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BUNDESABGABENORDNUNG

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Präsentation zum Thema: "BUNDESABGABENORDNUNG"—  Präsentation transkript:

1 BUNDESABGABENORDNUNG
BAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

2 ABGABENVERWALTUNGSREFORMGESETZ
Tritt mit in Kraft. Bringt als Neuerung das zentrale Abgabenverfahrensrecht für Bund, Land, Gemeinden als Verwaltungsreform. Änderung des § 7 FVG 1948. Bundesgesetzgebung regelt die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben. Gesetzkompetenz nach § 7 Abs. 6 FVG 1948 betrifft nur Abgaben, die von einer Abgabenbehörde erhoben werden. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

3 ABGABENVERWALTUNGSREFORMGESETZ
Bund, Land, Gemeinden einigten sich als Finanzausgleichs-partner auf eine Harmonisierung der Abgabenverfahren. Novellierung der Bundesabgabenordnung. Unterschiedlichkeiten der neun Landesabgabenordnungen fallen weg. Vereinheitlichung des Verfahrensrechtes für die Erhebung der Abgaben von Bund, Ländern und Gemeinden. Sonderbestimmungen bleiben im Kompetenzbereich der Länder. Änderung des FVG und der Bundesabgabenordnung. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

4 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Vereinheitlichung der Abgabenordnungen – BAO Neu (Verfahrensbestimmungen für die Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden) Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben. Abgaben sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die die Gebietskörperschaften auf Grund von öffentlichem Recht zur Deckung ihres Finanzbedarfs einheben. Keine Abgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinn sind die Sozialversicherungsbeiträge, die Kammerumlagen oder Beiträge an Tourismusverbände. Erhebung der Abgabe muss einer Abgabenbehörde des Bundes, der Länder oder Gemeinden obliegen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

5 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Vereinheitlichung der Abgabenordnungen – BAO Neu (Verfahrensbestimmungen für die Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden) Maßgebend ist der organisatorische Abgabenbehördenbegriff. Verwaltet die Abgabe keine Gebietskörperschaft, sondern ein anderer Rechtsträger (z.B. GIS Gebühren Info Service GmbH - § 3 Abs. 1 Kärntner Landesmusikschul-Förderungsgesetz), so hat der Landesgesetzgeber die Zuständigkeit zur Bestimmung, welches Verfahrensrecht anzuwenden ist (z.B. AVG). Für Verwaltungsabgaben (iS § 78 AVG) gilt die BAO nicht. Zu den Abgaben im Sinne der BAO gehören jedoch die Nebenansprüche (Abgabenerhöhungen, Verspätungszu-schläge, Anspruchzinsen, Stundungszinsen, Aussetzungs-zinsen, Säumniszuschläge, Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, der Ersatz-vornahme, die im Verfahren festgesetzten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

6 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Vereinheitlichung der Abgabenordnungen – BAO Neu (Verfahrensbestimmungen für die Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden) Soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, treten mit Inkrafttreten der BAO Neu bestehende landes-rechtliche Verfahrensvorschriften (LAO) außer Kraft. Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers erstreckt sich nur auf allgemeine Bestimmungen. Für besondere Bestimmungen in Abgabengesetzen (speziell für die betreffende Abgabe) kann der Landesgesetzgeber zuständig bleiben (Beispiele: Abgabenschuldner, Zahlungs-fristen, Aufzeichnungspflichten, Zulässigkeit von Verein-barungen, Abgabenerklärungen). . Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

7 Bundesabgabenordnung Neu
Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Landes- und Gemeindeabgaben (z.B. Bemessungsverjährung, Nachschau). Abweichungen und Sonderbestimmungen für Landes- und Gemeindeabgaben nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

8 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Systematik der BAO Neu BAO wurde novelliert (Erweiterung des Anwendungsbereiches). Sonderregelungen für Landes- und Gemeindeabgaben erfolgen nach den BAO-Bestimmungen. Regelungen mit einem neuen „a Paragraphen“ sichtbar; ist dieser bereits vergeben als „b Paragraphen“. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

9 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Abgabenvorschriften Die unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Bundesgesetze, Landesgesetze. Beschlüsse des Gemeinderates bei Beschlussrechtsabgaben (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 F-VG 1948). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

10 Abgaben / Nebenansprüche
Abgaben sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die Bund, Land, Gemeinden auf Grund öffentlich-rechtlicher Ermächtigung erheben. Zu den Nebenansprüchen zählen Abgabenerhöhungen, Verspätungszuschläge und Nebengebühren. Zu den Nebengebühren zählen die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge, die Mahngebühren. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

11 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Abgabenanspruch Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Abgabentatbestand im Sinne der Abgabenvorschriften verwirklicht ist. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs (Abgabenschuld) ist für den Beginn der Bemessungs-verjährung von Bedeutung. Mit der Tatbestandsverwirklichung treten bestimmte Rechtsfolgen ein. Es gilt die Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Zeitbezogenheit der Abgabe). § 5 regelt inwieweit der Todestag auf einen Abgabenanspruch Bedeutung hat. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

12 Abgabenvereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Abgabenbehörde und Abgaben-schuldner sind nur zulässig, wenn Abgabenvorschriften (Gesetze) sie ausdrücklich vorsehen (z.B. Kommunal-steuergesetz). Gesetze legen Voraussetzungen oder Modalitäten fest (z.B. Bemessungsgrundlage, Fälligkeit usw) fest. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

13 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Gesamtschuld Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand). Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner (z.B. Gesellschafter/Mit-glieder einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung/Personengemeinschaft. Gesamtschuld bedeutet, dass die Abgabenbehörde die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern, dass er die Gesamtschuld auch einem einzigen gegenüber geltend machen darf. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

14 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Gesamtschuld Ist die gesamte Schuld entrichtet, so erlischt das Gesamtschuldverhältnis. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern ist eine Ermessensentscheidung (ob das Leistungsgebot an einen, an mehreren oder an alle Gesamtschuldner gerichtet wird). Für Ermessensentscheidungen besteht Begründungspflicht (bei der Ermessensübung ist das vertragliche Innenverhältnis der Gesamtschuldner bedeutsam). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

15 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Haftung Personen, die nach den Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden zu Gesamtschuldnern, wenn die Haftung geltend gemacht wird. Persönliche Haftungen erstrecken sich auch auf Nebenansprüche. Unter Haftung versteht man das Einstehen müssen für fremde Abgabenschuld. Eine persönliche Haftung liegt vor, wenn eine Person mit ihrem Vermögen für eine bestehende Schuld einzustehen hat. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

16 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Haftung Persönliche Haftungen werden mit Haftungsbescheid geltend gemacht; es handelt sich um eine Einhebungsmaßnahme und ist nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist zulässig. Die Haftungsinanspruchnahme ist eine Ermessensentschei-scheidung. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

17 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Sachhaftung Eine Sachhaftung liegt vor, wenn eine Sache grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz sie sich befindet zur Befriedigung einer Forderung in Anspruch genommen und verwertet werden kann. Sachliche Haftungen beweglicher Sachen sind mit Beschlag-nahmebescheid (§ 225 Abs. 2 BAO) geltend zu machen. Bei unbeweglichen Sachen ist nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vorzugehen (§ 225 Abs. 2 BAO). Sachhaftungen z.B. nach § 11 Grundsteuergesetz. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

18 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Vertreterhaftung Vertreter haften neben den Abgabepflichtigen, die sie ver-treten, wenn die Abgabe nicht eingebracht werden kann und die Vertreter ihre auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt haben. Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften dann, wenn sie ihre Berufspflichten verletzt haben (ob eine solche Verletzung vorliegt entscheidet das Disziplinverfahren/Anzeige der Abgabenbehörde). Es handelt sich um eine Ausfallshaftung (die Haftung muss uneinbringlich sein im Zeitpunkt der Haftungsinanspruch-nahme). Konkurseröffnung bedeutet noch nicht die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgabe (außer die Abgabenanforderung kann mangels ausreichendem Vermögens nicht abgedeckt werden). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

19 Vorsätzliche Verletzung von Abgabenvorschriften
Bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden (auch bei vorsätzlichem Finanzvergehen) haften rechtskräftig für verurteilte Taten (auch andere an der Tat Beteiligte) für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt werden. Haftungspflichtige können nur Personen sein, die nicht als Eigenschuldner der betreffenden Abgabe in Anspruch genommen werden können. Die Haftung setzt die rechtskräftige Verurteilung im gerichtlichen bzw. verwaltungsbehördlichen Strafverfahren voraus. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

20 Gesellschafterhaftung
Gesellschafter von Abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Persönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschuld der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Hierunter fallen die OG und KG. Auf die Gesellschafter kann nur im Haftungswege nach § 12 gegriffen werden (Umfang der Haftung ergibt sich aus dem Zivilrecht). Haftung muss mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

21 Gesellschafterhaftung
Bei Arbeitsgemeinschaften, Haus- und Erbengemeinschaften, Gesellschaften Bürgerlichen Rechts werden die Mitglieder als Gesamtschuldner herangezogen. Ob Personen Gesellschafter oder Mitglieder sind, beurteilt sich nach dem Gesellschaftsrecht. Exekution in das Privatvermögen von Gesellschaftern kann nur auf Grund eines Haftungsbescheides erfolgen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

22 Übereinstimmende Regelungen - BAO / LAO
§ 13 BAO = § 11 LAO § 25 BAO = § 23 LAO § 14 BAO = § 12 LAO § 26 BAO = § 24 LAO § 15 BAO = § 13 LAO § 27 BAO = § 25 LAO § 16 BAO = § 14 LAO § 28 BAO = § 26 LAO § 17 BAO = § 15 LAO § 29 BAO = § 27 LAO § 18 BAO = § 16 LAO § 30 BAO = § 28 LAO § 19 BAO = § 17 LAO § 31 BAO = § 29 LAO § 20 BAO = § 18 LAO § 32 BAO = § 30 LAO § 21 BAO = § 19 LAO § 33 BAO = § 31 LAO § 22 BAO = § 20 LAO § 34 BAO = § 32 LAO § 23 BAO = § 21 LAO § 35 BAO = § 33 LAO § 24 BAO = § 22 LAO § 36 BAO = § 34 LAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

23 Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz - § 26 BAO
Die Abs. 1 und 2 sind ident mit § 24 LAO. § 26 Abs. 2 letzter Satz BAO gilt nur für das BMF (somit nicht für Landes- und Gemeindeabgaben). In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentliches Recht stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anwesende Stelle haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten (sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben) und für deren minderjährige Kinder (die zu ihrem Haushalt gehören). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

24 Abweichende Bestimmungen- § 33 BAO/§ 31 LAO
Abweichende Bestimmungen in den Abgabenvorschriften von den § 28 bis § 32 BAO bleiben unberührt (insbesondere die im Bewertungsgesetz 1955 BGBl. Nr. 148 enthaltenen Anordnungen über die Zusammenfassung. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

25 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 37 BAO = § 35 LAO § 47 BAO = § 46 LAO § 38 BAO = § 36 LAO § 48 BAO § 39 BAO = § 37 LAO § 48 a BAO = §47 LAO § 40 BAO = § 38 LAO § 48 b BAO § 41 BAO = § 39 LAO § 48 c BAO § 42 BAO = § 40 LAO § 49 BAO § 43 BAO = § 41 LAO § 50 BAO § 44 Abs. 1 BAO = § 42 Abs. 1 LAO § 51 BAO § 44 a BAO § 52 BAO § 45 BAO = § 43 LAO § 70 BAO = § 51 LAO § 45 a BAO = § 44 LAO § 71 BAO § 46 BAO = § 45 LAO § 72 BAO = § 52 LAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

26 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 73 BAO § 47 BAO = § 46 LAO § 75 BAO § 48 BAO § 76 BAO = § 55 LAO § 48 a BAO = §47 LAO § 77 BAO = § 56 LAO § 48 b BAO § 78 BAO = § 57 LAO § 48 c BAO § 79 BAO = § 58 LAO § 49 BAO § 80 BAO = § 59 LAO § 50 BAO § 44 Abs. 1 BAO = § 42 Abs. 1 LAO § 51 BAO § 44 a BAO § 52 BAO § 45 BAO = § 43 LAO § 70 BAO = § 51 LAO § 45 a BAO = § 44 LAO § 71 BAO § 46 BAO = § 45 LAO § 72 BAO = § 52 LAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

27 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 81 BAO = § 60 LAO § 90 b BAO § 83 BAO = § 62 LAO § 91 BAO = § 71 LAO § 84 BAO = § 63 LAO § 92 BAO = § 72 LAO § 85 BAO = § 64 LAO § 93 BAO = § 73 LAO § 86 BAO = § 65 LAO § 94 BAO = § 74 LAO § 86 a BAO = § 66 LAO § 95 BAO = § 75 LAO § 86 b BAO § 96 BAO = § 86 LAO § 87 BAO = § 67 LAO § 97 BAO = § 77 LAO § 88 BAO = § 68 LAO § 97 a BAO § 89 BAO = § 69 LAO § 98 BAO = § 78 LAO § 90 BAO = § 70 LAO § 99 BAO § 90 a BAO = § 70 a LAO § 100 BAO aufgehoben Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

28 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 101 BAO = § 81LAO § 112 a BAO = § 88 a LAO § 102 BAO gilt nicht für L/G § 113 BAO = § 89 LAO § 103 BAO § 114 BAO = § 90 LAO § 104 BAO = § 82 LAO § 115 BAO = § 91 LAO § 105 BAO aufgehoben § 116 BAO = § 92 LAO § 106 BAO aufgehoben § 117 BAO aufgehoben § 107 BAO aufgehoben § 118 BAO aufgehoben § 108 BAO = § 84 LAO § 119 BAO = § 93 LAO § 109 BAO = § 85 LAO § 120 a BAO = § 94 LAO § 110 BAO = § 86 LAO § 121 BAO = § 95 LAO § 111 BAO = § 87 LAO § 121 a BAO gilt nicht für L/G § 112 BAO = § 88 LAO § 122 BAO = § 96 LAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

29 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 123 BAO = § 97 LAO § 135 BAO = § 106 LAO § 124 BAO = § 98 LAO § 135 a BAO § 125 BAO gilt nicht für L/G § 136 BAO = § 107 LAO § 126 BAO = § 99 LAO § 137 BAO = § 108 LAO § 127 BAO § 138 BAO = § 109 LAO § 129 BAO aufgehoben § 139 BAO = § 110 LAO § 130 BAO § 140 BAO = § 111 LAO § 131 BAO = § 101 LAO § 141 BAO = § 112 LAO § 131 a BAO § 142 BAO = § 113 LAO § 132 BAO = §102/103 LAO § 143 BAO = § 115 LAO § 133 BAO = § 104 LAO § 144 BAO = § 116 LAO § 134 BAO = § 105 LAO § 145 BAO = § 117 LAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

30 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 146 BAO = § 118 LAO § 158 BAO = § 123 LAO § 147 BAO § 159 BAO = § 124 LAO § 148 BAO § 160 BAO § 149 BAO § 161 BAO = § 125 LAO § 150 BAO § 162 BAO § 151 BAO § 163 BAO = § 126 LAO § 152 BAO aufgehoben § 164 BAO = § 127 LAO § 153 BAO § 165 BAO = § 128 LAO § 154 BAO = § 119 LAO § 166 BAO = § 129 LAO § 155 BAO = § 120 LAO § 167 BAO = § 130 LAO § 156 BAO = § 121 LAO § 168 BAO = §131 LAO § 157 BAO = § 122 LAO § 169 BAO = § 132 LAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

31 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 170 BAO = § 133 LAO § 182 BAO = § 145 LAO § 171 BAO = § 134 LAO § 183 BAO = § 146 LAO § 172 BAO = § 135 LAO § 184 BAO = § 147 LAO § 173 BAO = § 136 LAO § 185 BAO § 174 BAO = § 137 LAO § 186 BAO § 175 BAO = § 138 LAO § 187 BAO § 176 BAO = § 139 LAO § 188 BAO § 177 BAO = § 140 LAO § 189 BAO § 178 BAO = § 141 LAO § 190 BAO § 179 BAO = § 142 LAO § 191 BAO § 180 BAO = § 143 LAO § 192 BAO § 181 BAO = § 144 LAO § 193 BAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

32 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 194 BAO § 205 BAO § 195 BAO = § 148 Abs.3 LAO§ 206 BAO § 196 BAO § 207 BAO = § 154 LAO § 197 BAO § 208 BAO = § 155 LAO § 198 BAO = § 148 LAO § 209 BAO = § 156 LAO § 199 BAO = § 149 LAO § 209 a BAO = § 157 LAO § 200 BAO = § 150 LAO § 209 b BAO § 201 BAO = § 151 LAO § 210 BAO = § 158 LAO § 201 a BAO § 211 BAO = § 159 LAO § 202 BAO § 212 BAO = § 160 LAO § 203 BAO = § 152 LAO § 212 a BAO = § 161 LAO § 204 BAO § 212 b BAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

33 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 213 BAO § 223 BAO = §172 LAO § 214 BAO = § 162 LAO § 224 BAO = § 173 LAO § 215 BAO = § 163 LAO § 225 BAO = § 174 LAO § 216 BAO = § 164 LAO § 226 BAO = § 175 LAO § 217 BAO = § 165 LAO § 227 BAO = § 176 LAO § 217 a BAO § 227 a BAO = § 177 LAO § 218 BAO aufgehoben § 228 BAO = § 178 LAO § 219 BAO aufgehoben § 229 BAO = § 179 LAO § 220 BAO aufgehoben § 230 BAO = § 180 LAO § 221 BAO aufgehoben § 231 BAO = § 181 LAO § 221 a BAO aufgehoben § 232 BAO = § 182 LAO § 222 BAO = § 171 LAO § 23 BAO = § § 183 LAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

34 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 234 BAO aufgehoben § 243 BAO = § 191 LAO § 235 BAO = § 184 LAO § 244 BAO = § 192 LAO § 236 BAO = § 185 LAO § 245 BAO = § 193 LAO § 237 BAO = § 186 LAO § 246 BAO = § 194 LAO § 238 BAO = §187 LAO § 247 BAO aufgehoben § 239 BAO = § 188 LAO § 248 BAO = § 195 LAO § 239 a BAO = § 188 a LAO § 249 BAO = § 196 LAO § 240 BAO § 250 BAO = § 197 LAO § 240 a BAO § 251 BAO = § 198 LAO § 241 BAO = § 189 LAO § 252 BAO = § 199 LAO § 242 BAO = § 190 LAO § 253 BAO aufgehoben § 242 a BAO § 254 BAO = § 200 LAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

35 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 255 BAO = § 201 LAO § 267 BAO gilt nicht für L/G § 256 BAO = § 202 LAO § 268 BAO gilt nicht für L/G § 257 BAO = § 203 LAO § 269 BAO aufgehoben § 258 BAO = § 204 LAO § 270 BAO gilt nicht für L/G § 259 BAO gilt nicht für L/G § 271 BAO gilt nicht für L/G § 260 BAO gilt nicht für L/G § 272 BAO gilt nicht für L/G § 261 BAO aufgehoben § 273 BAO = § 205 LAO § 262 BAO aufgehoben § 274 BAO = § 206 LAO § 263 BAO gilt nicht für L/G § 275 BAO = § 207 LAO § 264 BAO gilt nicht für L/G § 276 BAO = § 208 LAO § 265 BAO gilt nicht für L/G § 277 BAO = § 209 LAO § 266 BAO gilt nicht für L/G § 278 BAO gilt nicht für L/G Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

36 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 279 BAO = § 211 LAO § 291 BAO = § 217 LAO § 280 BAO = § 212 LAO § 292 BAO § 281 BAO = § 213 LAO § 293 BAO = § 218 LAO § 282 BAO gilt nicht für L/G § 293a BAO = §219 LAO § 283 BAO gilt nicht für L/G § 293b BAO = §220 LAO § 284 BAO gilt nicht für L/G § 294 BAO = § 221 LAO § 285 BAO gilt nicht für L/G § 295 BAO = §292 LAO § 286 BAO gilt nicht für L/G § 295a BAO § 287 BAO gilt nicht für L/G § 296 BAO § 288 BAO = § 214 LAO § 297 BAO § 289 BAO = § 215 LAO § 298 BAO = § 223 LAO § 290 BAO = § 216 LAO § 299 BAO = § 224 LAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

37 Übereinstimmende Regelungen – BAO / LAO
§ 300 BAO = § 225 LAO § 310 BAO = §235 LAO § 301 BAO aufgehoben § 311 BAO = §236 LAO § 302 BAO = § 227 LAO § 311a BAO § 303 BAO = § 228 LAO § 312 BAO = §237 LAO § 303a BAO = §228a LAO § 313 BAO = §238 LAO § 304 BAO = §229 LAO § 313a BAO =§238a LAO § 305 BAO = §230 LAO § 314 BAO = § 239 LAO § 306 BAO = §231 LAO § 315 BAO = §240 LAO § 307 BAO = §232 LAO § 316 BAO aufgehoben § 308 BAO = §233 LAO § 323 BAO § 309 BAO = §234 LAO § 323 a BAO § 309a BAO = § 234 a LAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

38 Anzeigepflicht - § 41a BAO
Die Anzeigepflicht des § 41 Abs. 3 BAO besteht bezüglich Bundesabgaben gegenüber dem Finanzamt. Für Landes- und Gemeindeabgaben besteht die Anzeigepflicht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt (vor allem für die Grundsteuer und die Kommunalsteuer von Bedeutung). § 41 a gilt nur, wenn Bestimmungen der BAO §34 bis §37 §39 bis §47 anzuwenden sind. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

39 Zuständigkeit für Landes- u. Gemeindeabgaben - § 44 a BAO
Regelt die Zuständigkeit der Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt, wenn § 44 BAO für Landes- oder Gemeindeabgaben anwendbar sein sollte. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

40 Verhältnis zum Ausland - § 48 BAO
§48 gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von den Abgabenbehörden des Bundes einzuheben sind. §48 letzter Satz stellt sicher, dass dieser nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben gilt, die von den Abgabenbehörden des Bundes einzuheben sind. Der letzte Satz stellt sicher, dass für Landes- und Gemeinde-abgaben keine Zuständigkeit des Bundesministerium für Finanzen gegeben ist. Somit ist klargestellt, dass §48 BAO auch für die Einhebung der Kommunalsteuer nicht gilt. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

41 Zuständigkeit für Landes- u. Gemeindeabgaben - § 48 b BAO = § 48 c BAO
§ 48 b gilt für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden nicht. § 48 c legt fest, dass § 48 a auch für Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungs-strafverfahrens gilt. Die Offenbarung oder Verwertung nach § 48 a Abs. 4 ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

42 Zuständigkeit für Landes- u. Gemeindeabgaben - § 49 BAO
Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung von öffentlichen Abgaben betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden. Unter der Erhebung sind alle abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen, die der Durchführung von Abgabenvorschriften dienen. Der Begriff der Erhebung umfasst u.a. jenen der Einhebung. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

43 Zuständigkeit für Landes- u. Gemeindeabgaben - § 50 BAO
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit und Weiter-leitungspflicht auf Gefahr des Einschreiters. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

44 Sachliche Zuständigkeit u. Amtsbereich - § 51 BAO
Über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Abgabenbehörden, entscheidet die gemeinsame Oberbehörde. Bei Gefahr in Verzug, hat jede Abgabenbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter Gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

45 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Sachliche Zuständigkeit u. Amtsbereich § 52, § 52 a, § 71, §73 u. §75 BAO § 52 BAO betrifft nur die Abgabenbehörden des Bundes. Nach § 52 b BAO gilt § 52 a BAO nicht für Landes- und Gemeindeabgaben. § 71 BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben nicht. § 73 BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben nicht. § 75 BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgabe nicht. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

46 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Vertreter - § 80 BAO = § 59 LAO § 80 Abs. 3 BAO gilt nun auch für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben. § 80 Abs. 3 sieht vor, dass Vertreter der aufgelösten Gesell-schaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation jene sind, die nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften verpflichtet sind. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

47 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Vertreter - § 82 BAO = § 61 LAO Soll gegen eine nicht vollhandlungsfähige Person die keinen gesetzlichen Vertreter hat oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 Juristiktionsnorm) beantragen. Beim zuständigen Gericht (Pflegschaftsgericht) kann der Antrag auf Betrauung einer Person mit der Obsorge, auf Bestellung eines Sachwalters, auf Bestellung eines Kurators gestellt werden (z.B. Sachwalter für behinderte Personen, Kurator für Ungeborene etc). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

48 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Vertreter - § 83 BAO = § 62 LAO Sofern also nicht das persönliche Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, können sich Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Damit folgt man dem § 10 Abs. 1 AVG idF BGBl. Nr. 2008/2005. Als mögliche Vertreter sind nun auch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften anzusehen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

49 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Anbringen - § 85 BAO =§ 64 LAO Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Inhaltliche Mängel liegen dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Dem Einschreiter ist die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer festgesetzten Frist, als zurückgenommen gilt. Werden Mängel rechtzeitig behoben, dann gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Formgebrechen (sie widersprechen gesetzlichen Vorschriften). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

50 Anbringen - § 86 a BAO = § 66 LAO
Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sehen vor, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, den Einschreiter auftragen, eine unterschriebene Bestätigung des Anbringens vorzulegen. Kommt man diesem Auftrag unter Setzung einer Frist nicht nach, so gilt das Anbringen als zurückgenommen. § 86 a BAO ist nur teilweise für Landes- und Gemeindeabgaben anwendbar (vorletzter und letzter Satz des § 86 a Abs. 1 BAO). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

51 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Anbringen - § 86 b BAO Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt, das Anbringen, für die nach den Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorgesehen oder gestattet ist, in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden können. Mit jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien, sind im Internet bekannt zu machen. Eine solche Bestimmung ist dem Erfordernis von Verordnungen über die Zulassung von Formen zur Einreichung von Anbringen, vorzuziehen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

52 Niederschrift - § 87 BAO = § 67 LAO
Niederschriften die unter Einsatz und Textverarbeitungspro-grammen (mittels automationsunterstützer Datenverarbeitung) erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen. Es muss sicher gestellt sein, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Spätestens bei der Beendigung der Amtshandlung kann die vernommene oder sonst beigezogene Person die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung können Einwen-dungen erhoben werden (Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

53 Aktenvermerke - § 89 BAO = § 69 LAO
Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann dann abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

54 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Akteneinsicht - § 90 b BAO § 90 b BAO gilt abweichend vom § 90 a BAO. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten, kann Akteneinsicht auch im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden. Aus § 90 b BAO ergibt sich keine Verpflichtung der Abgaben-behörden der Länder und Gemeinden solche technische Mög-lichkeiten vorzusehen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

55 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Erledigungen - § 97 a BAO Abweichend vom § 97 Abs. 3 BAO gilt für die Landes- und Gemeindeabgaben Folgendes: Schriftliche Erledigungen können im Wege automations-unterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise dann übermittelt werden, wenn die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Ver-antwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000. Eine solche Übermittlung ist weiters zulässig, wenn die Partei ein Anbringen in der selben Art eingebracht und dieser Über-mittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich wider-sprochen hat. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

56 Zustellungen - § 98 BAO = § 78 LAO
Zustellung abgabenbehördlicher Dokumente (Schriftstücke) sind grundsätzlich nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Dies gilt nur dann, wenn nicht speziellere Bestimmungen anderes anordnen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen (§ 98 Abs. 2 BAO). Im Zweifel hat die Behörde die Tatsachen und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt nicht als bewirkt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (wirksam mit Rückkehr). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

57 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Zustellungen - § 99 BAO Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der dritte Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden ist. Ist der dritte Abschnitt des Zustellgesetzes anzuwenden, so gilt § 37 Abs. 2 ZustG nicht, wenn der Empfänger die Zustellung über den Zustelldienst der Abgabenbehörde gegenüber ausgeschlossen ist. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

58 Zustellungen - § 101BAO = § 81 LAO
Schriftliche Ausfertigungen, die in einen Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person, gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemein-schaften als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. Schriftliche Ausfertigungen die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren § 188 BAO, an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen (§ 191 Abs. 1 lit. c) sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Beide Punkte gelten für Land und Gemeinden nicht. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

59 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Zustellungen - § 103 BAO Im Einhebungsverfahren können aus Gründen der Zweck-mäßigkeit insbesondere zur Vereinfachung zur Beschleunigung des Verfahrens Erledigungen trotz Vorliegens einer Zustell-bevollmächtigung dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden. Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam wenn sie nur auf einige zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist (im Zuge des Verfahrens) oder wenn sie nur auf bestimmte Abgaben eingeschränkt ist. Die unmittelbare Zustellung einem Vollmachtgeber liegt im Ermessen. Unmittelbare Zustellung von Erledigungen im Vollstreckungs-verfahren an den Abgabenschuldner möglich. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

60 Zwangs-, Ordnungs- u. Mutwillensstrafen - § 112 a BAO = § 88 a LAO
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis € 700, -- verhängen. Die Verhängung der Mutwillensstrafe liegt im Ermessen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

61 Grundsätzliche Anordnungen - 114 BAO = § 90 LAO
Abs. 3 wurde zu den Bestimmungen der LAO hinzugefügt. Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen, mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. § 20 E-Government-Gesetz über die Beweiskraft von Urkunden, gilt auch für elektronische Dokumente von Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

62 Führung von Büchern und Aufzeichnungen - § 124 BAO = § 98 LAO
Wer nach dem Unternehmensgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. Andere gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 124 BAO sind nicht nur bundesgesetzliche sondern auch landegesetzliche Bestimmungen. § 124 betrifft außer abgabenrechtliche Pflichten soweit der Erfassung abgabenpflichtiger Tatbestände dienen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

63 Führung von Büchern und Aufzeichnungen - § 126 BAO = § 99 LAO
Abs. 2 und 3 der BAO für die Landes- und Gemeindeabgabe nicht anwendbar. Abs. 1 normiert, dass die Abgabenpflichtigen und die zur Ein-behaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichtenden Personen jene Aufzeichnungen zu führen haben, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabe-pflichtigen Tatbestände dienen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

64 Wareneingangsbuch - §127 BAO
Die Pflicht zur Führung eines Wareneingangsbuches ist in den §§ 127 und 128 BAO vorgesehen. § 127 BAO/§ 128 BAO gilt mit auch für die Landes- und Gemeindeabgaben. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

65 Aufzeichnungen - §131 BAO = § 101 LAO
Von der Vereinheitlichung der Abgabenordnung sind betroffen: Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen im Ausland (§ 131 Abs. 1 BAO) Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen im Inland Ordnungsvorschriften (§ 131 Abs. 1 Z 1 bis 6 BAO in der Regel Soll-Vorschriften) Pflicht zur Verfügungstellung elektronischer Datenträger (§ 131 Abs. 3 letzter Satz BAO). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

66 Aufzeichnungen - §131 a BAO
Für Landes- und Gemeindeabgaben gelten nicht: die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z 2 vorletzter und letzter Satz. § 131 gilt auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden. Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit gibt. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

67 Aufbewahrungspflicht - §132 BAO = § 102/103 LAO
Die Vereinheitlichung der Bestimmungen betrifft vor allem die Pflicht zur Aufbewahrung der Bücher, Aufzeichnungen sowie hiezu gehöriger Belege Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen (soweit für die Abgabenerhebung von Bedeutung) sollen aufbewahrt werden Verlängerung der 7jährigen Aufbewahrungsfrist solange, als die Bücher, Aufzeichnungen und hiezu gehörige Belege für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind Aufbewahrung auf Datenträgern Pflicht solche Datenträger zur Verfügung zu stellen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

68 Verspätungszuschlag - §135 a BAO
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind Umstände wie das Ausmaß der Frist-überschreitung, der Grad des Verschuldens, abgabenrechtliche Pflichten usw. zu berücksichtigen. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt die 50, -- Euro Grenze für Verspätungszuschläge nicht. Bei der Ermessensübung sind verwaltungsökonomische Überlegungen zu berücksichtigen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

69 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Nachschau - §144 BAO = § 116 LAO In der BAO wird zwischen Nachschau (§ 144 BAO) und Außenprüfung (§ 147 BAO) unterschieden. Diese Unterscheidung kennt die Landesabgabenordnung nicht. Ab sind diese unterschiedliche Befugnisse und Pflichten auch für Landes- und Gemeindeabgaben zu beachten. Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden haben bei Nachschauen nur mehr die sich aus der BAO ergebenden Befugnisse. Für Außenprüfungen gelten die §§ 147 bis 150 BAO. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

70 Außenprüfung - §§ 147 bis 150 BAO
Die Bestimmungen über die Außenprüfung gelten ab auch für Landes- und Gemeindeabgaben. Sie gelten für Prüfungen durch Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden. Die Außenprüfung umfasst die Prüfung aller für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Die Prüfung ist nicht nur auf Abgaben beschränkt zu deren Erhebung die Bücher und Aufzeichnungen geführt haben. Die Außenprüfung ist eine Amtshandlung mit Mitwirkungs-pflichten. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

71 Außenprüfung - §§ 147 bis 150 BAO
Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit darf beispielsweise zur Prüfung der Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen erfolgen. Außenprüfungen sind anzukündigen (besteht nicht für Nachschauen). Der Prüfungsauftrag ist ein Bescheid (eine verfahrensleitende Verfügung), er ist schriftlich zu erlassen. Bei Wiederholungsprüfungen ist der Prüfungsgegenstand beschränkt (auf Begründung des Rechtsmittels bzw. auf neue Tatsachen oder Beweisen). Der Prüfungsauftrag (Bescheid) ist nicht mit abgesonderten Rechtsmittel anfechtbar. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

72 Außenprüfung - §§ 147 bis 150 BAO
Der Prüfungsauftrag ist zu Beginn der Amtshandlung vorzuweisen (dadurch wird er wirksam). Der Beginn der Amtshandlung ist der Zeitpunkt in dem das Prüfungsorgan zur Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen oder sonstiger Unterlagen auffordert. Nach Beendigung der Außenprüfung ist über das Ergebnis eine Schlussbesprechung abzuhalten (sie dient dem Grundsatz des Parteiengehörs). Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln. Der Prüfungsbericht ist kein Bescheid (er ist ein Aktenvermerkt). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

73 Beistandspflicht - §158 BAO = § 123 LAO
Die Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenverwaltung berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Dem Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen. Die für die Amtshilfe gemäß Artikel 22 B-VG geltenden Grundsätze (Erforderlichkeit, Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Hilfsbedürftigkeit) gelten auch für diese Ersuchschreiben. Abs. 4 erweitert die Rechtsgrundlage für Einsichtnahme auf automationsunterstützten Weg der Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden (diese Einsichtnahmen dürfen nur für Zwecke der Abgabenerhebung erfolgen). Abs. 4 a BAO ist für Länder und Gemeinden unanwendbar. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

74 Unbedenklichkeitsbescheinigung - §160 BAO
§ 160 BAO ist für Landes- und Gemeindeabgaben nicht anwendbar. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

75 Prüfung der Abgabenerklärungen - §162 BAO
§ 162 BAO ist ab auch für Landes- und Gemeinde-abgaben anwendbar. Vergleichbare Bestimmungen sind in der Kärntner LAO nicht enthalten. § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei einem Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei einem anderen besteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Die Aufforderung zur genauen Bezeichnung der Empfänger ist eine verfahrensleitende Verfügung. Die Aufforderung liegt im Ermessen der Behörde. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

76 Gesonderte Feststellungen - §§ 185 bis 189 BAO
Diese Bestimmungen betreffen nur Abgaben des Bundes. Sie gelten nur dann, wenn in Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden als Grundlage für die Festsetzung von Abgaben gesonderte Feststellungen angeordnet sind. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

77 Gesonderte Feststellungen - §§190 bis 192 BAO
Diese Bestimmungen sind für Landes- und Gemeindeabgaben nicht anwendbar (§ 190). Sie gelten nur dann, wenn in Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden als Grundlage für die Festsetzung von Abgaben gesonderte Feststellungen angeordnet sind. § 191 BAO betrifft Bescheide die von Abgabenbehörden des Bundes zu erlassen sind. In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

78 Gesonderte Feststellungen - §§192 bis 195 BAO
Damit wird die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden betont. Eine Bindung an andere Bescheide besteht dann nicht, wenn in einem Verfahren über alle Tatbestandselemente eigenständig zu entscheiden ist. Es besteht dann keine Bindung, wenn weder Grundlagenbe-scheide, noch grundlagenbescheidähnliche Bescheide noch bindende Entscheidungen über Vorfragen vorliegen. § 194 BAO betrifft Gemeinden mittelbar, nämlich wenn sie von Messbescheiden abgeleitete Abgaben erheben. § 195 BAO sieht vor, dass die Bindungswirkung von Messbescheiden bereits mit ihrer Erlassung besteht (auch vor Rechtskraft im formellen Sinn). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

79 Gesonderte Feststellungen - §§196 u. 197 BAO
§ 196 BAO ist für die Zerlegung der Kommunalsteuer-bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 zweiter Satz KommStG 1993 sinngemäß anzuwenden. § 10 Abs. 5 KommStG sieht Zuteilungsbescheide vor (§ 197 BAO). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

80 Selbstbemessung - §201 a BAO
Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Fest-setzung gemäß § 201 a BAO vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Selbstberechnung berichtigt (z.B. Nachtragserklärungen). Die Abgabenfestsetzung bei unrichtiger Selbstbemessung erfolgt daher nur, wenn keine Selbstberechnung durch den Abgabe-pflichtigen vorgenommen wird. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

81 Selbstbemessung - §202 BAO
Wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einen abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, so gelten die §§ 201 und 201a BAO sinngemäß. Nachforderungen sind mittels Haftungsbescheid geltend zu machen. Solche Abfuhrabgaben sind z.B. im § 6 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes angeführt. Abs. 1 gilt nicht – soweit ein zu Unrecht einbehaltener Betrag – gemäß § 240 Abs. 3 BAO zurückgezahlt wurde oder im Falle einer Antragstellung nach dieser Bestimmung rückzuzahlen wäre. Ab sind betreffende Haftungsbescheide und Gut-schriftsbescheide bei Abfuhrabgaben auch für Landes- und Gemeindabgaben maßgebend. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

82 Festsetzung der Abgabe - §§ 204 bis 206 BAO
§ 204 ab sind bei Landes- und Gemeindeabgaben auf volle Cent zu runden. § 205 BAO gilt nicht für Landes- und Gemeindeabgaben. § 206 BAO sieht vor, dass die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen kann (LAO sah keine inhaltsgleiche Bestimmung vor, die gänzliche oder teilweise Abstandnahme von der Festsetzung der Abgaben ist gegeben). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

83 Festsetzungsverjährung - § 207 BAO = § 154 LAO
Die Verjährung bewirkt nicht das materiellrechtliche Erlöschen des Abgabenanspruchs sondern den Verlust des Rechtes diesen Anspruch geltend zu machen. Die Verjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen. Feststellungsbescheide können nach Eintritt der Festsetzungs-verjährung, erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden. Verjährungszeit fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben sieben Jahre. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

84 Festsetzungsverjährung - § 208 BAO = § 155 LAO
Bei vorläufigen Bescheiden beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Bei Vorliegen eines rückwirkendes Ereignisses beginnt die Verjährungszeit mit dem Eintritt des Ereignisses zu laufen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

85 Festsetzungsverjährung - § 209 BAO = § 156 LAO
Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen (z.B. Außenprüfungen, Nachschau) zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruchs. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

86 Festsetzungsverjährung - § 209 b BAO
Bei Landes- und Gemeindeabgaben gilt, dass kassatorische Entscheidungen der Vorstellungsbehörde keinen Einfluss auf eine Verjährung haben. D.h., eine neue Festsetzung kann durch den neuen Bescheid erfolgen, auch wenn bereits Verjährung eingetreten wäre. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

87 Fälligkeit - § 210 BAO = § 158 LAO
Abgaben werden unabhängig von den Regelungen in den Abgabenvorschriften mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Nachfristen werden in den Abs. 2, 4 bis 6 festgelegt. Nachfrist von einem Monat. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

88 Zahlungserleichterungen - § 212 BAO = § 160 LAO
Zahlungserleichterungen haben Einfluss auf die Fälligkeit der betreffenden Abgabe. Für alle Abgaben gilt, dass die Festsetzung der Stundungs-zinsen nicht im Ermessen liegt. Stundungszinsen sind für den bewilligten Zahlungsaufschub zu leisten. Für Landes- und Gemeindeabgaben betragen die Stundungs-zinsen 6% pro Jahr. Mindestbemessungsgrundlage sind € 200, --, Stundungszinsen die den Betrag von € 10, -- nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

89 Zahlungserleichterungen - §§ 212 u. 212 b BAO = § 160 LAO, § 213 BAO
Wenn eine Abgabenschuld gestundet wurde und im Rechts-mittelverfahren die Abgabenschuld herabgesetzt wurde, hat die Berechnung der Stundungszinsen unter Berücksichtigung des reduzierten Betrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen betragen 3%, Aussetzungszinsen die den Betrag von € 10, -- nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. § 213 BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben nicht. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

90 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Entrichtung, Verrechnung - § 214 BAO = § 162 LAO, § 216 BAO = § 164 LAO Bestimmungen über die Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften gelten ab auch für Landes- und Gemeindeabgaben. Die Vereinheitlichung betrifft die betroffenen Abgabenschuldig-keiten (generelle Verrechnungen) und die Antragsrechte des § 214 Abs. 5 BAO (bei Irrtum). Der Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO dient dem Abspruch über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto, ob eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines Tilgungstatbestandes erloschen ist. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, indem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte sollen, zulässig. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

91 Säumniszuschlag - § 217 BAO = § 165 LAO
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ein. Der Säumniszuschlag beträgt grundsätzlich 2% der festgesetzten bzw. selbstberechneten Landes- oder Gemeindeabgabe. Säumniszuschläge sind mit Bescheid festzusetzen. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des die abgabenfestsetzenden Bescheides fällig. Säumniszuschläge die den Abgabenbetrag von € 5, -- nicht erreichen, sind grundsätzlich nicht festzusetzen (Abgabenbetrag unter € 250, --). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

92 Säumniszuschlag - §§ 217 u. 217 a BAO = § 165 LAO
Einen zweiten Säumniszuschlag gibt es für Landes- und Gemeindeabgaben nicht. Keinen Säumniszuschlag gibt es, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt, wenn der Abgabepflichtige in den letzten sechs Monaten vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgaben-schuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. Keinen Säumniszuschlag gibt es auf Antrag des Abgabe-pflichtigen , wenn ihm an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung. Im Falle der Herabsetzung der Abgabenschuld. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

93 Vollstreckbarkeit - § 227 BAO = § 176 LAO
Sobald eine Abgabenschuld am Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde, ist sie vollstreckbar. Vollstreckbar gewordene Abgabenschulden sind einzumahnen (mittels Mahnschreiben). Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder Zahlungsfrist eine Lastschriftanzeige zugesendet wird, die ihm über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungs-erleichterung oder Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wird. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

94 Vollstreckbarkeit - § 227 BAO = § 176 LAO
Wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterung oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde, ist eine Mahnung nicht erforderlich. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn es sich um Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Stundungs- und Aussetzungsbescheide handelt. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

95 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Mahnung - § 227 a BAO Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt, dass eine Mahngebühr von 0,5% des eingemahnten Abgabenbetrages zu entrichten ist (mindestens € 3, -- und höchstens € 30, --). Die Mahnung kann im selben Dokument wie die bescheidmäßige Vorschreibung der Mahngebühr erfolgen. Die Festsetzung der Mahngebühr liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Von jedem Abgabenschuldner ist die Mahngebühr nur einmal vorzuschreiben. Die Mahngebühr ist mit Bescheid vorzuschreiben. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

96 Sicherstellung - § 232 BAO = § 182 LAO
Sicherstellungsaufträge sind Exekutionstitel für das gerichtliche Sicherungsverfahren. Die Sicherstellung setzt voraus, eine öffentliche Urkunde in Form eines Bescheides der mit Berufung angefochten werden kann (Sicherstellungsauftrag). Der Vollzug eines Sicherstellungsauftrages führt zur Begründung eines Pfandranges. Voraussetzung ist das Entstehen des Abgabenanspruches gegenüber dem Adressaten des Sicherstellungsauftrages und die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgaben-einbringung. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

97 Sicherstellung - § 232 BAO = § 182 LAO
Sicherstellungsmaßnahmen können gesetzt werden bei einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden gegenüber Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, von dem die Abgabe voraussichtlich gekürzt wurde. Sicherstellungsaufträge bei drohendem Konkurs- oder Aus-gleichsverfahren, Exekutionsführungen, Vermögensver-schiebungen ins Ausland. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

98 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Nachsicht - § 236 BAO = § 185 LAO Fällige Abgabenschulden können auf Antrag des Abgabe-pflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Auch für bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten kann die Nachsicht gelten. Bei Widerruf der Nachsicht ist für die Frist der Zahlung ein Monat zu setzen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

99 Ausschluss der Rückzahlung - § 239 a BAO=§ 188 a LAO
Die Bereicherungsnorm gilt für den Bund und für die Landes- und Gemeindeabgaben. Jedoch sind für Abgabenansprüche die vor dem liegen, die landesgesetzlichen Rückzahlungsnormen anzuwenden (§ 188 a LAO). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

100 Ausschluss der Rückzahlung - § 240 BAO=§ 189 LAO
Bei Abgaben die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten oder abzuführen sind, ist der Abgabepflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf des Kalender-jahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. In Kärnten die Orts- und Nächtigungstaxe. Eine Abgabe ist dann zu unrecht entrichtet, wenn sie zu unrecht im Abzugsweg einbehalten worden ist. Ist die Abgabe zwar einbehalten aber nicht abgeführt worden, so ist aus Sicht der Abgabenbehörde keine entrichtete Abgabe gegeben. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

101 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Rückzahlung - § 240 a u. § 241 BAO Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt, dass für das Verfahren über die Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 die Abgabenbehörde zuständig ist, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Wurde eine Abgabe zu unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen. Unrechtmäßige Abgabenfestsetzungen müssen mit Rechts-mitteln gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden. Die Rückzahlung erfordert einen vorangehenden Bescheid über die Feststellung der Tatsache und des Ausmaßes der unrechtmäßigen Abgabeneinbringung. Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

102 Behandlung von Kleinbeträgen - § 242 a BAO
Für Landes- und Gemeindeabgaben sind Abgabenbeträge unter € 5, -- nicht zu vollstrecken. Für Landes- und Gemeindeabgaben sind Guthaben unter € 5, -- nicht zurückzuzahlen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

103 Einbringung der Berufung - § 246 BAO = § 194 LAO
Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der durch Anfechtung stehende Bescheid ergangen ist. Zur Einbringung einer Berufung in Feststellungs- und Grundsteuerbescheide ist jeder befugt, gegen den diese Bescheide wirken. § 246 Abs. 2 BAO ist vom Inhalt her gesehen für Landes- und Gemeindeabgaben nicht anwendbar. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

104 Berufungsverzicht - § 255 BAO = § 201 LAO
Auf die Einbringung der Berufung kann verzichtet werden; der Verzicht ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Eine trotz Verzicht eingebrachte Berufung ist unzulässig. Die Möglichkeit den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit der festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt aufrecht. Ein Verzicht auf die Berufung kann bereits vor Bescheid-erlassung abgegeben, wenn auf der Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden des zu erwartenden Bescheides, die Höhe der Abgabe bzw. Abweichungen bekannt waren. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

105 Aufgehoben - § 275 BAO = § 207 LAO
Ein Mängelbehebungsverfahren bei inhaltlichen Mängeln von Berufungen ist als Folge der Erweiterung des Anwendungs-bereiches des § 85 Abs. 2 BAO Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

106 Berufungsverfahren - § 277 BAO = § 209 LAO
Die Verbindung zu einem gemeinsamen Berufungsverfahren gilt sowohl für Berufungsentscheidungen als auch für Berufungsvorentscheidungen. Der zweite Satz des § 277 BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgabe nicht. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

107 Berufungsverfahren - § 279 BAO = § 211 LAO
Im Berufungsverfahren hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Aufgaben und Befugnisse die der Abgabenbehörde erster Instanz auferlegt oder eingeräumt sind. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen lassen. Abs. 3 gilt für Landes- und Gemeindeabgabe nicht. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

108 Berufungsentscheidung - § 288 BAO = § 214 LAO, § 289 BAO = § 215 LAO
Abs. 2 gilt für Erledigungen von Abgabenbehörden zweiter Instanz der Länder und Gemeinden nicht. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die Befugnis die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides (und allfälliger Berufungsvorentscheidungen) durch Zurückweisung an die Abgabenbehörde erster Instanz zu erledigen. Die Aufhebung unter Zurückweisung liegt im Ermessen der Behörde. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann unter-lassene Ermittlungen selbst durchführen, Ermittlungsaufträge an die erste Instanz erteilen oder die Berufung kassatorisch erledigen. Es ist eine Bindungswirkung enthalten, an die für die Aufhebung maßgebliche im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsan-schauung (Bindungswirkung der Abgabenbehörde erster Instanz). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

109 Berufungsentscheidung - § 288 BAO = § 214 LAO, § 289 BAO = § 215 LAO
Es ist eine Bindungswirkung enthalten, an die für die Aufhebung maßgebliche im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechts-anschauung (Bindungswirkung der Abgabenbehörde erster Instanz). Im Verfahren betreffende Bescheide, die Berufungsent-scheidungen abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Behörden an die für die Berufungsentscheidung maßgebliche dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

110 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Berufungsentscheidung - § 290 BAO = § 216 LAO, § 291 BAO = § 217 LAO, § 292 BAO Im Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen, wie der angefochtene Bescheid. Abs. 3 des § 290 BAO ist für Landes- und Gemeindeabgaben nicht anwendbar. Gegen Bescheide der Abgabenbehörde zweite Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Abs. 2 des § 291 BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben nicht. § 292 BAO für Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Bescheide nicht anwendbar. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

111 Abänderung von Bescheiden - § 295 a BAO
Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Ein Ereignis ist rückwirkend, wenn es nach Entstehen des Abgabenanspruchs eintritt und Einfluss auf die Höhe des Abgabenanspruches hat. Tritt ein solches Ereignis nach Erlassung des Bescheides ein, so kann der Eintritt des Ereignisses zur Abänderung des Bescheides führen. Ereignisse sind sachverhaltsändernde, tatsächliche oder rechtliche Vorgänge. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

112 Abänderung von Bescheiden - § 295 a BAO, §§ 296 bis 298 BAO
Keine rückwirkenden Ereignisse sind Änderungen der Rechtsprechung oder rückwirkende Änderungen von Abgabenvorschriften. § 296 für Landes- und Gemeindeabgaben nicht anwendbar. § 297 für Landes- und Gemeindeabgaben nicht anwendbar. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

113 Aufhebung von Bescheiden - § 299 BAO = § 224 LAO
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn sich der Spruch als nicht richtig erweist. Anfechtbar sind nur Bescheide erster Instanz, z.B. § 295, § 293 b und Berufungsvorentscheidungen/Abgabenbescheide, Haftungsbescheide, Rückzahlungsbescheide, vorläufige Bescheide. Mit der Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem neuen Sachbescheid zu verbinden. Die Aufhebungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr, ab Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

114 Klaglosstellung - § 300 BAO = § 225 LAO
Abgabenbehörden können einen von ihnen selbsterlassenen Bescheid der beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof angefochten wird aufheben, wenn verschiedene Voraus-setzungen gegeben sind (wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Unzuständigkeit der Behörde, wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes, wegen Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften). Eine Aufhebung darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen. Durch die Aufhebung eines Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Klaglosstellungen dürfen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des aufzuhebenden Bescheides erfolgen. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

115 Abänderung von Bescheiden - § 302 BAO=§ 227 LAO
Abänderungen, Zurücknahme und Aufhebungen von Bescheiden sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist möglich (sowohl Bemessungsverjährung als auch Einhebungsverjährung). Aufhebungen gemäß § 299 sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig. Berichtigungen (gemäß § 293 BAO) innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtenden Bescheides, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres. Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

116 Abänderung von Bescheiden - § 302 BAO=§ 227 LAO
Aufhebungen nach § 300 bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

117 Wiederaufnahme des Verfahrens - § 303 BAO
Abs. 3 des § 303 BAO sieht vor, dass im Falle des Übergangs der Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden kann, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig war. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

118 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - § 308 BAO = § 233 LAO
Nach Abs. 4 kann im Falle des Übergangs der Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde der Antrag auf Wiedereinsetzung unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig war. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

119 Devolutionsantrag - § 311a BAO
Der Devolutionsantrag hat die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde zu enthalten, die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht, die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist notwendig sind. Entspricht der Devolutionsantrag nicht diesen Erfordernissen, dann hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Antragsteller die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen. Mit dem Hinweis, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer bestimmten Frist als zurückgenommen gilt. Die Frist des § 311 Abs. 2 (Frist bis zu drei Monaten) wird durch den Auftrag gehemmt. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

120 Devolutionsantrag - § 311a BAO
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann die Entscheidung über den Devolutionsantrag aussetzen, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Antrag anhängig oder vor einem Gericht oder vor einem Verwaltungsverfahren ein Verfahren läuft, dessen Ausgang für die Entscheidung über den Devolutionsantrag von Bedeutung ist. Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

121 Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel
Inkrafttreten - § 323 Die Bundesabgabenordnung ist am in Kraft getreten. Für Landes- und Gemeindeabgaben treten Änderungen mit in Kraft (Die Kundmachung des Abgabenverwaltungs-reformgesetzes erfolgte am 25. März 2009). Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel

122 Übergangsbestimmungen - § 323 a BAO
Begünstigungen (abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche am nach bisherigem Recht zuerkannt waren, bleiben aufrecht, sofern sie nicht mangels Vorliegens der nach der BAO erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden (§ 323 a Abs. 1 Z 2 BAO). Dies betrifft vor dem bescheidmäßig bewilligte Zahlungserleichterungen, Fristverlängerungen, Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen. Fristen (§ 323 a Abs. 1 Z 3 BAO) Zurückweisungsbescheide (§ 323 a Abs. 1 Z 4 BAO) Bemessungsverjährung (§ 323 a Abs. 1 Z 5 BAO) Nebenansprüche (§ 323 a Abs. 1 Z 6 BAO) Rückzahlungsverfahren (§ 323 a Abs. 3 BAO/§ 188 a LAO) Abteilung 3 - Gemeinden Dezember 2009 & Dr. Manfred Mertel


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