Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

KRIEG AUßER KONTROLLE: DIE AUSHÖHLUNG DES PARLAMENTSVORBEHALTS IMI-Kongress 2012, Tobias Pflüger.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "KRIEG AUßER KONTROLLE: DIE AUSHÖHLUNG DES PARLAMENTSVORBEHALTS IMI-Kongress 2012, Tobias Pflüger."—  Präsentation transkript:

1 KRIEG AUßER KONTROLLE: DIE AUSHÖHLUNG DES PARLAMENTSVORBEHALTS IMI-Kongress 2012, Tobias Pflüger

2 ► Rechtliche Situation: 1. Grundgesetz: ► Artikel 87a ► (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. ► (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. ► (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen. ► (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.91

3 ► Rechtliche Situation 2. BVG ► Urteil Zweiter Senat, Bundesverfassungsgericht, 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92 - Leitsätze: ► 1. Die Ermächtigung des Art. 24 Abs. 2 GG berechtigt den Bund nicht nur zum Eintritt in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und zur Einwilligung in damit verbundene Beschränkungen seiner Hoheitsrechte. Sie bietet vielmehr auch die verfassungsrechtliche Grundlage für die Übernahme der mit der Zugehörigkeit zu einem solchen System typischerweise verbundenen Aufgaben und damit auch für eine Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden. 2. Art. 87a GG steht der Anwendung des Art. 24 Abs. 2 GG als verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nicht entgegen. 3.a) Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die grundsätzlich vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. b) Es ist Sache des Gesetzgebers, jenseits der im Urteil dargelegten Mindestanforderungen und Grenzen des Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte die Form und das Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung näher auszugestalten. 4. Zur Friedenswahrung darf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 24 Abs. 2 GG in eine "Beschränkung" ihrer Hoheitsrechte einwilligen, indem sie sich an Entscheidungen einer internationalen Organisation bindet, ohne dieser damit schon im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte zu übertragen.

4 ► 5.a) Ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG ist dadurch gekennzeichnet, daß es durch ein friedensicherndes Regelwerk und den Aufbau einer eigenen Organisation für jedes Mitglied einen Status völkerrechtlicher Gebundenheit begründet, der wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichtet und Sicherheit gewährt. Ob das System dabei ausschließlich oder vornehmlich unter den Mitgliedstaaten Frieden garantieren oder bei Angriffen von außen zum kollektiven Beistand verpflichten soll, ist unerheblich. b) Auch Bündnisse kollektiver Selbstverteidigung können Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG sein, wenn und soweit sie strikt auf die Friedenswahrung verpflichtet sind. 6. Hat der Gesetzgeber der Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zugestimmt, so ergreift diese Zustimmung auch die Eingliederung von Streitkräften in integrierte Verbände des Systems oder eine Beteiligung von Soldaten an militärischen Aktionen des Systems unter dessen militärischem Kommando, soweit Eingliederung oder Beteiligung in Gründungsvertrag oder Satzung, die der Zustimmung unterlegen haben, bereits angelegt sind. Die darin liegende Einwilligung in die Beschränkung von Hoheitsrechten umfaßt auch die Beteiligung deutscher Soldaten an militärischen Unternehmungen auf der Grundlage des Zusammenwirkens von Sicherheitssystemen in deren jeweiligem Rahmen, wenn sich Deutschland mit gesetzlicher Zustimmung diesen Systemen eingeordnet hat. 7. a) Akte der auswärtigen Gewalt, die vom Tatbestand des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erfaßt werden, sind grundsätzlich dem Kompetenzbereich der Regierung zugeordnet. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG kann nicht entnommen werden, daß immer dann, wenn ein Handeln der Bundesregierung im völkerrechtlichen Verkehr die politischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland regelt oder Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft, die Form eines der gesetzgeberischen Zustimmung bedürftigen Vertrages gewählt werden muß. Auch insoweit kommt eine analoge oder erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht (im Anschluß an BVerfGE 68, 1 (84f.)). b) Zur Reichweite des Zustimmungsrechtes des Gesetzgebers aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG... 2. a) Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die - grundsätzlich vorherige - konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen.

5 ► Bundesverfassungsgerichtsurteil 12.07.2004 ► Übersetzt: ► Auslandseinsätze der Bundeswehr möglich, wenn ► Im Rahmen eines kollektiven Sicherheitssystems (Problem NATO) ► Mit der grundsätzlichen konstitutiven Zustimmung des Bundestages

6 ► Rechtliche Situation ► 3. Parlamentsbeteiligungsgesetz 18.03.2005 ► § 1 Grundsatz ► (1) Dieses Gesetz regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland. Artikel 115a des Grundgesetzes bleibt davon unberührt. ► (2) Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bedarf der Zustimmung des Bundestages. ► § 2 Begriffsbestimmung ► (1) Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist. ► (2) Vorbereitende Maßnahmen und Planungen sind kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen keiner Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden.

7 § 4 Vereinfachtes Zustimmungsverfahren (1) Bei Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite kann die Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. Die Bundesregierung hat begründet darzulegen, aus welchen Gründen der bevorstehende Einsatz von geringer Intensität und Tragweite ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt den Antrag an die Vorsitzenden der Fraktionen sowie die Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses und je einen von jeder in diesen Ausschüssen vertretenen Fraktionen benannten Vertreter (Obleute) und lässt den Antrag als Bundestagsdrucksache an alle Mitglieder des Bundestages verteilen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Verteilung der Drucksache von einer Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages eine Befassung des Bundestages verlangt wird. Wird die Befassung des Bundestages verlangt, entscheidet dieser. (2) Ein Einsatz ist dann von geringer Intensität und Tragweite, wenn die Zahl der eingesetzten Soldatinnen und Soldaten gering ist, der Einsatz auf Grund der übrigen Begleitumstände erkennbar von geringer Bedeutung ist und es sich nicht um die Beteiligung an einem Krieg handelt. (3) In der Regel liegt ein Einsatz von geringer Intensität und Tragweite vor, wenn - es sich um ein Erkundungskommando handelt, das Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mit sich führt, -einzelne Soldatinnen oder Soldaten betroffen sind, die auf Grund von Austauschvereinbarungen Dienst in verbündeten Streitkräften leisten, oder - einzelne Soldatinnen oder Soldaten im Rahmen eines Einsatzes der VN, der NATO, der EU oder einer Organisation, die einen VN-Auftrag erfüllt, verwendet werden.

8 ► § 5 Nachträgliche Zustimmung ► (1) Einsätze bei Gefahr im Verzug, die keinen Aufschub dulden, bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für Einsätze zur Rettung von Menschen aus besonderen Gefahrenlagen, solange durch die öffentliche Befassung des Bundestages das Leben der zu rettenden Menschen gefährdet würde. ► (2) Der Bundestag ist vor Beginn und während des Einsatzes in geeigneter Weise zu unterrichten. ► (3) Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unverzüglich nachzuholen. Lehnt der Bundestag den Antrag ab, ist der Einsatz zu beenden.

9 ► Politische Realität ► Umfangreiche Aushöhlung ► So genannte Evakuierungseinsätze ► Das Eindringen militärischer Streitkräfte in fremdes Hoheitsgebiet verletzt das Gewaltmonopol des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta und die territoriale Souveränität des betroffenen Staates. (Etwas anderes gilt nur dann, wenn der betroffene Staat zustimmt oder aber eine Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat vorliegt.) ► Evakuierungseinsatz Pegasus 26.02.2011 in Libyen ► Aber auch schon Evakuierungseinsatz in Albanien 1997

10 ► Politische Realität ► Umfangreiche Aushöhlung ► Gemeinsame NATO-Einheiten ► Mit „Smart Defence“ / „Pooling and Sharing“ gegen den Parlamentsvorbehalt ► Nach dem Modell der Nato-AWACS- Flugzeuge soll es in Zukunft noch mehr integrierte Nato-Einheiten geben – was eine Nichtteilnahme an Nato-Kriegen schwerer macht und was den deutschen Parlamentsvorbehalt ernsthaft in Frage stellt.

11 ► Politische Realität ► Umfangreiche Aushöhlung ► Militärbündnis Europäische Union ► Gemeinsame EU-Einheiten ► Langsame Beschlüsse bei EU-Militäreinsätzen

12 ► Politische Realität ► Umfangreiche Aushöhlung ► Obergrenzen der Einsätze

13 BUNDESWEHR IM AUSLANDSEINSATZ Stärke der deutschen Einsatzkontingente EinsatzEinsatzgebietStärkedavon Frauen davon Reservisten davon FWDL ISAF* Afghanistan, Usbekistan 4.49020433650 KFORKosovo830568514 EUFOR Bosnien und Herzegowina 2000 UNMISSSüdsudan15000 UNAMIDSudan10000 OAEMittelmeer1839211 UNIFILLibanon1698310 AtalantaHorn von Afrika32421119 Insgesamt sind damit 6.313 Soldaten der Bundeswehr unmittelbar bei Auslandseinsätzen eingesetzt. (Quelle: bundeswehr.de)

14 EINSÄTZE IM ÜBERBLICK Internationale Einsätze EinsatzBezeichnungEinsatzgebiet Erstes Mandat 1 aktuelles Mandat vom Mandats- ende 2 Mandats- ober-grenze 2 ISAF International Security Assistance Force Afghanistan, Usbekistan 22.12.0126.01.1231.01.134.900 KFORKosovo ForceKosovo12.06.9925.05.1211.06.131.850 EUFOR European Union Force Bosnien und Herzegovina 02.12.0401.12.1121.11.12800 UNMISS United Nations Mission in South Sudan Südsudan08.07.1129.09.1115.11.1250 UNAMID United Nations / African Union Mission in Darfur Sudan15.11.0708.07.1115.11.1250 OAE Operation ACTIVE ENDEAVOUR Mittelmeer14.11.0301.12.1131.12.12700 UNIFIL United Nations Interim Force in Lebanon Libanon20.09.0628.06.1230.06.13300 EU NAVFOR Atalanta European Union Naval Force – Operation Atalanta Horn von Afrika und angrenzende Seegebiete 19.12.0810.05.1231.05.131.400

15 ► Politische Realität ► Umfangreiche Aushöhlung ► Spezialkräfte ► Näheres mündlich…

16 ► Politische Realität ► Umfangreiche Aushöhlung ► Konkrete Ausformung der Einsätze ► Problem Kapitel VI und VII ► Beispiel Einsatz Kommando Spezialkräfte im Rahmen von ISAF

17 ► Politische Realität ► Umfangreiche Aushöhlung ► Bundeswehreinsatz im Innern ► seit 1968 („Notstandsgesetzgebung“) Einsatz Bundeswehr im Innern unter Bedingungen und Voraussetzungen der Art.87a Abs.2-4, 35 GG zulässig ► Jetzt konkret: Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 16.08.2012: ► Einsatz der Bundeswehr „mit spezifisch militärischen Waffen“ bei „Ereignissen von katastrophischen Dimensionen“

18 ► Politische Realität ► Umfangreiche Aushöhlung ► Bundeswehreinsatz im Innern ► Minderheitenvotum Reinhard Gaier: ► „Wirkungen einer Verfassungsänderung“ ► “Es handelt sich um gänzlich unbestimmte, gerichtlich kaum effektiv kontrollierbare Kategorien, die in der täglichen Anwendungspraxis viel Spielraum für subjektive Einschätzungen, persönliche Bewertungspräferenzen und unsichere, wenn nicht gar voreilige Prognosen lassen. Jedenfalls bei Inlandseinsätzen militärisch bewaffneter Streitkräfte ist das nicht hinnehmbar. Im Schatten eines Arsenals militärischer Waffen kann freie Meinungsäußerung schwerlich gedeihen. Wie ist beispielsweise zu verhindern, dass im Zusammenhang mit regierungskritischen Großdemonstrationen – wie etwa im Juni 2007 aus Anlass des ‘G8-Gipfels’ in Heiligendamm – schon wegen befürchteter Aggressivität einzelner teilnehmender Gruppen ‘mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Kürze’ eintretende massive Gewalttätigkeiten mit ‘katastrophalen Schadensfolgen’ angenommen werden und deswegen bewaffnete Einheiten der Bundeswehr aufziehen? Der bloße Hinweis des Plenums, dass Gefahren, die ‘aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen’, nicht genügen sollen, kann in diesen Fällen die selbst definierten Einsatzvoraussetzungen kaum wirksam suspendieren.“

19 ► Politische Realität ► Umfangreiche Aushöhlung ► Cyperspace ► „Mit der Hackertruppe verkürzt Deutschland den Rückstand auf andere westliche Staaten. […] Die deutschen Militärstrategen gehen davon aus, dass die Bundeswehr einen Angriff mit digitalen Waffen nicht isoliert führt, sondern eingebettet in "abgestimmte Maßnahmen" - also flankierend zum Gebrauch konventioneller Waffen. […]Strittig ist etwa die Frage, ob für Angriffe auf gegnerische Netze der Parlamentsvorbehalt gilt.“ (Financial Times Deutschland, 5.6.2012)

20 KRIEG AUßER KONTROLLE: DIE AUSHÖHLUNG DES PARLAMENTSVORBEHALTS IMI-Kongress 2012, Tobias Pflüger


Herunterladen ppt "KRIEG AUßER KONTROLLE: DIE AUSHÖHLUNG DES PARLAMENTSVORBEHALTS IMI-Kongress 2012, Tobias Pflüger."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen