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Veröffentlicht von:Hilke Baum Geändert vor über 7 Jahren
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Begehung von Wildbächen Rechtsgrundlagen Horst Fischer
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Übersicht Rechtsgrundlagen - Forstgesetz (BGBl. 440/1975)* - NÖ Forstausführungsgesetz (LGBl. 6851)* - NÖ Verordnung „Wildbacheinzugs- gebiete“ (LGBl. 6850/9)* - Wasserrechtsgesetz (BGBl. 215/1959)* * in der aktuell geltenden Fassung
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Begehung § 101 Abs. 6 ForstG: Jede Gemeinde durch die ein Wildbach fließt (siehe Verordnung LGBl.Nr. 6850/9, Einzugsgebiete Wildbäche und Lawinen ) hat die Pflicht jährlich mindestens einmal (tunlichst nach der Schneeschmelze)
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Begehung / Anzeige § 101 Abs. 6 ForstG: … den Wildbach samt Zuflüssen zu begehen („begehen zu lassen“) Gemeinde hat dies - der Forstbehörde (BH) - mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen
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Veranlassung § 101 Abs. 6 ForstG: Gemeinde hat die Beseitigung von Übelständen („insbesondere“ Holz oder andere den Abfluss hindernde Gegenstände) sofort (selber) zu veranlassen* (= Privatwirtschaftsverwaltung, kein Bescheid) * z.B.: ein Unternehmen damit beauftragen oder eigenen Bauhof damit betrauen, …
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Veranlassung § 101 Abs. 6 ForstG: Gemeinde kann aber auch (hoheitlich / als Behörde) mit Bescheid (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) dem Verursacher* die Beseitigung auftragen * Verursacher kann sein: - Waldeigentümer - Nutzungsberechtigter - Bringungsunternehmer - Fällungsberechtigter - Schlägerungsunternehmen - Käufer von Holz auf Stock - Sonstige)
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Ermächtigung der Landesgesetzgebung § 101 Abs. 8 ForstG: Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt die Durchführung der Räumung und die Beseitigung sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke näher zu regeln NÖ Forstausführungsgesetz
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Veranlassung § 21 Abs. 1 NÖ ForstausfG: Gemeinde hat die Räumung von Holz oder anderen abflusshemmenden Gegenständen sofort zu veranlassen mit Bescheid*, wenn Verursacher feststellbar ist oder (Wahlmöglichkeit) selber in Privatwirtschaftsverwaltung und dabei soweit möglich den Verursacher festzustellen (* Ein Bescheid muss immer einen Adressaten haben.)
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Veranlassung/Bericht § 21 Abs. 2 NÖ ForstausfG: Ist der Verursacher feststellbar und die Gemeinde hat selbst die Beseitigung veranlasst (also keinen Bescheid erlassen) - dann ist dieser Sachverhalt mit Angabe des Verursachers und der angefallenen Räumungskosten der Forstbehörde zu berichten Ist der Verursacher nicht feststellbar - muss die Gemeinde die Räumung selbst veranlassen
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Kostentragung § 21 Abs. 3 NÖ ForstausfG: Die Forstbehörde (BH) hat dem Verursacher mit Bescheid die Rückzahlung der Kosten vorzuschreiben § 21 Abs. 4: Ist die Herkunft der Gegenstände nicht feststellbar, sind die Räumungskosten von der Gemeinde selbst zu tragen
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Bericht/Veranlassung § 22 Abs. 1 NÖ ForstausfG: Werden bei der Begehung Schäden an Ufern, Schutz- oder Regulierungswerken festgestellt hat die Gemeinde dies der Forstbehörde unverzüglich zu berichten § 22 Abs. 2: Die Behörde (BH) hat dann als Wasserrechtsbehörde die Behebung dieser Schäden zu veranlassen (§§ 38, 41, 47, 50, 138 WRG)
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Bericht § 101 Abs. 6 ForstG: Gemeinde hat der Forstbehörde zu berichten über - das Ergebnis der Begehung - allfällige Veranlassungen - und deren Erfolg
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Verursacherfindung § 18 NÖ ForstausfG: Die Lagerung von Holz / anderen Gegenständen darf Hochwasserabfluss nicht behindern § 19: Bei Fällungen auf in das Gewässer einhängenden Flächen hat der Waldeigen- tümer vorzusorgen, dass keine ablfuss- hindernden Abrutschungen etc. entstehen
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Verursacherfindung § 20 NÖ ForstausfG: Fällungsberechtigte, Schlägerungs- unternehmen und Käufer von Holz auf dem Stock sind neben dem Waldeigentümer für Lagerung und Fällung verantwortlich und demnach mögliche Verursacher für Beseitigungsmaßnahmen
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Exkurs – WRG § 38: Lagerungen von u.a. Holz im 30jährlichen Abflussgebiet sind bewilligungspflichtig § 138: Dem Verursacher kann die Beseitigung aufgetragen werden
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Exkurs - WRG § 47: Dem Ufereigentümer (bis zur 30jährlichen Anschlaglinie) können unter bestimmten Voraussetzungen die Abstockung und Freihaltung von Uferböschungen von Bäumen und Gestrüpp sowie die Beseitigung von Ufereinrissen etc. aufgetragen werden
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Exkurs - WRG § 50: Wasserberechtigte (z.B. von gem. § 41 grundsätzlich bewilligungspflichtigen* Schutzbauten) sind gesetzlich verpflichtet, ihre Anlagen instand zu halten (* Uferverkleidungen etc. können auch bewilligungsfrei sein, müssen aber bei Beeinträchtigung öffentl. Interessenoder fremder Rechte über Auftrag der Behörde wieder beseitigt oder rückgebaut werden.) § 138: Werden Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen, ist ein behördlicher Auftrag möglich
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Resümee Pflichten der Gemeinde: Wildbachbegehung (mind. 1x / Jahr) Bericht darüber und über Veranlassungen an BH (Forst) Räumung von abflusshindernden Gegenständen (selbst oder mit Bescheid) Eigene Kostentragung oder Rückerstattung über BH
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