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Umweltinformationsgesetz – Inhalt und aktuelle Judikatur Sebastian Schmied BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

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Präsentation zum Thema: "Umweltinformationsgesetz – Inhalt und aktuelle Judikatur Sebastian Schmied BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft."—  Präsentation transkript:

1 Umweltinformationsgesetz – Inhalt und aktuelle Judikatur Sebastian Schmied BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

2 2 Richtlinie 2003/4/EG: Zentrale Bestimmungen: Ziele Umweltinformationsbegriff Behördenbegriff Zugang zu Umweltinformationen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht Kostenfaktor Rechtsschutz Aktive Verbreitung von Umweltinformationen

3 3 Umweltinformation in Österreich: Bund: Umweltinformationsgesetz - UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 6/2005 Länder: Umsetzung zT in eigenem Umweltinformationsgesetz, Umweltschutz- gesetz oder Auskunftsgesetz Steiermark: Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz, (StUIG), idF LGBl. 2005/65

4 4 Ziel des Gesetzes - § 1 UIG Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereit- gehaltenen Umweltinformationen Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen Elektronische Kommunikation! Passive Umweltinformation Aktive Umweltinformation

5 5 Umweltinformationen - § 2 UIG Z 1: Informationen in materieller Form über den Zustand von Umweltbestandteilen Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume…, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen sowie

6 6 Umweltinformationen - § 2 UIG Z 2: Informationen in materieller Form über Faktoren Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, in Z 1 genannten Umweltbestandteile (Luft, Wasser, Boden,…) auswirken oder wahrscheinlich auswirken die sich auf die

7 7 Umweltinformationen - § 2 UIG Z 3: Informationen in materieller Form über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, in Z 1 genannten Umweltbestandteile (Luft, Wasser,…) die sich auf die in Z 2 genannten Faktoren (Stoffe, Energie,…)  auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie  Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz

8 8 Umweltinformationen - § 2 UIG Z 4 und 5: Informationen in materieller Form über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen (Politiken, Gesetze, Pläne,…) und Tätigkeiten verwendet werden

9 9 Umweltinformationen - § 2 UIG Z 6: Informationen in materieller Form über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke vom Zustand der Umweltbestandteile (Z 1) oder durch diese Bestandteile von Faktoren (Z 2) und Maßnahmen (Z 3) betroffen sind oder sein können. in dem Maße, in dem sie

10 10 Informationspflichtige Stellen - § 3 UIG Verwaltungsbehörden,… sonstige Organe der Verwaltung…, diesen zur Verfügung stehende Beratungsorgane Organe von Gebietskörpersch., soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen Juristische Personen öff. Rechts, … Aufgaben der öff. Verwaltung einschließlich … im Zshg. mit der Umwelt natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter Kontrolle … öffentliche Aufgaben ausüben oder öffent- liche Dienstleistungen erbringen. Abs. 1 Z 1Abs. 1 Z 2 Abs. 1 Z 4Abs. 1 Z 3

11 11 Informationspflichtige Stellen - § 3 UIG Z 1: Aufsichtskalkül Z 2: Beherrschungskalkül Anlehnung an Transparenzrichtlinie (2000/52/EG) Abhängig von: Kapital Stimmrechten Mitglieder-Bestellungsrechten Definition des Kontrollbegriffs in Abs. 2: Definition „beherrschender Einfluss“ in Abs. 3:

12 12 Freier Zugang zu Umweltinformationen - § 4 UIG bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden oder für sie bereitgehalten jede natürliche oder juristische Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen:

13 13 Freie Daten gemäß § 4 Abs. 2 UIG Zustand von Umweltbestandteilen (Wasser, Luft, Boden, genetisch veränderte Organismen,…) Lärmbelastung, Belastung durch ionisierende Strahlen… Emissionen in die Umwelt in aggregierter oder stat. dargestellter Form Verbrauch der natürlichen Ressourcen (Wasser, Luft, Boden) in aggregierter oder stat. dargestellter Form Überschreitung von Emissionsgrenzwerten Diese Informationen unterliegen nicht den Ablehnungs- gründen des § 6 Abs. 2, aber allfälligen Mitteilungsschranken des § 6 Abs.1! Informationen über:

14 14 Mitteilungspflicht - § 5 UIG Begehren auf Mitteilung: Mündlich oder schriftlich Mitteilungspflicht: grundsätzlich 1 Monat in besonderen Fällen: 2 Monate Qualität der Mitteilung: Aktuell, exakt, vergleichbar, allgemein verständlich Form der Mitteilung: In der vom Informationssuchenden verlangten Form In einer anderen Form, sofern zweckmäßig Insbesondere Verweis auf öffentlich verfügbare Umweltinformationen möglich

15 15 Mitteilungspflicht - § 5 UIG Sonderfälle: Inhalt oder Umfang geht nicht klar hervor: oPräzisierungsauftrag innerhalb von 2 Wochen oUnterstützungspflicht Begehren ist an infopfl. Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt: oFalls bekannt: Weiter- leitung an andere darüber verfügende infopfl. Stelle oFalls nicht bekannt: Weiterverweisung an mögliche infopfl. Stellen Dem Begehren wird nicht entsprochen: oBegründung oRechtsschutzbelehrung

16 16 Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe - § 6 UIG Gründe für ein Nichtentsprechen des Informationsbegehrens: Mitteilungsschranken gemäß § 6 Abs. 1 Z 1-4 Ablehnungsgründe gemäß § 6 Abs. 2 Z 1-7

17 17 Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe - § 6 UIG Mitteilungsschranken Interne Mitteilungen Offenbar missbräuchlich Begehren zu allgemein Noch nicht abgeschlossen Ablehnungsgründe Öff. Sicherheit, umfass. LV Schutz von Umweltbereichen Vertraulichkeit personen- bezogener Daten Geschäfts-, Betriebsgeheimnis Rechte an geistigem Eigentum Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden Laufende Gerichtsverfahren Eng auszulegen Öff. Interesse an der Bekannt- gabe zu berücksichtigen Abwägung vorzunehmen

18 18 Rechtsschutz - § 8 UIG Nichtmitteilung oder Nichtmitteilung im begehrten Umfang Erlassung eines Bescheides antragsgebunden Sofern zur Bescheid- erlassung nicht befugt Weiterleitung des Antrags oder Verweisung an: Berufung an den UVS Beschwerde an VwGH/VfGH Führung der sachl. Aufsicht zuständige Stelle In sonstigen Fällen: Bezirksverwaltungsbehörde

19 19 Veröffentlichung von Umweltinformationen - § 9 UIG Aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen durch die infopflichtigen Stellen, Der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, …gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt …; Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Punkte; Umweltkontrollberichte gemäß § 3 des UKG; Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen (oder Hinweis auf Fundstelle) Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die Umweltbestandteile (oder Hinweis auf Fundstelle) insbesondere folgender Informationen:

20 20 Koordinierungsstelle Umweltinformationen - § 10 UIG Das Umweltbundesamt führt eine Koordinierungs- stelle mit der Aufgabe, den Informationsaustausch zwischen den informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine hohe Qualität der Umweltinformationen sicher zu stellen. http://www.umweltbundesamt.at/umweltinformation/koordinierungsstelle

21 21 Ausgewählte Judikatur Übermittlung von Grundlagen, die Inhalt einer fachlichen Prüfung eines Optionenberichts waren und in einem späteren Bericht zusammengefasst und vergleichend bewertet wurden, wird begehrt. Inhaltlich ging es dem Informationssuchenden um die bei der Behörde vorhandenen Beurteilungen, Unterlagen, Studien, Analysen, Expertisen usw. die zu dem veröffentlichten Bericht geführt haben. Amt der LReg lehnt ab, da keine abgeschlossenen bzw. aufbereiteten Daten, sondern nur Vorstufe zu späterem Bericht, außerdem interne Mitteilungen. UVS Tirol verneint sogar das Vorliegen von Umweltinformationen. VwGH: Weiter Umweltinformationsbegriff, auch Teilexpertisen, die in den Abschlussbericht aufgenommen werden, sind Umweltinformationen. Interne Mitteilung liegt nicht vor, wenn das konkrete Schriftstück schon abgeschlossen ist. VwGH vom 29.5.2008, Zl. 2006/07/0083:

22 22 Ausgewählte Judikatur Bei der Frage nach der Anzahl der bei einem gewerblichen Betrieb bestehenden Parkplätze handelt es sich um eine solche nach Umweltdaten im Sinn des § 2 ZUG 1993. Es trifft nämlich nicht zu, dass als derartige Daten im gegebenen Zusammenhang nur die zum Schutz vor Lärmbelästigungen getroffenen Maßnahmen, konkrete Lärmmesswerte bzw. konkrete Emissions- werte in Betracht kämen. Denn § 2 Z 2 UIG 1993 stellt ausdrücklich auf Vorhaben oder Tätigkeiten ab, zu welch letzteren zweifellos der Betrieb eines Parkplatzes im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage zählt. Bei der Frage nach der täglichen Fahrzeugfrequenz und der Entwicklung der Fahrzeugbewegungen im Bereich der fraglichen Betriebsanlage handelt es sich um eine solche nach Umweltdaten im Sinn des § 2 UIG 1993. VwGH vom 12.7.2000, Zl. 2000/04/0064:

23 23 Ausgewählte Judikatur Ausgehend davon, dass auch mit der Verwendung eines Hubschrauberlande- platzes regelmäßig Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen verbunden sind, handelt es sich dabei zweifellos um eine Tätigkeit im Sinn des § 2 Z 2 UIG. Gleiches gilt für die Frage der Errichtung des in Rede stehenden Landeplatzes, die als Vorhaben im Sinn des § 2 Z 2 UIG qualifiziert werden kann, zumal dieses auch Gefahren für den Menschen – insbesondere durch Emissionen – hervorrufen kann. VwGH vom 17.12.2008, Zl. 2004/03/0167:

24 24 Ausgewählte Judikatur Übermittlung von Gutachten betreffend Erlassung eines Schongebiets begehrt. Die belangte Behörde verweigerte die Herausgabe, da das Gutachten noch nicht vorlag, gab aber auch zu erkennen, dass dieses Gutachten selbst nach Vorliegen nicht sofort herausgegeben werde, da dieses erst zu würdigen wäre und uU noch Zusatzfragen an den SV zu stellen wären. Bis zur Erlassung der Verordnung wäre das Gutachten daher eine interne Mitteilung. UVS hebt Bescheid auf – SV-Gutachten ist bei Vorlage abgeschlossen und als solches herauszugeben, alles andere wäre richtlinienwidrig. Interne Mitteilung liegt nicht vor, da das konkrete Schriftstück schon abgeschlossen war (siehe VwGH 2006/07/0083). Zusatzfragen an den SV können das nicht verhindern. UVS Stmk vom 24.03.2009, Zl. UVS 40.1-1/2009-6:

25 25 Fragen? Mag. Sebastian Schmied BMLFUW Stubenring 12 A-1012 Wien  +43-1-71100/2721  sebastian.schmied@lebensministerium.at www.lebensministerium.at


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