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ELER-Fördermaßnahmen

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Präsentation zum Thema: "ELER-Fördermaßnahmen"—  Präsentation transkript:

1 ELER-Fördermaßnahmen
Antragsverfahren 2017 Stand ELER-Fördermaßnahmen 1. NiB-AUM 2. Ausgleichszulage 3. Erschwernisausgleich

2 Niedersächsische und Bremer Agrarumweltmaßnahmen
1. NiB-AUM Niedersächsische und Bremer Agrarumweltmaßnahmen Antragsverfahren Rückblick Antragsverfahren Auszahlungsanträge - Anträge auf Teilnahme (EFNU)

3 Rückblick Antragsverfahren AUM 2016
AUM für Niedersachsen/Bremen Rückblick Antragsverfahren AUM 2016 EFN-Anträge AUM 2012 – 2016 * NiB-AUM, ** NAU/BAU, KoopNat BWST Jahr AUR BS BRV NOM H MEP UE OL OS NI Nieder-sachsen/Bremen 2016 194 271 469 269 315 143 600 532 237 456 3.521* 2015 120 257 375 255 324 42 592 275 106 435 2.781* 2014 781 1.204 1.111 1.200 1.549 1.530 2.500 2.484 1.627 2.192 16.178* 2013 73 126 184 112 110 84 296 290 1.656** 2012 75 176 277 138 197 79 383 199 116 381 2.021**

4 Rückblick Antragsverfahren AUM 2016
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Rückblick Antragsverfahren AUM 2016 Auszahlungsanträge AUM 2012 – 2016 * NiB-AUM ** NAU/BAU, KoopNat BWST Jahr AUR BS BRV NOM H MEP UE OL OS NI Nieder-sachsen/ Bremen 2016 888 1.157 1.478 1.251 1.372 1.284 2.829 2.227 1.398 2.219 */** 2015 982 1.714 1.864 1.629 1.723 2.213 3.737 3.551 2.296 2.997 */** 2014 357 1.268 1.155 1.183 1.045 1.106 1.979 1.736 1.731 12.542** 2013 409 1.598 1.733 1.482 2.315 2.100 2.609 1.912 1.945 17.258** 2012 417 1.574 1.095 1.741 1.460 2.185 2.105 2.624 1.898 1.836 16.935**

5 Zeitplan Auszahlung Anträge 2016 AUM, AGZ, EA
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Zeitplan Auszahlung Anträge 2016 AUM, AGZ, EA Eingang Bewilligungsbescheide und Geld bei den Antragstellern AGZ NiB-AUM + NAU/BAU + KoopNat EA

6 Änderungen der Richtlinie (RL) NiB-AUM in 2016
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Änderungen der Richtlinie (RL) NiB-AUM in 2016 BV3 (Wasserschutz im Öko-Landbau) - nicht förderfähig sind Flächen ohne Nutzung, z.B. Blühflächen, KC 591, NawaRo, - Mindestnutzung auf Dauergrünland (Schnitt, Beweidung), - Vorlage des Nachweises 80 kg N/ha bis 1. Dezember möglich BS4 (Hamsterschutz): - Fördersatz erhöht auf € (+10 €), - Bodenbearbeitung pfluglos (Ausnahmen zulässig) BS6 (Rotmilan): - Fördersatz gesenkt auf 635 € (-300 €), - Kulisse ergänzt (+ LK Hameln) GL3.2 (Weidenutzung in Hanglagen, naturschutzgerecht): - Zuschlag für Verzicht auf organische Düngung erhöht auf 110 € (+35 €) Die Fördersätze sind von der EU genehmigt.

7 Auszahlungsantrag AUM 2017
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Auszahlungsantrag AUM 2017 Antragsbestandteile Sammelantrag, Auszahlungsantrag AUM Angaben in Ziff , ggf. Ziff. 9.2 (Bewirtschafterwechsel), ggf. Ziff Gülle produzierende Tiere und in Anlage 2 für AUM beantragte Flächen, ggf. zusätzliche Unterlagen, die eingereicht werden müssen BS11, BS12: fakultativ Anlage Imkerbeteiligung / Anlage LPV/UNB-Beteiligung bis (Ausschlussfrist) BS2: im 1. Verpflichtungsjahr obligatorisch Saatgutbelege für Aussaat bis , spätestens ; zugelassenes Saatgut: Fa. Rieger-Hofmann, Fa. Saaten-Zeller BV2: obligatorisch Förderspezifische Aufzeichnungen Güllenachweis, jedes Jahr bis keine Ausschlussfrist, spätestens bis BV3: obligatorisch 80 kg N-Nachweis, bis 1.12., keine Ausschlussfrist, spätestens bis

8 Auszahlungsantrag AUM 2017
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Auszahlungsantrag AUM 2017 Alte Fördermaßnahmen, die bis Ende der Verpflichtungszeit weiter laufen Die Auszahlung 2017 ist unter der alten FM-Nr. zu beantragen! NAU/BAU B0 (FM 101) Klima schonende Bewirtschaftung von Dauergrünland (bis 2017) A3 (FM 210) Umweltfreundliche Gülleausbringung (bis 2017) A6 (FM 240) Mehrjährige Blühstreifen auf Ackerland (bis 2018) W5 (FM 752) Winterrübsen vor Wintergetreide (bis 2018) KoopNat FM 442 Besondere Biotoptypen, Mahd (bis 2018)

9 Abzug bei Anrechnung als öVF Fördersatz bei Anrechnung als öVF
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM AUM und Greening AUM Fördersatz AUM Abzug bei Anrechnung als öVF Fördersatz bei Anrechnung als öVF AL21 75 €/ha 0 €/ha AL22 120 €/ha 45 €/ha NG2 160 €/ha 85 €/ha BS11 700 €/ha 380 €/ha 320 €/ha BS12 875 €/ha 495 €/ha BS2 BS71 760 €/ha BS72 540 €/ha BS8 2.600 €/ha 510 €/ha 2.090 €/ha BS9 NAU A6 420 €/ha 40 €/ha

10 Gilt für folgende rotierende Fördermaßnahmen NiB-AUM:
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Zulässige Abweichung von der bewilligten Fläche bzw. Menge im Verpflichtungszeitraum = „Bewilligungskorridor“ (Artikel 47 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO)) Gilt für folgende rotierende Fördermaßnahmen NiB-AUM: BV2 (Ziff RL), Abweichung ab 1. Jahr möglich, wenn die gesamte erzeugt Güllemenge mit den BV2-Verfahren ausgebracht wird AL5 (Ziff RL), Abweichung ab 1. Jahr möglich, wenn Umfang an Maisflächen reduziert BS1 (Ziff RL), Abweichung ab 1. Jahr bis zu 10 % möglich AL2 (Ziff RL), Abweichung ab 2. Jahr möglich, aber die Untergrenze von mind. 5 % AL muss jedes Jahr erfüllt werden, (Basis: AL-Flächen in Niedersachsen und Bremen) BV2 = Emissionsarme Ausbringung von Gülle und Gärresten AL2 = Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten/ Untersaaten AL5 = Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais BS1= Einjähriger Blühstreifen

11 Gilt für alle lagegenauen Fördermaßnahmen NiB-AUM, z. B. BV1, GL1, BS2
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Übertragung der geförderten Flächen im Verpflichtungszeitraum (Artikel 47 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO)) Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne geförderte AUM-Flächen auf andere Personen über oder an den Verpächter zurück,  keine Rückzahlung der Förderung für die Vorjahre Gilt für alle lagegenauen Fördermaßnahmen NiB-AUM, z. B. BV1, GL1, BS2 Gilt für rotierende oder flächenlose Fördermaßnahmen nur dann, wenn die verbleibende Ackerfläche nicht mehr zur Erfüllung der Verpflichtung ausreicht.

12 Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM
Verlust der geförderten Flächen durch Flurbereinigungsverfahren (Artikel 47 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO)) Gehen während des Verpflichtungszeitraums durch Flurbereinigungsverfahren einzelne geförderte AUM-Flächen auf andere Personen über und der Betrieb bekommt keine gleichwertige Flächen als Ersatz, Keine Rückzahlung der Förderung für die Vorjahre In Fällen des Art. 47 Abs. 3 kann eine Zahlung für das betreffende Jahr bereits dann erfolgen, wenn der Zuwendungszweck erfüllt bzw. die wesentlichen Verpflichtungen im betreffenden Auszahlungsjahr erbracht wurden. Bei lagegenauen Verpflichtungen immer dann anzunehmen, wenn der Flächenübergang ab dem stattfindet und vorher eine Bewirtschaftung und Nutzung im Sinne der Fördermaßnahme erfolgt ist, Bei rotierenden Verpflichtungen mit der Maßgabe einer Winterbegrünung bzw. Bodenruhe über Winter (AL2, AL5, NG2) ist eine Zahlung nur dann zulässig, wenn der Übernehmer der Flächen die vorgegebenen Verpflichtungen für das betreffende Auszahlungsjahr einhält.

13 Antragsverfahren NiB-AUM 2017 (EFNU-Anträge)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Antragsverfahren NiB-AUM 2017 (EFNU-Anträge) Antragstellung bis (Ausschlussfrist!), bis (Ausschlussfrist!) BV1 ökologischer Landbau Antragsbestandteile Antrag AUM (U-Anlage) Anlage zur beantragten Fördermaßnahme (Antragsart beachten) ggf. zusätzliche Unterlagen (siehe Hauptantrag und Anlage zur beantragten FM) z.B. Anlagen A und B, Beteiligung LPV/UNB, Flächenzuordnungstabelle Sammelantrag, Ziff (U-Anlage) Flächen für lagegenaue Maßnahmen in Anlage 2 (U-Anlage) U-Anlagen sind für die Gültigkeit des Antrages relevant.

14 Antragsverfahren NiB-AUM 2017
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Antragsverfahren NiB-AUM 2017 Antragsarten Erstantrag (E)  für 5 Jahre Neuantrag (N)  für 5 Jahre, bei Flächenerhöhung über 50% der bestehenden Verpflichtung Folgeantrag (F)  für die Restlaufzeit, bei Flächenerhöhung bis 50% der bestehenden Verpflichtung und Restlaufzeit von mind. 2 Jahren (BV1 – 1 Jahr) Folgeantrag (F)  Antrag auf Anpassung für die Restlaufzeit der bestehenden Verpflichtung: Teilfördermaßnahme (z.B. BS11  BS12, GL51  GL52) oder zusätzliche Bewirtschaftungsauflagen bzw. Zuschläge Antrag auf Umwandlung (U) in höherwertige Fördermaßnahme bei bestehender Verpflichtung  für neue 5 Jahre, (z.B. von GL11 auf GL21, von GL21 auf GL53) Bagatellgrenze 250 €/Antrag/FM

15 Bagatellgrenze von 250 €/Jahr/FM
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Bagatellgrenze von 250 €/Jahr/FM Der jährliche Zuwendungsbetrag einer neu beantragten Fördermaßnahme (E, N, U)…, … für die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung (F)… muss 250 €/Jahr überschreiten. Ermittlung der Bagatellgrenze (EFNU): Summe der Förderbeträge von sämtlichen Schlägen und Varianten der Fördermaßnahme FM: FM BS1 (BS11+BS12), FM AL2 (AL21+AL22), GL1 (GL11+GL12), … FM BV1 mit Zuschlag für Kontrollkosten sind Zu- bzw. Abschläge bereits bei der Antragstellung zu beantragen, werden sie in die Ermittlung einbezogen, z.B. BS2 + UNB-Beteiligung, GL4 + Zuschlag für Pflegeschnitt Kann der Zuschlag in einzelnen Jahren beantragt werden, wird er nicht berücksichtigt, z.B. Imkerbeteiligung bzw. UNB-Beteiligung bei BS11, BS12.

16 Verpflichtungszeitraum und Verpflichtungsbeginn
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Verpflichtungszeitraum und Verpflichtungsbeginn Der Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens fünf Jahre (BS8, BS9 sieben Jahre). Verpflichtungsbeginn (RL Ziff. 6.2) bei den meisten Fördermaßnahmen am 1. Januar nach der Antragstellung bei AL2 mit dem 1. Oktober im Folgejahr nach Antragstellung, bei AL3 mit der Aussaat der Winterkultur im Antragsjahr, spätestens aber am 1. Januar nach der Antragstellung, bei AL4 und AL5 mit dem 1. März im Folgejahr nach der Antragstellung bei NG1, NG2 mit dem 15. Oktober des Antragsjahres, bei NG3, NG4 mit dem 1. November des Antragsjahres.

17 NiB-AUM Maßnahmenpalette 2017
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM NiB-AUM Maßnahmenpalette 2017 Teil I Betriebliche Verpflichtungen BV BV1 Ökologischer Landbau, Grundförderung (EFN) BV3 Ökologischer Landbau, Zusatzförderung Wasserschutz (EFN) Teil II Nachhaltige Produktionsverfahren auf Ackerland AL In 2017 sind keine Anträge zulässig.

18 NiB-AUM Maßnahmenpalette 2017
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM NiB-AUM Maßnahmenpalette 2017 Teil III Anlage von Blüh- oder Schonstreifen oder Landschaftselementen auf Ackerland BS BS1 Einjährige Blühstreifen (EFN) BS11 Grundförderung, BS12 Strukturreicher Blühstreifen BS2 Mehrjährige Blühstreifen (EFN) BS3 mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter* (EFN) BS4 mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster * (EFN) BS5 mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan * (EFN) BS6 mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan * (EFN) BS7 Grünstreifen zum Schutz gegen Wassererosion und von Gewässern (EFN) BS71 Erosionsschutzstreifen, BS72 Gewässerschutzstreifen BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion * (E) BS9 Anlage von Hecken für den Wildtier- und Vogelschutz * (E) BS10 Stoppelbrache für Tierarten der Agrarlandschaft (E) * nur bei UNB-Beteiligung möglich

19 * nur bei UNB-Beteiligung möglich
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM NiB-AUM Maßnahmenpalette 2017 Teil IV Maßnahmen auf Dauergrünland (GL) GL1 Extensive Bewirtschaftung GL11 Grundförderung (EFN), GL2 Einhaltung einer Frühjahrsruhe GL21 Grundförderung (EFNU), GL3 Weidenutzung in Hanglagen GL31 Grundförderung (EFNU) GL4 Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum Erschwernisausgleich* (EFN) GL5 Artenreiches Grünland (EFNU) GL51 Nachweis von 4 Kennarten GL52 Nachweis von 6 Kennarten GL53 Nachweis von 8 Kennarten * nur bei UNB-Beteiligung möglich

20 NiB-AUM Maßnahmenpalette 2017
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM NiB-AUM Maßnahmenpalette 2017 Teil V Maßnahmen zum Schutz besonderer Biotope (BB) BB1 Beweidung besonderer Biotope * (EFN, Zuschläge) nur auf bestimmten Flächen in den Landkreisen DH, GS und HOL BB2 Mahd besonderer Biotope * (EFN, Zuschläge) nur auf bestimmten Flächen in den Landkreisen DH, GS und HOL *nur bei UNB-Beteiligung möglich Teil VI Nordische Gastvögel (NG) In 2017 sind keine Anträge zulässig. .

21 Teil I Betriebliche Verpflichtungen (BV) BV1 Ökologischer Landbau,
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Teil I Betriebliche Verpflichtungen (BV) BV1 Ökologischer Landbau, Grundförderung (früher NAU C) Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb nach Vorschriften der VO (EG) Nr. 834/2007. Beibehalter, wenn die Anmeldung bei LAVES bzw. bei dem Senator für Wirtschaft und Häfen in Bremen und Anschluss an zugelassene Kontrollstelle mehr als 12 Monate vor Antragstellung zu diesem Programm liegt (zwischen Eingangsdatum und Anmeldung bei LAVES) Beibehalter ist auch der Antragsteller (=Betrieb), der bereits eine Förderung für die ökologische Bewirtschaftung der Flächen erhalten hat. Bei Bewirtschafterwechsel: wenn der Übernehmer bereits selbst für die ökologische Bewirtschaftung gefördert wird (Beibehalter) und ökologisch bewirtschaftete Flächen übernimmt, erfolgt die weitere Förderung der übernommenen Fläche entsprechend der bereits bestehenden Bewilligung des Übernehmers.

22 BV1 Ökologischer Landbau, Grundförderung (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BV1 Ökologischer Landbau, Grundförderung (EFN) Die neuen Fördersätze sind von der EU genehmigt. 1.-2. Jahr (Einführer) 403 €/ha Ackerfläche, (320 €/ha*) 403 €/ha Grünland (320 €/ha*) 900 €/ha Gemüsebau (900 €/ha*) 1.275 €/ha Dauer- oder Baumschulkulturen (1.170 €/ha*) 3.-5. Jahr (Beibehalter) 273 €/ha Ackerfläche, (200 €/ha*) 273 €/ha Grünland (200 €/ha*) 390 €/ha Gemüsebau (360 €/ha*) 750 €/ha Dauer- oder Baumschulkulturen (720 €/ha*) * NAU C, 2013 Kontrollkostenzuschuss 50 €/ha, max. 600 € je Zuwendungsempfänger

23 BV1 Ökologischer Landbau, Grundförderung
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BV1 Ökologischer Landbau, Grundförderung Gemüsebau: Anbauflächen mit Spargel, Kohl-, Wurzel-, Frucht-, Zwiebel-, Knollen- und Blattgemüse, Hülsenfrüchten, Pilzen oder Küchenkräutern. Dauerkulturen i. S. dieser Maßnahme sind Kern-, Stein- und Beerenobst. Erdbeeren sind keine Dauerkulturen, sie sind Gemüsekulturen gleichgestellt. Für Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden oder bei denen sich die ökologische und die konventionelle Produktion nicht wesentlich unterscheiden und die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können, wird in dem betreffenden Jahr keine Zuwendung gewährt (NawaRo).

24 BV3 Ökologischer Landbau, Zusatzförderung Wasserschutz (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BV3 Ökologischer Landbau, Zusatzförderung Wasserschutz (EFN) Einführung oder Beibehaltung einer Grundwasser schonenden Bewirtschaftung auf Basis ökologischer Anbauverfahren Bei Antragstellung, im 1. Verpflichtungsjahr sowie bei Bewirtschafterwechsel: Mind. 25 % oder mind. 10 ha der LF in der WRRL-Kulisse oder innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten Für bestehende Verpflichtungen gilt: Der Nachweis der Kontrollstelle über die Einhaltung der 80 kg N/ha-Grenze ist bis zum bei der BWST einzureichen. Bei Vorlage nach dem des Auszahlungsjahres entfällt die Zahlung für das aktuelle Jahr. Die Verpflichtung muss trotzdem eingehalten werden.

25 BV3 Ökologischer Landbau, Zusatzförderung Wasserschutz
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BV3 Ökologischer Landbau, Zusatzförderung Wasserschutz Berechnung der 80 kg N/ha-Grenze Lagerungs- und Ausbringungsverluste werden nicht berücksichtigt, gerechnet wird mit Äquivalenzwerten nach Art. 15 VO (EG) 889/2008. Es zählen dabei alle gehaltenen Nutztiere, unabhängig von der Haltungsform.

26 Teil I Betriebliche Verpflichtungen (BV)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Teil I Betriebliche Verpflichtungen (BV) BV2 emissionsarme Ausbringung von Gülle/Substraten In 2017 sind keine Anträge zulässig. Ausbringung direkt in den Boden (z.B. im Injektionsverfahren), mittels gezogener Schleppkufe/Schleppschuh (Schardruck mind. 5 kg) oder Scheibe unter den Grünland- oder mehrjährigen Ackerfutterpflanzenbestand oder ist in wachsenden Beständen von Getreide (außer Mais) bis zum zugelassen. Das gilt auch für Grünroggen sowie winterharte Zwischenfrüchte und Untersaaten, in denen Getreide oder Gras (Gras bzw. Ackergras, Kleegras) angebaut werden. Für bestehende Verpflichtungen gilt: Der Nachweis über die ausgebrachte Güllemenge muss der BWST bis zum November vorgelegt werden. Bei Vorlage nach dem des Auszahlungsjahres entfällt die Zahlung für das aktuelle Jahr.

27 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten In 2017 sind keine AL2-Anträge zulässig. Jährlich sind auf mindestens 5 % der Ackerfläche des Betriebes ZF/ US angebaut werden (Zeitpunkt Antragstellung und 1. Verpflichtungsjahr, Bewirtschafterwechsel). Der Umfang der Verpflichtung muss im 1. Verpflichtungsjahr erfüllt werden, in den weiteren Jahren kann er unterschritten werden. Klarstellung: Die beantragte AL2-Verpflichtung beginnt am 1. Oktober im Folgejahr nach der Antragstellung.

28 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL21 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten AL22 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten In 2017 sind keine Anträge zulässig. Auszahlungsantrag für Zwischenfrüchte in AL21, AL22 ZF in AL21 können entweder als AL21 oder als öVF beantragt werden. Wird die ZF als öVF beantragt, wird die Fläche zur Erfüllung der AL21- Verpflichtung herangezogen, es erfolgt aber keine Zahlung aus AUM. ZF-Flächen in AL22 (winterharte ZF/US) können auch als öVF beantragt werden. Die Zahlung in AL22 wird um 75 €/ha gekürzt. Für die Anerkennung von AL22-Zwischenfrüchten als öVF müssen Greening-Vorgaben eingehalten werden!! (zulässige Kulturpflanzen, Anbau in Mischungen, %-Anteile).

29 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL21 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten AL22 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten Änderungen im Auszahlungsantrag AL21, AL22 nach dem Bis zum können beantragte ZF-Flächen durch andere ZF-Flächen ersetzt werden. Änderungen können sich ausschließlich auf im Sammelantrag gemeldete Flächen beziehen. Die Änderung darf nicht zur Erhöhung der beantragten AL21/AL22-Flächen führen. Lediglich die Lage der beantragten Flächen darf sich ändern. Die Änderung ist schriftlich per Post oder Fax zwingend bis zum des Jahres anzuzeigen. Später eingehende Änderungen bis zu einer VOK hin, werden nicht mehr für die Zahlung, sondern nur noch für die Berechnung der 5%-Grenze berücksichtigt. Es wird geklärt, ob die Änderungen online erfolgen können – s. Modifikationsantrag öVF-ZF. Die Regelung gilt auch für Mais-Flächen für AL5 „Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais“.

30 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL21 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten AL22 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten AL21: Nutzung des Aufwuchses durch Schnitt oder Beweidung ist erst nach Ende der Vegetationszeit (15. November) möglich, wenn dadurch der Schutz des Bodens vor Auswaschung und Erosion nicht beeinträchtigt wird. AL22 (winterharte ZF) Nutzung des Aufwuchses: - Beweidung ist nur im Rahmen der Hüteschafhaltung oder mit mobilen Weidezäunen, die täglich umgesetzt werden, möglich; - Schnittnutzung mit Abfuhr des Aufwuchses ist möglich, AL21: Abschlegeln der ZF ist erst nach Ende der Vegetationszeit (ab 15. November) möglich, wenn dadurch der Schutz des Bodens vor Auswaschung und Erosion nicht beeinträchtigt wird; ein hohes Abschlegeln/Schröpfen, um das Aussamen zu verhindern, ist auch vor Vegetationsende erlaubt. ab dem (AL21) bzw (AL22) ist Nutzung der ZF/US uneingeschränkt möglich.

31 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten 21 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten Walzen der Zwischenfrucht ist zulässig, wenn - das Walzen nach Ende der Vegetationsperiode (15. November) erfolgt - mit dem Walzen kein Eingriff in den Boden erfolgt, Düngung und Kalken der Zwischenfrucht sind nicht zulässig, jedoch - AL21: Startdüngung (organisch oder mineralisch) kann vor als auch bis zu Tage nach der Aussaat erfolgen, - AL22: keine Startdüngung nach Ernte von Kartoffeln, Mais, Raps, Zuckerrüben, Feldgemüse oder Leguminosen. Düngung ist ab dem Termin der frühesten Beseitigung (15.2. [AL21] bzw [AL22]) wieder zulässig.

32 AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM AL2 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten und Untersaaten AL21 Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten AL22 Anbau von winterharten Zwischenfrüchten und Untersaaten Beseitigung der ZF/US ist ab dem bzw möglich: - der Aufwuchs darf nur mechanisch beseitigt werden, - Einsatz von PSM zur Beseitigung ist untersagt, - bodennahes Abschlegeln bzw. Walzen von nicht winterharten ZF gilt als Beseitigung; winterharte ZF können nur durch Umbruch beseitigt werden, - Bodenbearbeitung auf ZF-Flächen (Scheibenegge, Grubber etc.) gilt als Beseitigung, danach dürfen PSM vor der Aussaat der Hauptfrucht eingesetzt werden, - gänzlich durch den Frost abgestorbene ZF gilt als beseitigt, vor der Aussaat der Hauptfrucht dürfen PSM eingesetzt werden, ZF-Flächen „2017/2018“ müssen mindestens bis zum (AL21) bzw (AL22) im Betrieb des Antragstellers verbleiben.

33 AL5 Keine Bodenbearbeitung nach Mais (EFN-Anträge)
Neues Agrarumweltprogramm für Niedersachsen/Bremen AL5 Keine Bodenbearbeitung nach Mais (EFN-Anträge) In 2017 sind keine Anträge zulässig. Fördervoraussetzung: Mindestens 25% oder mind. 10 ha der LF des Betriebes (bei Antragstellung und im 1. Verpflichtungsjahr, bei Bewirtschafterwechsel) liegen in der Zielkulisse Wasserrahmenrichtlinie (WRRL-GW oder WRRL-OW) oder innerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten in Niedersachsen oder Bremen. Umsetzung auf allen Betriebsflächen in Niedersachsen oder Bremen möglich. Förderbetrag 61 €/ha.

34 AL5 Keine Bodenbearbeitung nach Mais Auflagen (Auszug)
Neues Agrarumweltprogramm für Niedersachsen/Bremen AL5 Keine Bodenbearbeitung nach Mais Auflagen (Auszug) Verzicht auf jegliche Bodenbearbeitung nach der Ernte von Mais bis zum 1.03. Maisstoppel ist ohne Bodenbearbeitung zu zerstören (z.B. durch Abschlegeln oder Walzen). keine N-Düngung nach der Ernte bis zum , Kalkung ist zulässig. Sinkt der Umfang des Maisanbaus des Betriebes auf Flächen in Niedersachsen und Bremen unter die bewilligte Mindestfläche, so reduziert sich der Auszahlungsbetrag im jeweiligen Verpflichtungsjahr entsprechend. Eine Anpassung der Bewilligung auf die aktuell beantragte Fläche und eine Rückforderung für vergangene Jahre erfolgt nur dann, wenn nicht die gesamte mit Mais bestellt Fläche entsprechend der Verpflichtung bewirtschaftet wird. Für die betreffenden Flächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Förderbetrag 61 €/ha.

35 BS1 Einjährige Blühstreifen BS 11 Grundförderung (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS1 Einjährige Blühstreifen BS 11 Grundförderung (EFN) Bewilligung max. 10 ha pro Maßnahme (Summe BS11 + BS12), gilt nicht bei Verpflichtungsübernahmen. Im Verpflichtungszeitraum kann der bewilligte Umfang der Blühstreifen/-flächen bis zu 10 % unterschritten werden (gilt ab 1. Verpflichtungsjahr). Wechsel von BS11 in BS12 mit Folgeantrag Wechsel von BS12 in BS11 auf formlosen Antrag  Rückzahlung der Differenz zwischen BS12 und BS11 Zuwendungshöhe 700 €/ha. Zuschlag von 100 €/ha bei Beteiligung des örtlichen Imkervereins bei Bestimmung der Saatmischung (für alle Blühstreifen/-flächen) kann jährlich für alle Blühstreifen/-flächen beantragt werden.

36 BS11 Einjährige Blühstreifen – Grundförderung (EFN) Auflagen (Auszug)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS11 Einjährige Blühstreifen – Grundförderung (EFN) Auflagen (Auszug) Anlage von Blühstreifen mit einer Breite von mindestens 6 m und maximal 30 m oder von Blühflächen mit einer Breite von mindestens 6 m und maximal 2 ha. Jährliche Aussaat bis zum 15. April (mit Genehmigung bis zum 15. Mai) einer standortangepassten Saatgutmischung (Anlage 2). Saatgutmischung aus mindestens 5 Pflanzenarten, abweichende Kennarten nur mit Zustimmung der UNB. Neu in der Liste: Sommerwicke (Vicia sativa L.). die Zusammensetzung der Saatgutmischung ist zu dokumentieren, Zukaufsbelege sind vorzuhalten (bei Imkerbeteiligung sind bis vorzulegen). Blühstreifen bzw. Blühflächen können jährlich rotieren.

37 BS11 Einjährige Blühstreifen – Grundförderung (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS11 Einjährige Blühstreifen – Grundförderung (EFN) F-Antrag (ohne zusätzliche Flächen) möglich: Wechsel von BS11 auf BS12 für die Restlaufzeit bestehender Verpflichtung Auszahlungsantrag BS11, BS12 Schläge bereits in Anlage 1a bilden, neue Kulturcodes beachten! Flächen in Anlage 2 korrekt kennzeichnen! häufige Fehler: bewilligt BS11, beantragt BS12, umgesetzt BS11  keine Zahlung! bewilligt BS11, beantragt BS11, umgesetzt BS12  keine Zahlung! 574 Blühstreifen einjährig 575 Blühfläche einjährig

38 BS11 Einjährige Blühstreifen - Grundförderung
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS11 Einjährige Blühstreifen - Grundförderung weitere Auflagen (Auszug): Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln (Anlage 3) ist untersagt. Aufwuchs von Blühstreifen bzw. Blühflächen darf nicht genutzt werden. Bei Auftreten von Problemkräutern, die den Blüheffekt der Blühpflanzen stark unterdrücken, ist mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde ein Pflegeschnitt durch hohes Abschlegeln in eine Höhe von mindestens 20 cm; der Pflegeschnitt darf nur zwischen dem 15. Juli und 01. September erfolgen.

39 BS11 Einjährige Blühstreifen - Grundförderung
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS11 Einjährige Blühstreifen - Grundförderung weitere Auflagen (Auszug): auf mindestens 30% der Gesamtverpflichtung ist eine Winterruhe einzuhalten, diese Flächen dürfen nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden. die übrigen Blühstreifen bzw. Blühflächen dürfen frühestens ab dem Oktober umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden. ab dem 01. Oktober sind das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs bei Gewässerunterhaltung durch den Unterhaltungsverband zulässig.

40 BS11 Einjährige Blühstreifen - Grundförderung
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS11 Einjährige Blühstreifen - Grundförderung Imkerzuschlag Beteiligung des örtlichen Imkervereines bei der Bestimmung der Blühpflanzenmischung – relevant im Verpflichtungszeitraum Gilt im Auszahlungsjahr Ablauf:  Antragsteller wendet sich an einen Imker-Verband  Verband benennt regionalen Ansprechpartner („aktiver Imker“).  Imker und Antragsteller vereinbaren eine Saatgutmischung.  nach Bestellung der Flächen gibt der Imkerverein eine Bestätigung ab.  die Anlage „Imkerbeteiligung“ muss mit Saatgutbelegen bis zum vorliegen, sonst erfolgt keine Zahlung des Zuschlags im aktuellen Jahr.

41 BS12 Strukturreiche Blühstreifen (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS12 Strukturreiche Blühstreifen (EFN) Förderbetrag 700 €/ha BS €/ha BS12 Zuschlag 100 €/ha LPV/UNB-Begleitung oder 100 €/ha Imker-Beteiligung Max. Förderbetrag 975 €/ha Anlage LPV/UNB-Begleitung oder Anlage Imkerbeteiligung mit Saatgutbelegen muss bei der BWST bis zum 15. Mai vorliegen (Ausschlussfrist!), bei späterer Vorlage keine Zahlung des Zuschlags im aktuellen Jahr.

42 BS12 Einjährige - Strukturreiche Blühstreifen (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS12 Einjährige - Strukturreiche Blühstreifen (EFN) Zusatzförderung zu BS11 zur Etablierung vielfältiger Strukturen Auflagen (Auszug) Anlage von Blühstreifen mit einer Breite von mindestens 6 m und maximal 30 m oder von Blühflächen mit einer Breite von mindestens 6 m und maximal 2 ha. Jährliche Aussaat bis zum 15. April (mit Genehmigung bis zum 15. Mai) mit standortangepasster Saatgutmischung (Anlage 2 der RL), Zusammensetzung der Saatgutmischung dokumentieren, Zukaufsbelege vorhalten. Bodenbearbeitung und anschließende Aussaat dürfen nur auf 50% bis max. 70% jeder Fläche durchgeführt werden; auf dem übrigen Teil der Fläche erfolgt im Frühjahr keine Bodenbearbeitung, Selbstbegrünung ist zuzulassen.

43 BS2 Mehrjährige Blühstreifen (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS2 Mehrjährige Blühstreifen (EFN) Anlage und Pflege von mehrjährigen Blühstreifen bzw. Blühflächen auf Ackerflächen. Auflagen (Auszug): Blühstreifen von 6 m bis maximal 30 m Breite oder Blühflächen von mit einer Breite von mindestens 6 m und maximal 2 ha max. 10 ha/Betrieb, gilt nicht für Verpflichtungsübernahmen Aussaat bis zum 15. Mai im 1. Verpflichtungsjahr mit standortangepasster Saatgutmischung (Anlage 4), Vorlage der Zukaufsbelege für das Saatgut bis zum 15. Mai Saatgutmischung mit mindestens 70% gebietsspezifischem Saatgut von Wildpflanzen in der Mischung (Gewichtsanteil); Saatgut von zertifizierten Anbietern (rieger-hofmann.de, saaten-zeller.de) alternativ Festlegung konkreter Flächenlage durch anerkannte naturschutz- fachliche Begleitung (UNB, Landschaftspflegeverband). Anlage 1a: Flächen kennzeichnen mit Kulturcode 918 „mehrjährige Blühstreifen und Blühflächen“!

44 BS2 Mehrjährige Blühstreifen weitere Auflagen (Auszug):
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS2 Mehrjährige Blühstreifen weitere Auflagen (Auszug): jährlicher Pflegeschnitt auf 30 % bis max. 70% der Fläche jedes Blühstreifens bzw. jeden Schlages durch Schlegeln oder Häckseln Pflegeschnitte oder Neuansaat nur vom 01. September bis 01. April zulässig keine Pflanzenschutzmittel, keine Düngung keine Nutzung der Blühpflanzen Umbruch oder Beseitigung der Blühstreifen im letzten Verpflichtungsjahr ab dem 15. Oktober möglich. Förderhöhe 875 €/ha, €/ha Zuschlag für UNB/LPV-Beteiligung

45 Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM
Teil III Anlage von Blüh- oder Schonstreifen oder Landschaftselementen auf Ackerland (BS) In den Fördermaßnahmen BS3, BS4, BS5 und BS6 sind Schläge förderfähig, die in der Naturschutzkulisse liegen oder davon angeschnitten sind.

46 Jährliche Aussaat von Getreide (außer Mais) oder Raps ohne Untersaat
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS3 Mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter (EFN) (Naturschutzkulisse) Anträge nur mit UNB-Beteiligung! Nur für Streifen! Gefördert wird die Extensivierung von Anbauverfahren auf Ackerland zum Erhalt vom Aussterben bedrohter und stark gefährdeter Pflanzenarten. Auflagen (Auszug) Anlage von mehrjährigen Schonstreifen von 6 m bis max. 30 m Breite auf Ackerflächen Jährliche Aussaat von Getreide (außer Mais) oder Raps ohne Untersaat Keine Pflanzenschutzmittel, keine N-haltigen Düngemittel Anbau von Zwischenfrüchten ist zulässig Keine mechanische Wildkrautregulierung, kein Eggen, Striegeln der jungen Saaten

47 BS3 Mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS3 Mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter (EFN)

48 Zusätzliche Auflage bei Zuschlagsvariante
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS3 Mehrjährige Schonstreifen für Ackerwildkräuter (Naturschutzkulisse) Zusätzliche Auflage bei Zuschlagsvariante statt Ernte – ab 01. August Einarbeiten von Getreide oder Raps in den Boden alternativ: Stehenlassen von Aufwuchs bis zur Einsaat der Sommerung Förderhöhe 750 €/ha, Zuschläge für Zuschlagsvariante 545 €/ha für Beteiligung UNB bei Flächenwahl (nicht Flächenzuschnitt) 100 €/ha

49 BS4 Mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS4 Mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster (EFN) Gefördert wird die Anlage von mehrjährigen Schonstreifen (Naturschutzkulisse). Anträge nur mit UNB-Beteiligung! Geänderte Förderbedingungen seit 2016 Gebietskulisse: Ackerflächen in den LK Göttingen, Goslar, Helmstedt, Hildesheim, Northeim, Peine, Schaumburg, Wolfenbüttel sowie Städten Braunschweig, Göttingen, Hildesheim, Salzgitter, Region Hannover Förderhöhe 1.110 €/ha, + 100 €/ha Zuschlag für Beteiligung UNB bei Festlegung der Flächenlage

50 Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM

51 BS4 Mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster (Naturschutzkulisse)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS4 Mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster (Naturschutzkulisse) Allgemeine Auflagen (Auszug) Anlage von mehrjährigen Schonstreifen von 6 m bis max. 30 m Breite auf Ackerflächen, andere Flächenzuschnitte mit UNB-Zustimmung Jährlicher Anbau als Hauptfrucht - von Wintergetreide (außer Mais) oder Wintergetreide-Leguminosen-Gemenge, - im 1. Verpflichtungsjahr alternativ Anbau als Hauptfrucht von Sommergetreide oder Sommergetreide-Leguminosen-Gemenge Untersaat mit Klee ist möglich. Beteiligung der UNB bei Festlegung der Flächenlage ist erforderlich.

52 BS4 Mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster (Naturschutzkulisse)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS4 Mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster (Naturschutzkulisse) Spezielle Bewirtschaftungsauflagen Aussaat bis 15. März, im 1. Verpflichtungsjahr bis zum 15. April Bodenbearbeitung pfluglos (Mulch- oder Direktsaat) keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln Ernte des Aufwuchses nicht zulässig Häckseln des Aufwuchses ab dem 16. August möglich, Stoppelhöhe von mindest. 20 cm Beweidung ab 01. Oktober möglich Umbruch und Neuansaat ab dem 01. Oktober möglich

53 BS10 Stoppelbrache für Tierarten der Agrarlandschaft (E)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Neue Fördermaßnahme (Antragstellung und Bewilligung unter Vorbehalt der Genehmigung durch EU!) BS10 Stoppelbrache für Tierarten der Agrarlandschaft (E) Gefördert wird die Anlage von einjährigen Stoppelstreifen oder Stoppelflächen. Keine UNB-Beteiligung bei der Antragstellung erforderlich! Gebietskulisse (= BS4 Feldhamster) bestimmte Ackerflächen - in den Landkreisen Göttingen, Goslar, Helmstedt, Hildesheim, Northeim, Osterode, Peine, Schaumburg, Wolfenbüttel sowie - in den Städten Braunschweig, Göttingen, Hildesheim, Salzgitter und in der Region Hannover Maßnahme nicht kombinierbar mit BS4.

54 Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM
Kulisse BS10

55 BS10 Stoppelbrache für Tierarten der Agrarlandschaft (E)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS10 Stoppelbrache für Tierarten der Agrarlandschaft (E) Allgemeine Auflagen (Auszug) Nach der Ernte von Getreide (außer Mais) Belassen von - Stoppelstreifen von 6 m bis max. 30 m Breite oder - Stoppelflächen mindest. 6 m breit und max. 2 ha groß, Aufwuchs darf geerntet oder gehäckselt werden. Stoppelhöhe mindest. 30 cm. Flächen können jedes Jahr variieren. Bodenbearbeitung einschließlich Grubbern ist ab dem 16. Oktober zulässig. Anwendung von Rodentiziden ist untersagt. Einsatz von PSM und Düngemitteln ist zulässig. Förderspezifische Aufzeichnungen sind zu führen. Maximal geförderte Fläche 5 ha pro Betrieb.

56 BS10 Stoppelbrache für Tierarten der Agrarlandschaft (E)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS10 Stoppelbrache für Tierarten der Agrarlandschaft (E) Förderhöhe 195 €/ha, Zuschlag A: €/ha Beteiligung UNB bei Festlegung der Flächenlage Zuschlag B: €/ha Ernte- und Nutzungsverzicht bis zum Zuschlag C: €/ha Ernte- und Nutzungsverzicht oder Belassen der Stoppel- brache ohne weitere Bearbeitung bis des Folgejahres Die Zuschläge können miteinander kombiniert werden.

57 Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM

58 BS5 Mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS5 Mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan (EFN) Gefördert wird die Anlage von mehrjährigen Schonflächen auf Ackerflächen Anträge nur mit UNB-Beteiligung! Nur für Streifen! Gebietskulisse: Flächen in LK Diepholz, Nienburg, Gifhorn, Uelzen, Lüchow- Dannenberg, Lüneburg Auflagen (Auszug) Anlage von mehrjährigen Schonstreifen von 6 m bis max. 30 m Breite auf Ackerflächen jährlich Anbau von Getreide (außer Mais) als Hauptfrucht ohne Untersaat zweimaliger Anbau von Leguminosen (Erbsen, Lupine, Wicke) in Gemenge mit Getreide im Verpflichtungszeitraum, ohne Ernte - Bestellung bis zum 15. April - Zusammensetzung und Herkunft der Saatgutmischung dokumentieren Anbau von Zwischenfrüchten ist zulässig

59 keine chemischen Pflanzenschutzmittel,
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS5 Mehrjährige Schonstreifen für den Ortolan (EFN) (Naturschutzkulisse) weitere Auflagen: keine chemischen Pflanzenschutzmittel, keine N-haltigen Düngemittel, zulässige Düngemittel lt. Anlage 5b zur RL NiB-AUM keine Beregnung vom 16. April bis 15. Juli keine mechanische Bodenbearbeitung oder Ernte bei Getreide-Leguminosen-Gemenge ist nach dem 15. Juli das Abschlegeln zulässig Förderhöhe 960 €/ha; Zuschlag von 100 €/ha bei UNB-Beteiligung.

60 BS6 Mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS6 Mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan (EFN) Gefördert wird die Anlage von mehrjährigen Schonflächen auf Ackerflächen (Naturschutzkulisse) Anträge nur mit UNB-Beteiligung! Nur für Streifen! Förderhöhe 635 €/ha; Zuschlag von 100 €/ha bei UNB-Beteiligung Gebietskulisse: Flächen in LK Celle, Göttingen, Goslar, Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Peine, Wolfenbüttel und Schaumburg sowie den Städten Braunschweig, Göttingen, Hameln, Hildesheim, Salzgitter, Wolfsburg und der Region Hannover. Auflagen (Auszug) Anlage von mehrjährigen Schonstreifen von 6 m bis max. 30 m Breite auf Ackerflächen Anbau als Hauptfrucht von mehrjährigen Futterkulturen (Luzerne, Rot-, Weißklee) mit Gräsern lt. RL Anlage 7 Bestellung bis zum 15. April des 1. Verpflichtungsjahres, mit Zustimmung der Bewilligungsstelle bis zum 30. April Zukaufsbelege für Saatgutmischung aufbewahren

61 Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM

62 BS6 Mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan (Naturschutzkulisse)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS6 Mehrjährige Schonstreifen für den Rotmilan (Naturschutzkulisse) weitere Auflagen: Mindestens zweimal im Jahr zwischen 01. Mai und 30. Juni ordnungsgemäße Mahd oder Abschlegeln des Pflanzenbestandes (im 1. Verpflichtungsjahr einmal bis 31. Juli). Umbruch ist nicht zulässig. Bei schlechter Entwicklung des Aufwuchses ist die Fläche ohne Umbruch durch Übersaat neu zu bestellen. Nachbeweidung ab dem 01. Juli bzw. 01. August (im 1.Verpfl.jahr) ist möglich. Ruhezeit ist auf jeweils 20% bis max. 50% der Fläche, jedoch mind. 2 m bis 15 m Breite der betreffenden Fläche einzuhalten. Die ruhende Fläche kann jedes Jahr wechseln. Ruhefläche darf ab dem 16. August gemäht, geschlegelt oder beweidet werden. Förderhöhe 635 €/ha; Zuschlag von 100 €/ha bei UNB-Beteiligung

63 BS7 Grünstreifen zum Schutz gegen Wassererosion und von Gewässern
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS7 Grünstreifen zum Schutz gegen Wassererosion und von Gewässern Einmalige Anlage sowie Pflege und Unterhaltung von Erosions- und Gewässerschutzstreifen BS71 Erosionsschutzstreifen auf Flächen (EFN) - mit Einstufung Wassererosion Enat 3 bis 5 und in den Gebietskulissen „Wassererosion/Grünstreifen“ oder „Wassererosion/Begrünung Tiefenlinien“, ausgewiesen von LBEG, Anlage quer zur Hangneigung oder entlang von speziell ausgewiesenen Tiefenlinien. BS72 Gewässerschutzstreifen (EFN) Streifen entlang von oberirdischen Gewässern gem. § 3 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz Neue Kulturcodes beachten! 576 Schutzstreifen Erosion AUM-FM BS71 577 Gewässerschutzstreifen AUM-FM BS72

64 BS7 Grünstreifen zum Schutz gegen Wassererosion und von Gewässern
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS7 Grünstreifen zum Schutz gegen Wassererosion und von Gewässern BS71 Erosionsschutzstreifen BS72 Gewässerschutzstreifen Auflagen für BS71 und BS72 (Auszug) Schutzstreifen von 6 m bis 30 m Breite Aussaat bis 30. April des 1. Verpflichtungsjahres geeigneter Saatgutmischung mit überwiegendem Gräser-Anteil, der Aufwuchs ist über 5 Jahre beizubehalten. Beerntung der Streifen ist zulässig. Pflanzenschutzmittel und Düngemittel sind untersagt, Kalkung ist zulässig. Befahren und Verteilen des Grabenaushubs im Rahmen der Gewässer- unterhaltung sind zulässig. Förderbetrag BS €/ha, BS €/ha

65 BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion (E)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion (E) Anlage und Pflege von Schutzstreifen auf Ackerflächen zur Minderung der Winderosion. Schutzstreifen auf Flächen - mit Winderosionsgefährdungsstufen 4 bis 5 (DIN Nr. 4.3) und - in der Gebietskulisse „Winderosion/Windschutz“ des LBEG und mit Bestätigung durch UNB. Ausgeschlossen sind Flächen in Schwerpunkträumen des Wiesenvogel schutzes gem. Maßnahme GL2.2. BS9 Anlage von Hecken für den Wildtier- und Vogelschutz (E) Anlage und Pflege von Vogelschutzhecken in vom Acker dominierten Landschaften (Börderegion in Südniedersachsen) Neue Kulturcodes beachten! 586 Heckenpflanzung Erosionsschutz BS8 587 Heckenpflanzung Vogelschutz BS9

66 BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion Auflagen (Auszug) Anpflanzen von standorttypischen Laubgehölzen nach Abstimmung mit UNB mind. 3-reihig, Ausrichtung quer zur Hauptwindrichtung Streifenbreite zwischen 6 m und 15 m Pflanzung bis Ende des 1. Verpflichtungsjahres Untersagt sind landwirtschaftliche Erzeugung, Anwendung von Pflanzenschutz- mitteln und Düngemitteln Verpflichtungsdauer 7 Jahre angelegte Hecken sind CC relevant (Beseitigungsverbot) Förderhöhe €/ha Zusätzliche Förderung des Anpflanzens und der Einzäunung von Hecken ist möglich.

67 BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion Zusätzliche Förderung des Anpflanzens und der Einzäunung von Hecken zum Schutz vor Winderosion (im Entwurf) Auflagen (Auszug) Förderung nur möglich, wenn die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme BS8 erfüllt sind (Bewilligung) Bestätigung von LBEG, dass die Anpflanz- und Umzäunungsmaßnahmen - in der Gebietskulisse „Winderosion/Windschutz“ des LBEG liegen - auf Flächen mit Winderosionsgefährdungsstufen 4 bis 5 (DIN Nr. 4.3) - Hecken mind. 3-reihig, ausgerichtet quer zur Hauptwindrichtung, sind geeignet, die erosiven Kräfte des Windes deutlich zu mindern Bestätigung von der LWK Niedersachsen, dass die Umzäunung geeignet ist, die Anpflanzung vor Wildschäden zu schützen.

68 BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS8 Anlage von Hecken zum Schutz vor Winderosion Zusätzliche Förderung des Anpflanzens und Einzäunung von Hecken zum Schutz vor Winderosion (im Entwurf) Zuwendungshöhe Die Zuwendung wird einmalig je Windschutzhecke gewährt. 13,50 €/ lfd. m für 3reihige Hecke 15,00 €/ lfd. m für 4reihige Hecke 16,50 €/ lfd. m für 5reihige Hecke Die Zweckbindung der gepflanzten Hecke beträgt sieben Jahre.

69 BS9 Anlage von Hecken für den Wildtier- und Vogelschutz (E)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM BS9 Anlage von Hecken für den Wildtier- und Vogelschutz (E) Anlage und Pflege von Vogelschutzhecken in vom Acker dominierten Landschaften (Börderegion in Südniedersachsen) Auflagen (Auszug) Flächenauswahl mit Zustimmung der UNB Anpflanzen von standorttypischen Laubgehölzen nach Abstimmung mit UNB Breite der Streifen zwischen 6 m und 15 m Pflanzung bis zum Ende des 1. Verpflichtungsjahres Untersagt sind landwirtschaftliche Erzeugung, Anwendung von Pflanzenschutz- mitteln und Düngemitteln Verpflichtungsdauer 7 Jahre angelegte Hecken sind CC relevant (Beseitigungsverbot) Förderhöhe €/ha

70 Teil IV Maßnahmen auf Dauergrünland (GL)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Teil IV Maßnahmen auf Dauergrünland (GL) Generelle Zuwendungsbestimmungen für den Teil IV Auf den betreffenden DGL-Flächen sind untersagt - Veränderung des Bodenreliefs - sämtliche Meliorationsmaßnahmen, insbesondere Be- und Entwässerungs maßnahmen (Ausnahme GL4, GL 5), Beregnung - wendende oder lockernde Bodenbearbeitung; zulässig sind Walzen, Schleppen oder Nachsaat - Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Ausnahme GL4, GL 5) Mindestens eine Nutzung der Flächen pro Jahr durch Schnitt oder Beweidung (= Erzeugung) vom 01. Mai bis 30. September; Flächen ohne landwirtschaftliche Erzeugung erhalten keine Zuwendung. Zuwendungsfähig sind DGL-Flächen in der Förderkulisse gilt für GL12, GL22, GL32, GL4; (keine Kulissen bei GL11, GL21, GL31, GL5).

71 GL1 Extensive Bewirtschaftung GL11 Grundförderung (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM GL1 Extensive Bewirtschaftung GL11 Grundförderung (EFN) Umweltgerechte Bewirtschaftung von Dauergrünland durch Verringerung der Betriebsmittelanwendung und durch Vorgabe des Schnitttermins Nicht förderfähig sind Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder mit gesetzlichem Anspruch auf Erschwernisausgleich, ggf. in Landschaftsschutzgebieten; Biotope sind nicht förderfähig, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich für diese Flächen vorliegt. Auflagen (Auszug) keine mineralischen, N-haltigen Düngemittel auf geförderten DGL-Flächen untersagt sind: PSM-Einsatz, Meliorationsmaßnahmen, wendende/lockernde Bodenbearbeitung (zulässig sind Walzen, Schleppen, Nachsaat) Mahd nicht vor dem 25. Mai (phänologisch) Förderhöhe 170 €/ha

72 GL2 Einhaltung einer Frühjahrsruhe GL21 Grundförderung (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM GL2 Einhaltung einer Frühjahrsruhe GL21 Grundförderung (EFN) Nicht förderfähig sind Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder mit gesetzlichem Anspruch auf Erschwernisausgleich, ggf. in Landschaftsschutzgebieten; Biotope sind nicht förderfähig, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich für diese Flächen vorliegt. Auflagen (Auszug) Ruhephase vom 21. März bis 05. Juni (in Milch erzeugenden Betrieben bis 20. Mai): untersagt sind Bodenbearbeitung oder Pflegemaßnahmen (Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsaat, Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger. Beweidung ist mit max. drei Tieren oder 1,5 GVE je ha zulässig. bei nachfolgender Schnittnutzung ist eine Schonfläche von mind. 10% der Schlaggröße stehen zu lassen, die ab dem 06. Juni geerntet oder befahren werden kann. Keine Einschränkung bei Beweidung nach dem 20. Mai. nach Ruhephase sind untersagt: PSM-Einsatz, Meliorationsmaßnahmen, Beregnung, wendende/lockernde Bodenbearbeitung (zulässig sind Walzen, Schleppen, Nachsaat).

73 GL 3 Weidenutzung in Hanglagen GL31 Grundförderung (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM GL 3 Weidenutzung in Hanglagen GL31 Grundförderung (EFN) Extensive Beweidung von Dauergrünland im Berg- und Hügelland zur Aufrechterhaltung und Aufwertung der Artenvielfalt. Nicht förderfähig sind Flächen in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder mit gesetzlichem Anspruch auf Erschwernisausgleich, ggf. in Landschaftsschutzgebieten; Biotope sind nicht förderfähig, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich für diese Flächen vorliegt. Förderfähig sind Flächen, mit den Gefährdungsstufen Wassererosion Enat 4 bis 5 in den Landkreisen Göttingen, Goslar, Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Osnabrück, Peine, Schaumburg und Wolfenbüttel sowie den Städten Göttingen, Hildesheim, Salzgitter und der Region Hannover.

74 GL 3 Weidenutzung in Hanglagen GL31 Grundförderung Auflagen (Auszug)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM GL 3 Weidenutzung in Hanglagen GL31 Grundförderung Auflagen (Auszug) Nutzung durch Beweidung, zusätzliche Schnittnutzung ist zulässig durchschnittlicher Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV/ha DGL auf betrieblicher Ebene Nutzung mindestens einmal jährlich vom 01. Mai bis 30. September durch Beweidung, zusätzliche Schnittnutzung ist zulässig nicht zulässig ist Nutzung als intensive  Portionsweide (Anlage 13) nicht zulässig ist Einsatz von mineralischen N-Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln untersagt sind Veränderung des Bodenreliefs, Meliorationsmaßnahmen sowie Beregnung, wendende oder lockernde Bodenbearbeitung; Pflegemaßnahmen wie Walzen, Schleppen oder Nachsaat sind grundsätzlich zulässig Förderhöhe 200 €/ha

75 GL 4 zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum Erschwernisausgleich
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM GL 4 zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum Erschwernisausgleich (EFN) Nur mit UNB-Beteiligung! Nur Flächen mit Anspruch auf Erschwernisausgleich. E, F, N-Antrag: nur möglich, wenn standardisiertes regional-spezifisches Bewirtschaftungspaket mit Auflage „p“ oder Auflagen aus Anlage 10 der RL (Punktwerttabelle) einschließlich Punktwert aus dem Erschwernisausgleich): - auf Moorboden mit einen summarischen Punktwert von mehr als 40 Pkt., - auf Mineralboden mit einen summarischen Punktwert von mehr als 35 Pkt. Erweiterung einer bestehenden Verpflichtung (ohne Flächenzugang): unter den gleichen Bedingungen wie bei EFN-Anträgen.

76 GL 4 zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum Erschwernisausgleich
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM GL 4 zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen zum Erschwernisausgleich (EFN) Nur mit UNB-Beteiligung! Auflagen (Auszug) Bewirtschaftungsbedingungen bzw. Bewirtschaftungspakete, die durch die zuständige UNB festgelegt bzw. bestätigt wurden. Soweit die Nutzungsauflagen einer naturschutzfachlichen Ergänzung bedürfen, wird die weitergehende Bewirtschaftung festgelegt in Wiesenvogelschutzgebieten unter Berücksichtigung der GL22, in allen übrigen Gebieten unter Berücksichtigung der nach besonderen Naturschutzerfordernissen ausgewählten und kombinierten spezifischen Bewirtschaftungsbedingungen anhand der Punktwerttabelle (Anlage 10). Zuschlagsvariante (in 2017 nicht möglich): zusätzlicher Pflegeschnitt mit Abräumen des Mähgutes vom 01. Oktober bis zum November.  Zuschlag von 85 €/ha

77 GL5 Artenreiches Grünland (EFN)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM GL5 Artenreiches Grünland (EFN) Erhaltung von pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation auf Dauergrünland. GL51 Nachweis von 4 Kennarten GL52 Nachweis von 6 Kennarten GL53 Nachweis von 8 Kennarten Nicht förderfähig sind Flächen in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz“ und „Niedersächsisches Wattenmeer“ sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, soweit die Nutzung oder die Düngung eingeschränkt sind. Mit der Antragstellung ist festzulegen, wie viele Kennarten nachgewiesen werden sollen. Eine Erhöhung der nachzuweisenden Kennarten ist auf Antrag möglich. Ein Wechsel zu einer geringeren Anzahl von Kennarten ist nicht zulässig. Förderhöhe: GL51: 190 €/ha, GL52: 220 €/ha, GL53: 310 €/ha.

78 Teil IV Maßnahmen auf Dauergrünland (GL) GL5 Artenreiches Grünland
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Teil IV Maßnahmen auf Dauergrünland (GL) GL5 Artenreiches Grünland Auflagen (Auszug) Nachweis von mindestens vier bzw. sechs bzw. acht Kennarten aus dem niedersächsischen Katalog von 20 bis 40 krautigen Pflanzen (Anlage 14). Nachweis der Zahl der Kennarten auf jeder Hälfte der längsten möglichen Gerade, die die betreffende Fläche quert und in zwei etwa gleich große Teile teilt. Kennarten auf den ersten 3 Metern vom Rand des Schlages zählen nicht. Die betreffenden Dauergrünlandflächen sind einheitlich zu bewirtschaften. mindestens eine Nutzung vom 01. Mai bis 30. September durch Schnitt oder Beweidung untersagt ist jegliche Bodenbearbeitung, zulässig sind Pflegemaßnahmen (Walzen, Schleppen, Nachmahd), Grünlanderneuerung nur durch Nachsaat.

79 Teil V Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Teil V Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB) BB1 Besondere Biotoptypen Beweidung (EFN) Nur mit UNB-Beteiligung! Beweidung von montanen Wiesen, Magerrasen, Sand- und Moor­heiden ggf. teilweise zusätzlich mit Mahd. E-, N-Anträge nur für Flächen in den Landkreisen Diepholz, Goslar und Holzminden, die lt. UNB-Bestätigung mit Mitteln aus der RL „SAB“ zur Durchführung von Offenland-Vorhaben (Erstinstandsetzungsmaßnahmen) gefördert wurden. F-Anträge nur für bestehende Verpflichtungen: Zuschlag für zusätzliche Beweidung mit Ziegen; nur für Flächen in den Landkreisen Diepholz, Goslar und Holzminden, die lt. UNB-Bestätigung mit Mitteln aus der RL „SAB“ zur Durchführung von Offenland-Vorhaben (Erstinstandsetzungsmaßnahmen) gefördert wurden.

80 Teil V Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Teil V Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB) BB1 Besondere Biotoptypen Beweidung Nur mit UNB-Beteiligung! Auflagen (Auszug) Gefördert wird die Beweidung von montanen Wiesen, Magerrasen, Sand- und Moor­heiden ggf. teilweise zusätzlich mit Mahd. Durchführung der Beweidung nach einem durch die zuständige Untere Naturschutz­behörde erstellten Beweidungsplan. Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie das Kalken sind untersagt. Die Durchführung einer mechanischen Bodenbearbeitung ist untersagt. Die Nutzung durch Beweidung und ggf. Mahd muss mindestens einmal jährlich im Zeitraum ab dem 01. Mai bis einschließlich 31.Oktober erfolgen. Es sind förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese sind im Betrieb vorzuhalten.

81 Teil V Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Teil V Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB) BB1 Besondere Biotoptypen Beweidung Nur mit UNB-Beteiligung! Förderbeträge 315 €/ha montane Wiesen, Magerrasen, 275 €/ha Sand- und Moor­heiden Zuschläge 155 €/ha Beweidung von montanen Wiesen, Magerrasen unter erschwerten Bedingungen (s. Anlage 16 RL) 175 €/ha zusätzlich auf Teilflächen alle zwei Jahre Mahd mit Abtransport des Mähgutes 510 €/ha zusätzlich auf Teilflächen alle zwei Jahre Mahd nur von Hand mit Abtransport des Mähgutes 105 €/ha Beweidung ausschließlich mit Ziegen oder zusätzlich mit Ziegen (mindestens 5% bezogen auf die Mutterschafe) Zuschläge sind miteinander kombinierbar.

82 Teil V Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Teil V Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB) BB2 Besondere Biotoptypen Mahd (EFN) Mahd von montanen Wiesen Nur mit UNB-Beteiligung! E-,F-, N-Anträge nur für Flächen in den Landkreisen Diepholz, Goslar und Holzminden, die lt. UNB-Bestätigung mit Mitteln aus der RL „SAB“ zur Durchführung von Offenland-Vorhaben (Erstinstandssetzungsmaßnahmen) gefördert wurden.

83 Teil V Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB)
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Teil V Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB) BB2 Besondere Biotoptypen Mahd Nur mit UNB-Beteiligung! Auflagen (Auszug) Gefördert wird die maschinelle Mahd von montanen Wiesen Durchführung der Mahd (1. Schnitt) nach einem durch die zuständige Untere Naturschutz­behörde erstellten Bewirtschaftungsplan (Anlage 17 der RL) zwischen dem Das Mähgut ist abzufahren. Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie das Kalken sind untersagt. Die Durchführung einer mechanischen Bodenbearbeitung ist untersagt. Es sind förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese sind im Betrieb vorzuhalten.

84 2. Ausgleichszulage 2017

85 Ausgleichszulage • Richtlinie Ausgleichszulage AGZ vom für Niedersachsen und Bremen Förderung von Betrieben mit Sitz in NI und HB Förderung für Grünlandflächen in NI und HB Gebietskulisse zunächst unverändert, neue Kulisse voraussichtlich ab 2018 Antragsteller = „aktiver Landwirt“ nach Art. 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013 CC im gesamten Betrieb ausschließlich Förderung von Dauergrünland Bagatellgrenze 250 EUR/ Unternehmen Antragstellung Antrag unter Ziff. 9.4 im Sammelantrag 2017, Flächenangaben in Anlage 2

86

87 Ausgleichszulage degressive Förderung – bis 2015
45 €/ha bis einschließlich 30 ha (KG1) 35 €/ha über 30 ha bis einschließlich 50 ha (KG2) 25 €/ha über 50 ha bis einschließlich 100 ha (KG3) über 100 ha keine Förderung maximaler Förderbetrag € / Betrieb

88 3. Erschwernisausgleich
Antragstellung - Beantragung über Ziffer 9.3 des Sammelantrages – ANDI, - Angabe der Flächen in Anlage 2 (Direktzahlungen/ Agrarumweltmaßnahmen) - Letzter Antragstag = Ausschlusstermin! Höhe des Erschwernisausgleichs Berechnung mittels Punktwerttabelle Euro/ Punktwert Bagatellgrenze von 149,99 €/Betrieb („Ergibt die Berechnung… einen Betrag von weniger als 150 €, so wird der Erschwernisausgleich nicht gewährt.“)

89 Erschwernisausgleich 2017
Was wird gefördert? Grünlandflächen (NI) in Naturschutzgebieten, Nationalparken und dem Gebietsteil C des Niedersächsischen Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtauaue“, sowie in gesetzlich geschützten Biotopen. Grünlandflächen (HB) in Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten, oder in gesetzliche geschützten Biotopen. Das gilt nicht für o.g. Flächen - an der Nordsee - an den tiedebeeinflussten Flussläufen ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser - Flächen von weniger als 0,5 ha je Betrieb - Flächen von Biotopen von weniger als 0,25 ha je Betrieb - Flächen, für die eine Entschädigung nach Art. 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist. Nicht förderfähig sind Flächen der „öffentlichen Hand“ – s. ANDI, Auslegungshilfe öff. Hand

90 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Agrarumweltmaßnahmen für Niedersachsen/Bremen NiB-AUM Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Christof Mietkowski Weitere Informationen:  Fragen-Antworten-Katalog zu NiB-AUM:  AUM – allgemeine Bedingungen für die Teilnahme


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