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Veröffentlicht von:Victor Schmitt Geändert vor über 7 Jahren
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Herzlich willkommen! Versuch und Rücktritt 2 §§ 22, 23, 24 (30, 31)
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Wiederholung 1 Warum wird der Versuch einer Tat bestraft? Was sind Vollendung und Beendigung? Vollendete Tat: Versuch subsidiär (stets enthalt) Aufbau: 1. VorPrüf (fehl Vollend, Strafbkt d Vers) 2. a) TatEntschl b) unmitt Ansetz (Koinzidenz!!!) 3. ReWi 4. Schuld Vorprüfung: fehl Vollend evident, sonst Prüf vollend Delikt Strafbkt gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I/242 I, II, 22 3
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Wiederholung 2 Tatentschluss: Vorsatz + sonst Merkmale d subj TB Unmitt Ansetzen: obj-subj: Vorstell d Täters, Unmittbarkt d Angriffs = subj u obj Kriterien (kein) Teil-/Zwischenakt/Gefährd/Sphäre/Jetzt geht´s los- Kombination Tötungs-, Distanzdelikte – Kasuistik Versuch d Regelbsp als Versuch? Kein Versuch, wenn nur die Qualifikation erfüllt 4
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Mittäterschaft Wann beginnt der Versuch, wenn mehrere die Tat begehen (wollen)? Einzellösung: Versuchsbeginn bzgl eigenen Tatbeitrags Problem: Tatbeitrag nur im Vorbereitungsstadium, dann Strafbarkeit, wenn Tat insgesamt nur Vorbereitung bleibt (BGH NStZ 81, 99 geg Roxin AT II, § 29, Rn. 297) bzw. keine Strafbarkeit, wenn Beitrag später geplant, ein anderer aber bereits die Tat versucht hat, die dann unterbleibt. Gesamtlösung: Einer überschreitet Grenze für alle (vgl. Musketiere(!)), BGHSt 39, 236, Idee: eine Tat aller 5
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Vermeintliche Mittäterschaft Fälle, die das Leben schreibt: BGHSt 40, 299 A bittet B, den eingeweihten C zum Schein zu berauben, der den Schaden der Versicherung melden werde. C weiß davon nichts. A strafbar gem. §§ 263, 22, 23 I, 25 II (Gesamtlösung) Problem: kein gemeinsamer Tatplan/C betrügt nicht BGH: untauglicher Versuch (der Mittäterschaft) Dagegen spricht: obj. unmittelbares Ansetzen erforderlich – hier (-) Lösung: § 265 StGB 6
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Mittelbare Täterschaft Versuchsbeginn -bei Beginn der Handlung des Tatmittlers oder, -wenn Geschehen aus der Hand gegeben (Vgl. Distanzdelikte, Tatmittler = Werkzeug) BGHSt 30, 363: Gutgläubiges Werkzeug, das selbst nicht unmittelbar angesetzt hat, während der Hintermann Geschehen aus der Hand gegeben hat. 7
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Erfolgsqualifizierte Delikte Versuch mögl (= erfolgsqual. D sind Vorsatzdelikte, §§ 221 II Nr. 2; III, 226 I, § 227, 239 III Nr. 2, IV, 251) (W/B/S, AT, Rn. 876) Wichtig: Qualifiz Folge in Vorsatz aufgenommen 8 Grunddelikt versucht Grunddelikt vollendet Qualifiz Folge nur angestrebt Versuch der Erfolgsqualifikation Qualifiz Folge eingetreten Erfolgsqualifizierter Versuch (str.) (wichtig für Rücktritt) Vollendetes Delikt
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Konstellationen GrdDelikt (+), qF bleibt aus: Strafb weg. Versuch d EQ GrdDelikt Versuch, qF bleibt aus: Strafb w Vers d EQ GrdDelikt Versuch, qF tritt ein: erfolgsq Versuch? -> Wenn kein Vorsatz bzgl qF – nur Versuch GrdD? Abstell auf Tathandlg: z. B. §§ 251, 178, (227): Erfolgsqual Versuch daher möglich. Problem: Kombination von Vorsatz (Versuch mögl) und Fahrlässigkeit (kein Versuch mögl) 9
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Untauglicher Versuch Tatsächl/rechtl Grd: Tatobj, -mittel, -subj? (o WahnD?) Z. B. Tötungsversuch Leiche (RGSt 1, 451), DiebstVers eigener Sachen („fremd“) Strafbarkeit gem § 23 III Warum ist die Strafbarkeit nicht selbstverständlich? Steigerung: grober Unverstand = „völlig abwegig“ Straflos: Abergläubischer Versuch (tothexen), aber Trend zur Annahme der Strafbarkeit Begründg? HandlgsUnrecht – sich selbst erfüll Prophez 10
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Wahndelikt Annahme einer nichtbestehenden Verbotsnorm Umgekehrter -VerbotsIrrt: Homosexualität ist strafbar -ErlaubnIrrt: Es gibt keine Nothilfe - SubsumtionsIrrt: nicht bestehende GarantenPfl (BGHSt 16, 155) - StrafbktsIrrt: Es gibt keinen Strafbarkeitsausschl (§ 173 III) Teilweise: Irrtum über Taugl des Tatsubj (Täter) als Wahndelikt (weil es diese Strafbarkeit ni gibt) 11
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Rücktritt vom Versuch § 24 (L) Abs. 1: Einzeltäter Abs. 2: mehrere Täter Aufhebg d Versuchsstrafbarkt = KEINE STRAFE Entschuldigung (SK-Rudolphi, § 24 Rn 6) StrafAufhebGrd, persönl (Haas, ZStW 123 (2011), 226) Unterschiede in der Begründung s. a. LK-Lilie/Albrecht, § 24, Rn. 5 – 45 zur Begründg d Strafloskt d Rücktr v Versuch 12
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Begründg f Strafloskt d Rücktr v Vers: -„Goldene Brücke“ (kriminalpolit Th): Belohn f Rück- kehr i Legalität statt: Strafbkt bestehe ohnehin Kritik: BGHSt 9, 48, 52: Daran denkt der Täter nicht. -VerdientlichkeitsTh: StrafFreih als Belohng Rückkehr in Legalität, Unwert d Versuchs ausgegl: Strafe unnötig – Wirkung auf RBewussts d Allgmh -StrafzweckTh: Bestraf ni gebot bei freiwill Rücktr -SchuldErfüllTh: Pflicht zur Wiedergutmach erfüllt -Gefährdungsumkehr: Umkehrleistg wird honoriert Entscheidend ist, dass der Erfolg nicht eintritt und dies dem Täter zuzurechnen ist. 13
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Gesetzgeberische Entscheidung Strafbarkeit d Versuchs, Straflosigkeit bei Rücktritt, Möglichkeit der tätigen Reue (oder idR nicht) = Gesetzgeber A nimmt bei B unbemerkt eine 5.000 € Vase weg, um sie zu verkaufen. Das reut ihn zu Hause. Bevor B den Verlust be- merkt, bringt A die Vase eine Woche später unbemerkt zurück. -> § 242 (+) – kein Versuch mehr, damit kein Rücktritt, keine tätige Reue – nur iRd Strafzumess zu berücksicht, §§ 46 II, 46a A schießt viermal in Tötungsabsicht auf B und verfehlt ihn. Ob- wohl er noch einen Schuss hätte, gibt er den Tötungsent- schluss auf. -> §§ 212, 22, 23 I, 12 I, 24 I 14
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Fehlgeschlag Versuch Rücktritt ausgeschloss, wenn Versuch fehlgeschlag: (obj.: Handlungen führen nicht zum Erfolg) subj.: Täter erkennt dies (unklar: W/B/S, Rn. 889 f.) (Beschreibg umfassender: Erfolg m z Vfgg stehend Mitt gar nicht o nur mit zeitl [relevant] Zäsur erreichb) Kritik: Welche sonst als z Vfg stehend Mitt? Was ist relevante zeitl Zäsur? Klass Fälle: Fehlschuss, fehlend Tatobjekt (§ 242), fehl Tatmittel (Werkzeug) bzw. fehl Kenntn davon a. A. erfasst diese Konstell als mangelnde Freiwilligkeit 15
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Begriff: rechtliche Unmöglichkeit A streckt die Hand aus, um das auf dem Tisch liegende Buch des B (in ZueignAbs) wegzunehmen. Im selben Augenblick schiebt B es ihm zu und sagt: „Hier, schenke ich dir!“ (ähnl b §§ 177, 178) BGHSt 39, 244 1.Warum schlägt der Versuch fehl? 2.Warum ist dieser Versuch nicht untauglich? Was unterscheid d untaugl v fehlgeschlag Versuch? 3.Unabhängig davon: Soll Täter noch zurücktreten können oder kommt es darauf gar nicht an? 16
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Macht der Definition Wann ist d Vers fehlgeschl, d. h. wann kann d Täter m d ihm z Vfg stehend Mittn (ohn relevant zeitl Zäsur) d Erfolg ni mehr herbeiführ? = Endgültigkeit Der Nachteil des Pedanten/Planers – oder Kein Plan kann nicht scheitern/fehlschlagen. Gesamtbetrachtung vs. Einzelaktstheorie Bsp: Erster Angriff (Schießen, Stechen, Stürzen etc) misslungen, sofort danach Schlagen (Würgen etc) und dann erst aufhören -> 1 Versuch o 2 Versuche? 17
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Diskussion Arg. f. EinzelaktsTh: Wäre es jeweils nur 1 Akt, würde dieser nicht nichts sein, nur weil d 2. fehlte, d. h. man würde nur 1 Versuch annehmen. Im Begr der GesamtBetracht liegt bereits Würdigg -> Rücktrittsfreundlich Arg. GesamtBetracht: Einheitl Lebensvorgang, insbes bei sehr kurz nacheinander liegend Akten BGHSt 10, 129; 34, 53; NStZ 07, 399 Begriffl unklar: Auch b neuem Mittel (zuvor ni bedacht) bleibt ursprüngl TatEnschl erhalten 18
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Was also heißt Einheitlichkeit? Anleihe bei Konkurrenzen: Tatbestandliche bzw. natürliche Handlungseinheit? = rechtliche oder natürliche „Betrachtungsweise“ BGH NStZ 01, 315, 2 StR 496/00 Einheitlichkeit des „Lebensvorganges“ BGHSt 34, 53; 40, 75 Was ist ein Lebensvorgang? Fazit: Fehlschlag hängt ab vom (Versuchs)Tatbegriff des § 24 19
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Zusammenfassung Kein Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch Definition Fehlschlag Rechtliche Unmöglichkeit Abhängigkeit des Fehlschlags vom Tatplan Tatplan zu Beginn oder am Ende der Ausführung = Einzelakt vs. Gesamtbetrachtung Was ist ein einheitlicher Lebensvorgang? 20
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Vorschau 13.7.16 Beendeter und unbeendeter Versuch Denkzettelfälle Rücktrittshandlung Misslungener Rücktritt Rücktritt mehrerer 21
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