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Politisches System Schweiz

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Präsentation zum Thema: "Politisches System Schweiz"—  Präsentation transkript:

1 Politisches System Schweiz
Vorlesung am Institut für Öffentliches Recht der Universität Bern Föderalismus/Gemeindeautonomie I Prof. Dr. Andreas Ladner Kompetenzzentrum für Public Management Sommersemester 2005

2 Föderalismus Der Föderalismus ist - zusammen mit der direkten Demokratie - eine der tragenden Säulen des schweizerischen Bundesstaates. Er kann als eine Form der Dezentralisierung des Staates gesehen werden, die in erster Linie dazu dient, die Vielfalt in der Einheit zu erhalten und den Staat dem Bürger anzunähern. Er ist dauernd in Bewegung und steht heute vor neuen Herausforderungen wie beispielsweise dem neuen Finanzausgleich, der Europäischen Integration oder der wachsenden Bedeutung von Städten und Agglomerationen. Mit verschiedenen Reformen will der Bund diesen Herausforderungen gerecht werden. Die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 legt das Schwergewicht verstärkt auf Mitwirkungsföderalismus und Zusammenarbeit. Die Entwicklung von neuen Zusammenarbeitsformen zwischen Bund und Kantonen zeugt von der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ebenen des Bundes ebenso wichtig ist wie eine klare Abgrenzung der Kompetenzen. So tönt es beim Bundesamt für Justiz: Reformen: NFA, neue Agglomerationspolitik, Rolle der Kantone in der Aussenpolitik (EU-Frage)

3 Föderalismus = „Kantönligeist“; 26 Bildungssysteme, Baugesetze usw.
Gratwanderung zwischen grösstmöglicher Autonomie der Gliedstaaten und zentraler Steuerung unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit, Gleichheit und Gerechtigkeit.

4 Bedeutung Glieder eines Gesamtstaates haben bedeutende rechtliche und politische Autonomie und bedeutsamen Einfluss auf die Entscheidungen des Gesamtstaates Vgl. Linder 1999: 135

5 CH: Antietatistische Prägung
Bürgerliche bemühen den Föderalismus, wenn es darum geht, den Sozialstaat abzuwenden oder gegen die Bevormundung der Kantone anzukämpfen. Die politische Linke bemüht ihn z.B. im Kampf gegen den Polizeistaat. Linder 1999: 136 Vgl. auch Kriesi 1995: 44: Mit dem Föderalismus einher geht eine anti-zentralistische, partikularistische-obstruktionistische Haltung basierend auf der Gründungsmythologie der Schweiz einher. Linder 1999: 136

6 Links: Int. Föderalismusforum: Bundesamt für Justiz: Föderalismusinstitut Uni Fribourg:

7 Föderalismus: Theoretische Vorstellung und ein internationaler Vergleich

8 Föderalismustheorien alt
Die traditionellen Föderalismustheorien der Aufklärung und des 19. Jh. gehen von der Existenz ursprünglich unabhängiger Regionen mit unterschiedlichen kulturellen, ökonomischen und ethischen Ausprägungen aus und stellen primär die Integration heterogener Gesellschaften durch eine föderative Ordnung in den Mittelpunkt.

9 Föderalismustheorien neu
Die neueren Theorien setzen den demokratischen Gesamtstaat schon voraus und rücken die Machtaufgliederung durch vertikale Gewaltenteilung mittels föderalistischer Institutionen und den Minoritätenschutz mittels möglichst weitgehender territorialer Eigenständigkeit ins Zentrum. Zur Unterscheidung vgl. Vatter 2002: 78.

10 The Federalist Papers 85 Essays geschrieben in den Jahren 1787/88 mit dem Ziel, Unterstützung für die US-Verfassung zu gewinnen. Föderalismus als Methode der Machtbeschränkung findet sich allerdings schon in den Federalist Papers. Zumindest in einigen von ihnen. The Federalist Papers The Federalist Papers were a series of articles written under the pen name of Publius by Alexander Hamilton, James Madison, and John Jay. Madison, widely recognized as the Father of the Constitution, would later go on to become President of the United States. Jay would become the first Chief Justice of the US Supreme Court. Hamilton would serve in the Cabinet and become a major force in setting economic policy for the US. The entire purpose of The Federalist Papers was to gain popular support for the then-proposed Constitution. Some would call it the most significant public-relations campaign in history; it is, in fact, studied in many public relations classes as a prime example of how to conduct a successful campaign. Die Federalist Papers sind eine Serie von 85 Artikeln und erschienen 1787/88 in verschiedenen New Yorker Zeitungen. Sie dienten vorrangig als Verteidigungsschrift der 1787 in Philadelphia entworfenen aber noch nicht in Kraft getretenen Verfassung für eine amerikanische Union. Verfasst wurden die Artikel von John Jay, James Madison und Alexander Hamilton. In der US-amerikanischen Politikwissenschaft spielen die Federalist Papers als theoretisch-philosophische Betrachtung einer Verfassung unter den Gesichtspunkten der Souveräntitäts- und Vertragstheorien von Charles de Montesquieu, Jean-Jacques Rousseau sowie dem Eigentumsbegriff von John Locke eine wichtige Rolle.

11 No. 51 In a single republic, all the power surrendered by the people is submitted to the administration of a single government; and the usurpations are guarded against by a division of the government into distinct and separate departments. In the compound republic of America, the power surrendered by the people is first divided between two distinct governments, and then the portion allotted to each subdivided among distinct and separate departments. Hence a double security arises to the rights of the people. The different governments will control each other, at the same time that each will be controlled by itself.

12 Zentrale Funktionen: Verstärkte Machtkontrolle in demokratischen Regierungssystemen Erhöhte Partizipationsmöglichkeiten der Bevölkerung Erleichterte Durchsetzungschancen dezentral organisierter Interessen Entlastung zentraler Entscheidungsinstanzen Verstärkter Schutz von Minderheiten Erleichterung von Experimenten und Sonderlösungen im lokalen Raum Föderalismus soll insgesamt zur Erhöhung der Funktionsfähigkeit demokratischer Gesamtstaaten beitragen.

13 Unterschiedliche Schwerpunktsetzungen je nach Disziplin
Staatsrechtlich: Politische Systeme sind dann föderalistisch organisiert, wenn die entscheidenden Elemente des Staates (Legislative, Exekutive, Judikative) sowohl im Gesamtstaat wie auch in den Gliedstaaten vorhanden sind, ihre Existenz verfassungsrechtlich geschützt ist und durch Eingriffe der anderen Ebene nicht beseitigt werden können.

14 Sozialphilosophisch: Der Föderalismus ist ein dem Subsidiaritätsprinzip und der Genossenschaftsidee verwandtes gesellschaftliches Organisationsmodell, das auf weitgehende Autonomie kleiner Gruppen und dezentraler Einheiten beruht. Vgl. Päpstliche Enzyklika „Quadragesimo Anno“. Die Wurzeln des Subsidiaritätsprinzips reichen allerdings noch viel weiter zurück, nämlich in die Föderaltheologie von Johannes Althusius ( ).

15 Ökonomischer Föderalismus: Hier steht die optimale Allokation von aufgabenspezifischen Entscheidungskompetenzen auf die verschiedenen Staatsebenen im Vordergrund. Ausgangspunkt bilden das Dezentralisierungstheorem und die fiskalische Äquivalenz. Vergleiche neuerdings auch FOCJ. Fiskalische Äquivalenz heisst: Wer zahlt befiehlt und umgekehrt. Dies entspricht einer höheren Effizienz des Einsatzes öffentlicher Mittel

16 Vorteile der Dezentralisierung aus ökonomischer Sicht
Über die Bereitstellung eines öffentlichen Gutes wird in den Teilgebieten entschieden -> Präferenzen der Stimmbürgerschaft werden besser berücksichtigt Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz kann besser berücksichtigt werden Die Gebietskörperschaften stehen in einem Wettbewerb, produzieren billiger und sind innovativer Planungs- und Entscheidungskosten sind geringer, da die Präferenzen der Stimmbürgerschaft besser bekannt sind Nutzungs- und Zahlungsinzidenz

17 Vorteile der Zentralisierung aus ökonomischer Sicht
Gewisse Leistungen können wegen Unteilbarkeiten nicht unter einer kritischen Grösse erbracht werden. Nutzenstreuungen sind geringer. Bei grösseren Gebietskörperschaften streut der Nutzen weniger über das Territorium hinaus (weniger Spill overs). Koordinationszwang: wenige und grössere Gebietseinheiten weisen geringere Entscheidungskosten aus. Sinkende Durchschnittskosten: Leistungen können für das Gesamtgebiet günstiger erstellt werden (Economies of scales).

18 Politikwissenschaftliche Perspektive: Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Föderalismus sowohl unter dem Aspekt der Willensbildung und der Legitimation, wie auch unter dem Aspekt der Effizienz und der Effektivität. Vorteile: Bessere Kenntnisse der räumlichen Interessen Sachgerechtere Lösungen Berücksichtigung unterschiedlicher Interessen Nachteile: Vernachlässigung übergeordneter Zusammenhänge Koordinationsprobleme

19 Föderalismus im internationalen Vergleich (Lijphart 1999)
Federal and decentralized: Australia, Canada, Germany, Switzerland, United States, Belgium Federal and centralized: Venezuela, Austria, India Semi-federal: Israel, Netherlands, Papua New Guinea, Spain, Belgium (before 1993) Unitary and decentralized: Denmark, Finland, Japan, Norway, Sweden Unitary and centralized: Bahamas, Barbados, Botwwana, Colombia, Costa Rica, Greece, Iceland, Ireland, Jamaica, Luxembourg, Malta, Mauritius, New Zealand, Portugal, United Kingdom, France, Italy, Trinidad.

20 Föderalismus und Ausgaben Zentralstaat

21 Die österreichische Kompetenzzuteilung legt eine deutliche Dominanz des Bundes fest. Dies führt zu einem hohen Anteil des Bundes an den Gesamtausgaben. Insbesondere: Verwaltung Öffentliche Sicherheit Verkehr Hochschulen und Forschung

22 Lijphart (1999) unterscheidet weiter:
Primary characteristics of federalism: division of power and decentralisation Secondary characteristics: bicameral legislature with a strong regional chamber, a written constitution that is difficult to amend, a supreme or constitutional court to protect the constitution. See Lijphart 1999: 187 Federal means, that these countries have formally federal constitutions Decentralisation is more a matter of degree. The secondary characteristics serve to ensure the basic federal division of power Dazu kommt schliesslich noch die Unabhängigkeit der Zentralbank.

23 Machtteilung zwischen den Institutionen

24 Congruent and incongruent federalism
Kongruent: Die föderalistischen Einheiten sind ethnisch und kulturell das genaue Abbild des Staates. Inkongruent: Die föderalistischen Einheiten unterscheiden sich stark voneinander. Für sich selbst sind sie jedoch homogener als der Gesamtstaat. Vgl. Lijphart 1999: 195

25 2. Der Schweizer Föderalismus
2.1 Herausbildung

26 Vom Staatenbund zum Bundesstaat
Mit der Bundesverfassung von 1848 wurde aus dem Staatenbund ein Bundesstaat. Es entsteht ein souveräner Staat, basierend auf einer Verfassung. Die Kantone sind nicht mehr Vertragspartner, sondern unterstehen einem gemeinsamen, übergeordneten Gesetz, der Verfassung. Die Verfassung räumt den Kantonen allerdings eine wichtige Rolle ein. Vgl. Kriesi 1995: 45

27 Und weiter: Die Totalrevision von 1874 ändert nichts am Status der Kantone. Und auch in der Folge wird wenig verändert, einzig die Aufgaben des Bundes werden kontinuierlich ausgebaut.

28 Entwicklung der Bundesaufgaben
Die Verfassung von 1848 gestand dem Bund nur minimale Kompetenzen im Bereich des Geld-, Zoll- und Postwesens zu. Mit der Totalrevision von 1874 wird der Bund zum Hauptgaranten der Grundrechte (politische Rechte, Niederlassungs-, Vereins- und Versammlungsfreiheit). Dazu kommt die Handels- und Gewerbefreiheit, welche eine wirtschaftliche Wettbewerbsordnung garantiert. In den Bereich der nationalen Infrastrukturpolitik fällt im 19. Jahrhundert die Einrichtung der nationalen Hochschulen und die Übernahme der Bundesbahnen (1891). Da nach Artikel 3 BV alle neuen Bundeskompetenzen der Genehmigung von Volk und Ständen unterworfen werden müssen, gibt die Entwicklung der Verfassung ein recht gutes Bild der Wirtschafts- und Sozialstaatentwicklung. 1848: Abschaffung der Zölle innerhalb der Schweiz, der Bund darf Geld drucken und die Post wird national.

29 Weiter Kompetenzverschiebungen zugunsten des Bundes
Sozialversicherung Kranken- und Unfallversicherung (1890) Alters- und Invalidenversicherung (1890) Mutterschaftsversicherung (1945) Arbeitslosenversicherung (1945/1947) Raumordnung und Umweltschutz Forstwesen (1897) Gewässerschutz und Wassernutzung (1908/1953/1975) Raumplanung (1969) Umweltschutz (1971)

30 Verkehrswesen Energiepolitik Bundesbahnen (1891) Schifffahrt (1919)
Automobilverkehr (1921) Nationalstrassenbau (1958) Bau der Alpentransversale (1992) Energiepolitik Wasserkraft (1914) Rohrleitungen (1961) Atomkraft (1958) Energiepolitik (1990)

31 Vereinheitlichung des Zivil- und Strafrechts (1898) Abgaben
Wirtschaftspolitik Banknotenausgabe (1891) Errichtung Nationalbank (1905) Wirtschaftsartikel, Konjunkturpolitik (1947, 1978) Konsumentenschutz (1981) Mieterschutz (1986) Vereinheitlichung des Zivil- und Strafrechts (1898) Abgaben Stempelabgaben (1917) Verrechnungssteuer (1958) direkte Bundessteuer (1958) Warenumsatzsteuer/Mehrwertsteuer (1958/1993) Zu den Abgaben: Lange Zeit war der Bund auf die Erhebung von Verbrauchssteuern beschränkt. Diese wurden in den 1930er Jahren durch eine zeitlich befristete Einkommensteuer (Wehrsteuer, später direkte Bundessteuer) ergänzt. Die Wehrsteuer wurde 1940 mit BRB eingesetzt. Die Kompetenz des Bundes zur Erhebung der direkten Bundessteuer (dBSt) und der Mehrwertsteuer (MWST) ist bis Ende 2006 befristet. Um die Bundesfinanzen auf eine neue Verfassungsgrundlage zu stellen, hat der Bundesrat deshalb einen Entwurf für eine Neue Finanzordnung (NFO) ausgearbeitet. Vom September 2001 bis Ende Januar 2002 wurde eine Vernehmlassung zum NFO-Entwurf durchgeführt, deren Ergebnisse nun vorliegen. Die Absicht, die Befristung der Bundeskompetenz zur Erhebung der dBSt und der MWST aufzuheben, stiess nicht überall auf Zustimmung, insbesondere nicht bei den bürgerlichen Parteien und den Wirtschaftsdachorganisationen. Diese beiden Steuern machen jedoch gegenwärtig 60 Prozent aller Bundeseinnahmen aus und sind für die staatliche Aufgabenerfüllung unverzichtbar.Der Bundesrat befürwortet deshalb die Aufhebung der Befristung der dBSt und der MWST.

32 2.2 Grundprinzipien, Institutionen und Prozesse

33 Die Grundprinzipien des schweizerischen Föderalismus
Die Existenz der Kantone ist garantiert Den Kantonen steht es frei, wie sie sich im Inneren organisieren Die Kantone wählen ihre Organe selbständig Die Kantone besitzen ausgedehnte Kompetenzen Die Kantone verfügen über eigene finanzielle Ressourcen Die Kantone unterliegen keiner politischen Kontrolle Die Kantone beteiligen sich gleichberechtigt am Willensbildungsprozess auf Bundesebene Vgl. z.B. Vatter 2002: 82 ff.

34 Institutionen des schweizerischen Föderalismus
Vertikal: Mitwirkung der Kantone an den Entscheidungen des Bundes Horizontal: Kooperation zwischen den Kantonen Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der vertikalen und der horizontalen Dimension des Föderalismus Neidhart 1975

35 Vertikale Institutionen:
Die Zweite Parlamentskammer (Ständerat) Die Standesstimme für Verfassungsrevisionen (Ständemehr) Die Standesinitiative Das Kantonsreferendum Die ausserordentliche Einberufung der Bundesversammlung Die Kantone im vorparlamentarischen Entscheidungsprozess Der Vollzug der Bundespolitik durch die Kantone Ständerat: Beide Kammern sind einander gleichgestellt: Ständerat: 46 Mitglieder, Wahlverfahren und finanzielle Entschädigung erfolgt nach kantonalem Recht. In einzelnen Kantonen wurde bis in die 1970er Jahren die Ständeräte vom kantonalen Parlament gewählt: Ständemehr: Seit 1874 erfordern Verfassungsänderungen zur Annahme ein Doppelmehr. Problem: ungleiche demographische Entwicklung, Sperrminoritäten. Standesinitiative (Initiativbegehrensrecht): eingeführt 1848 als Ersatz für das fehlende Instruktionsrecht der Kantone, gibt jedem Kanton das Recht, eine Initiative zur Revision der Bundesverfassung einzureichen. In allen Kantonen steht dieses Recht dem Parlament zu, allenfalls ersatzweise auch der Regierung und in 10 Kantonen kann eine Standesinitiative von der Bevölkerung ergriffen werden. Lehnt einer der beiden Räte die Standesinitiative ab, so kommt es zu keiner weiteren direkten Wirkung. Bis in die 1970er Jahren kam es kaum (ca. ein 12 pro Jahrzehnt) zu Standesinitiativen, seither sind es deutlich mehr. Kantonsinitiative: siehe unten Ausserordentliche Einberufung der Bundesversammlung: 5 Kantone können eine ausserordentliche BV einberufen. Das Recht stammt noch aus der Zeit von 1815, wurde aber bis anhin noch nie wahrgenommen. Wichtige Rolle der Kantone im vorparlamentarischen Entscheidungsprozess und beim Vollzug der Bundespolitik

36 Horizontale Institutionen
Interkantonale Vereinbarungen (Konkordate) Die kantonalen Direktoren- und Fachbeamtenkonferenzen Konferenz der Kantonsregierungen Regionale Regierungskonferenzen Konkordate (Verträge der Kantone untereinander): Kompetenz zum Vertragsabschluss liegt bei der Regierung unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Parlamente. Heute liegt die Hauptaufgabe des Konkordats in seiner Funktion als Instrument regionaler Zusammenarbeit. Ende 1980 waren von insgesamt 311 Konkordaten 280 regionaler Bedeutung Interkantonale Konferenzen Finanzdirektorenkonferenz, Erziehungsdirektorenkonferenz Konsultatives Organ, dient vor allem dem Erfahrungsaustausch, der Aufgabenteilung und –koordination sowie der Besprechung aktueller Probleme Weiter gibt es auch Fachbeamtenkonferenzen auf den verschiedenen Verwaltungsstufen. Konferenz der Kantonsregierungen (seit 1993) Zustandegekommen im Nachfeld der EWR-Abstimmung Zudem bestehen auch Konferenzen der Kantonsregierungen einzelner Regionen

37 Ständemehr vs. Volksmehr
Föderalismusprinzip vs. Demokratieprinzip Die Analyse der Sieger bei den acht am Ständemehr gescheiterten Vorlagen zeigt, dass es vor allem die ehemaligen Sonderbundskantone sind, die sich so durchsetzen. In diesem Sinne handelt es sich tatsächlich um einen effektiven Schutzmechanismus. Zu den Verlierern gehören die Westschweiz und das Tessin, sowie die Agglomerationen der Deutschschweiz. Es gibt zahlreiche Reformvorschläge

38 Ständerat und Ständemehr: Die Gewichte haben sich verschoben:
1 Appenzeller = 35 Zürcher Kleinste theoretische Sperrminorität = 9 Prozent Reale Sperrminorität = 20 – 25 Prozent Was gibt es für Reformmöglichkeiten und wo liegt das Problem? Andi Gross: Finanz und Wirtschaft «Bärner Apéro» Die Umsetzung der Direkten Demokratie ist erschwert Interview: Peter Morf Gross: Das Ständemehr trägt dazu bei, den Föderalismus und die direkte Demokratie zu versöhnen. Der Grundgedanke des Föderalismus liegt darin, dass kleine Einheiten ein Gewicht erhalten, das über ihrem mathematischen Anteil liegt. Aber das Verhältnis zwischen Föderalismus und Demokratie hat sich seit 1848 massiv zu Ungunsten der Demokratie verschoben. Die kleinen Kantone haben Bewohner verloren, die grossen sind überdurchschnittlich gewachsen. Ein Urner oder ein Appenzeller hat heute 30 bis 40 % mehr Stimmkraft, als ein Zürcher oder ein Berner 1848 hatte. Der Unterschied ist zu massiv gewachsen. Das ist ein struktureller Vorteil für die konservativen Kreise in unserem Land. Rund 30 % der Schweizer können 70 % überstimmen. Dieses Verhältnis stimmt nicht mehr.

39 Kantonsreferendum Nach der Schlussabstimmung muss die Vorlage zunächst im Bundesblatt veröffentlicht werden. Damit wird die 100tägige Referendumsfrist ausgelöst (Art. 59 Bundesgesetz über die politischen Rechte [BPR]), innerhalb derer das Referendum von 50'000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen (Art. 141 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) ergriffen werden muss (Art. 59a BPR). Beim Kantonsreferendum haben auch die ehemaligen Halbkantone (OW, NW, BS, BL, AR und AI) jeweils eine ganze Stimme. Vergleiche die Abstimmung über das Steuerpaket. Hier wurde zum ersten Mal das Kantonsreferendum ergriffen.

40 Grundsätzlich wird die Kantonsstimme durch Mehrheitsentscheid des Kantonsparlamentes abgegeben; doch darf das kantonale Recht etwas anderes vorsehen (Art. 67 BPRl). Andere Zuständigkeiten kennen nach unserem Wissen indessen derzeit allein noch folgende Kantone: a. In SG ist statt des Kantonsparlaments generell die Kantonsregierung zur Ergreifung de Kantonsreferendums zuständig (Art. 74 Abs. 3 Ziff. 2 der Kantonsverfassung). Dasselbe gilt in GR (Art. 6, 24 und 36 der Kantonsverfassung), soweit der Grosse Rat nicht versammelt ist, und im Kanton GL (Art. 92 und 93 der Kantonsverfassung) kann das Kantonsparlament diese Kompetenz der Kantonsregierung im Einzelfall delegieren. b. De jure kann (muss nicht) das Kantonsreferendum statt vom Kantonsparlament auch aus dem Volk lanciert werden im Kanton LU (§ 38 der Kantonsverfassung: 4'000 Unterschriften innert 40 Tagen [§ 136 Bst. c Luzerner Stimmrechtsgesetz]). Kommt dieses kantonale Volksbegehren auf Ergreifen des Kantonsreferendums zustande, so muss eine kantonale Volksabstimmung über die Kantonsstimme entscheiden. c. Etwas verbreiteter ist die Regelung, wonach das Kantonsparlament (oder eine qualifizierte Minderheit davon) seinen Entscheid, das Kantonsreferendum zu ergreifen, freiwillig der Volksabstimmung unterstellen kann (Plebiszitvorbehalt, so in UR, SO, GR, TG, VD, JU, je leicht modifiziert auch ZH und BS).

41 16.09.2003 -- Tages-Anzeiger Online
Kantonsreferendum steht Das Kantonsreferendum gegen das Steuerpaket des Bundes kommt zu Stande. Als achter Kanton ist Waadt am Dienstag mit deutlicher Mehrheit auf das Kantonsreferendum eingetreten. Zwar muss der Waadtländer Grosse Rat das Dekret am kommenden Dienstag noch in zweiter Lesung genehmigen. Mit 89 gegen 63 Stimmen bei 4 Enthaltungen fiel aber der Eintretensentscheid so deutlich, dass kaum mit einem Rückkommen auf das Referendum gerechnet werden muss. Damit dürfte erstmals in der Schweizer Geschichte das nötige Quorum von acht Kantonen erreicht werden, das für ein Kantonsreferendum nötig ist. Grünes Licht erteilt hatten bereits vorher die Kantone St. Gallen, Bern, Graubünden, Solothurn, Wallis, Basel-Stadt und Obwalden. Jene Kantone, die das Referendum beschlossen haben, müssen dies der Bundeskanzlei bis 9. Oktober mitteilen. Diese prüft, ob die Bedingungen für das Referendum formell erfüllt sind, bevor der Bundesrat einen Abstimmungstermin festsetzen wird.

42 Kantonsregierungen und die EU

43 2.3 Aufgaben und Ausgaben

44 Aufgabenverteilung im föderalistischen System
Art. 5a Subsidiarität Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Art. 42 Aufgaben des Bundes 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. Art. 43 Aufgaben der Kantone Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen. Art. 43a Grundsätze für die Zuweisung/Erfüllung staatlicher Aufgaben 1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Art. 50 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

45 Aufgabenkatalog der Bundesverfassung (Art. 54 ff. BV)
Beziehungen zum Ausland (Art BV) Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz (Art BV) Bildung, Forschung und Kultur (Art BV) Umwelt und Raumplanung (Art BV) Öffentliche Werke und Verkehr (Art BV) Energie und Kommunikation (Art BV) Wirtschaft (Art BV) Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit (Art BV) Aufenthalt u. Niederlassung von Ausländerinnen u. Ausländern (Art. 121 BV) Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen (Art BV)

46 Aufgabenkatalog der Verfassung des Kantons Bern
Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutz Raum- und Bauordnung Verkehr, Wasser, Energie und Abfälle Öffentliche Ordnung und Sicherheit Soziale Sicherheit Gesundheitswesen Bildung und Forschung Medien Sonntagsruhe, Kultur und Freizeit Wirtschaft Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

47 Typische Gemeindeaufgaben
Verleihung des Gemeindebürgerrechts Eigene Gemeindeorganisation (Bestellung der Gemeindebehörden und -beamte Einzug der kantonalen und kommunalen Steuern (Steuerhoheit) Öffentliche Sicherheit:, Ortspolizei im weitesten Sinne (Ordnung und Sicherheit, Verkehrs-, Feuer-, Gewerbe- und Baupolizei, Einwohnerkontrolle), Zivilschutz Schulwesen (Primarschule, Sekundarstufe I) Sozialwesen (Armenpflege, Fürsorge, Sozialversicherung) Durchführung Eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen Raum-/Bauordnung, Kulturgüter, Ortsplanung Errichtung und Betrieb von Verkehrsmitteln Energie- und Wasserversorgung, Entsorgungseinrichtungen Umweltschutz, Natur Integration von Ausländern und Ausländerinnen Wirtschaft und Arbeit Wohnen und Gesundheit, Kultur, Erholung und Sport

48 Ausgaben Bund 2002

49

50 Anteil Bundesausgaben an Gesamtausgaben 1999
Quelle:

51 Verwaltungsaufgaben Bund, Kantone und Gemeinen
ohne Doppelzählungen Quelle: Öffentliche Finanzen der Schweiz 1999.

52 Ausgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden 1999
Nicht Vergessen: Etwa ein Drittel der Ausgaben des Bundes geht an die Kantone: ohne Doppelzählungen Quelle: Öffentliche Finanzen der Schweiz 1999.

53 2.4 Probleme und Reformen Bargaining seldom involves a single issue at a time. Politicians, diplomats and the like are forced to balance their preferences on some issues against their preferences on others, given that they probably won't get their way on all of them. A concession may be made to another party on a less important topic in exchange for that other party's support on a more vital issue. This process is known as log rolling. The cynical trading off of one issue against another is something that politicians certainly do, but tend not to talk about. Since different groups have different priorities, log rolling will often operate to the advantage of all concerned. One kind of example involves single-issue parties and lobby groups. The groups are well placed to barter support to other parties on those matter of indifference to them.

54 Konkrete Probleme Kleinheit und ungleiche Grösse -> Kantonsfusionen und Reform Ständemehr Politikverflechtung (Kooperativer Föderalismus): Keine klare Trennung der Zuständigkeiten. Mehrer Ebenen sind für die Lösung derselben politischen Aufgabe zuständig (z.B. AHV) -> Aufgabenteilung, fiskalische Äquivalenz Grosse Unterschiede zwischen den Kantonen -> Föderalismus als Politik des regionalen Ausgleich, Setzung von Minimalstandards, dezentrale Standortförderung, Förderungsprogramme, Finanzausgleich Regionale Interessenpolitik erhöht die Wahlchance -> „Entkantonalisierung der Wahlen“ Mehrheitsfindung verursacht hohe Nebenkosten (Log rolling und Packet-Lösungen) -> Konstruktives Referendum

55 Die aktuelle Föderalismusreform: Der Neue Finanzausgleich (NFA)

56 64.4% Ja und 35.6% Nein, annehmende Stände 18 5/2, ablehnende Stände 2 ½ (ZG, SZ und NW)

57 Zentrale Anliegen bzw. Ziele des Reformprojektes sind:
Modernisierung und Stärkung des Föderalismus durch eine Klärung und Entflechtung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen. Steigerung der Wirksamkeit des Ausgleichssystems und somit eine Annäherung der kantonalen Unterschiede in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Steuerbelastungen. Effizienzsteigerungen bei der Erbringung von staatlichen Aufgaben durch die Einführung moderner Zusammenarbeitsformen zwischen den verschiedenen bundesstaatlichen Ebenen sowie durch die Stärkung der interkantonalen Zusammenarbeit.

58 Die NFA stellt vier neue und innovative Instrumente bereit, um die gesteckten Ziele zu erreichen:
Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung Neue Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen Interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Finanzausgleich im engeren Sinn

59 Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung
Im Rahmen der Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen werden 15 Aufgabenbereiche vollständig in die Verantwortung der Kantone und sechs Aufgabenbereiche in diejenige des Bundes übertragen. Als Grundsatz der Aufgabenzuweisung dient das Subsidiaritätsprinzip. Danach soll die übergeordnete staatliche Ebene (Bund) nur diejenigen Aufgaben übernehmen, die die untergeordnete Ebene (Kantone) nicht aus eigener Kraft erfüllen kann. Im Rahmen der Finanzierungsentflechtung entfallen die zweckgebundenen Subventionen sowie die finanzkraftabhängigen Zuschläge. Im Gegenzug erhalten die Kantone über die Instrumente des Finanzausgleichs im engeren Sinn mehr freie Mittel zur Verfügung gestellt. Die Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung stellt ein Kernelement bei der Modernisierung der bundesstaatlichen Strukturen und des Föderalismus dar. So wird der zunehmenden Zentralisierung Einhalt geboten und die Position der Kantone durch mehr Eigenverantwortung und mehr freie finanzielle Mittel gestärkt. Aufgabenbereiche in der Verantwortung des Bundes: Landwirtschaft (Bund übernimmt Zuchtförderung), Landesverteidigung, Nationalstrassen, AHV, IV-Leistungen (individuelle Leistungen, Kantone: Infrastruktur), Betagten- und Behindertenhilfe (nur gesamtschweizerische Dachorganisationen), Denkmal- und Heimatschutz (nur Objekte nationaler Bedeutung) Kantone übernehmen vollständig: Hauspflege, Lehrmittel Sport, Strassenverkehr, Hauptstrassen, Schulsport, Luftreinhaltung, Denkmal und Heimatschutz, Stipendien, Raumplanung, Heimunterbringung, Sonderschulung, Lärmschutz, Berggebiet.

60 Neue Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen zwischen Bund und Kantonen
Insgesamt neun Aufgabenbereiche werden im NFA als Verbundaufgaben eingestuft. Bei diesen Aufgaben liegt die strategische Führung beim Bund, während die Kantone die operative Verantwortung übernehmen. Anstelle der herkömmlichen zweckgebundenen und kostentreibenden Subventionen werden dazu künftig vom Bund Gobalbeiträge ausgerichtet, deren Höhe sich am zu erzielenden Ergebnis anstatt am Aufwand orientieren. Welches sind dieses Aufgaben? Stipendien auf Hochschulstufe, Natur- und Landschaftsschutz, Landwirtschaftliche Strukturverbesserung, Vermessungswesen, Hauptstrassen, Prämienverbilligung, Krankenversicherung, Jagd und Fischerei, Öffentlicher Regionalverkehr, Ergänzungsleistungen, Hochwasserschutz, Flugplätze, Wald

61 Die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Neben den Beziehungen zwischen Bund und Kantonen werden aber auch die interkantonale Zusammenarbeit modernisiert und gestärkt. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz wird die interkantonale Zusammenarbeit auf klare verfassungsmässige und gesetzliche Grundlagen gestellt. So regelt neu das Bundesrecht die Allgemeinverbindlicherklärung sowie die Mitwirkungspflicht. Zudem bestimmt der Bund abschliessend die von der interkantonalen Zusammenarbeit betroffenen Aufgabenbereiche. Durch den neu eingeführten interkantonalen Lastenausgleich wird gewährleistet, dass auch in den kantonsübergreifenden Aufgabenbereichen das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz - d. h. der Übereinstimmung von Nutzniessern sowie Entscheidungs- und Kostenträgern - eingehalten wird.

62 Der Finanzausgleich im engeren Sinn
Kernelement der NFA ist der Finanzausgleich im engeren Sinn. Über ihn soll sichergestellt werden, dass auch die ressourcenschwachen Kantone über genügend finanzielle Mittel verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Zudem sollen sich die kantonalen Unterschiede bezüglich der Steuerbelastungen mittelfristig wieder annähern. Der Finanzausgleich im engeren Sinn beinhaltet zwei Instrumente mit wiederum jeweils zwei Ausgleichsgefässen. Unter diesem Titel stellen Bund und Kantone nach den Modellannahmen rund 2,4 Mia. Franken bereit: Der Ressourcenausgleich basiert auf einem neuen Index zur Erfassung der kantonalen finanziellen Ressourcen- bzw. Steuerpotenziale. Anhand dieses Ressourcenindexes werden die Kantone in ressourcenstarke und ressourcenschwache Kantone eingeteilt. Ressourcenschwache Kantone erhalten nun sowohl von den ressourcenstarken Kantonen (horizontaler Ressourcenausgleich) als auch vom Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Der bundesstaatliche Lastenausgleich will unverschuldete und unbeeinflussbare Strukturlasten der Kantone abgelten. Zu diesem Zweck stehen zwei Lastenausgleichsgefässe - eines für die geografischen und eines für die soziodemografischen Lasten - zur Verfügung, die nach den Modellannahmen mit je 275 Millionen Franken pro Jahr durch den Bund finanziert werden.

63 Härteausgleich Die NFA ist derart ausgestaltet, dass insgesamt weder der Bund noch die Gesamtheit der Kantone eine Mehrbelastung erfahren. Um jedoch die Probleme, die bei der Umstellung vom alten auf das neue System entstehen können, abzumildern, wurde ein zusätzliches Element eingeführt. Der sogenannte Härteausgleich wird zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen finanziert und kommt den ressourcenschwachen Kantonen zu Gute. In Zukunft wird der Härteausgleich in regelmässigen Abständen auf seine Notwendigkeit hin überprüft. Nach maximal 28 Jahren läuft er definitiv aus. Stand der Umsetzung und weiteres Vorgehen Die Umsetzung der NFA erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt werden die Verfassungsgrundlagen und das neue Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich geschaffen. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft (erste NFA-Botschaft) im November 2001 verabschiedet. Das Parlament schloss die Beratungen in der Herbstsession 2003 ab. Die obligatorische Volksabstimmung kann somit im Verlaufe von 2004 stattfinden. Um einen möglichst nahtlosen Übergang zwischen der ersten und zweiten NFA-Botschaft zu gewährleisten, sind Bund und Kantone übereingekommen, die Arbeiten zu den Ausführungsbestimmungen (zweite Botschaft) bereits im Jahr 2003 in Angriff zu nehmen. Der Bundesrat hat dazu im Dezember 2002 eine paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzte Projektorganisation eingesetzt. Die Arbeiten kommen planmässig voran (siehe Medienmitteilung und Rohstoff vom 18. September 2003) Ziel ist, dass die parlamentarischen Beratungen zu den Ausführungsbestimmungen im Verlaufe des Jahres 2005 in Angriff genommen werden können. Parallel zu diesen Arbeiten wird die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) die notwendigen Folgearbeiten in den Kantonen forcieren. Dabei geht es namentlich darum, nach den Schlussabstimmungen im eidg. Parlament zur ersten Botschaft den Ratifizierungsprozess zur interkantonalen Rahmenvereinbarung in die Wege zu leiten sowie die Weiterentwicklung der interkantonalen Zusammenarbeit generell voranzutreiben. Ziel ist, dass die Kantone bis zur Inkraftsetzung der gesamten NFA-Vorlage ihre Vorarbeiten soweit abgeschlossen haben, dass die NFA integral in Kraft gesetzt werden kann. Dies wird aus heutiger Sicht nicht vor 2007 sein.


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