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Handwerks- und Gewerberecht

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Präsentation zum Thema: "Handwerks- und Gewerberecht"—  Präsentation transkript:

1 Handwerks- und Gewerberecht
Meisterkurs BFS 2015 Handwerks- und Gewerberecht Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

2 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 246 Definition „Gewerbe“ Jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, private selbstständige Tätigkeit, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird Fehlt eine der Voraussetzungen (meist die Gewinnerzielungsabsicht), liegt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung vor, das heißt, weder die Gewerbeordnung noch sonstige gewerbliche Spezialgesetze sind anwendbar. ZB. Urproduktion (z. B .Landwirtschaft) Verwaltung eigenen Vermögens Dienstleistungen höherer Art (z. B. Arzt, Rechtsanwalt) Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller Öffentlicher Dienst (z. B. Krankenhaus) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

3 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 245 Grundsätzlich: Gewerbefreiheit, d.h. jeder das Recht, jedes Gewerbe auszuüben, soweit Gesetze nicht Ausnahmen, Beschränkungen oder Auflagen vorsehen. (z.B. für zulassungspflichtiges Handwerk ist selbständige Ausübung an den Nachweis einer handwerklichen Befähigung und die Eintragung in die Handwerksrolle gebunden) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

4 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 245 Rechtsgrundlagen für selbstständige Gewerbeausübung Gewerbeordnung. Im Handwerk zusätzlich: Handwerksordnung (gewerbliche Spezialvorschrift). Die Gewerbeordnung kennt drei Arten von gewerblichen Tätigkeiten: Stehendes Gewerbe (jede gewerbliche Tätigkeit innerhalb und außerhalb der gewerblichen Niederlassung eines Gewerbetreibenden), Reisegewerbe, Marktgewerbe. Als selbstständig gilt, wer ein Gewerbe für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung betreibt. Er stellt das Betriebskapital zur Verfügung, erhält den Gewinn, trägt den Verlust, entscheidet über die Führung des Betriebes und trägt die Verantwortung für den Betrieb. Äußeres Kennzeichen des selbstständig Gewerbetreibenden ist in der Regel die eigene Betriebsstätte. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

5 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 246 Einteilung der Gewerbe im Handwerk:  Zulassungspflichtige Handwerke: (Anlage A zur Handwerksordnung) Voraussetzung des selbstständigen Betriebs: Zulassung (i. d. R. handwerkliche Befähigung) und die Eintragung in die bei der Handwerkskammer geführte Handwerksrolle voraus. Verzeichnet sind sie in der. Bei Zulassung dürfen auch die für verwandt erklärten Handwerke ausgeübt werden (siehe Verzeichnis), z. B. Bäcker und Konditor.  Zulassungsfreie Handwerke: (Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung) Eintragung in einem von der Handwerkskammer geführten Verzeichnis (ohne besondere Zulassung/handwerkliche Befähigung Handwerksähnliche Gewerbe: (Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung) Es gilt das zu den zulassungsfreien Handwerken Gesagte. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

6 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 246 Grundanforderungen einer Gewerbetätigkeit im Handwerk: ● Gewerbeeigenschaft: d. h. Gewinnerzielungs- und Fortsetzungsabsicht ● Gewerbeart: stehendes Gewerbe (abzugrenzen von Reise- und Marktgewerbe) ● Gewerbe der Anlage A und B handwerks(ähnlich)/-mäßig betrieben ● gilt nur für zulassungspflichtiges Handwerk: Ausübung zumindest wesentlicher Tätigkeiten (Kernbereich) des Handwerks. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

7 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 247 Abgrenzung der Gewerbe im Handwerk zu anderen Gewerbebereichen: ● Unwesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks (Kleingewerbe). insbesondere Tätigkeiten, – die eine Anlernzeit bis zu drei Monate haben, – die trotz längerer Anlernzeit für das Gesamtbild des zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind, – die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind. Auch die Ausübung mehrerer dieser einfachen Tätigkeiten ist grundsätzlich frei. Eine Pflicht zur Eintragung in der Handwerksrolle entsteht allerdings dann, wenn die Anhäufung einfacher Tätigkeiten in der Gesamtschau eine wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ergibt. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

8 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 247 Abgrenzung der Gewerbe im Handwerk zu anderen Gewerbebereichen: ● Industrielle Tätigkeiten: Zur Abgrenzung zwischen Handwerk und Industrie hat, weil oft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausgeübt werden (die Herstellung von Bier), die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien entwickelt. Zuordnung erfolgt durch die Handwerkskammern nach der im Einzelfall vorliegenden Kriterien. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

9 Abgrenzungskriterien Handwerk – Industrie
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 248 Abgrenzungskriterien Handwerk – Industrie Merkmale Handwerk Industrie Gesetzliche Grundlagen Anlagen A, B zur Handwerksordnung Fertigung Einzelfertigung Massenfertigung Auftrag individuell Vorrat Betriebsgröße kleinere, mittlere Unternehmen Großunternehmen Maschineneinsatz individuell zur Zeit- und Kraftersparnis selbsttätige Maschinen (Voll-/Halbautomaten) Persönlicher Einsatz des Unternehmers unerlässlich entbehrlich, in der Regel sind angestellte Fachleute tätig Einsatz von Fachkräften Gesellen-/Meisterprüfung in der Regel erforderlich meistens genügen Hilfskräfte Arbeitsteilung Einsatz von Fachkräften im gesamten Unternehmensbereich möglich Einsatz einer Hilfskraft nur in einem bestimmten Bereich Abgrenzung der Gewerbe im Handwerk zu anderen Gewerbebereichen: Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

10 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 246 Handwerksrolle = ein von der Handwerkskammer geführtes Verzeichnis (elektronische Datei), in das die selbstständigen zulassungspflichtigen Handwerker des Kammerbezirks mit ihrem zulassungspflichtigen Handwerk einzutragen sind. Das zulassungspflichtige Handwerk darf erst mit der Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig betrieben werden. Voraussetzung der Eintragung in die Handwerksrolle: Nachweis der handwerklichen Befähigung für den Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks, zum Beispiel Meisterprüfung, gleichwertige Prüfung etc. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

11 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 248 Handwerkliches Befähigungssystem als Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle: Mit Meisterprüfung Handwerks-rolle Ohne Meisterprüfung Meisterprüfung Bundesrepublik Deutschland Ingenieure/Architekten etc. Gleichgestellte Diplome EU/EWR z.B. Maurerhandwerk Meisterprüfung ehemalige DDR Ausnahmebewilligung (im Ausnahmefall oder bei Nachweis meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten (z.B. Eignungsprüfung), insbes. Unternehmer aus EU- oder EWR-Staaten) Meisterprüfung Deutsches Reich Ausübungsberechtigung für anderes Handwerk bei Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks und Nachweis der praktischen und theoretischen Fertigkeiten. Ausländische Meisterprüfungen bei Gegenseitigkeit Auch Gesellen auf Antrag nach 6-jähriger wesentlicher Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk, davon mind. 4 Jahre in leitender Funktion Heimatlose Ausländer, sofern gleichwertig Altrecht (vor In-kraft-treten der Befähigungsvorschriften) Flüchtlinge/Vertriebene/Aussiedler (vor Vertreibung selbstständig) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

12 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 248 Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Handwerk gewährt drei Rechte: selbstständige Ausübung des erlernten Handwerks, verwandte Handwerke und zugeordnete Tätigkeiten auszuüben. Ausbildung von Lehrlingen im erlernten Handwerk und Recht zur Führung des Meistertitels. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

13 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 250 Gesetzliche Erleichterungen für den Zugang zur selbstständigen Handwerksausübung Früher: Inhaberprinzip (das heißt der Einzelbetriebsinhaber muss in eigener Person die handwerkliche Befähigung besitzen) Heute: Betriebsleiterprinzip (d.h. auch derjenige kann selbstständig ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, der in eigener Person keine handwerkliche Befähigung besitzt. Es genügt, einen fachlich-technischen Betriebsleiter anzustellen, der eine der oben behandelten handwerklichen Befähigungen nachweist). (Bei Personengesellschaften [GbR, OHG, KG]: 1 Gesellschafter, bei Kapitalgesellschaften: 1 Gesellschafter oder angestellter Betriebsleiter) Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

14 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 250 Nebenbetrieb, Hilfsbetrieb Führt ein Unternehmer nebenbei eine Reparaturwerkstätte, wird er damit in die Handwerksrolle eingetragen, wenn er für den zulassungspflichtigen handwerklichen Nebenbetrieb eine handwerkliche Befähigung (Inhaber, Gesellschafter, Betriebsleiter) nachweist. Das Privileg gilt nur, wenn der Nebenbetrieb mit dem Hauptbetrieb verbunden ist, das heißt der Befriedigung der gleichen Lebensbedürfnisse dient. Beispiele: Radio- und Fernsehhandel mit Reparaturwerkstatt; Gaststätte und Fleischerei. Voraussetzung der Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle: wenn die durchschnittliche Arbeitszeit des handwerklichen Nebenbetriebes höher ist als die eines in Vollzeit arbeitenden Einmannbetriebes des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks. Ist die Arbeitszeit geringer, ist die Handwerksordnung nicht anwendbar. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

15 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 250 Ein zulassungspflichtiger handwerklicher Nebenbetrieb liegt dann nicht vor, wenn kein Leistungsaustausch mit Dritten stattfindet. Beispiel: Ein Spediteur repariert die eigenen Pkws und Lkws in seiner eigenen Werkstatt. Es handelt sich um einen Hilfsbetrieb, auf den die Handwerksordnung nicht anwendbar ist. Motiv für den Hilfsbetrieb ist Kostenersparnis, nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

16 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 250 ● Nachlassbetrieb Stirbt der Meister, ist der Nachlassinhaber (Ehegatte, Lebenspartner, Erbe, Testamentvollstrecker, Nachlasspfleger, -verwalter, -insolvenzverwalter) berechtigt, den zulassungspflichtigen Betrieb fortzuführen. Er wird als Inhaber des Betriebes in die Handwerksrolle eingetragen. Er ist verpflichtet, unverzüglich einen qualifizierten Betriebsleiter zu beschäftigen. Bei ordnungsgemäßer Betriebsführung kann in Härtefällen die Handwerkskammer eine angemessene Frist setzen Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

17 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 251 ● Meldepflicht Für jede Eröffnung, Änderung, Übernahme oder Beendigung seiner gewerblichen/ handwerklichen Tätigkeit Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

18 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 254 Schwarzarbeit, u.a. ● Auskunftspflicht Der Unternehmer hat der Handwerkskammer alle Auskünfte zu geben, die eine handwerkliche Zuordnung des Betriebes ermöglichen. Beauftragte der Kammer sind zur Überprüfung des Betriebes berechtigt. Verstöße gegen die Auskunftspflicht können auf Betreiben der Kammer mit Geldbuße bis 1.000,00 EUR belegt werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

19 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 254 Schwarzarbeit, u.a. ● Unberechtigte Handwerksausübung Wer ohne Eintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße bis zu ,00 EUR belegt werden. Auch die Schließung des Betriebes kann nach Anhörung und gemeinsamer Erklärung von IHK und HWK (evtl. auch Schlichtungskommission) von der zuständigen Landesbehörde angeordnet werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

20 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 254 Schwarzarbeit, u.a. ● Schwarzarbeit Erbringt ein Unternehmer in einem zulassungspflichtigen Handwerk, das er selbst als stehendes Gewerbe betreibt, Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang, ohne u. a. in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, verstößt er auch gegen die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Gegen ihn und den Auftraggeber kann ein Bußgeld bis zu ,00 EUR verhängt werden. Die Verletzung von Pflichten gegenüber Sozial- und Asylbehörden kann mit Bußgeld bis ,00 EUR geahndet werden. Die Behörden der Zollverwaltung haben in diesem Zusammenhang weitgehende Prüfrechte. Werbeträger müssen ihnen z. B. Name und Anschrift von Auftraggebern unentgeltlich mitteilen, die der anonymen (z. B. Chiffre-)Werbung für Schwarzarbeit verdächtig sind. Alle nicht auf nachhaltigen Gewinn gerichteten Angehörigen-, Lebenspartner-, Gefälligkeits-, Nachbarschafts- und Selbsthilfearbeiten sind zugelassen. Bewerber um öffentliche Aufträge, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen haben, können von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag bis zur Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.

21 LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.
U 01 Handwerks- und Gewerberecht Vgl. Handwerkerfibel Teil 6, Band 1, S. 254 Schwarzarbeit, u.a. ● Gewerbeuntersagung Begeht der Unternehmer strafbare Handlungen, kommt er Steuer- oder Abgabepflichten nicht nach, kann ihm im Rahmen eines Strafverfahrens oder wegen gewerblicher Unzuverlässigkeit im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Ausübung seines Gewerbes untersagt werden. Rechtsanwältin D. Eder-Hoffmann LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.V.


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