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Caritas 1 Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer Neuregelung der AVR-Caritas 2011 Karl Heitel Mitarbeitervertreter Regionalkommission Mitte,

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1 Caritas 1 Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer Neuregelung der AVR-Caritas 2011 Karl Heitel Mitarbeitervertreter Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer

2 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 2 Tarifrunde 2010/2011  Erhöhung aller von der Erhöhung erfassten Werte um 1,2% für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.5.2011  Umsetzung für 2010 durch eine Einmalzahlung bis zum 30.04.2011  Höhe der Einmalzahlung 15,33% des Dezemberge- haltes bzw. 28% der Ausbildungsvergütung  Weitere Erhöhung dieser Werte um 1,1% für die Zeit ab dem 01.06.2011  Erhöhung aller Ausbildungsvergütungen auf das Niveau des TVöD ab 01.01.2011  Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld nehmen wieder an den prozentualen Erhöhungen teil.

3 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 3 Tarifrunde 2010/2011 Werte, die von den prozentualen Erhöhungen erfasst werden: 1.Alle Werte der Regelvergütungs- tabellen 2.Urlaubsgeld / Weihnachtszu- wendungen 3.Alle dynamisierten Besitzstandszu- lagen aus der Tarifrunde 2008 4.Zeitzuschläge

4 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 4 Einmalzahlung für alle Mitarbeiter/- innen (außer Ärzten) von 240,- € im Juni 2011 Einmalzahlung für alle Auszubildenden (Anlage 7) von 50,- € im Juni 2011 Tarifrunde 2010/2011

5 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 5 Strukturelle Veränderungen Anlage 30 Ärzte (TV-Ärzte VKA) Anlage 33 Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) Anlage 32 Pflegedienst Sonstige Einrichtungen (TVöD-B) Anlage 31 Pflegedienst Krankenhäuser (TVöD-K)

6 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 6 Ziel der Neuregelungen: Übernahme der „vergütungs- relevanten Regelungen des TVöD-K bzw. TVöD-B, Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) sowie des TV-Ärzte/VKA in die neuen Anlagen zu den AVR. Strukturelle Veränderungen

7 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 7 Im Einzelnen insbesondere Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto Sonderformen der Arbeit, Ausgleich Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft Teilzeitbeschäftigung Eingruppierung Tabellenentgelt, Stufenregelungen Leistungsentgelt und/oder Sozialkomponente Zusatzurlaub Strukturelle Veränderungen Ziel der Neuregelungen

8 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 8 Anlage 30: Ärzte und Zahnärzte in Krankenhäusern (auch psych. Kliniken und Krankenhäusern) Medizinischen Instituten Sonstigen Einrichtungen (z. B. Reha), wenn ärztliche Behandlung in Einrichtung selbst stattfindet. Strukturelle Veränderungen Geltungsbereich

9 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 9 Strukturelle Veränderungen Geltungsbereich Anlage 31: Pflege in Krankenhäusern Medizinischen Instituten Sonstigen Einrichtungen, wenn Behandlung durch selbst beschäftigte Ärzte stattfindet.

10 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 10 Anlage 32: Pflege in: Heil-, Pflege-, Entbindungsein- richtungen sonstigen Einrichtungen und Heimen, wenn ärztliche Behandlung nicht durch selbst beschäftigte Ärzte erfolgt Einrichtungen und Heime der Erziehung und Betreuung, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung dienen ambulante Pflegediensten Strukturelle Veränderungen Geltungsbereich

11 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 11 Anlage 33: MA im Sozial- und Erziehungsdienst Kinderpfleger-/innen, Erzieher-/innen, Sozialarbeiter-/innen, Sozialpädagogen/ -pädagoginnen, Leiter-/innen von Kindertagesstätten, Leiter-/innen von Heimen Strukturelle Veränderungen Geltungsbereich

12 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 12 Für MA außerhalb der Anlagen 30 – 33 ergeben sich keine strukturellen Än- derungen. D. h. die neuen besonderen Regelungen gelten nur für die genannten Mitarbeiter- gruppen, nicht für sämtliche Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung wie z. B. Ver- waltung, Technik, Reinigung, Hauswirt- schaft, Hausmeister u. a. Strukturelle Veränderungen Grundsätzliches

13 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 13 Strukturelle Veränderungen Kinderzulage Bewährungsaufstieg AZV-Tag Allg. Pflegezulage in der stationären Alten- hilfe Es fallen weg Die bisherigen AVR-Regelungen gelten unverändert weiter u.a. für Erholungsurlaub Krankenbezüge Arbeitsbefreiung Betriebliche Alters- versorgung

14 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 14 Neue Tabellen- und Stufenstruktur Neue Eingruppierungsordnung für Ärzte und SuE Wegfall Bewährungsaufstiege Keine familienbezogenen Vergütungsbestandteile (Kinderzulage) Jahressonderzahlung (keine Weihnachtszuwendung) Änderung der Arbeitszeit (nur für Ärzte und Pflege im KH) Wegfall AZV-Tag Einführung Leistungsentgelt und/oder Sozialkomponente Strukturelle Veränderungen Wesentliche Veränderungen für MA

15 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 15 Sonstige Veränderungen Besondere Regelungen für untere Lohngruppen durch Wegfall von Bewährungsaufstiegen (VG 9a – 10 Anlage 2). Bewährungsaufstiege sind für neu eingestellte MA nicht mehr vor- gesehen. Keine Veränderungen bei bestehen- den Beschäftigungsverhältnissen Untere Lohngruppen

16 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 16 Sonstige Veränderungen Geltungsbereich - Tätigkeit bis zu 13 Wochenstunden - Verdienst monatlich nicht mehr als 400,- € Möglichkeiten einer einzelvertraglichen pauschalen Stundenvergütung mit Anteilen für - Weihnachtszuwendungen /Jahressonder- zahlung - Urlaubsgeld, Zeitzuschläge, Zulagen Nebenberuflich geringfügig Beschäftigte

17 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 17 Sonstige Veränderungen Höhe - Mindestens 7,50 € für MA der Anlagen 2, 30, und 33 - Mindestens 9,00 € für MA der Anlagen 31 und 32 Befristet auf 3 Jahre (bis 31.12.2014) Nebenberuflich geringfügig Beschäftigte

18 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 18 Sonstige Veränderungen Ziel: Besondere Belange älterer Beschäftigter zu berücksichtigen und einen flexiblen Eintritt in den Ruhestand sowie eine längere Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen Altersteilzeit – neue Anlage 17 a Flexible Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte Zwei Modelle: Altersteilzeit sowie FALTER

19 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 19 Sonstige Veränderungen Altersteilzeit – neue Anlage 17 a Tarifliche Altersteilzeit  Übernahme der Regelungen des ÖD: Teilzeit- oder Blockmodell  Rechtsanspruch ab Vollendung des 60. Lebensjahres  Aufstockung um 20% des TZ-Gehaltes  Überforderungsgrenze bei 2,5% FALTER-Regelung  Mitarbeiter halbiert seine Arbeitszeit zwei Jahre vor Erreichen der „Regelaltersgrenze“  Er erhält ein halbes Gehalt und eine Teilrente  Er arbeitet zwei Jahre über die „Regelaltersgrenze“ hinaus und geht erst danach in den vollen Rentenbezug

20 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 20 Gemeinsames der neuen Anlagen 32 + 33 Mit dem Übergang in die neuen Tarifstrukturen (TVöD) finden bisherige Regelungen der AVR keine Anwendung mehr, so z. B. Dienstbezüge/ Regelvergütung, Ein- gruppierung, Kinderzulage, Wechselschicht- u. Schichtzulage, Weihnachtszuwendung, Überstundenregelung und Zeitzuschläge

21 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 21 Einmal- und Jahressonderzahlung Einmalzahlung für das Jahr 2011 i. H. v. 240,00 Euro, wird mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 ausgezahlt, TeilzeitMA anteilig. Azubis (nach Anl. 7): Einmalzahlung i.H.v. 50,- € im Juni 2011. Jahressonderzahlung: Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H., Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. und Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v.H. des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Auszahlung im November, Teilbetrag kann auch früher gezahlt werden. Voraussetzung: Man hat am 1. Dez. noch gearbeitet

22 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 22 Arbeitszeit Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden Ausgleichszeitraum bis zu einem Jahr, bei Schicht-, / Wechselschichtarbeit ggfls. länger. Abweichungen von den Vorschriften des ArbZG (§7(1) + (2), §12) zulässig aufgrund von Dienstvereinbarung In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben sind Schichten von bis zu 12 Std. an Sonn- und Feiertagen zulässig. Bedingung: insgesamt mehr freie Schichten an Sonn- und Feiertagen

23 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 23 Arbeitszeit Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, und Schichtarbeit Verpflichtung zur Leistung von Be- reitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit Bei Teilzeitbeschäftigung nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder bei Zustimmung des Mitarbeiters NEU!

24 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 24 Arbeitszeit  Arbeitzeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch ent- sprechende Freistellung an einem anderen Werktag, bis zum Ende des dritten Kalen- dermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats ausgeglichen.  Reduzierung der Sollarbeitszeit bei kon- tinuierlicher Schicht-, Wechselschichtarbeit  Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten in- nerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Arbeit an Sonn- und Feiertagen

25 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 25 Arbeitszeit  Die Anlagen 32 + 33 kennen keine Definition der Vorfesttage mehr – im Gegensatz zur Anl. 5, § 3 Abs. 2.  Weggefallen ist die Arbeitsbefreiung vor dem Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag.  Zwar weiterhin Freistellung am 24. De- zember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen aber bei Arbeit: Ausgleich nur für die Zeit ab 6 Uhr (Anl. 6a: für die Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr). Arbeit an Vorfesttagen

26 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 26 Arbeitszeit Wechselschichtarbeit, § 4 Abs. 1  ist die Arbeit nach einem Schichtplan  der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht  wenn der/die Mitarbeiter(in) längstens nach einem Monat erneut zu zwei Nachtschichten herangezogen wird.  Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Wechselschichtarbeit NEU!

27 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 27 Arbeitszeit  Mitarbeiter(innen), die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 € monatlich, Teilzeitmitar-beiter(innen) anteilig.  Mitarbeiter(innen), die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde. Wechselschichtarbeit Kein Anspruch auf Wechsel- schichtzulage, wenn nur Spät- und Nachtdienst geleistet wird

28 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 28 Arbeitszeit  Arbeit nach einem Schichtplan  der einen regelmäßigen Wechsel des Be- ginns der täglichen Arbeitszeit  um mindestens zwei Stunden  in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,  und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (= Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht) Schichtarbeit (§ 4 Abs. 2) NEU!

29 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 29 Arbeitszeit  Mitarbeiter(innen), die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,00 € monatlich, TeilzeitMA anteilig.  Mitarbeiter(innen), die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde Schichtarbeit (§ 4 Abs. 2)

30 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 30 Arbeitszeit Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Anders als § 1 Abs. 1 (e) Anlage 6a AVR, wonach Nachtarbeit die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr ist. Nachtarbeit (§ 4 Abs. 5) Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit Wechselschichtarbeit (bis zu sechs Tage) Schichtarbeit (bis zu drei Tage) Nachtarbeit (bis zu vier Tage) Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tage, bei Wechselschichtarbeit auf 36 Tage, ab dem 50. Lj. auf 36 Tage

31 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 31 Arbeitszeit über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Mehrarbeit (§ 4 Abs. 6) Keine Änderung der bisherigen Definition Überstunden (§ 4 Abs. 7) = auf Anordnung des Dienstgebers geleistete Stunden, die NEU!

32 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 32 Arbeitszeit = über die im Dienstplan geplanten täg- lichen Arbeitsstunden hinaus zusätz- lich angeordnete Stunden - wenn diese über der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen - und im laufenden Dienstplanturnus nicht ausgeglichen werden Überstunden bei Schicht-/ Wechsel- schichtarbeit - § 4 Abs. 8 lit. c NEU!

33 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 33 Arbeitszeit für Überstunden - in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H., - in den Entgeltgruppen10 bis 15 15 v.H., für Nachtarbeit 20 v.H., für Sonntagsarbeit 25 v.H., bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., Zeitzuschläge § 6 Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeit – je Stunde

34 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 34 Arbeitszeit für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr  35 v.H., für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt  20 v.H. (nicht bei Ärzten) Zeitzuschläge NEU! werden der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet.

35 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 35 Arbeitszeit Mit der Vergütung des nächsten Monats – wie bisher – gem. Abschnitt X der Anlage 1 AVR. Abschnitt X der Anlage 1 gilt auch für die sonstigen unständigen Vergütungsbestand- teile wie z.B. Überstundenzuschläge. Zeitzuschläge – Auszahlung

36 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 36 Arbeitzeit Überstunden: Vergütung für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich, werden als Vergütung einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. Zeitzuschläge

37 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 37 Arbeitszeit Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieb- lichen Gründen nicht innerhalb des nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeit- raums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgelt- gruppe und Stufe. Zeitzuschläge

38 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 38 Arbeitszeit Keine Veränderung der Definition von Bereitschaftsdienst. Ein der Stufe A zugeordneter Bereitschafts- dienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Mitarbeiter während des Bereitschafts- dienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr er- fahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird. Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die MAV. Bereitschaft NEU!

39 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 39 Bereitschaftsdienst § 5 Abs. 2: Tägliche Arbeitszeit kann über 8 Stunden hinaus verlängert werden bei Bereitschaftsdienst der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich – inkl. Pausenzeiten bei Bereitschaftsdienst der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich – inkl. Pausenzeiten

40 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 40 Arbeitszeit Arbeitsleistung innerhalb des BD Bewertung als AZ Stufe A: 0 bis 10 v.H. 15 v.H. Stufe B: mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H. Stufe C: mehr als 25 bis 40 v.H.40 v.H. Stufe D: mehr als 40 bis 49 v.H.55 v.H. Entsprechend der Zahl der vom MA je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Zahl der BD im Kalendermonat Bewertung als AZ 1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H. 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H. 13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H. Ausgleich Bereitschaftsdienst

41 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 41 Arbeitszeit Zahlung des BD-Entgeltes ist vorrangig zu gewähren Freizeitausgleich möglich bei DV über Arbeitszeitkonto, Zustimmung des MA, oder bei arbeitszeitrechtlicher Notwendigkeit des Ausgleiches für Erziehungshilfe und Behindertenhilfe gilt § 7 Abs. 3 Anlage 32 + 33 AVR  Sonderregelung: 25 % und bei mehr als 8 Bereitschaftsdiensten zusätzlich 15 %) Ausgleich Bereitschaftsdienst

42 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 42 Arbeitszeit Definition leicht verändert, § 6 Abs. 8. „…an einer dem Dienstgeber anzu- zeigenden Stelle, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.“ „Rufbereitschaft wird nicht dadurch aus- geschlossen, dass der MA vom Dienst- geber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit aus- gestattet wird.“ (Anpassung an die Rechtsprechung) Rufbereitschaft NEU!

43 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 43 Arbeitszeit  RD < 12 Std.: wie bisher 12,5 %  RD > 12 Std.: tägliche Pauschale - Mo – Fr: das zweifache der individuellen Stundenvergütung - Sa, So, Feiertag: das vierfache der individuellen Stundenvergütung  Jede einzelne Inanspruchnahme einschl. der Wegezeiten wird auf die nächste volle Stunde gerundet.  Bei telefonischer Inanspruchnahme werden diese Zeiten einer Rufbereitschaft addiert und auf volle Stunden gerundet.  Überstundenvergütung zzgl. ggf. anfallender Zeitzuschläge. Rufbereitschaft Abgeltung: NEU!

44 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 44 Arbeitszeit Rufbereitschaft wurde angeordnet von Freitag15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr  Vergütung für Rufbereitschaft - 2 Stundenentgelte für Freitag (Fr 15:00 Uhr bis Sa 14:59 Uhr) - 4 Stundenentgelte für Samstag (Sa 15:00 Uhr bis So 14:59 Uhr) - 4 Stundenentgelte für Sonntag (So 15:00 Uhr bis Mo 08:00 Uhr) ________________________________ = 10 x Stundenentgelt aus der individuellen Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle Rufbereitschaft Beispiel

45 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 45 Leistungsentgelt und/oder Sozialkomponente Ziele Verbesserung der caritativen Dienst- leistungen Stärkung von Motivation, Eigenverant- wortung und Führungskompetenz Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (durch Kinder-, Sozial- und Familienkomponente)

46 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 46 Leistungsentgelt und/oder Sozialkomponente In den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Anlage wird das Leistungs- entgelt monatlich ausgezahlt (Für diesen Zeitraum ist eine Dienstvereinbarung nicht möglich) Wenn keine Dienstvereinbarung, Aus- schüttung an alle MA im Januar des Folgejahres (Gießkanne) Volumen: 1,5 v.H. der in 2011 gezahlten ständigen Monatsentgelte aller MA der Anlagen 30 - 33.

47 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 47 Leistungsentgelt und/oder Sozialkomponente Ständige Monatsentgelte sind insbesondere –Tabellenentgelte –Zulagen in Monatsbeträgen –Krankenbezüge –Urlaubsvergütung In 2011 muss Leistungsentgelt monatlich ausgeschüttet werden. Dienstvereinbarung noch nicht möglich. Ab 2012 beabsichtigt 1,75 % des ÖD.

48 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 48 Besonderheiten der Anlage 33 Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerk- malen Anhang B zu Anlage 33 Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe Anhang A zu Anlage 33 Erhalt der Eingruppierungen für Heil- pädagogen Gleichstellung von Bachelor und Diplom (FH) Verbesserung der Eingruppierung für Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten

49 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 49 Stufenzuordnung Stufenzuordnung bei Einstellung: Stufe 1, wenn keine einschlägige Berufserfahrung Stufe 2, wenn mind. 1 Jahr einschlägige Berufserfahrung Stufe 3 (in der Regel), wenn mind. 4 Jahr einschlägige Berufserfahrung Dienstgeber kann auch höher einstufen Praktikum nach Absch. D Anl. 7 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung

50 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 50 Stufenlaufzeiten Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5

51 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 51 Stufenlaufzeiten Ausnahmen für: S 4 bei Tätigkeiten entsprechend dem Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 2 und S 8 bei Tätigkeiten entsprechend dem Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 5 Endstufe ist jeweils die Stufe 4 S 8: Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.

52 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 52 Qualifizierung „Bei MA im Erziehungsdienst werden – soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnitt- lichen wöchentlichen Arbeitszeit 19,5 Stunden im Kalenderjahr für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet.“ Direktionsrecht Dienstgeber für Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen – kein Freistellungsanspruch der Mitarbeiter. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 anteilig.

53 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 53 Qualifizierung Kinderpfleger bzw. Sozialassistent, Heilerziehungspflegehelfer, Erzieher, Heilerziehungspfleger, im handwerklichen Erziehungsdienst, als Leiter oder ständige Vertreter von Leiter von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.“ „Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere MA wie

54 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 54 Sonderregelung für Anlage 2d Mitarbeiter in VG 4b, Ziffern 23+24, erhalten eine Neuberechnung des Besitzstandes, wenn sie innerhalb von vier Jahren nach der Umstellung im alten System noch eine Höhergrup- pierung nach VG 4a erreicht hätten.

55 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 55 Besonderheiten der Anlage 32 Eingruppierung nach den (bisherigen) Tätig- keitsmerkmalen An- hang D, Anhang E zu Anlage 32 Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe Anhang B zu Anlage 32 Wegfall der Be- währungsaufstiege durch Zusammen- fassung in eine Ent- geltgruppe Veränderte Stufenlaufzeiten Stufenzuordnung bei Einstellung: –Stufe 1, wenn keine ein- schlägige Berufserfahrung –Stufe 2, wenn mind. 1 Jahr einschlägige Berufser- fahrung –Stufe 3, wenn mind. 3 Jahre einschlägige Berufs- erfahrung –Dienstgeber kann auch höher einstufen –Praktikum nach Absch. D Anl. 7 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung Eingruppierung und Stufenzuordnung

56 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 56 Stufenlaufzeiten Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3 Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5

57 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 57 Pflegezulage Pflegepersonen der Vergütungs-gruppen KR 1 bis KR 10, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend in der häuslichen Pflege ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 €.

58 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 58 Überleitungs- und Besitzstandsregelungen Mitarbeiter, die ab Inkrafttreten der Anlage in der Region eingestellt werden, sind direkt im neuen System eingruppiert Alle „Alt“-Mitarbeiter werden so in das neue System überführt, als wenn sie vom Beginn der Beschäftigung an im neuen System eingruppiert gewesen wären Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen nach Tätigkeitsverlauf (Zuordnungstabelle) Zuordnung zu den Entgeltstufen: –Bisherige Regelvergütungsstufe x 2, zzgl. der seit dem letzten Stufenaufstieg vergangene Zeit = anrechenbare Zeit für neue Stufenlaufzeiten

59 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 59 Besitzstandszulage für Alt-Mitarbeiter, wenn Vergütung im alten (AVR-)System höher Alt-Mitarbeiter: wenn Vergütung im neuen System höher -> sofort höheres Gehalt Basis: Vergleichsjahresvergütung („Alt- Vergütung“) im Vergleich zum Jahresentgelt („Neues Entgelt“). Überleitungs- und Besitzstandsregelungen

60 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 60 Überleitung, Berechnung Besitzstand § 3  Vergleichsjahresvergütung  12 x Monatsvergütung  Regelvergütung  ggf. Ehegattenbesitzstand  ggf. Kinderbesitzstand  ggf. Kinderzulage  ggf. Sockelbetragszulage untere Lohngruppen  ggf. sonstige regelmäßig gewährte Zulagen  + Urlaubsgeld  + Weihnachtszuwendung  = Vergleichsjahresvergütung Dieser Betrag wird durch 12 geteilt = Betrag Nr. 1

61 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 61 Vergleichsjahresvergütung ggf. Kinder- zulage ggf. Besitz- standszulage 2008 ggf. weitere regelm. gewährte Zulagen Regelvergütung x 12 + Monats - Vergütung Urlaubsgeld Weihnachts- zuwendung Vergleichsjahresvergütung =

62 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 62 12 x Monatsentgelt Tabellenentgelt sonstige regelmäßig gewährte Zulagen + Leistungsentgelt (1,5 v.H. der ständigen Monatsentgelte eines Jahres) + Jahressonderzahlung = Jahresentgelt Der Betrag wird durch 12 geteilt = Betrag Nr. 2 Vergleich von Betrag Nr. 1 und Nr. 2: Ist Betrag Nr. 1 größer -> dann in der Höhe Besitzstandszulage. Überleitung, Berechnung Besitzstand § 3 Jahresentgelt nach Überleitung in Anlagen 30 - 33 AVR

63 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 63 Jahresentgelt Monats – Entgelt Jahresentgelt = Jahres- sonder- zahlung Leistungs-/ Sozialkomp. X 12 +

64 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 64 Ist die Vergleichsjahresvergütung 2011 höher als das Jahresentgelt 2011, erhält der betreffende Mitarbeiter die Differenz als Besitzstandszulage! = Keine Schlechterstellung durch die Über- leitung in das neue System! Überleitung, Berechnung Besitzstand § 3 Besitzstandszulage?

65 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 65 Besitzstandszulage Vergleichsjahresvergütung Jahresentgelt Besitzstandszulage (Besonderheit Kinderzulage) : 12 = monatliche Besitzstandszulage

66 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 66 Vergleichsjahresvergütung 2011 Jahresentgelt 2011 Direkter Zuwachs Besitzstandszulage

67 Caritas Karl Heitel Regionalkommission Mitte, Bistum Speyer 67 Noch Fragen bitte? Na denn! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr AK-Team vom Bistum Speyer


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