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Einführung einer neuen Entgeltordnung (EGO) im kommunalen Bereich

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Präsentation zum Thema: "Einführung einer neuen Entgeltordnung (EGO) im kommunalen Bereich"—  Präsentation transkript:

1 Einführung einer neuen Entgeltordnung (EGO) im kommunalen Bereich
komba gewerkschaft nrw Christian Bernheine Christian Bernheine

2 Neue Entgeltordnung (EGO) VKA
Warum eine neue EGO? Situation : TVÖD bei Bund und Kommunen eingeführt, Ablösung des BAT (Angestellte) und BMT-G II (Arbeiter) (ohne Länder, diese haben seit 2006 den TV-L) TVÖD zunächst ohne „Unterbau“: Keine (eigenständige) Regelungen zur Eingruppierung in neuen TVÖD, Vereinbarung bis Ende 2007 diese verhandelt zu haben (jedoch nur als Absicht…) Weitergeltung BAT-Eingruppierung bzw. bei Arbeitern die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse BMT-G bis zur Einführung einer eigenen EGO (§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA) Durch die lange Dauer der Verhandlungen und weitergelten der BAT-Regelungen entstanden immer weiter Probleme/Ungerechtigkeiten zwischen „Alt-Beschäftigten“ und „Neueingestellten“ Christian Bernheine

3 Neue Entgeltordnung (EGO) VKA
Warum eine neue EGO? Im Länder/Bundesbereich seit 2012 bzw jeweils neue EGO in Kraft Seit 2009 eigene EGO im SuE Endlich: Abschluss in Verbindung mit der Einkommensrunde 2016 Redaktionsverhandlungen zur EGO inzwischen abgeschlossen! Christian Bernheine

4 Eingruppierung? "Eingruppierung ist die Zuordnung des Arbeitnehmers und der von ihm auszuübenden Arbeit zu einer bestimmten Vergütungs-/Entgeltgruppe innerhalb eines kollektiven Entgeltschemas.“ Die Entgeltgruppe enthält bestimmte allgemeine Merkmale, die die von ihr erfassten Arbeitnehmer und/oder ihre Tätigkeiten aufweisen müssen. Christian Bernheine

5 Eingruppierung? Merkmale (Beispiele) – abstrakte Begriffe: persönliche Merkmale des AN: abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, gründliche Fachkenntnisse Merkmale der Tätigkeit – unbestimmte Rechtsbegriffe: selbständige Leistungen besondere Schwierigkeit Christian Bernheine

6 Eingruppierung? § 12 Abs. 2 S. 1 TVÖD (neu): Die/der Beschäftigte ist in der EG eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Christian Bernheine

7 Eingruppierung? Grundsatz der Tarifautomatik
-> Die/der Beschäftigte IST (nicht wird!) eingruppiert. Folge: Es gibt keine falsche Eingruppierung, sondern lediglich eine irrtümliche Wiedergabe/Feststellung der Eingruppierung durch den Arbeitgeber. Zur Frage der Ausschlussfrist nach § 37 eingehen! Christian Bernheine

8 Unterschied Beamte / Arbeitnehmer
Die Bewertung von Beamtenstellen richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Nach § 18 BBesG sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Das BBesG regelt nicht das Bewertungsverfahren. I.d.R. wird im kommunalen Bereich für die Beamtenbewertung die analytische Stellenbewertung der KGST (2009) für Beamte angewandt Christian Bernheine

9 Unterschied Beamte / Arbeitnehmer
Die Eingruppierung (Bewertung) von Arbeitnehmerstellen erfolgt nach einem summarischen Verfahren Das summarische Verfahren versucht, die Arbeitsanforderungen ganzheitlich zu bewerten, es werden Arbeitsvorgänge gebildet und bewertet Die Bewertungssysteme von Beamten und Arbeitnehmern lassen sich daher nicht vergleichen! Christian Bernheine

10 Was hat keine Auswirkung auf die Eingruppierung? (Irrtümer)
Eingruppierung des vorherigen Stelleninhabers, Eingruppierung von vergleichbaren Kollegen (Angestellte, Arbeiter, Beamte), Eingruppierung in anderen Behörden, Einarbeitungszeit/Probezeit, es sei denn wenn diese in der EGO benannt wurden, Azubis nach der Übernahme, Stellenanzeigen und Ausschreibungstexte (nur die tatsächlich übertragene Tätigkeit ist maßgebend!), Angabe der Entgeltgruppe (EG) im Arbeitsvertrag (hat nur deklaratorischen Charakter!), ausgewiesene Stellen im Haushalts-/Stellenplan, Beschlüsse politischer Gremien, Bewertungen von Stellenbewertungskommissionen, Qualität/Quantität der geleisteten Arbeit, widrige Arbeitsumstände, wie z.B. Dampf, Hitze, Lärm (hierfür gibt es ggf. Zuschläge). Christian Bernheine

11 Was wurde durch die EGO gelöst? (Eckpunkte)
Erreicht: Wahrung von BAT-Kriterien BAT-Aufstiege bis zu 6-jähriger Dauer betrifft die ehem. Bewährungsaufstiege in den EG 2 bis 8, neue EGO ergibt für Tätigkeitsmerkmale mit ehem. Aufstiegen bis zu 6-jähriger Dauer grundsätzlich mind. die nächsthöhere EG (im Vergleich zur Zuordnung in der Überleitung (Anlage 3 TVÜ-VKA (=„Wiederaufleben der kurzen Bewährungsaufstiege“)) längere Bewährungsaufstiege (betrifft EG 9 aufwärts) waren in der Anlage 3 TVÜ-VKA bereits abgebildet Christian Bernheine

12 Was wurde durch die EGO gelöst? (Eckpunkte)
Erreicht: Öffnung der EG 4 und EG 7 für Angestellte bislang beide Vergütungsgruppen nur für (ehem.) Arbeiter möglich Weitere Kernstücke der EGO: Aktualisierung der Tätigkeitsmerkmale im Sinne einer Anpassung an die aktuelle Arbeitswelt, Aufnahme neuer Berufsbilder, höhere Eingruppierung für viele Berufe, unabhängig von vorherigen Bewährungsaufstiegen, „Entzerrung“ der EG 9 in die 9a, 9b und 9c! Christian Bernheine

13 Neue EGO: System der Qualifikationsebenen
Voraussetzung ist zudem: entsprechende Tätigkeiten auszuüben EG 1 bis 4: Un-/Angelernte EG 5 bis 9a: 3-jährige Ausbildung erforderlich (z.B. VFA) EG 9b bis 12: FH/Bachelor-Abschluss EG 13 bis 15: Wissenschaftlicher Hochschul-/Masterabschluss Achtung: Ausbildung an sich ist nicht zwingend eingruppierungsrelevant! Stichwort: „Sonstige Beschäftigte“! Hier Ausnahmen beachten, z.B. Techniker mit Ingenieurtätigkeiten (BAG-Rechtsprechung)! Christian Bernheine

14 Neue EGO: Fortschreibung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (im Verwaltungsbereich) (ehem. Anlage 3 zum BAT) ist in NRW weiterhin notwendig, um eine Eingruppierung in folgende EGs zu erreichen: -> 1. Prüfung/AL I: Eingruppierung EG 5 bis 9a -> 2. Prüfung/AL II: Eingruppierung EG 9b bis 12 Die Struktur bleibt gleich (Zulassung, Zahlung Zulage, Lehrgangsbereitschaft etc.) Änderung: Ausnahme von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht -> statt Vollendung 40. LJ nun 20 Jahre Berufserfahrung bei AG im TVÖD

15 Gliederung der EGO Die grundsätzlichen Eingruppierungsregeln (aus dem BAT/BMT-G) bleiben erhalten: Spezielles Eingruppierungsmerkmal vor allgemeinen! Allg. Merkmale des Büro/Buchhalterei/sonst. Innendienst und Außendienst besitzen Auffangfunktion (vgl. BAT Anlage 1a) Christian Bernheine

16 Die neuen EG 9a-9c EG 9a, 9b und 9c ersetzen ab 1.1.17 die EG 9
Dadurch Wegfall der EG 9 ab ! Christian Bernheine

17 Neue EG 9a „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen (= mind. 50 %)“ entspricht der ehem. BAT Vc, Fgr. 1b, mit Aufstieg nach Vb BAT seit also „kleine EG 9“ (übergeleitete Beschäftigte) oder EG 8 (TVÖD Neueingestellte, da kein Bewährungsaufstieg mehr möglich war) Christian Bernheine

18 Neue EG 9a Fazit für Neueingestellte in den TVÖD (10/2005 bis ): „Nachholen des Bewährungsaufstiegs“ und direkte Eingruppierung in die höhere EG 9a auf Antrag (dazu später)! Ab dem erfolgt bei Neueinstellungen die Eingruppierung direkt in EG 9a! Christian Bernheine

19 Neue EG 9b Entspricht betragsmäßig der „großen“ EG 9
Neue Fallgruppe 1: Einfügung allgemeines. Merkmal: abgeschlossene Hochschulbildung (=FH/Bachelor) und entsprechende Tätigkeit Fallgruppe 2: „gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen (=mind. 50%)“ -> Entspricht ehem. BAT Vb, Fg. 1a, ohne Aufstieg nach IVb (in der Überleitung in die kleine EG 9 ohne Stufe 6) Christian Bernheine

20 Neue EG 9c Heraushebung aus der EG 9b (=ehem. BAT Vb Fgr. 1a) aufgrund von besonders verantwortungsvoller Tätigkeit (=50 %) entspricht ehem. BAT IVb Fgr. 1a ohne Aufstieg nach IVa (=„große EG 9“ mit Stufe 6) Es handelt sich bei der EG 9c um eine neue EG mit höheren (neuen) Beträgen! Alle am bereits Beschäftige erreichen die 9c nur auf Antrag (s. Später) Christian Bernheine

21 Neue EG 9c Wichtig: Das Eingruppierungsmerkmal der neuen EG 9c ist nicht neu! (Es entspricht der BAT IVb Fgr. 1a). Sofern früher Anträge auf Höhergruppierung in die IVb Fgr. 1a abgelehnt wurden, und dies rechtlich nicht zu beanstanden war und keine Änderung der Tätigkeiten vorliegen, hat ein erneuter Antrag grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg Christian Bernheine

22 Entgeltgruppe 9 neue Werte
Christian Bernheine

23 Systematik neues / altes Merkmal (Me) + Heraushebung
EG gem Anlage 1 TVÜ-VKA BAT-Übergeleitete EG gem Anlage 3 Neueingruppierte Systematik neues / altes Merkmal (Me) + Heraushebung EntgO-VKA Grund-Me VerGr / FallGr Aufstiegs-Me Me = + Tätigkeit erfordert … Heraushebung Allgemeine TMe Überleitung EG 8 Vc / 1.a EG 6 gründliche und vielseitige Fachkenntnisse mind zu 1/3 selbständige Leistungen Vc / 1.b EG 9 klein > Vb / 1.c nach 3-jhg Bewährung selbständige Leistungen EG 9a aus EG 8 Antrag > Höhergruppierung EG 9a aus EG 9 klein Automatik > EG 9a keine Höhergruppierung Vb / 1.a EG 9b gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen aus EG 9 klein Automatik > EG 9a keine Höhergruppierung Antrag > Höhergruppierung EG 9b EG 9 groß Vb / 1.b > IVb / 1.b nach 4-jhg Bewährung mind zu 1/3 besonders verantwortungsvoll (Bestandsschutz; gilt als Eingruppierung fort) aus EG 9 groß Automatik > EG 9b keine Höhergruppierung IVb / 1.a besonders verantwortungsvoll EG 9c aus EG 9 groß Automatik > EG 9b keine Höhergruppierung Antrag > Höhergruppierung EG 9c EG 10 IVa / 1.a + besonders verantwortungsvoll mind zu 1/3 besondere Schwierigkeit und Bedeutung EG 11 IVa / 1.b > III / 1.b besondere Schwierigkeit und Bedeutung Christian Bernheine

24 Überleitung in die EGO zum 1.1.17
Der TV sieht 3 Formen der Überleitung vor: Überleitung in neue EG automatisch (kraft Tarifvertrag) Höhergruppierung gem. § 17 (4) TVÖD auf Antrag Keine Änderung der Eingruppierung = Überleitung 1 zu 1 Christian Bernheine

25 Überleitung in die EGO zum 1.1.17
GRUNDSATZ: Alle Beschäftigten bleiben, sofern sich Ihre Tätigkeit nicht ändert, in ihrer bisherigen EG („für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit“). EGO hat damit unmittelbare Auswirkungen zunächst für alle neuen Eingruppierungsvorgänge ab dem ! Für alle anderen gilt: bisherige EG bleibt grundsätzlich bestehen. Christian Bernheine

26 Überleitung in die EGO zum 1.1.17
AUSNAHMEN: Beschäftige, welche am in der „kleinen“ oder „großen“ EG 9 eingruppiert sind, werden zum automatisch in die neue EG 9a (kleine EG9) bzw. 9b (große EG9) übergeleitet. Beschäftigte, welche am die Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ erhalten („EG 13 m. Zulage nach 14“ – ehem. BAT II m. Aufstieg nach Ib) werden zum automatisch in die EG 14 übergeleitet Christian Bernheine

27 Höhergruppierungsanträge EGO zum 1.1.17
Sofern die neue EGO eine höhere EG für die auszuübende Tätigkeit vorsieht, kann der Beschäftigte einen Antrag (bis ) auf Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVÖD (i.d.F. bis zum ) stellen und wird rückwirkend zum in die neue, höhere EG (z.B. von 9b nach 9c) eingruppiert! Antragsrecht bietet Schutz vor Verschlechterungen, die infolge der Höhergruppierung eintreten können! Christian Bernheine

28 Was ist noch zu beachten?
Sonderregelungen bei automatischer Überleitung aus kleiner EG 9 in 9a bei den Stufen 2 und 4 (Anrechnung von Stufenlaufzeiten) Sonderregelungen für ehem. Arbeiter in der kleinen EG 9 (ohne St. 5 und 6), Zuordnung zur Stufe 2, es verbleibt in diesen Fällen bei der Endstufe 4 mit Laufzeit 7 Jahre in Stufe 3. Bei der automatischen Überleitung (z.B. von „kleine EG 9 zur EG 9a“) handelt es sich nicht um eine Höhergruppierung (i.S.d. § 17(4) TVÖD), daher gilt: bestehende Strukturausgleiche (aus dem Überleitungsrecht) bleiben unberührt keine Anrechnung von sonstigen Zulagen keine Verschlechterung bei der Stufenlaufzeit. Christian Bernheine

29 Für welche Entgeltgruppen könnte es sich lohnen einen Antrag auf Höhergruppierung prüfen zu lassen?
EG 4: Öffnung der EG 4 für ehem. Angestelltentätigkeiten (bislang war die EG 4 nur für ehem. Arbeiter vorgesehen!) Neue 1. Fallgruppe: = mind. ¼ gründliche Fachkenntnisse Die neue EG 4 Fg. 1 entspricht der ehem. BAT VIII Fgr. 1b mit Aufstieg nach VII (= EG 3 für Neueingestellte nach 10/2005; bei Einstellung vor 10/2005 wurde die EG 5 im Rahmen des Bewährungsaufstieg erreicht) Christian Bernheine

30 Echte Verbesserung durch Vorsehen neuer EG!!
Für welche Entgeltgruppen könnte es sich lohnen einen Antrag auf Höhergruppierung prüfen zu lassen? EG 4: Neue 2. Fallgruppe: = „Schwierige Tätigkeiten“ Die neue EG 4 Fg. 2 entspricht der ehem. BAT VIII, Fg. 1a ohne Aufstieg (=EG 3) Echte Verbesserung durch Vorsehen neuer EG!! Christian Bernheine

31 Für welche Entgeltgruppen könnte es sich lohnen einen Antrag auf Höhergruppierung prüfen zu lassen?
EG 6: Fallgruppe: Beschäftigte der EG 5, Fg. 1, sofern die Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. = ehem. BAT VII, Fgr. 1b mit Aufstieg nach VIb (EG 6 bei Einstellung vor 10/2005 infolge Bewährungsaufstieg, EG 5 bei Einstellung nach 10/2005) ECHTE VERBESSERUNG für TVÖD-Neueingestellte durch Eingruppierung in höherer EG! Christian Bernheine

32 Für welche Entgeltgruppen könnte es sich lohnen einen Antrag auf Höhergruppierung prüfen zu lassen?
EG 7: Öffnung der EG 7 für ehem. Angestelltentätigkeiten = „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mind. 1/5 selbstständige Leistungen erforderlich“, entspricht: ehem. BAT VIb, Fgr. 1a ohne Aufstieg nach Vc (=EG 6), Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ ist nunmehr erst ab EG 7 erforderlich (vormals schon in EG 6 = 1/5 selbstständige Leistungen) -> ECHTE VERBESSERUNG durch Eingruppierung in höherer EG! Christian Bernheine

33 Für welche Bereiche hat sich auch noch etwas geändert?
Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik -> hier wurden die Eingruppierungsmerkmale und die Systematik komplett überarbeitet -> im Zweifel prüfen lassen Bereich der Ingenieure Verbesserungen bei EG 11, 2. Fgr., EG Fgr. und EG 13 durch Wegfall des 50 % Merkmals in 1/3 Merkmale! Bitte individuell beraten lassen! Neuerungen bei Vermessungsingenieuren Achtung: Wegfall von Zulagen (Technikerzulage!) Christian Bernheine

34 Für welche Bereiche hat sich auch noch etwas geändert?
Meister / Techniker hier auch diverse Verbesserungen, Höhergruppierungen insbesondere für Neueingestellte möglich! Bitte individuell beraten lassen! Teilweise Eingruppierung bis EG 9b möglich! Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen Bitte individuell beraten lassen! Schulhausmeister/innen hier noch keine unmittelbare Änderungen, da Eingruppierung landesbezirklich in NRW geregelt, Verhandlungen laufen noch! Christian Bernheine

35 Höhergruppierungen bis 28.2.2017
Hinweis: Für alle Anträge im Rahmen der Überleitungsregelungen der neuen EGO gelten die Regelungen des § 17 Abs. 4 TVÖD i.d.F. vom (=beitragsmäßige Höhergruppierung). Es wird – egal zu welchem Zeitpunkt der Antrag gestellt wird (b ), immer rückwirkend zum eingruppiert! Christian Bernheine

36 Höhergruppierungen bis 28.2.2017
Hinweis: Für alle „normalen“ Höhergruppierungen (z.B. in Folge Interner Wechsel der Stelle aufgrund Bewerbung, Neubewertung der Stelle aufgrund Übertragung neuer Aufgaben) gelten diese Regeln auch noch bis zum Christian Bernheine

37 Höhergruppierungen bis 28.2.2017
Christian Bernheine

38 Höhergruppierungen ab 1.3.2017
Hinweis: Die neuen Regelungen des § 17 Abs. 4 TVÖD betreffen nur neue Eingruppierungs- und Umgruppierungsvorgänge nach dem ! Höhergruppierungen aufgrund der Überleitungsregeln (neue EGO) sind hiervon nicht erfasst, diese erfolgen IMMER (auch rückwirkend) zum ! Christian Bernheine

39 Höhergruppierungen ab 1.3.2017
Für Höhergruppierungen aus den EG 2 – 14 ab dem gilt der § 17 (4) TVÖD i.d. neuen Fassung Stufengleiche Höhergruppierung statt betragsmäßiger Höhergruppierung Wegfall der Garantiebetragsregelung (bislang 56,28 € (E1-E8) und 90,06 € (E 9 bis E 15)) Stufenlaufzeit beginnt – wie bisher – mit dem Tag der Höhergruppierung neu zu laufen Stufengleiche Herabgruppierung bleibt erhalten Neue Regelungen für Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe (EG XY Stufe 6+) Christian Bernheine

40 Höhergruppierungen ab 1.3.2017
BEACHTE für Höhergruppierung aus EG 9a in 9b ab dem 1. März 2017 (neuer § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD): Erfolgt die Höhergruppierung aus EG 9a Stufen 2, 3 oder 4, wird die in der jeweiligen Stufe der EG 9a zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der EG 9b angerechnet ► Abweichung und Verbesserung von allgemeiner Regel des § 17 Abs. 4 Satz 2TVöD, dass die Stufenlaufzeit im Falle der Höhergruppierung neu zu laufen beginnt. ► War notwendig, um Verwerfungen infolge der stufengleichen Höhergruppierung zu vermeiden Christian Bernheine

41 Höhergruppierungsanträge wg. EGO zum 1.1.17
ACHTUNG BEI ANTRÄGEN VORHER PRÜFEN OB SICH EINE HÖHERGRUPPIERUNG WIRKLICH LOHNT! = komba gewerkschaft einschalten! Antrag kann u.a. aus folgenden Gründen nicht sinnvoll sein: Wegfall Strukturausgleich aus Überleitung, Auswirkung auf Jahressonderzahlung, bevorstehender Stufenaufstieg, bei Höhergruppierung erhält man nur den Garantiebetrag, (Wegfall) der individuellen Endstufe, Wegfall von Techniker-/Meister/Programmiererzulage INDIVIDUELLE PRÜFUNG DURCH komba gewerkschaft EMPFOHLEN! KEIN DRUCK, DA ANTRAG BIS möglich!! Christian Bernheine

42 Höhergruppierungsanträge EGO zum 1.1.17
Die komba gewerkschaft nrw bietet Ihren Mitgliedern eine Beratung zur Antragsstellung an Zur Beratung ist beizubringen: 1. Arbeitsvertrag, inkl. eventueller Änderungsverträge, Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen, 2. Überleitungsschreiben BAT/TVöD aus dem Jahr 2005, sofern vorhanden, 3. Aktuelle Entgeltabrechnung, 4. Mitteilung, seit wann der Beschäftigte sich in der aktuellen Erfahrungsstufe befindet bzw. wann der nächste Stufenaufstieg erfolgt, 5. letzte Stellen-/Arbeitsplatzbeschreibung der aktuellen Stelle, sofern vorhanden, 6. Kontaktdaten. Christian Bernheine

43 Höhergruppierungsanträge EGO zum 1.1.17
Des weiteren ist die BAT-Eingruppierung (Vergütungsgruppe/Fallgruppe) der derzeitigen Eingruppierung beim zuständigen Personalbereich zu erfragen Christian Bernheine

44 FAZIT neue EGO: In vielen Bereichen wurden echte Verbesserungen durchgesetzt (EG 8 / 9, jedoch auch EG 5 zu 6, 6 zu 7, EG 3 zu 4) Zulagen / Überleitungen der Übergeleiteten wurden weitestgehend gesichert! Wir haben endlich eine EGO zum TVÖD – auch wenn sie zum größten Teil auf dem BAT basiert. Eine Weiterentwicklung in den nächsten Tarifrunden ist damit endlich gesichert! Behebung der größten Ungerechtigkeiten zwischen Übergeleiteten und Neu-Beschäftigten, insbesondere im Bereich der „Bewährungsaufstiege“! Christian Bernheine

45 VIELEN DANK FÜR EURE AUFMERKSAMKEIT!
DANKE VIELEN DANK FÜR EURE AUFMERKSAMKEIT! ****** Christian Bernheine


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