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Schuldrecht AT, 27.05.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

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Präsentation zum Thema: "Schuldrecht AT, 27.05.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)"—  Präsentation transkript:

1 Schuldrecht AT, 27.05.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

2 d.Die Haftung für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter § 278 BGB. Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2 Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung. Über § 278 BGB wird dem Schuldner das Verschulden und Verhalten eines Dritten zugerechnet. Weitere Zurechnungsnormen: – § 31 BGB: Haftung des Vereins für Organe – § 166 BGB: Zurechnung von Wissen des Vertreters § 831 BGB ist keine Zurechnungsnorm!

3 i.Begriff des Erfüllungsgehilfen: Wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Nicht nur unselbständige Hilfspersonen, sondern auch selbständige Unternehmer (z.B. Subunternehmer beim Bau) Dritter muss aber im Pflichtenkreis des Schuldners tätig geworden sein, dh. zur Erfüllung von Pflichten des Schuldners (kein Erfüllungsgehilfe ist etwa der Hersteller für den Verkäufer) Der Dritte darf nicht ausschließlich von selbst (dann § 267 BGB), sondern muss mit Willen des Schuldners gehandelt haben.

4 ii.Begriff des gesetzlichen Vertreters: Alle Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für andere rechtsgeschäftlich handeln können. Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen: Eltern (§§ 1626ff BGB), Vormund (§ 1793ff. BGB), Betreuer (§ 1902 BGB), Pfleger (§ 1915 BGB) Der Testamentsvollstrecker (§§ 2205ff. BGB) Der Insolvenzverwalter Keine gesetzlichen Vertreter iSd § 278 BGB sind Gesellschaftsorgane. Für Organe haftet eine Gesellschaft nach § 31 BGB.

5 iii.Voraussetzungen für eine Zurechnung nach § 278 BGB Es muss ein Schuldverhältnis des Schuldners bestehen, der den Dritten in die Erfüllung eingeschaltet hat – Es genügt jedes Schuldverhältnis, vertraglich oder gesetzlich – Das Schuldverhältnis muss aber schon in dem Moment bestehen, in dem der Dritte das zuzurechnende Verhalten vornimmt. Beispiel: Der eigentlich stets sorgfältige A ist im Betrieb des U als Fahrer angestellt. Eines Tages verursacht er auf einer Dienstfahrt allerdings leicht fahrlässig einen Unfall, bei dem das Auto des X beschädigt wird. X will nun Schadensersatz von U. Zurecht?

6 Der Dritte muss nach h.M. in Erfüllung der Verbind- lichkeit handeln und nicht nur bei Gelegenheit. Eine Haftung des Schuldner sei nur gerechtfertigt, wenn ein spezifischer Gefahrzusammenhang mit der Ver- bindlichkeit bestehe. A.A.: Es genügt, wenn der Schuldner durch das Einschalten des Dritten das Risiko einer Schädigung des Gläubigers durch den Dritten geschaffen habe. Beispiel: Malermeister M hat seinen Gesellen G zum Streichen der Wohnung des W geschickt. Wie offenbar viele Malergesellen, so hat auch G ein Faible für Schmuck, und so steckt er sich eine goldene Kette ein, die er bei W liegen sieht. Haftet M für den Diebstahl des G?

7 § 5: Leistungsstörungen IV.Schadensersatz 4.Schaden „Natürlicher Schadensbegriff“: Jede unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern und Interessen Der Gläubiger ist grundsätzlich so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des Schuldners stünde (Naturalrestitution nach § 249 I BGB). § 280 BGB differenziert nach verschiedenen Schadenskategorien: – Bei „einfachem Schadensersatz“: Allein § 280 I BGB – Bei Verzögerungsschaden: §§ 280 II, 286 BGB – Bei „Schadensersatz statt der Leistung“: § 280 III BGB

8 a.Abgrenzung der Schadensarten Schadensersatz statt der Leistung: Der Gläubiger verlangt Schadensersatz anstelle der eigentlichen Leistung. Der Ersatzanspruch tritt an die Stelle des Anspruchs auf Leistung. Verzögerungsschaden: Der Gläubiger verlangt Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Leistung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Einfacher Schadensersatz: Alles Begehren von Schadens- ersatz, das weder statt der Leistung geltend gemacht wird, noch sich auf den Verzögerungsschaden bezieht. Der einfache Schadensersatz bezieht sich nicht auf das Leistungsinteresse des Gläubigers. Es geht um Schäden, die an den sonstigen Rechten, Rechtsgütern und Interessen eintreten.

9 Beispiele: a.A hat im Restaurant R schlechten Fisch serviert bekommen und wurde mit einer Fischvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert. Nun verlangt er Ersatz der Behandlungskosten sowie Rückzahlung des gezahlten Preises. b.B hat bei dem Bauunternehmer Weit&Breit ein neues Haus in Auftrag gegeben. Den vereinbarten Fertig- stellungstermin versäumt W&B, so dass B vorüber- gehend in einem Hotel übernachten muss. B verlangt die Hotelkosten von W&B. c.C hat bei dem Händler H 30 Tonnen Bio-Äpfel gekauft. H liefert allerdings nicht zu dem angekündigten Termin, so dass C sich anderweitig zu einem höheren Preis eindecken muss. Die Differenz verlangt C von H ersetzt.

10 b.Einfacher Schadensersatz nach § 280 I BGB Einfacher Schadensersatz kann aufgrund einer Verletzung von Schutzpflichten oder von Schlechtleistungen (Verletzung von Leistungspflichten gefordert) werden. i.Verletzung von Schutzpflichten Schutzpflichten nach § 241 II BGB können im Rahmen von Verträgen (§ 311 I BGB) oder rechtsgeschäfts- ähnlichen Schuldverhältnissen (§§ 311 II, III BGB) bestehen. Wichtig: Verletzung von Schutzpflichten im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse! Beispiel: K möchte beim Supermarkt Liedel einkaufen, rutscht aber schon im Eingangsbereich auf einer Bananenschale aus und bricht sich ein Bein. K muss operiert werden.

11 ii.Schlechtleistung (Verletzung von Leistungspflichten) Beispiel: B hat den Pferdearzt P gerufen, als sein geliebter Hengst Macho fiebrig im Stall steht. Infolge einer fahrlässig falschen Diagnose des P verstirbt Macho bald. Machos Tod ist Folge einer Schlechtleistung des P. Es han- delt sich um einen sogenannten Mangelfolgeschaden. Unterscheide: Mangelschaden: Der Schaden, der im Mangel (in der Schlechtleistung) selbst liegt. Er wird statt der Leistung geltend gemacht (§ 280 III BGB). Mangelfolgeschaden: Der Schaden, der infolge des Man- gels an anderen Rechtsgütern des Gläubigers eintritt. Er wird neben der Leistung geltend gemacht (§ 280 I BGB).

12 Problem: Schadensersatz, wenn der Gläubiger eine mangelhafte Sache bis zur Ausbesserung des Man- gels nicht nutzen kann (Nutzungsausfallschaden). Beispiel (nach BGH NJW, 2009, 2674): K hat ein Haus von V gekauft, der ihm zugesichert hatte, dass eine Baugenehmigung vorlag. Nach der Übereig- nung schloss K einen Mietvertrag mit M ab, der für das Haus jeden Monat 9000 Euro Miete zahlen sollte. Wenig später stellte sich aber heraus, dass es keine Bauge- nehmigung gab, so dass M das Haus nicht nutzen konnte und den Mietvertrag mit K deshalb fristlos kündigte. Als die Baugenehmigung von V schließlich drei Monate später doch noch beigebracht wurde, konnte K nur noch einen Mieter finden, der 7000 Euro Miete zahlte. K verlangt Ersatz seines Schadens von V.

13 Der Nutzungsausfallschaden kann neben der Leistung geltend gemacht werden. M.M.: Verzögerungsschaden (§ 280 II BGB). Gläubiger macht Schaden geltend, den er durch die Verzögerung der mangelfreien Leistung erleidet. Folge: Anspruch besteht grds. nur nach Mahnung. H.M.: Schaden neben der Leistung (§ 280 I BGB). Gläubiger macht den Schaden geltend, der ihm dadurch entsteht, dass er die mangelhafte Sache (vorerst) noch nicht nutzen kann. Argumente: – Historisches Argument: Gesetzesbegründung – Teleologisches Argument: Gläubiger sei bei Schlecht- schutzwürdiger als bei Nichtleistung. Nichtleistung sei schneller und leichter erkennbar, hier ist Mahnung eher zumutbar.

14 c.Ersatz des Verzögerungsschadens (§ 280 II, 286 BGB) Nicht jede schuldhafte Verzögerung der Leistung begründet einen Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des Verzögerungsschadens. Der Schuldner muss sich vielmehr im sogenannten Schuldnerverzug befinden. i.Allgemeine Voraussetzungen Schuldnerverzug setzt grundsätzlich eine vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung trotz Fälligkeit, Durchsetzbarkeit und Mahnung voraus. (1)Nichtleistung trotz Fällig- und Durchsetzbarkeit Wichtig: Die Einrede des § 273 BGB muss geltend gemacht werden, bei § 320 BGB reicht das Bestehen einer Zurückbehaltungslage. Eine Geldüberweisung ist nur rechtzeitig, wenn normalerweise rechtzeitige Gutschrift beim Empfänger

15 (2)Mahnung Die bloße Nichtleistung des Schuldners genügt nicht, der Gläubiger muss dem Schuldner vielmehr auch deutlich machen, dass die Verzögerung für ihn nachteilige Folgen haben wird (Mahnung). Begriff: Eine Mahnung ist die einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Die Aufforderung muss eindeutig und bestimmt sein, sie braucht nicht auf die Haftungsfolgen hinzuweisen. Nach dem Wortlaut muss die Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen. Eine verfrühte Mahnung ist unwirksam und wird auch nicht durch Fälligkeit geheilt. Die Mahnung kann aber nach h.M. mit der die Fällig- keit begründenden Handlung zusammen erfolgen.

16 Beispiel (nach BGH NJW 2008, 50): K betreibt eine Praxis für Physiotherapie. B nahm in der Zeit vom 23. Juli bis 9. August 2004 als Privatpatientin Leistungen der K in Anspruch, für die ihr die K 543 € berechnete. Die Rechnung schließt mit dem Hinweis: "Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004 auf das rechts unten angegebene Konto.“ Da die B anschließend umzog, erhielt sie spätere Mah- nungen der K nicht. Erst im Juni 2006 erhielt B wieder Nachricht von K und zahlte sofort die 543 €. K verlangte allerdings auch Verzugszinsen von B. Zurecht? Die Erhebung einer Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids stehen der Mahnung gemäß § 286 I 2 BGB gleich. Bei anlasslosem Einsatz dieser Mittel aber Kostentragung durch den Gläubiger (§ 93 ZPO).

17 (3)Vertretenmüssen Der Schuldner kommt gemäß § 286 IV BGB nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Negative Formulierung des § 286 IV BGB führt wie bei § 280 I 2 BGB zur Umkehr der Beweislast. § 286 IV BGB stellt gegenüber § 280 I 2 BGB klar, dass es auf den Zeitpunkt des möglichen Verzugseintritts, nicht auf die ursprüngliche Pflichtverletzung (das erstmalige Ausbleiben der Leistung) ankommt. Da „Vertretenmüssen“ Voraussetzung sowohl von § 280 I 2 BGB als auch von § 286 IV BGB ist, sollte es erst nach der Mahnung geprüft werden, um Doppelungen zu vermeiden.

18 ii.Entbehrlichkeit der Mahnung Auch ohne eine Mahnung kann ausnahmsweise der Schuldnerverzug eintreten. (1)Leistungszeit nach dem Kalender (§ 286 II Nr. 1 BGB) Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. In diesem Fall kennt der Schuldner den Leistungs- termin genau und weiß, dass dieser Termin für den Gläubiger besonders wichtig ist. Die Leistungszeit kann unmittelbar (1.3.) oder mittel- bar (eine Woche nach Neujahr) bestimmt sein. Die Leistungszeit kann vertraglich, durch Gesetz oder durch Urteil bestimmt sein. Einseitige Festlegung durch den Gläubiger ist nicht möglich.

19 (2)Kalendermäßige Berechenbarkeit nach einem Ereignis (§ 286 II Nr. 2 BGB) Die Mahnung ist auch entbehrlich, wenn die Leistung eine angemessene Zeit nach dem Eintritt eines be- stimmten Ereignisses zu erfolgen hat und die Leistungszeit sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Beispiele: Zwei Wochen nach Eingang der Rechnung; drei Wochen nach Lieferung der Ware. Die Frist muss angemessen sein, d.h. ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Leistung für den Schuldner. Eine Klausel mit unangemessen kurzer Frist ist nach M.M. nicht unwirksam, sondern setzt angemessene Frist in Gang.

20 (3)Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung Eine Mahnung ist gemäß § 286 II Nr. 3 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Wenn der Schuldner klar zu erkennen gibt, dass er nicht leisten wird, ist eine Mahnung sinnlos. Auch im Fall des § 286 II Nr. 3 BGB müssen die übrigen Verzugsvoraussetzungen vorliegen. Beispiel: A schuldet dem G die Lieferung von 30 Tonnen Weizen zum 1.6.2014. Bereits am 1.4. erklärt A, dass er nicht liefern werde. G wird deshalb selbst einen Vertrag mit V nicht erfüllen können und verlangt Schadensersatz. Vor Fälligkeit kommt nur ggf. ein Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung in Betracht.

21 (4)Auffangtatbestand des § 286 II Nr. 4 BGB Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. § 286 II Nr. 4 BGB ist restriktiv auszulegen, keinesfalls dürfen die speziellen Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 umgangen werden. Beispiel (nach BGH ZGS 2011, 376): K hat ein Auto, aber nicht sehr viel Geld. Deshalb zieht er es vor, zu tanken ohne zu bezahlen. In diesem Sinne tankt er auch bei der Tankstelle T seinen Wagen voll und fährt dann frohgemut weiter. T ermittelt den K nach mehreren Wochen anhand seiner Videoaufzeichnungen und verlangt Zahlung u.a. von Verzugszinsen. Zurecht?

22 iii.Sonderfall des § 286 III BGB § 286 (3) 1 Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungs- aufstellung besonders hingewiesen worden ist. […] § 286 III BGB gilt nicht für alle Geld-, sondern nur für Entgeltforderungen „Spätestens“ heißt, dass § 286 I, II BGB anwendbar bleiben und früherer Verzugseintritt möglich ist. Gilt gegenüber Verbrauchern nur mit der Besonderheit, dass dieser extra auf Gefahren hingewiesen werden muss.

23 iv.Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs (1)Ersatz des Verzögerungsschadens Der Gläubiger kann gemäß § 280 I und II, 286 BGB Ersatz seines Verzögerungsschadens verlangen. Der Anspruch auf Leistung bleibt bestehen. Beispiel: K hat bei V eine Lieferung wertvoller Hölzer be- stellt, aus denen er Klaviere fertigen will. 10 Kla- viere hat er bereits an seine Kunden verkauft. Da V zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht liefert, kann K seine Kunden nicht bedienen, die daraufhin von ihren Verträgen Abstand nehmen.

24 (2)Haftungsverschärfung § 287 BGB. Verantwortlichkeit während des Verzugs. 1 Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. 2 Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. § 287 S. 1 BGB greift bei gesetzlichen Haftungsmilder- ungen ein, hat aber kaum praktische Bedeutung, da Haftung für Zufall nach § 287 S. 2 BGB hinsichtlich der Leistung. Leistungsgegenstand wäre bei rechtzeitiger Leistung keinen Gefahren aus dem Risikobereich des Schuldners mehr ausgesetzt gewesen. § 287 S. 2 BGB gilt nicht bei Schutzpflichtverletzungen. Hier hat § 287 S. 1 BGB einen eigenen Anwendungs- bereich.

25 (3)Verzugszinsen § 288 I 1 BGB gibt einen eigenständigen Anspruch auf Verzugszinsen (ohne vorgeschalteten § 280 I BGB). Verzugszinssatz ist allgemein 5% über dem Basiszinssatz (§ 288 I 2 BGB), für Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers 8% über dem Basiszinssatz (§ 288 II BGB). Wenn vertraglich ein höherer Zinssatz geschuldet wird, kann der Gläubiger auch diesen Zinssatz geltend machen (§ 288 III BGB). Wenn der Gläubiger einen weiteren Schaden durch den Verzug erlitten hat, kann er diesen unter den Voraussetzungen der §§ 280 I und II, 286 BGB geltend machen (§ 288 IV BGB).

26 Beispiel: Der Möbelhersteller M hat bei dem Holz- produzenten H eine Lieferung Eichenbretter zum Preis von 10.000 Euro bestellt. H liefert die Ware vereinbarungsgemäß am 1.3.2013. Aller- dings hat M bis heute noch nicht gezahlt. H will jetzt von M möglichst viel Geld für die Verspät- ung bekommen. H hat für den Betrieb seines Geschäfts eine Kreditlinie bei seiner Hausbank, für deren Anspruchnahme er 12% Zinsen bezahlen muss. Welche Ansprüche kann H gegenüber M geltend machen?

27 Literaturhinweise: Bredemeyer, Zur Abgrenzung der Schadensarten bei § 280 BGB, ZGS 2010, 71- 77 Gerhardt, Die Abgrenzung der wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Schadensersatzrecht bei Leistungsstörungen, Jura 2012, 251-256 Krause, Die Leistungsverzögerung im neuen Schuldrecht, Jura 2002, 217ff., 299ff.


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