei Nebenbeschäfigtigung.

43 Die Nebenbeschäftigung
Zwei Lehrpersonen arbeiten ohne Wissen der Schulbehörde als «selbständige Verkäuferinnen» für ein Direktvertriebsunternehmen. Es handelt sich dabei um Möbel, Wasserfilter, Ernährungszusätze, Schmuck etc. Dieses Unternehmen ist von seiner Struktur her ähnlich aufgebaut wie ein Pyramiden- oder Schneeballsystem. Die Verkäufer müssen auf eigene Kosten teure Präsentationsmuster kaufen. Die beiden Lehrpersonen steigen intern auf, sobald sie neue Verkäufer angeworben haben und sie diese im Sinne von Mentorinnen begleiten. Vertrieben werden die Produkte im Freundes- und Bekanntenkreis. Es kommt zu Verkaufsversuchen im Lehrerkollegium und bei Eltern. Die angesprochenen Personen werden nach einer Produktevorführung intensiv und aggressiv bearbeitet, die Produkte, Seminare etc. zu kaufen oder selber Verkäufer zu werden. Eine Verkäuferin ist an der Schule zu 100% angestellt, die andere mit einem Teilpensum zu 60%. Artikel: Lehrperson als Versicherungsvertreter oder Fotomodell Art. 64 PG Kanton St. Gallen Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilt der Arbeitgeberin vorgängig die Ausübung von gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern mit. Genehmigung mit Auflagen oder gänzliches Verbot möglich. Kündigung bei Verstoss möglich Faustregel: Nebenbeschäftigung sollte nicht mehr als 20% betragen, z.B. aktiver Fussballtrainer etc. Keine wirtschaftlich konkurrenzierende Tätigkeiten Schutz von Privaten, die volles wirtschaftliches Risiko ohne Sicherheit eines staatlichen Lohnes haben tragen Interessenskonflikt, z.B. bei Vertretern oder Beratungstätigkeiten im IT-Bereich Entgeltlichkeit wird ab einer Summe von Fr pro Jahr angenommen 100% Stelle = LP soll sich in Freizeit erholen Nebenbeschäftigung darf nicht in Konkurrenz zum Hauptberuf bestehen, z.B. privates Nachhilfestudio am Abend Keine Rücksicht auf Arbeitseinsätze durch Schulleiter bei Nebenbeschäfigtigung.

44 Nebenbeschäftigung, Artikel 33 PV
1 Nebenbeschäftigungen der Angestellten dürfen die Aufgabenerfüllung nicht nachteilig beeinflussen. 2 Für Nebenbeschäftigungen, die die Angestellten während der Arbeitszeit beanspruchen, ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen oder im Hinblick auf ihre amtliche Tätigkeit zu Interessenkollisionen führen können, ist die Bewilligung der Anstellungsbehörde einzuholen. 3 Die Anstellungsbehörde ist verpflichtet, auch andere Nebenbeschäftigungen zu untersagen, sobald sich Übelstände zeigen. Faustregel Der durchschnittliche zeitliche Umfang der Nebenbeschäftigung sollte über das ganze Jahr nicht mehr als vier Stunden pro Woche betragen. Artikel 34 Öffentliche Nebenämter 1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Nebenamt bewerben wollen, mel-den dies der Anstellungsbehörde. Deren Bewilligung ist erforderlich, sofern Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang. 2 Der Regierungsrat regelt die Kompensationspflicht, wenn öffentliche Ämter während der Arbeitszeit ausgeübt werden

45 «Helikopter-Eltern» Welche Rechte haben die Kinder und Eltern in Bezug auf das Thema Unterrichtsniveau? Akt 3 «Die Eltern und Lernende» Auftrag bearbeiten

46 Helikopter Eltern Eine Mutter und ehemalige Lehrerin setzt die Sekundarlehrerin Melanie O. schon seit einiger Zeit erheblich unter Druck. Sie ist mit den schulischen Leistungen ihres Sohnes Oliver unzufrieden. Der Knabe sollte gemäss Planung der Mutter ab dem nächsten Schuljahr das Gymnasium besuchen. Er hat die Aufnahmeprüfung jedoch nicht bestanden. Die Mutter gibt nun der Lehrerin die Schuld dafür. Sie macht gegen Melanie O. im Quartier massiv Stimmung, indem sie behauptet, Melanie O. sei absolut ungeeignet und verfüge als Junglehrerin über zu wenig Unterrichtserfahrung um Jugendliche auf das Gymnasium vorzubereiten.

47 Erziehung Schule – Eltern
Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes. Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule Erziehungspflicht und -recht der Eltern

48 Erziehung – Art. 302 ZGB 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. 2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. 3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.

49 Bildungsziele Art. 2 SG 1 Die Schule dient der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler. 2 Sie unterstützt und fördert die ganzheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und bemüht sich, diese zu selbstständigen und toleranten Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst handeln. Sie ist der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet. 3 Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine zeitgemässe und ihrer Begabung entsprechende Ausbildung. 4 Um diese Ziele zu erreichen, arbeitet die Schule mit Eltern, öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen, sozialen Institutionen und weiteren Fach-gremien zusammen.

50 Standesregel Nr. 6 LCH Zusammenarbeit mit den Partnern Die Lehrperson arbeitet mit Erziehungsberechtigten, Spezialdiensten, Behörden und anderen an der Schule Beteiligten zusammen.

51 Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern
Grundsatz Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Art. 47 Abs. 2 SG Mitwirkungsrechte Informationsrechte Auskunftsrechte Anhörungsrechte Besuchsrecht weltanschaulicher Unterricht Rekursrecht Mitwirkungspflichten Verantwortung für Schulbesuch Befolgung von Anordnungen

52 Schule – Eltern eine Zwangspartnerschaft
Es ist das Recht von Eltern, auf einen unbefriedigenden Zustand an der Schule aufmerksam zu machen und es gehört zur Pflicht der Schulführung, einen Sachverhalt im Detail zu klären.

53 Der verweigerte Handschlag
Kann eine Schule zwei Jungen zwingen, ihrer Lehrerin die Hand zu geben, auch wenn sie es aus religiösen Gründen nicht möchten? Darüber diskutiert die Schweiz. Nun sollen Juristen entscheiden, was höher wiegt: Schulregeln oder Religionsfreiheit. (Spiegel-Online 7. April 2016)

54 Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule
Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Verfahrensgarantie Art. 29 Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26

55 Schulartikel in der Bundesverfassung
Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

56 Grenzen der Freiheitsrechte
«Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten» Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein – und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn.

57 Einschränkung von Grundrechten, Art. 36 BV
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

58 Kerngehalt der Grundrechte:
Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze Beispiel: Ein totales Verbot die eigene Religion auszuüben verletzt die Glaubens- und Gewissensfreiheit als auch das Recht auf persönliche Freiheit.

59 Glaubens- und Gewissensfreiheit – Art. 15 BV
Religionsfreiheit Jedes Individuum kann in Selbstverantwortung ohne staatliche Einmischung über religiöse Fragen entscheiden Glaubens- und Gewissensfreiheit Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung und in deren Verbreitung nicht durch staatliche Vorschriften eingeschränkt zu werden Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. 4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Religiöse Erziehung – Art. 303 ZGB ¹ Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig. ² Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbstständig über sein religiöses Bekenntnis.

60 Teilgehalt Glaubens- und Gewissensfreiheit
Recht auf Äusserung religiöser Überzeugungen Religions- Mündigkeit mit 16 Jahren Unabhängigkeit staatlichen Rechts von religiösen Vorschriften kein obligatorischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen keine Rechtsnachteile wegen Glaubensansichten

61 Rechtsabklärung Handschlag
Mit der vorliegenden Beschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit wird der muslimische Glauben nicht in seinen zentralen Teilen berührt, weshalb der Eingriff verhältnismässig ist. Die öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der betroffenen Schüler erheblich. Der Eingriff in die Glaubens- und Gewissenfreiheit ist damit zulässig. Sofern der Handschlag eingefordert wird, haben die beiden Schüler allen Lehrpersonen, auch den weiblichen, die Hand zu schütteln. Rechtsabklärung «Schüler verweigern Lehrerin Handschlag» 14. April 2016 Ergebnis: Das Verweigern des Handschlags muslimischer Schüler gegenüber weiblichen Lehrpersonen fällt als Ausdruck religiöser Überzeugung in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Eine Verpflichtung muslimischer Schüler durch die Schule, den Handschlag auch gegenüber weiblichen Lehrpersonen zu praktizieren, stellt somit einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar. Dieser Eingriff lässt sich auf Artikel 64 Buchstaben b und d des Bildungsgesetzes stützen. Es bestehen mit der Gewährleistung der Gleichbehandlung von Frau und Mann, der Integration ausländischer Jugendlicher, der Berücksichtigung von Grundrechten Dritter sowie der Sicherstellung eines ordentlichen Schulbetriebes überwiegende Interessen. Mit der vorliegenden Beschränkung der Glaubens- und Gewissenfreiheit wird der muslimische Glauben nicht in seinen zentralen Teilen berührt, weshalb der Eingriff verhältnismässig ist. Die öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der betroffenen Schüler erheblich. Der Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist damit zulässig. Sofern der Handschlag eingefordert wird, haben die beiden Schüler allen Lehrpersonen, auch weiblichen, die Hand zu reichen.

62 Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiöser Pflichten
Der Stadtschulrat von Schaffhausen lehnte das Dispensationsgesuch zweier muslimischer Knaben vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmunterricht ab. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die beiden Schüler beim Schwimmunterricht gezwungen wären, bestimmte Teile des weiblichen Körpers im Bereich vom Bauchnabel bis zu den Knien zu sehen. Es existiert kein Anspruch mehr auf Dispensation vom gemischt-geschlechtlichen Schwimmen aus religiösen Gründen! (Bundesgerichtsentscheid: BGE 2C 149/2008 vom ) Das Bundesgericht hält in seiner Urteilsbegründung lapidar fest, dass sich der Umstand aufgrund der heutigen Kleidermode ohnehin nicht vermeiden lässt. In ganz Europa werden Kinder nicht nur durch Begegnungen auf der Strasse, sondern auch durch Abbildungen in den Medien mit knapp bekleideten menschlichen Körpern des anderen Geschlechts konfrontiert und müssen damit umzugehen lernen. Es sei aber zu unterscheiden zwischen dem religiös begründeten Verbot, den eigenen Körper blosszustellen und dem nun angerufenen Dispensationsgrund. Der gläubige Schüler kann nicht verlangen, dass die Mitschülerinnen anderen Glaubens ihren Körper entsprechend den islamischen Bekleidungsvorschriften verhüllen, nur um ihm diesen Anblick zu ersparen. Die Anerkennung eines Rechts, muslimische Kinder generell vom kollektiven Schwimmunterricht zu befreien, würde den vielfältigen Bestrebungen zur Integration dieser Bevölkerungsgruppe zuwiderlaufen. Namentlich würde den betroffenen Kindern erheblich erschwert sich an das in unserer Gesellschaft übliche natürliche Zusammensein mit dem anderen Geschlecht zu gewöhnen. Das Bundesgericht gewichtet den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau höher ein, und somit der Chancengerechtigkeit sowie die Emanzipation der Frau im Rahmen einer starken Schule als die zu sensible Rücksicht auf patriarchalische Anschauungen religiöser Minderheiten. Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass sich dieses Urteil keineswegs einseitig gegen Muslime richtet und es gelte daher für alle religiösen Gemeinschaften. Artikel Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiösen Pflichten? Zitat aus BGE Schwimmen im kalten Wasser

63 Literaturtipp Schulthess Verlag ISBN/ISSN Preis Fr

64 Der Schlittel-Unfall Auftrag: Lest die beiden Artikel:
Schlittel-Verbotsschild ist klar ersichtlich Wie konnten die Lehrer so fahrlässig sein Mach dir Überlegungen zu folgenden Punkten: Wer trägt die Verantwortung Wie sind Lehrpersonen gegen solche Vorwürfe geschützt Ist Schlitteln heute noch ein Risiko welches man eingehen darf? Kann die Lehrperson eingeklagt werden? Quelle: blick.ch

65 Garantenstellung – Obhutspflicht
Eine Lehrperson kann nur aufgrund von Gesetz oder einer freiwilligen Übernahme einer Pflicht rechtlich haftbar gemacht werden. Obhutspflicht Lehrpersonen sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verantwortlich für die Unversehrtheit der ihnen anvertrauten Schüler/innen (physisch und psychisch) Lehr- und Erziehungs-pflicht der Lehrperson Recht/Pflicht der Schüler/innen auf Schulbesuch Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!

66 Verantwortlichkeit Strafrechtliche Vermögensrechtliche
Disziplinarische Eröffnung eines Strafverfahrens z.B. Körperverletzung - Art. 122/123 StGB Schäden, die durch amtliche Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurden schuldhafte Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht Wiedergutmachung durch Sühne (Strafe) Ziel: Wiedergutmachung des Schadens und Leistung von Genugtuung durch Staat Ziel: ordnungsgemässer Gang der Verwaltung sichern Vertrauen in das Staatspersonal erhalten Ziel:

67 Arten von Risiken erlaubtes Risiko – allgemeines Lebensrisiko
z.B. Verstauchung im Turnunterricht 2. sozial nützliches Risiko Wert des sozialen Nutzens übersteigt den Gefahrendwert des potenziellen Risikos z. B. Ertrinken kann durch Schwimmkenntnisse verhindert werden. 3. sozial übliches Risiko Risiko wird auf breiter Ebene akzeptiert hat aber kaum gesellschaftlichen Nutzen z.B. Skifahren

68 Das erlaubte Risiko Kriterien des Bundesgericht bei Sorgfaltspflichtverletzung bei Unfällen voraussehbar vermeidbar erlaubtes Risiko

69 Planung von Aktivitäten
Ist das in Kauf genommene Risiko gerechtfertigt? Wurde das kleinste Risiko gewählt? Ist es ein erlaubtes Risiko?

70 Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Selbstverschulden: «Schülerinnen und Schüler müssen ein so aussergewöhnliches Verhalten an den Tag legen, dass damit nach allgemeiner Lebenserfahrung schlichtweg nicht hätte gerechnet werden müssen.»

71 Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
bis 7 Jahre nicht verschuldensfähig 7 bis 8 Jahre Urteilsfähigkeit in Alltagssituationen 8 bis 14 Jahre Kinder erkennen Konsequenzen des eigenen Handelns ab 14 Jahre weitgehende Gleichstellung mit Erwachsenen

72 Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Faustregel: Auf Gefahren, Risiken und Konsequenzen ist vorgängig aufmerksam zu machen. Ein angemessenes Verhalten wird eingefordert. Die Sanktionen bei Fehlverhalten sind vorgängig bekannt. Kontrollieren und Verwarnungen aussprechen. Bei Verstössen eingreifen und je nach Schwere, die Sanktion durchsetzen.

73 Schulversicherung, Art. 41 SG
Grundsatz, Art. 1 VG Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechts haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtung Dritten widerrechtlich zufügen. Als Beamte oder Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte nicht unmittelbar belangen.

74 Staatshaftung, Art. 4 Verfassung Uri
1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben. 2 Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. 3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.

75 Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Kantons
Tatbestand 1) Schaden 2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit 3) Widerrechtlichkeit 4) Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsfolge Haftung des Kantons

76 Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung
Schaden Personenschaden Sachschaden Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn sonstiger Schaden Ausübung amtlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit schädigende Haltung muss in einem unmittelbaren rechtlichen, funktionellen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der Lehrperson stehen Berufsauftrag der Lehrperson Widerrechtlichkeit Verstoss gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen Verletzung der körperlichen Integrität des Menschen, Ehre, Vermögen

77 Adäquater Kausalzusammenhang Haftung des Kantons/Gemeinde
Haftungsbegründend ist die Ursache (Schlitteln auf Skipiste), die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (Unfall), so dass der Eintritt des Erfolges (Körperverletzung) durch die fragliche Ursache (verlassen der Schlittel-Piste) begünstigt erscheint. Entlastungsgründe: Höhere Gewalt Selbstverschulden des Geschädigten Drittverschulden Haftung des Kantons/Gemeinde Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann, wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten kein Verschulden trifft!

78 Verantwortlichkeit der Organe Art. 5 Verfassung Uri
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.

79 Rückgriff / Regress auf Lehrpersonen
Tatbestand Kanton zahlt dem Geschädigten: - Schadensersatz - Genugtuung Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht: - vorsätzlich (Wissen und Willen) - grobfahrlässig (Übersehen aller roten Ampeln) Rechtsfolge Haftung der Lehrperson: Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus eigenem Vermögen decken!!!

80 Die Pause – auch für Lehrpersonen
Während der Pause bin ich noch im Schwimmunterricht. Darf ich anschliessend eine Pause machen und Kinder unbeaufsichtigt spielen lassen?

81 Die Pausenaufsicht Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

82 Die korrekte Pausenaufsicht
aktiv präventiv kontinuierlich

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84 Publikationen LCH

85 Ratgeber «Ihr Recht auf Recht»
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