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Gemeinsamer Ausschuss und Bundesversammlung

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Präsentation zum Thema: "Gemeinsamer Ausschuss und Bundesversammlung"—  Präsentation transkript:

1 Gemeinsamer Ausschuss und Bundesversammlung

2 Inhalt Gemeinsamer Ausschuss Bundesversammlung Quellen

3 Gemeinsamer Ausschuss
Der Gemeinsame Ausschuss (Bild im Hintergrund) ist ein nicht ständiges Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Falls im Verteidigungsfall, dem Zusammentreten des Bundestages, unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, übt er als Notparlament die Funktionen von Bundestag und Bundesrat aus.

4 Zusammensetzung Wie wird er gebildet?
Der Gemeinsame Ausschuss hat 48 Mitglieder. Nach dem Artikel 53a GG besteht der Gemeinsame Ausschuss zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, sowie zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Bundestagsabgeordneten werden nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt. Diese dürfen der Bundesregierung nicht angehören. Die Mitglieder des Bundesrates kommen je aus einem Bundesland und sind an keine Weisungen gebunden. Die Bildung sowie das Verfahren des Gemeinsamen Ausschusses werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestag zu beschließen ist und der Zustimmung vom Bundesrat bedarf.

5 Aktuelle Verteilung der Sitze nach Bundestagsfraktionen:
Mitglieder des Bundestages Mitglieder des Bundesrates CDU/CSU 21 16 5 SPD 20 10 Linke 4 3 1 Grüne Gesamt 48 32

6 Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses
Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses ist der Präsident des Bundestages. Derzeit: Prof. Dr. Norbert Lammert (Bild rechts unten) Sein erster Stellvertreter, welcher dem Bundesrat angehören muss, wird vom Gemeinsamen Ausschuss gewählt.

7 Stellvertreter des Gemeinsamen Ausschusses
Für die Mitglieder sind in gleicher Anzahl Stellvertreter aus den Reihen der Mitglieder des Bundestages und Bundesrates zu bestimmen. Sollte der Gemeinsame Ausschuss auch unter der Einbeziehung der Stellvertreter nicht mehr vollzählig zusammentreten können, so wird die Zahl der Abgeordneten des Bundestages entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach deren Vorschlägen aus den anwesenden oder erreichbaren Abgeordneten ergänzt. Für diesen Fall ersucht der Vorsitzende die betroffenen Landesregierungen weitere Mitglieder zu bestimmen.

8 Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein Notparlament, welches im Verteidigungsfall die Rechte von Bundestag und Bundesrat wahr nimmt, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dieser nicht beschlussfähig ist. Auch die Feststellung des Verteidigungsfalles obliegt unter den gleichen Voraussetzungen dem Gemeinsamen Ausschuss. (Artikel 115a Abs. 2 und 115e GG)

9 Sitzungen Sitzungen finden statt, wenn dem Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Der Bundespräsident und die Bundesregierung haben das Recht an allen Sitzungen teilzunehmen. Die Bundesregierung hat die Pflicht auf Beschluss des Ausschusses an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Anderen Personen kann die Teilnahme an Sitzungen durch den Gemeinsamen Ausschuss gestattet werden.

10 Beschlussfähigkeit Um beschlussfähig zu sein müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder oder deren Stellvertreter bei den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Grundgesetz etwas anderes bestimmt. Bei einer Schlussabstimmung über das entsprechendes Gesetz, ist das Ergebnis der Abstimmung durch das Zählen der Stimmen festzustellen. Inhaltsverzeichnis

11 Bundesversammlung Die Bundesversammlung (Bild im Hintergrund) ist ein nicht ständiges Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und die größte parlamentarische Versammlung Deutschlands. Die Bundesversammlung hat in der Regel keine eigene Geschäftsordnung. Es gilt jedoch sinngemäß die Geschäftsordnung des Bundestages.

12 Zusammensetzung Wie wird er gebildet?
Die Bundesversammlung setzt sich aus den Abgeordneten des Bundestages und der gleichen Anzahl von Vertretern der Länder, die durch die Länder selbst bestimmt werden, zusammen. Die Anzahl der Vertreter der einzelnen Länder errechnet sich aus den jeweiligen Bevölkerungszahlen (nur Einwohner mit der deutschen Staatsbürgerschaft werden berücksichtigt). Die Vertreter sind meist Landtagsabgeordnete. Es können aber auch Kommunalpolitiker und Persönlichkeiten aus anderen Bereichen des öffentlichen Lebens als Vertreter zu einer Bundesversammlung zugelassen werden. Bei der letzten Zusammenkunft hatte die Bundesversammlung 1240 Mitglieder.

13 Aufgaben der Bundesversammlung
Die einzige Aufgabe der Bundesversammlung ist es, den Bundespräsidenten zu wählen. Die Wahl wird in Art. 54 GG und im BPräsWahlG geregelt. Die Wahl ist geheim und wird ohne vorherige Aussprache durchgeführt. Die Wahl hat gewonnen, wer die absolute Mehrheit der Stimmen hat. Ist dies im 1. und 2. Wahlgang nicht der Fall, so reicht im 3. die relative Mehrheit. Vorschläge für Kandidaten können von jedem Mitglied eingebracht werden. Theoretisch ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und über 40 Jahre alt ist, wählbar. Nach dem 1. und 2. Wahlgang können erneut Vorschläge gemacht werden.

14 Wer ist das Oberhaupt und der Stellvertreter?
Bei der Bundesversammlung führt der amtierende Bundespräsident den Vorsitz. Der Bundespräsident bestimmt Ort und Zeit der Versammlung. Er ist auch für die Vorbereitung, Durchführung und Nacharbeitung zuständig und übt das Hausrecht und die Polizei- und Ordnungsgewalt aus. Kommt es zum vorzeitigem Ende der Amtszeit des Bundespräsidenten, so beruft der Präsident des Bundestages die Bundesversammlung ein. Er bestimmt Ort und Zeitpunkt, beteiligt jedoch auch die Bundestagsvizepräsidenten, den Ältestenrat und die Vorsitzenden der Bundestagsfraktionen an dieser Entscheidung.

15 Wann und wo treffen sie sich?
Alle 5 Jahre tritt die Bundesversammlung im Reichstagsgebäude (Bild im Hintergrund) zusammen. Dies geschieht spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten. Wenn es möglich ist, wird der Tag der Versammlung auf den 23. Mai festgelegt, da dies der Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes ist. Bei vorzeitigem Ende der Amtszeit des Bundespräsidenten (wie im Fall von Christian Wulff) wird die Versammlung eher und spätestens 30 Tage nach Amtsabtritt einberufen. Diese Aufgabe über nimmt dann der Präsident des Deutschen Bundestages. Inhaltsverzeichnis

16 Quellen zum Thema Gemeinsamer Ausschuss
Internet: Gesetzestexte: Art. 53a GG Art. 115a Abs. 2 und 115e GG

17 Quellen zum Thema Bundesversammlung
Internet: Gesetzestexte: Art. 54 GG BPräsWahlG Bücher: Der Deutsche Bundestag (von Wolfgang Ismayr) Das politische System Deutschlands (von Manfred G. Schmidt) Die politische Ordnung in Deutschland (von Fritz Blumöhr, Emil Hübner und Alois Maichel) Die deutsche Demokratie (von Horst Pötzsch) Der Deutsche Bundestag-zwölfte Wahlperiode-Porträt eines Parlaments

18 Quellen der Bilder Inhaltsverzeichnis Internet:
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