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Internationale Medienpolitik und - ökonomie Rundfunkfinanzierung I

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Präsentation zum Thema: "Internationale Medienpolitik und - ökonomie Rundfunkfinanzierung I"—  Präsentation transkript:

1 Internationale Medienpolitik und - ökonomie Rundfunkfinanzierung I
Universität Leipzig Masterstudiengang Journalistik MA 225-1 SS 2017 Internationale Medienpolitik und - ökonomie Rundfunkfinanzierung I Vorlesung im SS Professor Dr.iur. Helmuth Neupert, Dresden

2 Rundfunkfinanzierung
Wir erleben als Bürger heute Rundfunk in vielerlei Erscheinungsformen Hörfunk * terrestrisch * Kabel * Satellit Fernsehen * terrestrisch * Kabel * Satellit Im Internet („Telemedien“ - §§ 54 ff. Rundfunkstaatsvertrag), dort z.T. Rundfunk, daneben aber vor allem auch „fernsehähnliche“ Angebote, „sendungsbezogene“ Angebote, „presseähnliche“ Angebote usf.  bis hin zur Individualkommunikation neues Online-Jugendangebot „funk“ von ARD u. ZDF Rundfunkstaatsvertrag (RStV), aktuelle Fassung (19. RÄStV):

3 Rundfunkfinanzierung
Die Angebote der Landesrundfunkanstalten (z.B. MDR), der ARD („Das Erste“ u.a.), des ZDF („Zwei-tes Deutsches Fernsehen“ u.a.), des „Deutschland-radio“ („Deutschlandfunk“, „Deutschlandradio Kultur“) und deren weitere digitalen Angebote (vgl. §§ 11 a und c RStV), die bundesweiten Angebote von RTL, RTL II, RTL Super, VOX, n-tv, Sat. 1, kabel eins, SAT 1, ProSieben usf. und die landesweiten, regio-nalen und lokalen Angebote von privaten Anbietern (vgl. die medienanstalten, Jahrbuch 2015/16, Leipzig 2016: sind zweifellos „Rundfunk“ im überkommenen Sinn.

4 Rundfunkfinanzierung
„Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allge- meinheit und zum zeitgleichen Empfang be- stimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.“ (§ 2 Abs. 1 S. 1 RStV). Damit wird Rundfunk von den „Telemedien“ abgegrenzt. Das sind „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Rundfunk (oder gewisse Fälle nach dem Telekommunikationsgesetz) sind.“ ( § 2 Abs. 1 S. 3 RStV).

5 Rundfunkfinanzierung
Die Rundfunkanstalten und –anbieter dürfen nicht nur Rundfunkprogramme, sondern auch Telemedien produzieren und verbreiten (§§ 11 a Abs. 1 S. 1 u. 11 d RStV für den ö-r Rundfunk). Beispiel: Die Mediatheken von ARD, ARD-Landesrund-funkanstalten und des ZDF. Das sind (überwiegend) Abrufdienste, d.h. für Rundfunk fehlt es am Merkmal der Linearität und der Zeitgleichheit. Daß audiovisuelle Dienste über Internet verbreitet werden, macht sie nicht zum Telemedien. Die Abgrenzung zwischen Rundfunk und Telemedien wird inhaltlich getroffen.

6 Rundfunkfinanzierung
Die Grenzen zwischen Rundfunk im Rechtssinn und den Telemedien sind als Folge der technischen und angebotsinhaltlichen Entwicklung, der Konvergenz der Medien, fließend und mitunter schwer zu ziehen. Wenn es um die Frage der Finanzierung des Rund- funks geht, steht die Abgrenzung des Rundfunks von den Telemedien zunächst nicht im Vordergrund. Der Rundfunkveranstalter muss seine Telemedienange-bote genauso finanzieren wie seine herkömmlichen Sendungen. Dennoch wirkt sich die Entwicklung der Telemedien auf die Rundfunkfinanzierung in Deutschland aus.

7 Rundfunkfinanzierung
Gliederung Was bedeutet „Finanzierung“ des Rundfunks? Die Unterscheidung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dem privat-kommerziellen Rundfunk – das „duale Rund-funksystem“ in Deutschland und seine Grund-prinzipien Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rund-funks Finanzierung des privatkommerziellen Rund-funks Überschneidungen und aktuelle Probleme der Rundfunkfinanzierung

8 Was heißt „Rundfunkfinanzierung“?
I. Finanzierung Was heißt „Rundfunkfinanzierung“? Es bedeutet „Deckung der Kosten der Tätigkeit des Rundfunkanbieters durch die Erträge, die ihm zufließen.“ Aufwand Finanzierung Kosten Erträge Um die Finanzierung von Rundfunkanbietern beurteilen zu können, muss man vor allem ihre (Programm-) Leistungen betrachten, die jeweils einen bestimmten Aufwand verursachen und Kosten in unterschiedlicher Höhe auslösen. Diesen sind die zufließenden Einnahmen gegenüberzustellen. Zu der Programmleistung des ö-r Rundfunks vgl. KEF, 20. Bericht (2016), Tz. 25 ff.; des privaten Rundfunks Jahrbuch, aaO., S. 64 ff..

9 I. Finanzierung Der Aufwand gliedert sich bei den Rundfunkver-anstaltern in - Programmaufwand und -verbreitungsaufwand - Personalaufwand - Sachaufwand einschl. Investitionen Bei den Erträgen sind für den Rundfunk typische Kategorien - Nutzerentgelte - Erträge aus Werbung und Sponsoring - sonstige Erträge Diese Ertragskategorien sind für den ö-r Rundfunk und den privaten Rundfunk gesetzlich allerdings höchst unterschiedlich geregelt.

10 I. Finanzierung In einem Merkmal der Finanzierung gleichen sich die Veranstalter von Rundfunk: Rundfunk als eine der Allgemeinheit zu deren Ver-fügung bereitgestellte Leistung – als ein „öffentliches Gut“ – kennt (heute – noch) keinen individualisierten Leistungsempfänger. Individuelle Leistungsbeziehungen entstehen lediglich im Fall von Rundfunk als Abonnement oder im pay-per-view u.ä. Wie aber wird der Rundfunk finanziert, wenn es an einer Austauschbeziehung zwischen Rundfunkan-bieter und Rezipient (Hörer, Zuschauer) fehlt? Öffentl. Gut = 1. Nichtrivalität im Konsum, 2. Nichtausschließbarkeit von der Nutzung

11 Idealtypische können 3 Modelle unterschieden werden.
I. Finanzierung Idealtypische können 3 Modelle unterschieden werden. Finanzierungsmodell bei direkter Vergütung durch den Rezipienten Programmangebot privater Veranstalter Rezipient Entgelt In diesen Fällen (z.B. bei TV-Abo) erfolgt der Leistungs-austausch zwischen Anbieter und Nachfrager wie z.B. bei den Kaufgeschäften des täglichen Lebens. Der Anbieter steht dem Absatzmarkt für individualisierte Angebote (Abos, pay-per-view etc.) gegenüber. KEIN öffentliches Gut!

12 Finanzierungsmodell bei Werbefinanzierung Programmangebot
I. Finanzierung Finanzierungsmodell bei Werbefinanzierung Programmangebot Veranstalter Rezipient Werbezeit u. –umfeld werbetreibende Wirtschaft Werbeentgelte Der Rezipient bezieht dann u.a. beworbene Waren / Dienstleistungen von der Wirtschaft und zahlt den Preis an diese. Der Rundfunkanbieter agiert hier auf zwei Absatzmärkten: Markt für Programmangebote + Markt für Werbezeiten Medienprodukt ist ein „duales Gut“ / „Verbundgut“, aus öffentlichem Gut (Rezipientenmarkt) und privatem Gut (Werbezeiten)

13 Finanzierungsmodell bei Abgabenfinanzierung Programmangebot
I. Finanzierung Finanzierungsmodell bei Abgabenfinanzierung Programmangebot Veranstalter Rezipient vom Staat bestimmte öffentl.- rechtl. Abgabe rechtl. Kontrolle Zahlungspflicht Der Anbieter (ö-r Rundfunk) agiert in diesem Modell nur auf dem Markt für Programmangebote. Die Finanzierung ist staatlich reguliert und erfolgt mittels einer öffentl.-rechtlichen Abgabe (Rundfunkbeitrag). Medienprodukt ist ein „duales Gut“ / „Verbundgut“, aus öffentlichem Gut (Rezipientenmarkt) und privates Gut (Werbezeiten)

14 I. Finanzierung In der Realität sind aber Mischformen gegeben: Die großen privat-kommerzielle Rundfunkan-bieter finanzieren sich vor allem über Werbe-erlöse. Sie bieten jedoch zusätzlich auch Pay-TV Angebote an. Auch reine Pay-TV Anbieter finanzieren sich auch durch die in diesen Angeboten enthaltene Werbung. 2. Die ö-r Rundfunkanstalten der ARD und das ZDF sind vorrangig durch den Rundfunkbeitrag finanziert, betreiben aber auch bezahlte Rund-funkwerbung (gut 6% der Erträge). Bestimmte Anstalten oder Programme sind werbefrei. Pay-TV ist den ö-r Anstalten nicht erlaubt.

15 I. Finanzierung Erträge der Rundfunkanbieter in Deutschland 2015 (Näherungswerte in Mio. €) Private TV Private Hörfunk ,8 (aus: Jahrbuch 2015/2016, S. 68 u. 154 f.) ARD (gesamt) ,0 ZDF ,6 DLR ,3 (aus: 20. KEF-Bericht, S. 196; Jahresdurchschnitt der Beitragsperiode )

16 II. Duales Rundfunksystem
In Deutschland empfangen wir heute Rundfunk von „öffentlich-rechtlichen Anstalten“ und von „privaten Rundfunkveranstaltern“. Dieses Nebeneinander von Rundfunkanbietern gibt es faktisch erst seit 1984, rechtlich gesichert seit 1986/87. Es wird duales Rundfunksystem genannt. Die Entwicklung zum dualen Rundfunksystem ist aus der Geschichte des Rundfunks in Deutschland zu erklären.

17 II. Duales Rundfunksystem
Zur Geschichte des Rundfunks in Deutschland 1923 / 26 „Allgemeiner öffentlicher Rundfunk“, von der Reichspost gesteuerte Reichsrundfunk-gesellschaft mit regionalen Rundfunkgesellschaften; wird ab 1932 zentral gesteuerter Staatsrundfunk nach 1945 / 1948: Gründung von Rundfunkanstalten unter dem Einfluß der Alliierten in den 3 westlichen Besatzungszonen nach den Prinzipien Staatsferne, Pluralität und föderalistische Struktur  Landesrundfunkanstalten

18 II. Duales Rundfunksystem
Zur Geschichte des Rundfunks in Deutschland 1950 Gründung der ARD als „Arbeitsgemeinschaft“ der Landesrundfunkanstalten 1954 Sendebeginn des bundesweiten ARD-Gemeinschaftsprogramms, heute „Das Erste“ 1960/61 Kontroverse zwischen dem Bund und den Ländern um die Veranstaltung eines weiteren bundesweiten Fernsehprogramms in Form einer (vom Bund gegründeten) privaten Deutschland Fernsehen GmbH; das Bundesverfassungsgericht spricht hierzu am das 1. Rundfunkurteil (BVerfGE 12,205).

19 II. Duales Rundfunksystem
Einige Kerngedanken aus der Entscheidung des BVerfG, die sich auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und deren Funktion im demokratischen Staat stützen, sind: Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nach der deutschen Rechtsentwicklung eine öffentliche Aufgabe und nach der Kompetenzordnung des GG Sache der Länder Aus (technischen und) wirtschaftlichen Gründen wird die Zahl der Rundfunkanbieter eher klein sein Gleichgültig, ob Rundfunk durch ö-r Anstalten oder in privater Rechtsform veranstaltet wird: auf jeden Fall ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich,

20 II. Duales Rundfunksystem
Rundfunk muss so organisiert werden, dass alle in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte in seine Organen Einfluss haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können Rundfunk muss „staatsfern“ organisiert sein Für den Inhalt des Gesamtprogramms müssen Leitgrundsätze verbindlich gemacht werden, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogen-heit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten Verfassungsrechtlicher Grundsatz der Pluralität und der ausgewogenen Meinungs-vielfalt im Rundfunk u. Gebot der Staatsferne

21 II. Duales Rundfunksystem
Die Länder schlossen alsbald am den ZDF-Staatsvertrag. Das „Zweite Deutsche Fernsehen“ ist eine von allen Ländern getragene ö-r Anstalt. Das ZDF ging 1963 auf Sendung folgten die „Dritten Programme“ der Landesrundfunkanstalten. In der Folgezeit tauchte der Gedanke der Veran-staltung von Rundfunk in privater Form immer wieder auf. So 1964 im Saarland; in seiner Entscheidung hierzu hat das BVerfG 1981 im 3. Rundfunkurteil privaten Rundfunk nicht ausgeschlossen, aber be-stimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen formuliert. Eine Verfassungsänderung in Bayern richtete sich 1973 gegen privaten Rundfunk. Art. 111a BayerVerf:

22 II. Duales Rundfunksystem
„(1) Die Freiheit des Rundfunks wird gewährleistet. Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der Rund-funk hat die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Men-schenwürde, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu achten. Die Verherrlichung von Gewalt sowie Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind unzulässig. Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtpro-gramms sind zu gewährleisten. (2) Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. An der Kontrolle des Rund-funks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. Der Anteil der von der Staatsregierung, dem Land-tag und dem Senat in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. Die weltanschaulichen und gesell-schaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz.“

23 II. Duales Rundfunksystem
Dass Rundfunk auch privat veranstaltet werden könnte, lag in den 70iger Jahren „in der Luft“. Neue technische Entwicklungen ließen neue Perspektiven erahnen: leistungsfähige Breitbandkabeltechnik (Kupferkoaxialkabel, Glasfaserkabel) zur gleichzeitigen Übertragung einer Viel- zahl von Fernsehprogrammen neue Fernsehtechnik (Videotext) neue UKW- Frequenzen (low power-Frequenzen) Satelliten zu Übertragung und Aussendung von Rundfunkprogrammen Digitalisierung.

24 II. Duales Rundfunksystem
Aus heutiger Sicht hinzuzufügen ist - Miniaturisierung, die vor allem die Entwicklung der Empfangsgeräte beeinflußt hat. Am 01. Januar 1984 Start des ersten privaten Fernseh-angebots in Deutschland durch PKS (später SAT 1) in Ludwigshafen Zugleich Start von RTL plus - aus Luxemburg. Ausgehend von den „Kabelpilotprojekten“ in LU, M, DO und B landesweite, regionale und lokale private Hörfunkangebote.

25 II. Duales Rundfunksystem
1984/85 erste Privatrundfunkgesetze in den Ländern, die sich an den Anforderungen des 3. Rundfunkurteils des BVerfG orientierten, aber medienpolitisch und gesellschaftspolitisch heftig umstritten waren Später Ausweitung der privaten Fernsehangebote auf bundesweite satellitengestützte Verbreitung + Aufnahme weiterer Voll- und Sparten-TV-Programme Bis heute erhebliche Ausweitung des Angebots an privaten TV-Programmen durch Digitalisierung (Voll-, Sparten- und Zielgruppenprogramme)

26 II. Duales Rundfunksystem
4. Rundfunkurteil des BVerfG vom (BVerfGE 73, 118); es entwickelte die verfassungsrechtlichen Grundlinien einer dualen Rundfunkordnung. Das Gericht hob insbesondere die programmlichen Konse-quenzen der Finanzierungsökonomie der privaten Rund-funkanbieter hervor, die zu einer Einengung der Breite des Programmangebots führt und nicht in gleich hohem Maße die gleichgewichtige Vielfalt des Gesamtpro-gramms gewährleistet. s.a.Folie 12: Modell der Werbefinanzierung Konstruktiver Gedanke des 4. Rundfunkurteils: Die “Grundversorgung“ durch ö-r Rundfunk ist unab-dingbare Voraussetzung für die Veranstaltung von Privatrundfunk, an den keine gleich hohen Anforder-ungen wie an den ö-r Rundfunk zu stellen sind.

27 II. Duales Rundfunksystem
Grundlinien der „dualen Rundfunkordnung“ nach BVerfG „Grundversorgung“ durch ö-r Anstalten: techn. Versorgung der gesamten Bevölkerung inhaltlich umfassendes Programmangebot gleichgewichtige Vielfalt, auch durch organisatorische, personelle und finanzielle Vorbedingungen zu sichern Ordnung des werbefinanzierten privaten Rundfunks, an den keine gleich hohen Anforderungen gestellt werden müssen, aber: klare gesetzliche Bestimmung der Voraussetzungen von Vielfalt und Ausgewogenheit wirksame Vorkehrungen gegen Konzentration von Meinungsmacht - Staatsunabhängigkeit der Kontrolle durch Organe, die nur dem Einfluß der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte und Richtungen unterliegen.

28 II. Duales Rundfunksystem
Nachdem das BVerfG die Veranstaltung von Privatfunk grundsätzlich gebilligt hatte, lenkten die dem privaten Rund- funk reserviert gegenüberstehenden Länder ein; es kam 1987 zum Rundfunkstaatsvertrag (RStV) als erste, alle Länder umfassende staatsvertragliche Grundlage des „dualen Rundfunk-systems“ Nach 1989 bestanden in den Beitrittsländern keine Vorbehalte gegenüber dem privaten Rundfunk; privater Rundfunk war dort z.B. durch Satellitenfernsehen bekannt und wurde als Gegen-modell zum zentral gelenkten, staatlichen Rundfunk und Fernsehen der DDR als positiv empfunden.

29 II. Duales Rundfunksystem
Das duale Rundfunksystem wurde im RStV vom für alle 16 Länder festgeschrieben. Der RStV mit seinen Teil-Staatsverträgen wurde mehrfach geändert. Wir stehen heute beim 19. RÄStV, der 20. RÄStV wird noch in den Länderparlamenten beraten. Durch den 16. RÄStV z.B. ist der Rundfunkbeitrag auf € 17,50 / Monat gesenkt worden. Die Länder lassen es sich nach wie vor angelegen sein, das Verhältnis des ö-r Zweiges des dualen Rundfunk-systems zu dessen privatwirtschaftlichem Zweig richtig „auszutarieren“. Das zeigt sich in vielen Einzelregel-ungen des RStV.

30 II. Duales Rundfunksystem
Die Umstände der Entstehung des dualen Rundfunk-systems erklären, warum die beiden Zweige des Systems nicht symmetrisch gestaltet sind, sondern sehr unterschiedliche Grade der Einräumung von Rechtspositionen aufweisen. Öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk kon-kurrieren aber vollständig oder zumind. teilweise - im Programm - bei der Teilhabe an neuen Darstellungsformen - bei den technischen Übertragungskapazitäten - bei der Finanzierung ihrer Angebote.

31 II. Duales Rundfunksystem
Der RStV reguliert u.a. das Konkurrenzverhältnis beider Zweige des dualen Systems. Er erreicht das oftmals mit Beschränkungen des ö-r Rundfunks, um dem privaten Rundfunk programmliche und wirtschaftliche Entfaltungs-spielräume freizuhalten. Der RStV muss andererseits die verfassungsrechtlichen Garantien des ö-r Rund-funks beachten. Den ö-r Rundfunk beschränkende Regelungen finden sich z.B. auf folgenden Gebieten: Programm: begrenzende Formulierung des Programm-auftrags, Auflistung der Fernsehprogramme, Fest-schreibung der Anzahl der Hörfunkprogramme

32 II. Duales Rundfunksystem
(weitere Beschränkungen) neue Darstellungsformen: Telemedienkonzepte der ö-r Anstalten, um ihnen die Darlegungslast aufzuerlegen für eine substantiierte Prüfung u.a. ihres Beitrags zum publizistischen Wettbewerb („public value!, „Drei-Stufen-Test“) Übertragungskapazitäten: Verteilungs- und Zuordnungsverfahren für Rundfunkfrequenzen und andere Übertragungskapazitäten Finanzierung: Verbot bestimmter Entgeltformen, verschiedenartige Werbebeschränkungen; Darlegungslast für Finanzierungsnotwendigkeit im KEF-Verfahren

33 II. Duales Rundfunksystem
Es ist beachtlich, welch vitale Entwicklung der private Rundfunk - trotz der Assymetrie des dualen Systems und seiner darin angelegten scheinbar schwächeren Position - erreicht hat. Denn den privaten Hörfunk- und Fernsehanbietern ist es gelungen, beträchtliche Marktanteile – bei insge-samt gewachsener Mediennutzung – gegenüber den öffentlich-rechtlichen Anbieter zu erobern. Das bedeutet, daß die privaten Anbieter ihre Finanzierungsbasis für Werbeerlöse wesentlich verbreitert haben; ablesbar aus den Zuschauer-anteilen.

34 II. Duales Rundfunksystem

35 II. Duales Rundfunksystem
Marktanteile von Fernsehprogrammen 2016 in % (Zuschauer ab 3 Jahre) Programm Das Erste 12,5 11, ,1 ZDF 13,3 12, ,0 Dritte ges. 12,4 12, ,1 SAT ,1 7, ,3 RTL 10,3 9, ,7 ProSieben 5,5 5, ,0 RTL II ,9 3, ,5 VOX ,2 5, ,2 kabel eins 3,8 3, ,8 Super RTL 1,7 1, ,8 (aus: Media Perspektiven 2017, Nr. 3, Quelle: AGF in Zusammenarbeit mit GfK, TV Scope, Fernsehpanel (D+EU)

36 II. Duales Rundfunksystem
Marktanteile von Fernsehprogrammen 2016 in % (nach Altersgruppen der Zuschauer) Programm 14 – 49 J. ab 50 J. Das Erste 7,4 15,3 ZDF ,7 17,2 SAT ,7 6,5 RTL 12,8 8,1 ProSieben 10,4 2,0 RTL II ,7 2,2 VOX ,0 4,3 kabel eins 5,1 3,1 Super RTL 2,1 0,6 (aus: Media Perspektiven 2017, Nr. 3, Quelle: AGF in Zusammenarbeit mit GfK, TV Scope, Fernsehpanel (D+EU)

37 III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Was bedeutet „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“? Öffentlich-rechtlich sind die Landesrundfunkanstalten (z.B. HR oder die „Mehrländeranstalt“ MDR) und das von allen 16 Ländern getragene ZDF. Sie sind durch Gesetz (z.B. HR) oder Staatsvertrag (mehrerer Länder) gegründet und haben die Rechts-form einer „rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts“. Die Kosten werden (überwiegend) durch öffentlich-rechtliche Abgaben finanziert (Rundfunkbeitrag).

38 III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Was bedeutet „privater Rundfunk“? Das sind Unternehmen, die von Bürgern in privatrecht-licher Rechtsform gegründet wurden (z.B. GmbH, AG) mit dem Geschäftszweck der Veranstaltung und Ver-breitung von Rundfunksendungen und mit dem Ziel, Gewinn zu erzielen (privat-kommerzieller Rundfunk). Hier ist anzumerken, daß es auch private Rundfunk-anbieter gibt, die keine kommerziellen Ziele verfolgen, sondern nur publizistische (z.B. Bürgerfunk, Aus-bildungskanäle).

39 III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Gesetzliche Finanzierungsquellen -§ 13 RStV Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - Rundfunkbeiträge Einnahmen aus Rundfunkwerbung (incl. Sponsoring) sonstige Einnahmen. Vorrangig sind die Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen. Nicht erlaubt sind nach § 13 RStV Programme und Angebote gegen besonderes Entgelt Einnahmen aus Telefonmehrwertdiensten, und nach § 18 RStV Teleshopping. Im MDR-Staatsvertrag werden diese Finanzierungs-quellen wie selbstverständlich vorausgesetzt.

40 III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Gesetzliche Finanzierungsquellen -§ 43 RStV Finanzierung der privaten Veranstalter durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping (incl. Sponsoring) durch sonstige Einnahmen, insbes. aus Teilnehmer-entgelten (Abos, Einzelentgelte) aus eigenen Mitteln. Nicht erlaubt ist Finanzierung aus Rundfunkbeiträgen. § 23 f. SächsPRG regelt die Finanzierungsmög-lichkeiten der privaten Rundfunkprogramme in Sachsen dieser Rechtslage entsprechend.

41 III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Obwohl die Telemedien im gesonderten Abschnitt VI. des RStV (§§ 54 ff.) geregelt sind (ö-r Rundfunk und privater Rundfunk haben auch jeweils gesonderte Abschnitte), wird dort nichts über die Grundlagen der Finanzierung gesagt. Aus Einzelregelungen dieses Abschnitts (§ 58) und auch außerhalb desselben (z.B. §§ 11 d bis 11 f) ist zu ersehen, dass die Telemedien gemäß den allge-meinen Finanzierungsregelungen für ö-r oder privaten Rundfunk finanziert werden, soweit nicht Besonder-heiten gelten. Dem ö-r Rundfunk ist z.B. zum Schutz privater An-bieter Werbung incl. Sponsoring in den Telemedien untersagt (§ 11 d Abs. 5 S. 1 RStV)!

42 III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Der Wirkungszusammenhänge zwischen Aufwand und Erträgen verlaufen beim ö-r Rundfunk einerseits und beim privaten Rundfunk andererseits grundverschieden. Dem privat-kommerziellen Rundfunk ist Programm-leistung (= Aufwand) nur in dem Maße möglich, wie sie in einem bestimmten Zeitraum durch seine Einnahmen (= Erträge), vor allem aus Werbung, finanziert werden kann. Der private Unternehmer will aber darüber hinaus auch Gewinn erzielen und das investierte Kapital zurückerhalten.

43 III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Ziele des privat-kommerziellen Rundfunkanbieters Der privatwirtschaftliche Rundfunkanbieter als privat-wirtschaftliches Unternehmen strebt als vorrangiges Unternehmensziel an die Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns. In der Sache verfolgt er dieses Ziel mit der Produktion von Rezipientenkontakten für die Werbewirtschaft. Im Fall der individuellen Bereitstellung von Programm-inhalten orientiert er sich an den Präferenzen der Kunden.

44 III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Beides wirkt sich auf Art und Inhalt seiner Programm-angebote aus (Massenwirksamkeit, Kundenwünsche). Aus der Vermarktung der Werbemöglichkeiten gener-iert der privat-kommerzielle Rundfunkanbieter Werbe-erlöse, im anderen Fall direktes Entgelt. Der ö-r Rundfunk erfüllt eine öffentliche Versorgungs-aufgabe, deren Kosten gedeckt werden müssen. Er hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts sogar einen verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die Länder auf die Finanzierung seiner funktions-gerechten Programmleistung. Gewinn („Überschuß“) ist nicht vorgesehen.

45 III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Ziele des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Der öffentlich-rechtliche Rundfunk strebt als Unter-nehmensziel die Erfüllung seines Programmauftrags unter möglichst wirtschaftlicher Verwendung der verfüg-baren Mitteln an. In der Sache tut er dies durch die Sendeleistungen, die der gesetzliche Programmauftrag gebietet. Art und Inhalt des Programms richten sich nach den gesetzlichen Programmgrundsätzen und müssen / können gerade nicht in allem auf Massenwirksamkeit und Rezipientenwünsche gerichtet sein. Seine programmauftragsgemäße Leistung wird vor allem durch die öffentl.-rechtl. Abgabe (Rundfunkbeitrag) finanziert.

46 III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Mangels Marktbeziehung zu den Rezipienten stellt sich für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk jedoch die Schlüsselfrage: Wie läßt sich der Finanzbedarf des öffentlich- rechtlichen Rundfunks quantifizieren?

47 auf den Internetseiten der Abt. Journalistik
Die Folien meiner Vorlesungen werden eingestellt auf den Internetseiten der Abt. Journalistik Kennwort: Journalistik2017

48 Ich wünsche Ihnen noch einen guten Tag!
2. Teil am 14. Juni 2017, Uhr c.t., zu Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Fortsetzung) Finanzierung des privat-kommerziellen Rundfunks Überschneidungen und aktuelle Prob-leme der Rundfunkfinanzierung Ich wünsche Ihnen noch einen guten Tag!


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