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§ 1313 ABGB: Grundsätzlich keine Haftung für fremdes Verhalten Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in.

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Präsentation zum Thema: "§ 1313 ABGB: Grundsätzlich keine Haftung für fremdes Verhalten Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in."—  Präsentation transkript:

1 § 1313 ABGB: Grundsätzlich keine Haftung für fremdes Verhalten Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.

2 Haftung für fremdes Verhalten qGehilfenhaftung ●Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB) ●Besorgungsgehilfen (§ 1315 ABGB) qHaftung juristischer Personen für die Delikte Ihrer Organe und Repräsentanten (§ 337 ABGB) ●zB Amtshaftung qGefährdungshaftung, zB EKHG ●Halter eines Kraftfahrzeugs qVerletzung der AufsichtspflichtVerletzung der Aufsichtspflicht

3 § 1309 ABGB Verletzung der Aufsichtspflicht q§ 1307 – 1310 ABGB qWirtschaftliche Zumutbarkeit der Schadenstragung qgrundsätzlich;: keine Haftung für fremdes Verhalten § 1313 ABGB§ 1313 ABGB q§ 1309: „Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge“ qGesetzliche Aufsichtspflichten ●Eltern, Schule, Psychiatrisches Krankenhaus, … qVertraglich Aufsichtspflichten ●Kindergarten, Internat, …

4 Aufsichtspflicht (1) - Beispiele Die Aufsichtspflicht gem § 1309 ABGB verletzt: qWer einen 11-Jährigen unbeaufsichtigt mit einem Luftdruckgewehr spielen läßt; SZ 20/241 qWer einem noch nicht 12-jährigen Kind (entgegen § 65 StVO) erlaubt, alleine radzufahren; ZVR 1989/153 qWer ein Kind mit einer Armbrust spielen läßt, deren Pfeile Nägel als Spitze haben; EFSlg 20.228; OLG Wien qWer einer gehbehinderten Großmutter ein 3 jähriges Kind außerhalb der Wohnung anvertraut; EFSlg 4695 qWer einen 4 1/2 Jährigen einen pfeilförmigen Kaugummiflieger anschaffen und unbeaufsichtigt benützen läßt; EvBl 1968/379 = EFSlg 10.142)

5 Aufsichtspflicht (2) - Beispiele Die Aufsichtspflicht wird nicht verletzt: qWenn ein Lehrer 7- oder 8-jährige Schulkinder in der Schulgarderobe nicht ständig beaufsichtigt; EFSlg 31.513 qUnbeaufsichtigtes 4 1/2-jähriges Kind auf Spielplatz in der Nähe einer wenig befahrenen Straße ; ZVR 1984/116 qFast 5 jähriger folgsamer Bub verletzt auf Gehsteig mit Tretroller einen Gehbehinderten, während Aufsichtspflichtiger sich kurz seiner Kundschaft widmet; SZ 34/137 q Schneeballspielen von 8- und 10 Jährigen ohne Überwachung; EFSlg 27.185 qWenn Mutter 5- und 8 jährige Buben 150 m von Alm entfernt, auf der sie als Kellnerin arbeitet, in Hütte spielen läßt, wo sie unvorhersehbar Zündhölzer finden; EvBl 1978/52


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