Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Franz Müller Unternehmensberatung Konsulent der WK MAI 2011.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Franz Müller Unternehmensberatung Konsulent der WK MAI 2011."—  Präsentation transkript:

1 Franz Müller Unternehmensberatung Konsulent der WK MAI 2011

2 Überblick Öffnung 1.Mai 2011 1.Gewerberecht-Dienstleistungsregister Bundesministerium/Wirtschaft 2.Rechtswahl-Gerichtsstandort,EuGVVO bei Leistungsstörungen 3.Kollektivvertragsrecht in Österreich wichtig bei Lohnsozialdumpinggesetz 4.Praktische Lohnfragen,Brutto/Nettolohn Sozialversicherung,Lohnsteuer

3 Öffnung des Arbeitsmarktes 1.Mai 2011 Die Übergangsbestimmungen für Erweiterungsländer(außer Rumänien, Bulgarien sind mit 30.4 weggefallen Warenverkehrsfreiheit,Dienstleistungs- freiheit,Niederlassungsfreiheit und Arbeit- nehmerfreizügigkeit gelten uneingeschränkt Achtung! Länderrechte gelten beidseitig teilweise weiter(z.B.Gewerberecht,Arbeitsrecht, Lohnsozialdumpinggesetz..)

4 Gewerberecht - Dienstleistungsregister Vor dem ersten Hinüberarbeiten über die Grenze ist die Eintragung im Dienstleistungsregister beim Wi - Min. notwendig(jedes Jahr erneuern!!) WENN die Tätigkeit in Österreich ein reglementiertes Gewerbe ist(Befähigungsnachweis –das ist meistens der Fall, § 94 der Gewerbeordnung) Hinüberarbeiten ist nur gelegentlich und vorübergehend erlaubt,verlangt eine Gewerbeausübung im Heimatstaat (Indiz, Jahresumsatz,Dauer,Arbeitseinsatz)sonst muß Niederlassung in Öst.(EU) erfolgen Gewerbeanmeldung in Ö. ist bei hinüberarbeiten nicht notwendig,aber Dienstleistungsmeldung beim Wirtschaftsministerium Von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen : Rauchfangkehrer(Behördenfunktion - Brandschutz) militärische Waffen- Instandsetzung von Gegenständen und Anlagen

5 Dienstleistungsanzeige,BuMi f.Wirtschaft http://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/ Gewerbe/ Gewerbeausübung durch Unternehmen aus anderen EU/EWR-Staaten/grenzüberschreitende Dienstleistung –alle Formulare downloadhttp://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/ Notwendige Dokumente,zum Nachweis der befugten selbständigen Tätigkeit im Herkunftsstaat (CZ): Staatsangehörigkeit, rechtmäßige Ausübung im Herkunftsstaat Befähigungsnachweis oder wenn im Herkunftsland FREI dann Nachweis der 2 -jährigen Ausübung in den letzten 10 Jahren Name und Zustelladresse des Dienstleisters im Herkunftsstaat Bei Gesellschaften obige Daten vom“verantwortlichen Vertreter“ Die Bestätigung der Meldung /Anzeige erfolgt binnen Monatsfrist (vorausgesetzt alle Unterlagen eingelangt) Bei Gewerben wo öffentliche – oder Gesundheit/Sicherheit des Dienstleistungsempfängers betroffen sein kann, könnte das Ministerium ein zusätzl. Prüfung vornehmen (§373 aAbs 5 GO,z.b Baugew. Elektrotechnik, Gas –Sanitär,Gesundheitsberufe..) Bei diesen (Gefährdungsgewerben) ist die öst. Terminologie notwendig daher KOPIE bei Klara über § 373 a Abs 5 und & 94 (Liste aller reglementierten Gewerbe)der Gewerbeordnung Wenn ok Eintragung im Dienstleistungsregister https://dlr.bmwfj.gv.at dies ist ein öffentliches Register wo man nach Namen abfragen kannhttps://dlr.bmwfj.gv.at Dieses Register wird auch von den Behörden im Sinne des LSG verwendet, daher kann man Eintragung auch vorsorglich vornehmen, selbst wenn man noch nicht ganz sicher ist ob man eine Dienstleistung erbringen wird

6 Rechtsituation in allen EU/EWR Staaten in etwa spiegelbildlich Das heißt, daß ein öst Betrieb der nach CZ dienstleistet ebenfalls bei reglementierten Gewerben eine ähnliche Dienstleistungsanzeige beim cz Industrie/Handelsministerium machen muß Informationspflichten betreffend Dienstnehmermeldung bei Entsendung, Geltung cz Arbeitsrecht usw. ist ähnlich wie die Meldepflichten bei Arbeiten nach Öst. Da öst Arbeitsrecht und Lohnhöhe allerdings günstiger für die Mitarbeiter ist wird öst. Recht angewendet. DI Herzog wird über diese Melde/Kontroll- Bestimmungen und über das Lohn - Sozialdumpinggesetz referieren

7 Grundsätze :Gerichtsstand;anwendbares Recht B2BWahlrecht ; B2C begünstigt Konsumentenstandort Internationale Gerichtszuständigkeit : Verordnung (EG) Nr 44/2001 EuGVVO International anwendbares Recht: Verordnung(EG) Nr 593/2008(ROM I, Nachfolge EVÜ –europäisches Vertragsrechtsübereinkommen) Gerichtstandwahl : Grundsätzlich ist das zuständige Gericht am Gerichtsstand des Beklagten(Art 2 EuGVO) zuständig.Für Konsumenten B2C gilt das praktisch immer. Keine ausschließliche andere Wahl möglich. Für B2B ist eine ausschließliche Gerichtsstandwahl möglich.(Rechtsanwalt bei Verträgen konsultieren-Gerichtstandwahl und anwendbares Recht sollten immer aufeinander abgestimmt sein) Rechtswahl(Länderrecht): B2C gilt faktisch immer Verbraucherrecht und Gerichtsstand des Verbrauchers, B2B ist Rechtswahl möglich, abstimmen mit Gerichtsstand Die Grundsätze sind bei Leistungstörungen sehr wichtig. Z.B Zahlungsverzug oder Gewährleistungs/Schadenersatz/Mängelprobleme/Vertragsstreit

8 Kollektivvertragsrecht in Österreich KVs sind schriftliche Verträge zwischen „kv fähigen Körperschaften“ der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Überwiegend verhandelt zwischen dem öst.Gewerkschaftsbund(für die Arbeiterkammer) und der Wirtschaftskammer Das KV Netz ist in Ö.sehr dicht und gilt praktisch für fast alle privatrechtlichen Branchen(ausgenommen ist die „öffentliche Hand“)-Bund,Länder,Gemeinden … haben eigene Gesetze,Vorschriften Ein Arbeitsverhältnis unterliegt immer nur EINEM Kollektivvertrag.Welcher KV gilt, hängt zum einem von der Gewerbeberechtigung (Fachorganisation bei der WK) ab und muß bei mehrfacher Zugehörigkeit richtig zugeordnet werden (Kollisionsregeln im Arbeitsverfassungsgesetz) KVs enthalten traditionellerweise Regelungen zu zwingenden MINDESTLÖHNEN und GRUNDGEHÄLTERN,Arbeitszeitfragen - über Gesetze hinaus, Kündigungsfristen ….

9 Kollektivvertragsrecht Es gilt das „Günstigkeitsprinzip“ein Stufenbau der Rechtsordung. Dienstvertrag-Betriebsvereinbarung-Kollektivvertrag- Verordnung/Gesetz(z.B darf im Dienstvertrag nichts vereinbart werden-bzw gilt nicht- was in höherer Stufe günstiger geregelt steht (Schutz des Dienstnehmers durch viele Jahre gewachsen) Praktischer Nutzen:normierte Rechte und Pflichten für Dienstgeber und Dienstnehmer.Das freie Vertragsrecht ist allerdings im Arbeitsvertrag durch den dichten Stufenbau teilweise eingeschränkt. WICHTIG! Im Lohnsozialdumpinggesetz-DI Herzog sind die kollektivvertraglichen Grundlöhne Kontrollparameter

10 Beispiele kollektivvertraglicher Lohn-Gehaltshöhen Mit der Öffnung des Arbeitsmarktes sind aus 2 Gründen Kollektivverträge wichtig.Die „terms of trade“ zwischen Österreich und CZ sind sehr unterschiedlich und die Öffnung soll das Lohnniveau in Ö. nicht beeinflussen. Vergleich:Arbeitskosten in Öst. ca 33,00(€ pro Stunde,Sachgütererzeugung) in CZ ca 9,00 wko/stat/ eu 1.Das Lohn-Sozialdumpinggesetz wird daher genau kontrollieren,daß alle Mitarbeiter auch aus anderen EU Ländern dem KV gemäß(wie Inländer ) entlohnt werden 2. Das LSDG kann aber auch kontrollieren,daß bei Dienstleistungen über die Grenze,für die Dauer der Dienstleistung öst. KV Lohn für ihre Mitarbeiter gelten!! Das war auch in der Vergangenheit so,das LSG sieht aber verstärkte Kontrollmöglichkeiten vor KV Löhne Brutto z.B.

11 Beispiele KV Bruttolöhne/Arbeiter KV Metallgewerbe Schlosser,Kraftfahrzeugmechaniker Facharbeiter einfach 10,69/Stunde x 38,5 x4,33 = €1782,- Hilfskraft: 9,52/Stunde x 38,5 x 4,33 = € 1587,- KV Gastgewerbe: Koch,Kellner gelernt nach 2 Jahren Praxis € 1483,- ; Hilfskraft € 1205,- KV Baugewerbe: Facharbeiter € 1976,- Hilfskraft € 1681,-

12 Sozialversicherung : Brutto-Netto- Lohn Territorialprinzip:Arbeitnehmer unterliegen jenem System der sozialen Sicherheit (Sozialversicherung) in dem sie tätig sind,im Normalfall ist daher ein CZ Bürger der in Ö. arbeitet in Ö sozialversichert und es gilt für ihn öst.Arbeitsrecht. Achtung! Bei vorübergehender Entsendung bleibt der Dienstnehmer in seinem Heimatland versichert. Z.b CZ Mitarbeiter erbringen vorübergehende Dienstleistung in Öst. Nachweis der Versicherung durch EU weites einheitliches Formular A 1 (Ausstellung im Heimatland). Die entsandten Mitarbeiter haben in Ö Im Notfall Leistungsanspruch auch auf Sachleistung -z.b Krankenhaus(Erstattung erfolgt zwischen den Ländern).Zum Nachweis über den Sachleistungsanspruch brauchen die entsandten Mitarbeiter entweder zusätzlich noch die Eu -Krankenversicherungskarte oder Formular E 111 AT

13 Dienstnehmer in Österreich Brutto/Nettolohn Die Sozialversicherung setzt sich aus einem Dienstgeber-und einem Dienstnehmeranteil zusammen.Pensions-Kranken-,Unfall-und ArbeitslosenVS.Die Berechnung erfolgt vom Bruttoentgelt Beispiel: Arbeiter Metall KV Brutto: € 1782,00 minus Sozialvers.Anteil Dienstnehmer 18,2%=324,32 minus Lohnsteuer laut Tabelle (ohne Alleinverd.kleines Pendler- pauschale) 121,63 ergibt Nettoauszahlung €1336,05 Monat. Die Lohnsteuer ist progressiv /max 50% und beginnt bei einem Bruttolohn von ca € 1200,00 Brutto

14 Web site/adress info http://www.eap.gv.at info portal Nöhttp://www.eap.gv.at http://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/Gew erbe Formulare Dienstleistungsanzeige download / Wirtschaftsministeriumhttp://www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/Gew erbe http://www.wko.at info portal der WKOhttp://www.wko.at Dekuji vam za pozornost


Herunterladen ppt "Franz Müller Unternehmensberatung Konsulent der WK MAI 2011."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen