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XIV. Europäische Verkehrsrechtstage Luxemburg, 9. und 10. Oktober 2013 Internationale Schadensregulierung Grenzen nationaler Gesetzgebung? Dr. Michael.

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1 XIV. Europäische Verkehrsrechtstage Luxemburg, 9. und 10. Oktober 2013 Internationale Schadensregulierung Grenzen nationaler Gesetzgebung? Dr. Michael Buse Rechtsanwalt und Avvocato Mailand und München www.buse.eu 1

2 Teil I Fristen für die Unterbreitung eines Regulierungsangebots www.buse.eu2

3 EU-Recht: IV KH-Richtlinie von 2000 Art. 4 Abs. 6: die durch angemessene, wirksame und systematischefinanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen bewehrte Verpflichtung, dass innerhalb von drei Monaten von dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregulierungsbeauftragten ein begründetes Schadensersatzangebot oder ein begründetes Antwortschreiben vorgelegt wird Art. 12:Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein Art. 10Abs. 4: Vorrang nationaler Regelungen, die für den Geschädigten günstiger sind www.buse.eu3

4 EU-Recht: V. KH-Richtlinie von 2005 Erwägungsgrund 22: Ausdehnung des Verfahrens des mit Gründen versehenen Schadensersatzangebots auf Kraftfahrzeugunfälle aller Art (Schadenregulierungsbeauftragter und nationales Büro) www.buse.eu4

5 Überblick nationale Systeme www.buse.eu5

6 Deutschland § 3a PflVGunverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten Verzugszinsen keine administrativen Sanktionen BaFin es liegen “keine Erkenntnisse über festgestellte verspätete Regulierungen und dementsprechende Sanktionen vor. Auch aus den hier eingehenden Beschwerden, die der für das jeweilige Versicherungsunternehmen zuständigen Fachaufsicht in jedem Einzelfall vorgelegt werden, ist nichts bekannt, was auf verspätete Regulierungen hinweist” www.buse.eu6

7 Frankreich Frist drei Monate nach Geltendmachung (bei Personenschäden 8 Monate nach Unfall) Verzugszinsen zu verdoppeltem Zinssatz Keine administrativen Sanktionen Ministère de l’Economie et des Finances:keine Auskunft www.buse.eu7

8 Niederlande Frist drei Monate Verzinsung Keine administrativen Sanktionen Autoriteit Financiele Markten:keine Auskunft www.buse.eu8

9 Italien I Art. 145Codice Assicurazioni private, Frist 60 Tage nach Anspruchsgeltendmachung 30 Tage bei gemeinsamem Unfallbericht bei Personenschäden 90 Tage Verzugszinsen Administrative Sanktionen: Art. 315 Codice Assicurazioni private Verspätung bis 30 Tage300,00 bis 900,00 € 60 Tage900,00 bis 2.700,00 € 90 Tage2.700,00 bis 5.400,00 € 120 Tage5.400,00 bis 10.800,00 € Verspätung von mehr als 120 Tagen10.800,00 bis 30.000,00 € bei Sachschäden 10.800,00 bis 60.000,00 € bei Personenschäden Bei “tätiger Reue” 30 Prozent “Rabatt” www.buse.eu9

10 Italien II 2012  Beschwerden wegen verspäteter Regulierung -3.751 an IVASS -68.012 an Versicherungsunternehmen  Verhängte Sanktionen -3.582 über insgesamt 30.944.239 € www.buse.eu10

11 Sanktionsbefungnis gegen Schadenregulierungsbeauftragten? www.buse.eu11

12 Befugnis der Mitgliedstaaten, Verstöße in ihrem Hoheitsgebiet zu ahnden (Art. 155 Abs. 5 Solvency II) Mitgliedstaaten können für Geschädigten günstigere Bestimmungen beibehalten (Art. 10 Abs. 4 IV KH-Richtlinie) Abwicklung in einer Weise, die dem Geschädigten vertraut ist (Erwägungsgrund (12) IV KH-Richtlinie) www.buse.eu12

13 System der EU-Versicherungsaufsicht:  Herkunftslandprinzip;  Zusätzliche Rechtsaufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (vgl. Art. 27 Cod. Ass. priv. Einhaltung von Rechtsvorschriften im Allgemeininteresse);  Schadenregulierungsbeauftragter weder Niederlassung noch Dienstleistung (Art. 4 Abs. 8 IV KH-Richtlinie);  keine Änderung des anwendbaren materiellen Rechts und keine Begründung einer gerichtlichen Zuständigkeit (Erwägungsgrund (13) IV KH-Richtlinie s.a. 16);  Mitgliedstaat, in dem Versicherungsunternehmer zugelassen ist, hat Verpflichtung zur Benennung eines Schadensregulierungsbeauftragen in den anderen Mitgliedstaaten durchzusetzen (Erwägungsgrund (15) IV KH- Richtlinie) www.buse.eu13

14 Funktions- und Tätigkeitsauslagerung (“Outsourcing”) Nach Solvency II Art. 13 Nr. 27 Legaldefinition: Erbringung von Prozess, Dienstleistung oder Tätigkeit, die Versicherer sonst selbst erbringen müsste; Art. 34 Abs. 7 Aufsischt umfasst auch outgesourcte Tätigkeiten; Art. 38 drei Bedingungen: Zusammenarbeit des Dienstleisters mit Aufsichtsbehörde effektiver Datenzugang effektiver Zugang zu Geschäftsräumen des Dienstleisters www.buse.eu14

15 Ergebnis: Sanktion kann gegen Schadenregulierungsbeauftragten verhängt werden bei Unfällen, die von einem Fahrzeug verursacht wurden, das bei einer Niederlassung in Italien versichert war Sanktion kann auch gegen andere Dienstleister verhängt werden Durchsetzbarkeit nur in Italien www.buse.eu15

16 Harmonisierungsbedarf? IV KH-Erwägungsgründe (1) Unterscheide zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Freizügigkeit und den freien Verkehr von Versicherungsleistungen beeinträchtigen www.buse.eu16

17 Teil II Haftung für Fahrzeuginsassen bei ausländischen Fahrzeugen www.buse.eu17

18 Regelungsinhalt Art. 141 Codice delle Assicurazioni private Grundsatz Vorbehaltlich der Unfallverursachung durch Zufall sind die von Fahrzeuinsassen erlittenen materiellen und immateriellen Schäden durch den Versicherer des befördenden Fahrzeugs zu ersetzen Auf Verantwortlichkeit der Fahrzeugführer kommt es nicht an www.buse.eu18

19 N.B. Wahlfreiheit des Insassen zwischen den verschiedenen Ansprüchen - Insassendirektregulierung ist zusätzliche Anspruchsgrundlage für den Geschädigten - EU-Recht garantiert “das Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen” (Art. 4 Abs. 4 IV KH-Richtlinie von 2000) www.buse.eu19

20 P www.buse.eu Gerichtsstand Insasse Direktklage am Wohnsitzgerichtsstand in Deutschland oder Österreich Versicherer des befördenden Fahrzeugs Fahrzeugversicherer - keine Gewährleitungsklage Art. 6 Nr. 2 EuGVVO sondern nur Streitverkündung (Art. 65 Abs. 1 EuGVVO) - Gerichtsstand für Klagen gegen Mitversicherer (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO)? 20

21 A. IPR; Anwendbares Sachrecht Art. 28 Abs. 1 Rom II VO Bulgarien Deutschland Estland Finnland Griechenland Großbritannien Irland Italien Malta Portugal Rumänien Schweden Ungarn Zypern www.buse.eu21

22 Haager Straßenverkehrsübereinkommen von 1971 www.buse.eu22 Frankreich Spanien Belgien Luxemburg Holland Österreich Polen Lituanien Litauen Tschechien Slovakei Slowenien Schweiz Ex Jugoslawien

23 Rom II Grundsatz:Recht des Unfallorts (Abs. 1) Ausnahme:Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes von Haftpflichtigem und Geschädigtem Lösung:Auflösung in Zweierbeziehung (str.) Ergebnis:Regresstörung möglich Problem: ist Fahrer “Haftpflichtiger”? www.buse.eu23

24 Rechtslage nach dem Haager Übereinkommen Grundsatzanknüpfung: Recht des Unfallortes (Art. 3) Sonderanknüpfung: Recht des Zulassungsstaates Art. 4 lit. a: wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt war und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat; Art. 4 lit. b: wenn mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt und alle in demselben Staat zugelassen sind www.buse.eu24

25 Auslegung des Begriffs der Beteiligung Rechtsprechung restriktiv: Zweck des StVA ist Vereinfachung der Schadensabwicklung und würde vereitelt, wenn die mehreren Geschädigten aus ein und demselben Verkehrsunfall nach verschiedenen Rechtsordnungen abgefunden werden müssten An einem Unfall als beteiligt gilt nicht nur, wer einen Fehler begangen oder den Unfall direkt verursacht oder dazu beigetragen, sondern ebenso wer in anderer Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt hat oder aufgrund der Umstände annehmen musste, als Unfallverursacher in Betracht zu kommen. Beteiligung setzt kein schuldhaftes Mitwirken voraus Beispielsfälle: OGH v. 20.11.20122Ob32/12p (“nachfolgendes Fahrzeug”); BG v. 11.11.2008 BGE 135 III 92 (“Blendung durchs Gegenverkehr”) BG v. 30.05.2008 BGE 134 III 420 (“Verstoß gegen Linksfahrgebot”) anders BGH v. 10.02.2009 VI ZR 28/08 OGH v. 2.09.19992Ob314/97W (“Eigenunfall bei Überholvorgang”), anders BGH v. 13.03.1984 VI ZR 23/82; OGH v. 16.09.19932Ob48/93 (“Baustelle”); OGH v. 14.11.19892Ob59/89 (“Peer Steinbrück”) OGH v. 20.06.19892Ob68/89 (“Vorfahrtsmißachtung”) anders BGH v. 23.11.1971 VI ZR 97/70 haftungsfreies ausländisches Fahrzeug grundsätzlich nicht unfallbeteiligt www.buse.eu25

26 Besteht Insassendirektanspruch gegenüber ausländischem Versicherer? IPR Art. 18 Rom II: Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem Delikts- oder dem Versicherungsvertragsstatut vorgesehen ist. Art. 9 StVA: unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen (“action directe”), wenn ein solches Recht nach dem gemäß Art. 3, 4 oder 5 anzuwendenden Sachrecht zusteht www.buse.eu26

27 Versicherungsvertragsstatut: nein www.buse.eu27

28 Deliktsstatut Direktanspruch als autonomer Systembegriff des IPR beruht auf einem bestehenden materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch einerseits als Rechtsgrund andererseits als Voraussetzung www.buse.eu28

29 B. System der EU-Kfz-Haftpflicht Pflicht zur Seckung von Schäden durch Versicherungsunternehmen ist unionsrechtlich geregelt (EuGH v. 17.03.2011 C-484/09 Rn. 31) Kfz-Pflichtversicherung hat die “Kraftfahrzeug-Haftpflicht - Gefährdungs- oder Verschuldenshaftung - zu decken” (EuGH a.a.O. Rn. 33) Insbesondere: Versicherungsdeckung für Haftpflicht des Unfallverursachers bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland (Art. 3 Abs. 1 I-KH-Richtlinie 1972, 2. Erwägungsgrund II KH-Richtlinie 2983) Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt (Art. 4 Abs. 1 IV KH-Richtlinie) Wirkung von versicherungsvertraglichen Ausschlußklauseln beschränkt auf Verhältnis von Versicherer zu dem für den Unfall Verantwortlichen (10. Erwägungsgrund II-KH-1983 Fahrzeugversicherung deckt Haftpflicht für Personschäden von Fahrzeuginsassen (Art. 1 Abs. 1 III KH 1990) www.buse.eu29

30 www.buse.eu30 Kontakt Via Montenapoleone 21 20121 Mailand Karlstrasse 35 80333 München Tel.: +39 02 795497 Fax.: +39 02 795548 Tel.: +49 (0)89 53889680 Fax.: +49 (0)89 53889681 info@buse.eu


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