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Der Tod im Internet Mag. Markus Dörfler, LL.M. Rechtsanwalt23.5.2016.

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Präsentation zum Thema: "Der Tod im Internet Mag. Markus Dörfler, LL.M. Rechtsanwalt23.5.2016."—  Präsentation transkript:

1 Der Tod im Internet Mag. Markus Dörfler, LL.M. Rechtsanwalt23.5.2016

2 Markus Dörfler 1999 - 2005 Synaptic Networks 2006 Mag. iur. an der Universität Linz 2006 - 2007 Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation an der Universität Wien 2007 Graduierung zum Master of Laws (LL.M.) 2006 - 2012 Rechtsanwaltsanwärter 2011 Rechtsanwaltsprüfung seit 2012 Selbstständiger Rechtsanwalt - in Kooperation mit Höhne, In der Maur & Partner seit 2013 Vortragender bei der FH BFI (Wien) für IT-Recht

3 Woraus besteht der digitale Nachlass?

4 Facebook, Twitter, Xing, LinkedIn Youtube, Flickr Partnervermittlungsbörsen E-Mail Cloud PayPal, eBay, Yahoo Google, GMX, Hotmail etc. etc

5 Problemfelder Einträge in Sozialen Netzwerken Vermögensrechtliche Informationen Persönliche Nachrichten Informationen von Partnervermittlungsbörsen Nacktbilder

6 Umfrage 2014 Haben Sie Ihren digitalen Nachlass geregelt? 3,6 % „Ja“ 45,8 % „Wie geht das?“ 50,6 % „Nein“

7 § 531 ABGB - Nachlass Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht bloß in persönlichen Verhältnissen gegründet sind § 801 ABGB: Gesamtrechtsnachfolge Unvererbliche Rechte gehen unter postmortaler Persönlichkeitsschutz – wer ist zur Wahrnehmung dieser (an sich unver- erblichen) Rechte berufen?

8 Online-Zugangsdaten des Erblassers Hat der Erbe Zugriff auf Zugangsdaten, so darf er sie auch benutzen http://justdelete.me - A directory of direct links to delete your account from web services Einsicht in höchst private Mitteilungen?

9 § 77 UrhG 1) Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

10 § 77 UrhG (3) Briefe dürfen auch dann nicht auf die im Absatz 1 bezeichnete Art verbreitet werden, wenn hiedurch berechtigte Interessen dessen, an den der Brief gerichtet ist, oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

11 Zugang zum E-mail-Account Erbe hat Zugang – kein Problem Kein Zugang – was tun? Auch: Vertragsdaten – Kundenverhältnisse Analogie zur analogen Welt? Wohnungsschlüssel? § 93 TKG: Kommunikationsgeheimnis!

12 Kommunikationsgeheimnis Verpflichtet die Betreiber des Telekommunikationsnetzes zur Geheimhaltung der Inhalts-, Verkehrs und Standortdaten der Benutzer der Telekommunikationsanlage, selbst nach Ende der Tätigkeit, durch die sie begründet wurde Weitergabe von Dateninformationen durch andere Personen als einen Benutzer(zB den Telekommunikationsbetreiber) bedarf der Einwilligung aller beteiligten Benutzer

13 Auskunftsanspruch gegen Provider? E-Mails: Differenzierung nach Speicherort und Inhalt Reine online-Konten (Facebook, Twitter): Nachrichten ausschließlich auf Servern der Anbieter gespeichert : – nicht ohne weiteres im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben … aber

14 … vielleicht Anspruch gegen Anbieter auf Herausgabe der Nachrichten? Differenzierung nach dem Inhalt Nachrichten mit nichtvermögensrechtlichem Inhalt beeinträchtigen postmortales Persönlichkeitsrecht -> nicht Bestandteil der Erbschaft? geschäftliche Nachrichten fallen dem Erben zu?

15 Überprüfung des Accounts nach dem Inhalt - Diensteanbieter ? Fernmeldegeheimnis – Blick in Inhaltsdaten? Mischmasch von Daten beider Typen -> wurde „Infizierungstheorie“ Nachrichten mit privatem Inhalt infizierten das gesamte Konto, welches damit nur den nächsten Angehörigen zuzuordnen sei Liebes-E-Mail mit vermögensrechtlichem Charakter? (mögliche Erbenstellung oder Schenkung …)

16 Lösung (?) -> gesamter Kommunikationsvorgang steht allein den Erben zu. -> entsprechende Auskunfts- und Herausgabeansprüche gegen Provider Aber: Kommunikationsgeheimnis § 93 TKG ! Rechtsunsicherheit AGB der Provider ? Keine Klärung

17 Nicht abgerufene E-Mails Vererbt wird das Account-Vertragsverhältnis; mit Eintritt in dieses ist der Erbe auch berechtigt, die E-Mails abzurufen Pflicht /Recht des Providers, derartige Daten zu löschen? abwegig, Erbe muss allenfalls ungeklärte rechtliche Beziehungen in Ordnung bringen und abschließen

18 Konto bei einer online-Bank nicht anders als bei konventionellen Banken § 38 Abs. 2 Z 3 BWG keine Wahrung des Bankgeheimnisses im Fall des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär -> die entsprechenden Zugangsdaten offenlegen

19 Daten von Social Media-Accounts Websites, Daten von Social Media-Accounts nicht auf (vererbtem) Speichermedium des Erblassers auf Server des Providers daher als solche nicht Gegenstand der Eigentumsübertragung via Erbrecht zugehörige Verträge gehen auf die Erben über.

20 Social Media - was sind das eigentlich für Verträge? „Die Währung, mit der im Internet gezahlt wird, ist nicht der Dollar oder der Euro; die Währung im Internet sind deine Daten“. „Facebook ist und bleibt kostenlos“? Zweiteilung des Nutzungsverhältnisses? unentgeltliche Nutzung der IT-Infrastruktur Erteilung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung zur Nutzung von Daten zu Werbezwecken andererseits

21 Einheitlicher Austauschvertrag! „Unentgeltliche Überlassung von IT und datenschutzrechtliche Einwilligung wachsen in ein einziges Geschäft zusammen, das auf dem Prinzip ‚do ut des‘ beruht.“(Bräutigam ) Persönlichkeitsrechte haben auch wirtschaft- liche Komponente (BGH)

22 Personenbezogene Daten Bestandteil der informationellen Selbstbestimmung ist auch die Verfügbarkeit personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten daher als „objektivierte Vergegenwärtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vertraglich übertragbar“

23 Facebook und der Hausmeister Zwittervertrag wie beim Hausmeistervertrag freie Nutzung von Wohnraum gegen Hausmeisterdienste Dienstvertragsrecht/Mietrecht lizenzähnliche Einräumung der Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke (parallel zur urheberrechtlichen Lizenz) je nach Fallgestaltung Miete /Kauf; Einräumung der Nutzung von IT-Infrastruktur: Kombination von Miet- und Dienstvertrag (Bräutigam)

24 Facebook im Todesfall: Zwei Möglichkeiten Gedenkzustand Löschen

25 Konten im Gedenkzustand Profil der Person: neben Namen „In Erinnerung an“ abhängig von den Privatsphäre-Einstellungen können Freunde in der Chronik Erinnerungen teilen. Von der verstorbenen Person geteilte Inhalte (z. B. Fotos, Beiträge) bleiben auf Facebook verfügbar und sind für die Zielgruppe, mit der sie geteilt wurden, sichtbar Profile erscheinen nicht öffentlich, etwa als „Person, die du vielleicht kennst“, als Werbeanzeigen oder als Geburtstagserinnerung. Konten im Gedenkzustand, die nicht über einen Nachlasskontakt verfügen, können nicht geändert werden.

26 Facebook: Löschung Um das Facebook-Konto vollständig zu löschen: Nachweis (Sterbeurkunde oder Geburtsurkunde der verstorbenen Person oder einen rechtsgültigen Nachweis einer Behörde) vorlegen, dass man ein direktes Familienmitglied ist.

27 Dauerschuldverhältnisse Vertragsrechtlich problemlos: Der Eintritt des Erben in Dauerschuldverhältnisse in der online-Welt grundsätzlich kein Problem Verträge über E-Mail-Accounts, Domains, Webhosting etc

28 Die Spuren des Verstorbenen im Internet postmortale Persönlichkeitsrechte OGH: die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten Auch: Achtung der Gefühle der nahen Nachkommen des Verstorbenen

29 Postmortaler Persönlichkeitsschutz postmortaler Persönlichkeitsschutz gegenüber Schutz lebender Personen nicht abgeschwächt Berechtigung zumindest naher Angehöriger, postmortalen Persönlichkeitsschutz durchzusetzen

30 „Online-Friedhöfe“ Nachkommen, die selbst Gedenkstätte einrichten -> ehrverletzende/ihnen unpassend erscheinende Postings löschen Gedenkstätte, die ein Dritter eingerichtet hat? Veröffentlichungen an den Kriterien des postmortalen Persönlichkeitsschutzes messen

31 § 190 StGB: Störung der Totenruhe U.a. Verunehrung einer Totengedenkstätte nicht davon abhängig, dass sich die Stätte auf einem Friedhof oder einem Gottesdienstraum befindet. Ort der an den Tod eines Menschen erinnert. Auch Marterln am Wegesrand. Nicht bloße Hinweistafeln (Geburts-, Wohn- oder Sterbehaus)

32 Schützt § 190 StGB die online- Gedenkstätte? Postings als Verunehrung („derbe und deutliche Missachtungsbekundung“)? bloße Äußerungen nicht tatbildlich; tatbestandsmäßig nur Handlungen wie Umwerfen eines Grabsteins, Besudelungen geschützte Stätte physisch nicht vorhanden, „Besudelungen“ nur in Äußerungsform möglich!

33 Virtuelle Besudelungen Anwendung des § 190 StGB: restriktiv. Kein Äußerungsdelikt. Ein Hacker-Angriff auf die online- Gedenkstätte, der diese verunstaltet? Tatbild der Störung der Totenruhe verwirklicht.

34 Widerruf einer unwiderruflich erteilten Rechtseinräumung an Fotos Aktaufnahme gestattet, Veröffentlichungsrechte unwiderruflich und uneingeschränkt übertragen Später weitere Veröffentlichung untersagt OGH: Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit überwiegen ungeachtet einer erteilten Veröffentlichungsermächtigung (auch wenn unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt) Interessen des Abgebildeten

35 Posthume Nacktfotos Können nahe Angehörige des verstorbenen Aktmodells die weitere Veröffentlichung untersagen? Keine Rechtsgrundlage, das Lebensbild des Vorfahren zu korrigieren Nur wenn bereits Verstorbener Schritte in Richtung eines Widerrufsunternommen hat, und dessen Interessen überwiegend waren, -> auch Nachkommen Recht auf Untersagung

36 Online Archive 18 Jahre nach der Tat wollte haftentlassener Kläger verhindern, dass frühere Berichte über ihn im Internet verfügbar blieben. BGH: öffentliches Interesse an Information über Zeitgeschehen & die Möglichkeit, zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. -> Abschreckender Effekt auf Gebrauch der Pressefreiheit befürchtet.

37 Online-Archive Online-Archive sind grundsätzlich gleich Online- Medien, aber: Online-Archiv dokumentiert im Unterschied zu Online-Zeitungen Vergangenes mit Tätigkeit einer Bibliothek vergleichbar Unterlassungspflicht von Buchhändler, Bibliothekar auf Betreiber eines Online-Archivs, der keine ‚eigenen‘ Beiträge ins Archiv stellt, übertragbar

38 Online-Archive im Online-Archiv ist nachzulesen, wenn Verletzter erfolgreich gerichtlich gegen Printmedium vorgegangen. Urteilsveröffentlichungen, Gegendarstellungen, Widerrufe dort genauso dauernd bereitgehalten wie die Anlassartikel Interesse der Öffentlichkeit an digitalen Archiven – den Bibliotheken des digitalen Zeitalters - gegenüber Interesse des Verletzten auf Abwehr von ehrenrührigen Angriffen höher

39 Online-Archive War Veröffentlichung schon ursprünglich rechtswidrig, dann ins digitale Archiv verschoben -> Betreiber muss Artikel aus Archiv entfernen. War Artikel zu Recht veröffentlicht, führte aber in Folge zu Widerruf oder Gegendarstellung -> zwar im Archiv belassen, Widerruf/Gegendarstellung müssen mit Artikel verknüpft werden.

40 Online-Archive Betreiber ist nicht verpflichtet, auf unbestimmte Zeit laufend allfällige Rechtswidrigkeit durch geänderte Tatumstände zu überprüfen, sondern nur: zeitnahen Abschluss eines begonnenen Verfahrens zu beobachten

41 Folge für postmortalen Persönlichkeitsschutz im Internet? Dargestellt werden muss kompletter historischer Sachverhalt = was sich zeitnah zusammengehörig ereignet hat Keine Pflicht zur Aktualisierung Frage: muss es auf Hinweise reagieren? Ja, wenn die Veröffentlichung einer historischen Teilwahrheit korrigiert werden soll

42 Digitale Nachlassverwalter SecureSafe, Netarius, LegacyLocker etc. bieten an, Zugangsdaten zu verwahren als Nachweis des Todes Sterbeurkunde SecureSafe: Ausgabe der hinterlegten Daten durch Eingabe eines Aktivierungscodes beantragt; kann SecureSafe nicht innerhalb bestimmter Zeit den Dateninhaber kontaktieren, werden die Daten freigegeben Nachlassdienste durchforsten Internet nach Spuren des Verstorbenen, setzen sich mit Betreibern der entsprechenden Onlinedienste in Verbindung, um Verträge aufzulösen und Daten zu löschen

43 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Höhne, In der Maur & Partner Mag. Markus Dörfler, LL.M. Rechtsanwalt Mariahilfer Straße 20 1070 Wien www.h-i-p.at E: markus.doerfler@h-i-p.at T: 01/521 75 - 0


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