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Arbeitsrechtsforum Hannover

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrechtsforum Hannover"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrechtsforum Hannover 11.01.2017
Recht des öffentlichen Dienstes Einige Grundsätze – Aktuelle Rechtsfragen Arbeitsrechtsforum Hannover

2 Grundsätze des Berufsbeamtentums 1
Art 33 Abs. 5 GG: Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums: Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG v BvR 1958/13).

3 Grundsätze des Berufsbeamtentums 2
Einige Grundsätze: Treuepflicht: Der Beamte ist dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet und hat bei der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben seine eigenen Interessen zurückzustellen. dem Volk, nicht einer Partei verpflichtet (§ 33 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) politische Treuepflicht: durch gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen(§ 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) mit voller Hingabe dem Beruf widmen (§ 54 BBG a.F. ), inzwischen: mit vollem persönlichen Einsatz (§ 34 BeamtStG) Kein Streikrecht (BVerfG v BvR 3/02 -)

4 Grundsätze des Berufsbeamtentums 3
Alimentationsprinzip: Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. lebenslang: auch im Ruhestand, auch im Falle der Dienstunfähigkeit (nach fünf Jahren), Mindestruhegehalt 35% amtsangemessen: Entsprechend der Wertigkeit des jeweiligen Amtes dabei weiter Spielraum des Gesetzgebers (ist verletzt, wenn die Bezüge des Fachhochschulprofessors niedriger sind, als diejenigen eines 42-jährigen Oberrats, BVerfG v BvL 4/10 -)

5 Grundsätze des Berufsbeamtentums 4
noch Alimentationsprinzip: Anspruch auf Anpassung an wirtschaftliche Entwicklung und allgemeinen Lebensstandard nach fünf Parametern: Tarifliche Entlohnung im öffentlichen Dienst, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich, Quervergleich mit Bund und anderen Ländern (R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt danach verfassungswidrig, BVerfG v – 2 BvL 17/09 -) Einbeziehung der Familienmitglieder: Familienzuschlag für Ehegatten und Kinder, inzwischen auch bei eingetragener Lebenspartnerschaft (BVerfG v BvR 1397/09 -) Durchsetzung: Da Besoldung ausschließlich durch Gesetz geregelt ist (§ 2 BBesG), sind Verletzungen des Alimentationsprinzips nur durch das BVerfG oder durch Landesverfassungsgerichte korrigierbar (Vorlagebeschluss oder Verfassungsbeschwerde nach Durchlaufen des Rechtswegs).

6 Grundsätze des Berufsbeamtentums 5
Fürsorgepflicht: Der Dienstherr hat für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen (§ 45 BeamtStG). Öffentlich-rechtlicher Charakter: Die wesentlichen Inhalte des Beamtenverhältnisses sind nicht kraft Autonomie der Beteiligten durch Vertrag, sondern durch Gesetz zu regeln. Austauschverhältnis besonderer Art: Besoldung und Versorgung sind nicht Entgelt für bestimmte Dienstleistungen. Beides ist vielmehr Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit dem Dienstherrn zur Verfügung stellt (BVerfG v BvL 17/09 -)

7 Funktionsvorbehalt Art. 33 Abs. 4 GG: Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die Bestimmung beinhaltet eine institutionelle Garantie des Beamtentums. Sie gewährleistet einen Mindest-Einsatzbereich, der „in der Regel“ Beamten vorbehalten ist. Für nicht hoheitliche Tätigkeiten gilt: Diese können Arbeitnehmern aber auch Beamten übertragen werden. Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Tätigkeit schwierig und umstritten. Kriterium soll Inhalt und Umfang des ordnungsbehördlichen Instrumentariums sein (BAG. V – 9 AZR 451/01 -). Hoheitliche Tätigkeit: Bereich der Eingriffsverwaltung, z. B. Polizei Nicht hoheitliche Tätigkeit: Leistungsverwaltung, z. b. Lehrer BVerfG v BvF 3/02 -: Lehrer nehmen in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, deshalb auch eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis möglich.

8 Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten?
BVerfG v – 2 BvR 1843/06 -: Strukturelle Unterschiede zwischen Arbeits- und Beamtenverhältnis schließen eine Gleichbehandlung aus. Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern werden privatautonom geregelt Arbeitnehmer müssen sich nicht mit ihrer ganzen Persönlichkeit für ihren Arbeitgeber einsetzen Arbeitnehmer müssen nur diejenige Arbeitsleistung erbringen, zu der sie sich vertraglich verpflichtet haben Grundsätzliche Möglichkeit, Arbeitnehmer zu entlassen Kein Anspruch auf lebenslange Alimentation BAG v – 4 AZR 91/01 –: Angestellte haben keinen Anspruch auf Entgelt in der Höhe, die der Besoldung eines Beamten in derselben Funktion entspricht. BVerwG v – VI B : Beamte können nicht beanspruchen, dass dieselben Krankheiten wie bei Arbeitnehmern, als Berufskrankheiten anerkannt werden,

9 Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff 1
Grundsatz der autonomen Auslegung: Im Unionsrecht verwendete Begriffe können grundsätzlich nicht unter Rückgriff auf mitgliedsstaatliches Begriffsverständnis interpretiert werden. Autonomer Arbeitnehmerbegriff: Arbeitnehmer ist, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt. Das wesentliche Merkmal eines Lohn- oder Gehaltsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH v Rs. 66/85 -). Es ist egal, ob das zugrunde liegende Rechtsverhältnis privat- oder öffentlich-rechtlicher Rechtsnatur ist. Auch Beamte, Richter und Soldaten sind Arbeitnehmer.

10 Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff 2
Nationaler Arbeitnehmerbegriff: EU-Normen verweisen teilweise auch auf diesen. Abgrenzung autonomer oder nationaler Begriff nach älterer Rechtsprechung: Es kommt auf den Zweck der jeweiligen Norm an. Danach ist beispielsweise bei der Betriebsübergangsrichtlinie auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Neuere Rechtsprechung: Es wird darauf abgestellt, ob das Unionsrecht eine ausdrückliche Verweisung auf das nationale Recht enthält. Einschränkung: Die Anwendung des nationalen Arbeitnehmerbegriffs darf nicht dazu führen, dass durch willkürlich bestimmte Kategorien Personen vom Schutz einer Richtlinie ausgenommen werden (EuGH v C-362/13 -, Rn. 31).

11 Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff 3
Beispiele für autonomen Arbeitnehmerbegriff: Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) soziale Grundrechte (Art. 27 ff. GRC) Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) Geschlechterrichtlinie 2006/54/EG Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG

12 Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff 4
Beispiele: Altersdiskriminierung: Wenn sich das Grundgehalt eines Beamten bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richtet. Diskriminiert werden lebensjüngere Beamte (EuGH v C-501/12 Specht -). Besoldungsrecht in Niedersachsen war damit unionsrechtswidrig. Rechtsfolge: Keine Anpassung nach oben, sondern Entschädigungsan-spruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Aber: Heilung durch rückwirkendes Inkraftsetzen eines diskriminierungsfreien Besoldungsgesetzes möglich (BVerwG v C 32/13 ), in Nds. durch NBesG vom Diskriminierung von Teilzeittätigkeit: Leisten teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen mehr Arbeit, so ist diese bis zum Erreichen der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte nach regulären Stundensätzen zu vergüten (BVerwG v C 128/07 -). Arbeitszeit: Dienst, den Beamte über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, muss in vollem Umfange ausgeglichen werden. Das gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes (BVerwG v C 70/11 -).

13 Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff 5
BAG v AZR 712/13 - Steht ein früheres Beamtenverhältnis einer folgenden sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG mit dem ehemaligen Dienstherrn entgegen? BAG: nein. § 14 Abs. 2 TzBfG stellt auf ein früheres Arbeitsverhältnis ab. Bei der Auslegung der Bestimmung sind Vorgaben der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG zu beachten. Es wird dort auf den nationalen Arbeitnehmerbegriff Verwiesen. Aber EuGH: Wendet die Befristungsrichtlinie auf eine spanische Beamtin an ( C-444/09 - Rz. 39 ff.). Die Entscheidung wird vom BAG nicht zitiert.

14 Konkurrentenstreit 1 Leistungsgrundsatz Art. 33 Abs. 2 GG: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Alle Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst haben nach diesen Kriterien zu erfolgen. Das gilt sowohl für Einstellungen als auch für Entscheidungen über die Besetzung von Beförderungsdienstposten. Die Bestimmung gewährt den Betroffenen ein grundrechtsgleiches einklagbares Recht auf deren Einhaltung. Es gibt kein Recht auf Einstellung oder Beförderung, wohl aber auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Bewerbungen dürfen nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (BVerwG v WB 26/15 -), sog. Bewerbungsverfahrensanspruch.

15 Konkurrentenstreit 2 Konkurrenz zwischen Beamten und Arbeitnehmern BVerfG v BvR 2305/11 -: Es liegt im Organisationsermessen einer Behörde, eine Stelle nur für Beamte oder für Arbeitnehmer und Beamte auszuschreiben (Stelle eine Abteilungsleiters Landesvermögen, Besoldungsrecht und Bauverwaltung im Finanzministerium). BAG v – 9 AZR 451/01 -: Art. 33 Abs. 2 GG garantiert Angestellten gleichermaßen die Beamten den Zugang zu einem öffentlichen Amt, sofern nicht ein Funktionsvorbehalt zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben besteht. Die Angestellten- oder Beamteneigenschaft ist kein Gesichtspunkt der unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betrifft. Keine Benachteiligung von Angestellten im Auswahlverfahren.

16 Konkurrentenstreit 3 Verfahren:
Der Arbeitgeber/Dienstherr ist verpflichtet, den unterlegenen Mitbewerber über den Ausgang des Auswahlverfahrens zu informieren. Vor Ablauf einer angemessenen Frist (zwei Wochen) darf die Auswahlentscheidung nicht vollzogen werden. Keine Rechtsschutzmöglichkeit, wenn die Auswahlentscheidung vollzogen wurde. Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruch ist deshalb die Einleitung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich. Bei Arbeitnehmern: Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht. Bei Beamten: Einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht (BVerfG v – 2 BvR 311/03 -; BAG v – 9 AZR 672/06 -). Verfahrensziel: Vorläufige Verhinderung der Stellenbesetzung, Neubescheidung unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts. Durchssetzung der Auswahlentscheidung erst nach Durchlaufen des Instanzenzuges, einschließlich Entscheidung über Verfassungs-beschwerde.

17 Konkurrentenstreit 4 Stellenausschreibung
Im Regelfall Pflicht zur Stellenausschreibung (§§ 9 Abs. 1 NBG, 11 Abs. 1 NGG) Ausschreibung muss in der Regel auf das Amt im statusrechtlichen Sinne (z.B. Ministerialrat A 16) bezogen sein und darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens (Arbeitsplatzes) erfolgen. Ausnahmen: Es sind zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich. Nicht zulässig bei einem Referatsleiter Rechtsangelegenheiten im BND: zweijährige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten (BVerwG v – 2 VR 1/13 -). Zulässig: Lehrer mit der Lehrbefähigung in Physik und Mathematik (BVerwG v VR 1/13 -). Keine nicht auf sachlichen Erwägungen beruhende Einschränkung des Bewerberkreises Nicht zulässig: Änderung des Anforderungsprofils während des laufenden Bewerbungsverfahrens.

18 Konkurrentenstreit 5 Auswahlentscheidung 1:
Auswahlentscheidungen unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Überprüfbar: Verkennung des gesetzlichen Rahmens, Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts, Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen, Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Grundlage der Entscheidung haben zeitnahe dienstliche Beurteilungen zu sein. Maßgebend ist Gesamturteil. Der Bewerber mit der besseren Note Gesamtnote darf nur ausnahmsweise übergangen werden. Rangungleiche Bewerber (A 14 konkurriert mit A 15): Beurteilung im höheren Statusamt hat größeres Gewicht. Bei gleicher Note wird ein Vorsprung von einer Notenstufe unterstellt. Externe Bewerber mit anderen Beurteilungssystem: Der Dienstherr muss versuchen, die Beurteilungen miteinander kompatibel zu machen (Nds. OVG v ME 177/14 -).

19 Konkurrentenstreit 6 Auswahlentscheidung 2:
Bei gleicher Gesamtnote: Abzustellen ist auf weitere leistungsbezogene Kriterien: "Ausschärfende" Betrachtung der vorliegenden Beurteilungen (Gewichtung einzelner Beurteilungsmerkmale), Note der vorletzten Beurteilung, strukturiertes Auswahlgespräch (Assessmentcenter). Hier darf auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens (Arbeitsplatzes) abgestellt werden (Nds. OVG v ME 153/16 - ??). Wenn keine Entscheidung möglich: Abstellen auf nicht leistungsbezogene Kriterien möglich: Schwerbehinderung, Unterrepräsentanz von Frauen. Aber § 13 Abs. 3 NGG: Im familiären und sozialen Bereich nachgewiesene Kommunikations- , Team- und Organisationsfähigkeit sind als leistungsbezogene Kriterien zu berücksichtigen. Befangenheit des Beurteilers oder Entscheiders: Muss definitiv nachgewiesen werden, eine Besorgnis der Befangenheit reicht nicht.

20 Übergang vom BAT zum TVöD und TV-L 1
bis 9/2005 bzw. 10/2006 Bund und Länder (TdL) Kommunen (VKA) TV-L Länder ab TVöD/Bund ab TVöD/VkA (Kommunen) Ab Gleichzeitige Einbeziehung der vormaligen Tarifverträge für Arbeiter (MTArb, BMT-G II)

21 Übergang vom BAT zum TVöD und TV-L 2
Einige wesentliche Änderungen: Gestrichen: Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird (insbes. Pflicht zu angemessenem außerdienstlichen Verhalten). Es gelten die für Arbeitnehmer allgemeingültigen Pflichten. Nach wie vor Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 1 Abs. 1 TV-L). Ablösung der Lebensaltersstufen (Erhöhung alle zwei Jahre über einen Zeitraum von bis 28 Jahren) durch Erfahrungsstufen (höchste Stufe i.d.R. nach 15 Jahren) Abschaffung familienbezogene Leistungen (Ortszuschlag für Ehegatten und Kinder) Möglichkeit der Personalgestellung: Werden Aufgaben zu einem Dritten verlagert haben Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen(§ 4 Abs. 3 TV-L).

22 Übergang vom BAT zum TVöD und TV-L 3
Verweisungsklauseln Problem bei privatrechtlich organisierten Arbeitgebern, die sich an den BAT angelehnt haben (z.B. Krankenhäuser, soziale Einrichtungen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung). Typische KVertragsklausel: Für das Dienstverhältnis gelten die Vorschriften des BAT für Gemeinden mit Ausnahme des § 53, Abs. 3 BAT (tarifliche Unkündbarkeit). BAG: Die Klausel ist als dynamische Verweisung auf den TVöD zu verstehen. Im Arbeitsvertrag ist aufgrund der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst nachträglich eine Vertragslücke entstanden. Die von den Parteien bei Vertragsschluss unterstellte Dynamik wurde unterbrochen. Um den Willen der Parteien, die Arbeitsbedingungen an der Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes auszurichten, zu entsprechen, ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten (z. B. Urteil vom AZR 65/11 -).

23 Eingruppierung 1 Besondere Bedeutung der Eingruppierung im öffentlichen Dienst aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben. Z. B. § 51 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO): Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. Folge: Eingruppierungsrechtliche Vorgaben des BAT/TVöD sind peinlich genau einzuhalten. Die weitaus größte Zahl gerichtlicher Eingruppierungsverfahren betrifft den öffentlichen Dienst.

24 Eingruppierung 2 Arbeitsvorgang
Die Eingruppierung bestimmt sich nach der Wertigkeit derjenigen Arbeitsvorgänge, die mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmachen (§ 12 Abs. 1 TV-L). Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L). Beispiel: Sachbearbeiterin im Integrationsamt Ermittlungen, Verhandlungen, Vereinbarungen und Entschei- dungen nach Kapitel vier SGB IX (Kündigungsschutz) v.H. Arbeits-und Berufsförderung v.H. Prävention/begleitende Hilfe im Arbeitsleben v. H. Sonstige Aufgaben v.H. Einziger Arbeitsvorgang: Häufig bei Leitungstätigkeit (z.B. Kindergartenleiterin oder bestimmten Berufsgruppen (z.B. Sozialpädagogen)

25 Eingruppierung 3 Tätigkeits- und Heraushebungsmerkmale 1
Beispiel: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Bürodienst TVöD/VKA E 11: Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Entgeltgruppe 9c heraushebt. E 9 c: Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist E 9b FG 2: Beschäftigte deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. E 6: Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Weiteres Beispiel: Entgeltordnung zum TV-L, Teil II Nr. 20.2 E 10 FG 1: Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.

26 Eingruppierung 4 Tätigkeits- und Heraushebungsmerkmale 2
Gründliche Fachkenntnisse: Das Attribut "gründliche" im Zusammenhang mit Fachkenntnissen hat zunächst ein qualitatives Element, in dem es im wesentlichen auf die "Tiefe" der Fachkenntnisse ankommt. Da aber jedes qualitative Element denknotwendig ein quantitatives Element voraussetzt, muss auch den "gründlichen Fachkenntnissen“ neben dem qualitativen zudem ein quantitatives Element innewohnen, so das Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichen Ausmaß und nicht nur oberflächliche Art gefordert sind. Verantwortung: Die Parteien verstehen unter Verantwortung die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden.

27 Einschlägige Berufserfahrung (§ 16 TV-L/TVöD) 1
Neben der Entgeltgruppe werden Beschäftigte einer Entwicklungsstufe (§ 16 TV-L) zugeordnet. Es gibt aufsteigend 5-6 Stufen. Die Zuordnung zu einer Stufe bestimmt sich nach der einschlägigen Berufserfahrung. Definition: Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L). Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit notwendige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen. Grundsätzlich: Bei Einstellung Zuordnung zur Stufe 1. Bei einschlägiger Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber: Anrechnung der gesamten Zeit. Bei einschlägiger Berufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde: Anrechnung von maximal drei Jahren (entspricht Zuordnung zur Stufe 3).

28 Einschlägige Berufserfahrung (§ 16 TV-L/TVöD) 2
Urteil des EuGH v C-514/12 -: Eine nationale Regelung nach der die von Arbeitnehmern einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden, verstößt gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV). Es spielt dabei keine Rolle, dass die Bestimmung unterschiedslos auf österreichische Staatsangehörige wie auch auf Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten Anwendung findet (Rn. 31) (von 716 Ärzten stammten lediglich 113 aus einem anderen Mitgliedstaat der EU). Anwendung auf den TV-L und TVöD ist streitig: LAG Niedersachsen v Sa 421/15 - : Urteil des EuGH ist nicht übertragbar. ArbG Lüneburg v Ca 150/15 E -: Urteil EuGH findet Anwendung. Mehrere Revisionsverfahren anhängig, u.a. 6 AZR 243/16

29 Einschlägige Berufserfahrung (§ 16 TV-L/TVöD) 2
BAG v AZR 432/14 -: Sachverhalt: Die Klägerin war aufgrund befristeter Arbeitsverträge vom bis im Landesdienst (Bereich Unternehmensregister) tätig und eingestuft nach Entgeltgruppe 5 Stufe 4 (2351 €). Zum Wechsel in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, Tätigkeit in der Poststelle, Entgeltgruppe 4. Frage: Nach welcher Stufe ist die Klägerin nunmehr einzustufen? BAG: Stufe 1 (1838 €). Die vorherige Tätigkeit war, ungeachtet ihrer Höherwertigkeit nicht einschlägig. Einen Schutz vor Herabstufung gibt es nur bei einer Herabgruppierung im laufenden Arbeitsverhältnis, nicht bei einer Neueinstellung. Eine Wiedereinstellung ist wie eine Neueinstellung zu behandeln. Auch kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 2 TzBfG).


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