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DER FACHVERBAND On TOUR. DER FACHVERBAND On TOUR.

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Präsentation zum Thema: "DER FACHVERBAND On TOUR. DER FACHVERBAND On TOUR."—  Präsentation transkript:

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2 DER FACHVERBAND On TOUR

3 Agenda 10.20 Uhr „Der Fachverband – Der Versicherungsmakler on tour….“
Vortragender Fachverbandsobmann Dr. Michael Drechsler 10.45 Uhr „Das neue Versicherungvermittlerrecht“ Vortragender FGO der Steiermark Gunther Riedlsperger 12.00 Uhr Mittagstisch – gesponsert von Uniqa und Generali 13.30 Uhr Neue Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers“ Vortragender FGO Josef Sylle 15.00 Uhr Pause 15.30 Uhr „Maklerhaftung und Rahmenvertrag der WKO“ Vortragender Mag. Alphart, Mag. Fitsch

4 „Der Fachverband – Der Versicherungsmakler on tour…
„Der Fachverband – Der Versicherungsmakler on tour….“ Fachverbandsobmann Dr. Michael Drechsler

5 Was ist der Fachverband
Position in der Wirtschaftskammer: WKÖ; 7 Sparten; BSIC (9 FV) Struktur: Ausschuss (13 Mitglieder aus 9 Landesfachgruppen); 1 FV-Obmann, 2 StellVertreter; Arbeitskreise (Recht, ÖÄ, Bildung, EDV, Leitbild) VM + Berater in Vers.angelegenheit - Aufgaben: Koordination bundesweiter Anliegen – Gesetzesbegutachtung; Lobbying in Ö und Brüssel; Homepage; Logo; Fachzeitung Finanzierung: Grundumlage in Länder direkt von Mitglied; Anteil davon – Finanzierung des FV

6 Was ist konkret geschehen ?
Gewerbeordnungsnovelle 2002 Umsetzung der EU- Versicherungsvermittlungs-Richtlinie Vermögensübertragung von Fachverband kleine Versicherungsvereine Unser Berufsstand darf Schadenersatzansprüche geltend machen Logo – einheitlicher Auftritt Web-Adresse: „ihr versicherungsmakler.at“ Internetkampagne Systematische PR-Betreuung Strukturanalyse

7 Was ist konkret geschehen ?
Zusammenarbeit mit ÖVM: Eigener Stand auf Linzer Messe Zusammenarbeit mit Maklerverband: Gemeinsame Aktivitäten in Brüssel Gruppenkrankenversicherung mit Merkur Symposium Velden: paritätisch mit Versicherern Neue Prüfungsordnung Österreich einheitliche Ausbildung: Skripten Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung Beratungsprotokoll Provisions- und Courtagevereinbarungen Sonstiges unter Anderem: Vollmacht von Agenten, Rabattentzug bei Donau, Datenschutz-Zustimmung, Exklusivprodukte

8 Umsetzung der EU-VMRL BMWA - Entwurf: Eigener Entwurf des FV;
Sitzungen; Sitzungen; div. Gutachten; Div Pressekonferenzen

9 Strukturanalyse ist die erste repräsentative Umfrage in der Berufsgruppe Ausgewählte Grundgesamtheit: Mitgliedsbetriebe abgegebene Antworten: 326 Rücklauf mehr als 20% Einladung an alle Mitglieder, bei der nächsten Umfrage (in zwei Jahren) mitzuarbeiten. Die österreichweite Umfrage ist statistisch repräsentativ und sehr aussagekräftig. Danke jenen 326 Betriebe, die geantwortet haben. Diskretion ist garantiert.

10 Grundgesamtheit

11 Stichprobe

12 Frage 1 und Frage 4 Durchschnittliches Alter: 45,7 Jahre
Durchschnittliche Branchenerfahrung: 21,1 Jahre

13 Frage 6

14 Frage 7

15 Frage 12

16 Frage 15 Alter

17 Frage 17

18 Frage 21

19 Frage 25+26

20 Frage 27

21 Frage 29

22 Frage 31+32

23 Frage 33+34

24 Frage 36

25 Frage 37

26 Frage 37abc

27 Frage 38a1g2

28 Frage 39

29 Maklerbefragung über Zufriedenheit mit Versicherungsunternehmen
Erfassung der Daten: Erfassung relevanter Bewertungsdimensionen Erfassung der Gesamtbeurteilung sowie gesonderte Beurteilung gewisser Leistungsbereiche (z.B. Produkt- und Serviceaspekte) Artenspezifische Beurteilung und Auswertung der Versicherungsunternehmen (z.B. Erstellung eines Ranking der besten im Bereich Lebensversicherung) Berichterstellung: Erstellung einer Studie für Versicherungsunternehmen in Österreich Erstellung eines kurzen und prägnanten Ergebnisberichts für Versicherungsmakler gemeinsam mit ÖVM und Psychonomics

30 Internetkampagne Pensionsspot: Oktober 2004
Autoversicherung: Dez. 2004 Weitere 4 Spots: lassen Sie sich überraschen; bis April 2005

31 Künftige Schwerpunkte
Rechtslage nach der GewO- Neu: PR - Aktivitäten: Berufsbild - Berufsphilosophie

32 „Das neue Versicherungvermittlerrecht“ Fachverbandsobmann Stv
„Das neue Versicherungvermittlerrecht“ Fachverbandsobmann Stv. Gunther Riedlsperger

33 Vorbemerkungen Geschichte der Europäischen Gesetzgebung
/ – Richtlinie ist da Umsetzung - BMWA

34 Vorbemerkungen Strategie – Entwicklungen VfGH ?
Rechtsfolgen für einzelne Vermittler ? Folgen für Versicherungsmakler als Gesamtheit

35 GEWERBEORDNUNG § 2 Abs 1 Z 14 – Kreditinstitute § 13 Abs 4 – Konkurs
§ 32 Abs 6 – „Nebenrecht“ § 94 - Gewerbeliste

36 § 136 a - Gewerbliche Vermögensberatung
Abs 1 Z 1 – Beratungsumfang Abs 1 Z 2 – Vermittlungsumfang Abs 2 – Anwendung des gesamten Rechts der RL-Umsetzung

37 § 137 - Versicherungsvermittlung
Abs 1  Definition der RL  Nur Versicherungsagent oder Versicherungsmakler Abs 2  Gewerbl. Vermögensberater  Versicherungsvermittler  Nebengewerbe Abs 5  Ausn. v. Anwendungsbereich

38 § 137 a - Sonstige Begriffsbestimmungen
Abs 1  VU  Mitarbeiter von VU Abs 2  „Dauerhafte Datenträger“

39 § 137 b - Berufliche Anforderungen
Abs 1  Fachliche Eignung Abs 2  Interne Einschulungen Abs 3  Bestätigung VU ausreichend Abs 4 Verordnungsermächtigung Abs 6  Überprüfung durch Behörde

40 § 137 c - Haftpflichtabsicherung
Abs 1  Pflichtversicherung Abs 2  Uneingeschr.Haftungserklärung Abs 3  Nachweis der Haftungsbsicherung bei Anmeldung  Nachweis getrennter Kundenkonten  jedes Agenturverhältnis mit Versicherungszweigen

41 § 137 c - Fortsetzung Abs 3  Beginn der Tätigkeit erst mit Registereintragung Abs 4  Leistungsfreiheit Abs 5  Wegfall Haftungsabsicherung

42 Mitteilung der Dienstleistung und Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten - § 137 d Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten - § 137 e

43 § 137 f - Informationspflichten
Abs 1  Versicherungsvermittler – Name + Anschrift – Gewerberegisternummer Versicherungsvermittler“ Abs 2 Versicherungsagent – Alle Agenturverhältnisse Abs 3  Versicherungsmakler

44 § 137 f - Fortsetzung Abs 4  Gewerblicher Vermögensberater –
Nur LV und UV Formhinweis Abs 5  Nebengewerbe – Form Abs 6  Fremdgelder

45 § 137 f - Fortsetzung Abs 7  Informationspflicht bei Abschluß des ersten Versicherungsvertrages bzw. bei Änderung oder Erneuerung des Vertrages Abs 8  Informationspflicht bei jedem Angebot Abs 9  Objektive Untersuchung

46 § 137 g – Beratung und Dokumentation
Abs 1  Inhaltliche Beratungspflicht  Wünsche und Bedürfnisse des Kunden  Gründe für den entscheidenden Rat Abs 2  Ausnahme Großrisken

47 § 137 h – Einzelheiten der Auskunftserteilung
Abs 1  Form Abs 2  Mündliche Auskunft Abs 3  Telefonverkauf Abs 4  Verordnungsermächtigung

48 § 138 – Sonstige Bestimmungen
Abs 1  Honorar Abs 2  Fremdgelder Abs 3  Bauspar- und Leasingverträge Abs 4  Wertpapieraufsichtsgesetz

49 § 365 a / § 365 b - Gewerberegister
Staaten in denen Vermittler tätig ist Haftung Versicherer Versicherungen / Haftungserklärungen Versicherungsagent / Versicherungsmakler Beide Formen der Ausübung Gewerbl. Vermögensberater: LV und UV Nebengewerbe

50 § 365 a / § 365 b - Fortsetzung Agenturverhältnisse / Versicherungszweige Fremdgelder Vertretungsbefugte Mitglieder des Leitungsorgans

51 § 365 c – Zentrales Gewerberegister
Führung durch BMWA Unentgeltlich / Internet Telefonisch / Schriftlich / Automationsunterstützt

52 § 365 u - Beschwerden Unentgeltliche Entgegennahme Behandlungspflicht
Beantwortungspflicht Vermittlungsgebot Kooperation mit FMA

53 § 376 Z 18 - Versicherungsvermittler
Abs 1  Vermögensberater  Versicherungsagent  Versicherungsmakler Abs 2 Abs 4  Geltung bisheriger Befähigungsnachweise

54 § 376 Z 18 - Fortsetzung Abs 5  Vermögensberater / Versicherugnsagent /Versicherungsmakler / Berater in Versicherungsangelegenheiten Nachweis der Haftungsabsicherung Gewerbeentziehungsverfahren

55 § 376 Z 18 - Fortsetzung Abs 6  Bisherige Vermittler aufgrund § 32 GewO  Nachweis der Haftungsabsicherung  Berechtigungsbegründung nach §§ 339 und 340 GewO

56 § 376 Z 18 - Fortsetzung Abs 7 Überleitung bestehender Rechte zur Versicherungsvermittlung  Angabe bestehender Agenturverhältnisse  Prämieninkasso Abs 8 „Namhaftmachung“ - Tippgeber

57 Änderungen des MaklerG
Das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.l. Nr. 98/2001 wird wie folgt geändert: 1.§ 26 Abs. 2 lautet: „(2) Die für die Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt. Weiters sind sie anzuwenden, solange ein Versicherungsvermittler den Versicherungskunden nicht darüber informiert hat, dass er nicht als Versicherungsmakler tätig ist.“

58 Änderungen des MaklerG
2. § 27 Abs. 2 lautet: „(2) Der Versicherungsmakler hat gegenüber den Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f. Abs. 7 bis 8 und § 137g er GewO 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen und sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen.“ 3. § 28 Z 1 lautet: „1. Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzeptes sowie Erfüllung des Dokumentationspflicht gemäß § 137 g GewO 1994;“

59 Änderungen des MaklerG
4. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a. Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennt, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Freuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO und § 21 AO. Vom Makler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich aus diese Kundenkonten einzuzahlen. 5. Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt: „§ 41. § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Z 1 und § 31a in der Fassung BGBl. 1 Nr. xxx/xxx treten mit in Kraft.“

60 Änderungen im VersVG Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBi. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBi. L. Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert: 1. § 5b Abs. 2 Z3 lautet: „3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.“

61 Änderungen im VersVG 2. § 43 werden folgende Abs. 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Hat ein Versicherungskunde dem Versicherungsagenten einen für den Versicherer bestimmten Geldbetrag bezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält. (4) Der Versicherungsagent hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994 unter Beachtung des § 137h des GewO 1994 zu erteilen.

62 Änderungen im VersVG (5) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO und § 21 AO.“ 3. § Nach 176 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a und 3a eingefügt: „(2a) Bei der Berechung das Rückkaufwertes eines Vertrages, der von einem Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden.

63 Änderungen im VersVG (3a) Bei der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleitung für den Vertrag, der von einem Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden.“ 4. § Dem § 191c wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) § 5b Abs. 2 Z 3, § 43 Abs. 3 bis 5 und § 176 Abs. 2a und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl . l Nr. xxx/xxx treten mit in Kraft.

64 Weitere Änderungen im ... VAG BWG

65 Kaffeepause mit freundlicher Unterstützung von Uniqa und Generali

66 „Neue Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers“ Fachgruppenobmann Josef Sylle

67 Gliederung Geschäftsgrundlagen Informationspflichten
Beratung und Dokumentation

68 Geschäftsgrundlagen Maklergesetz Maklervollmacht
Allgemeine Geschäftsbedingungen Maklervertrag

69 Geschäftsgrundlagen Maklergesetz
NEU §27 Abs.2 Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gem. § 137f Abs. 7-8 und § 137g der GewO unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen und sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen.

70 Geschäftsgrundlagen Maklergesetz
Sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht gem § 137g GewO 1994

71

72 Geschäftsgrundlagen Maklervollmacht

73 Geschäftsgrundlagen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
im B2B Bereich – Allgem. Infos

74 Geschäftsgrundlagen Maklervertrag
Weitere Details im Zuge des Erstberatungsprotokolls

75 Deklarationspflichten gem. § 137f Abs. 1 GewO
Eigene Papiere und Schriftstücke mit Name und Anschrift und Gewerberegisternummer Genaue Bezeichnung: Versicherungsvermittler oder in Form Versicherungsagent oder in Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegen-heiten

76 Informationspflichten gem. § 137f Abs. 6 GewO
Information über Berechtigung zum Empfang von Prämien für Versicherungsunternehmen, oder von für den Kunden bestimmten Beträgen.

77 Informationspflichten Pflichten gem. § 137f Abs. 7 GewO
Name und Anschrift des Vermittlers Register und Überprüfungsmöglichkeit jede direkte/indirekte Beteiligung von über 10% an einem VU jede direkte/indirekte Beteiligung von über 10%, die ein Versicherer an einem Vermittlungsunternehmen hält Information über Beschwerdestelle und außergerichtliche Beschwerdeverfahren

78 Informationspflichten Pflichten gem. § 137f Abs. 8 GewO
Bei einem Beratungsgespräch hat der Vermittler entweder in Form „Versicherungsagent“ oder in Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ tätig zu werden. Im Hinblick auf jeden einzelnen angebotenen Vertrag hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesen folgendes mitzuteilen:

79 Informationspflichten Pflichten gem. § 137f Abs. 8 GewO
ob er seinen Rat gem. Abs. 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder ob er vertraglich gebunden ist und entweder a) verpflichtet ist Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des Vertrags gegenständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger Versicherungsunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über dieses Recht zu informieren ist oder b) zwar nicht verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bez. des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsnehmern zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindung nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (Z1) stützt. In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der Versicherungs-unternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.

80 Informationspflichten Pflichten gem. § 137f Abs. 9 GewO
Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung im Sinne von § 28 Z3 des Makler- gesetzes in der geltenden Fassung von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen (Einschränkung aus sachlich gerechtfertigten Gründen lt. AGB ist möglich!). Im Falle von Absatz 8 Z 2 lit b gilt diese Einschränkung auf Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, angeboten werden.

81 Dokumentationspflichten gem. § 137g Abs. 1 GewO
Der Versicherungsvermittler hat den Kunden abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Vertrages entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnisse des Kunden zu beraten und vor Abgabe der Vertragserklärung, die Gründe für den erteilten Rat genau anzugeben.

82 Dokumentationspflichten Pflichten gem. § 137h Abs. 1 GewO
Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehende Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben: Auf Papier oder einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen Datenträger; In klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form; In Deutscher oder in jeder anderen von den Parteien Sprache. Abweichend reicht eine mündliche Auskunftserteilung wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist.

83 Vorschlag Beratungsprotokoll
Erstberatungsprotokoll (Vorschlag) Risikoliste (Vorschlag) Folgeberatungsprotokoll (Vorschlag) Variante Risikoliste (Sylle) Risikoanalyse Privatkunden (Sylle) Elektronische Erfassung und Erzeugung eines Beratungsprotokolls (PDF) - Windowsanwendung

84 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit


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