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Historischer Überblick

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Präsentation zum Thema: "Historischer Überblick"—  Präsentation transkript:

0 Foliensammlung zum AVG-Seminar „Die Erstellung von Bescheiden“
Stand: Feber 2009

1 Historischer Überblick
1854 Dienstvorschriften und Amtsinstruktionen 1875 Verwaltungsgerichtshof wird eingerichtet 1896 Gesetz über das Rechtsmittelverfahren 1911 Kommission zur Förderung der Verwaltungsreform 1922 GENFER Protokolle 1925 Verwaltungsverfahrensgesetze (EGVG, AVG, VStG, VVG) 1950 Wiederverlautbarung 1988 Novelle zum B-VG (Einführung der UVS) 1990 Novelle zum Verfahrensrecht 1991 Wiederverlautbarung 1995 Novelle zum Verfahrensrecht (Berufungsvorentscheidung) 1998 Novelle zum Verfahrensrecht (§ 42 AVG neu) 1999 Novelle zum Verfahrensrecht (Rücksicht gegenüber beeinträchtigten Personen) 2001 Verfahrensrechtsnovelle BGBl I 2001/137 Verwaltungsreformgesetz I Umsetzung BGBl I 2002/65 („ELAK“, neuer Instanzenzug) 2. Verfahrensrechtsnovelle BGBl I 2002/117 (Besetzung UVS, Verwaltungsstrafverfahren) Novelle im Rahmen des „E-Government“ , BGBl I 2004/10 Novelle zum Verwaltungsverfahren (seit ) Wiederverlautbarung des EGVG (BGBl I 2008/87) Historischer Überblick

2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Rechtschutzsystem des B-VG (seit 1925 begrifflich im B-VG verankert) Art 18 Abs 1 und 2 B-VG Gesetzmäßigkeitsgrundsatz („Legalitätsprinzip“) Art 129 a Abs 1 B-VG Verfahren der UVS Art 131 B-VG „Bescheidbeschwerde“ (VwGH) Art 144 B-VG „Bescheidbeschwerde“ (VfGH)

3 Einfachgesetzliche Grundlagen
* Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) BGBl I 2008/87 * Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl I 2008/5 * Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl I 2008/5 * Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idF BGBl I 2008/3 * Zustellgesetz 1982 (ZustellG) idF BGBl I 2008/5 Wichtige Verordnungen: * Beglaubigungsverordnung BGBl II 1999/494 idF BGBl II 2008/151 * Verwaltungsformularverordnung 1999 BGBl II 1999/508 idF BGBl II 2008/152 * Zustellformularverordnung 1982, BGBl 1982/600 idF BGBl II 2008/152

4 Anwendungsbereich Hoheitsverwaltung Privatwirtschaftsverwaltung
Besorgung behördlicher Aufgaben Behörden (Organe mit "imperium") Über/Unterordnungsverhältnis Verwaltungsverfahrensgesetze sind anzuwenden Bescheid Bereitstellung von "Material" für die Verwaltung Staat agiert wie ein "Privater" Gleichberechtigung Verwaltungsverfahrensgesetze sind nicht anzuwenden (VwGH , 93/11/0221) Vertrag Amtshaftung Haftung wie ein Privater

5 „Behörde“ ..rechtlich geregelte Einrichtungen, deren Organe
mit Befehlsgewalt („imperium“) ausgestattet sind .. „Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ + in einem Verwaltungsgebiet kompetenzmäßig übergeordnete Behörde + muß nicht automatisch instanzenmäßig übergeordnet sein „Instanzenmäßig übergeordnete Behörde“ - die in einem Administrativverfahren im Instanzenzug zur Entscheidung berufene höhere Behörde

6 mit Bescheid abweisen mit Bescheid Zurückweisen*
Unterscheide: mit Bescheid abweisen mit Bescheid Zurückweisen* ..wenn der (im Gesetz vorgesehene) geltend gemachte Anspruch eben nicht gegeben ist ... ..wenn ein prozessuales Recht geltend gemacht wird, der betreffenden Person aber keine Parteistellung zukommt oder ihre Parteistellung untergegangen ist (zB durch Präklusion)..... in der Sache „a limine“ *Gefahr: Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

7 Das Verfahren I. Instanz
Einleitungsverfahren Ermittlungsverfahren Erledigungsverfahren 21

8 Das Einleitungsverfahren
von Amts wegen auf Antrag

9 Anbringen Erledigung schriftlich mündlich telefonisch
§ 13 AVG § 18 AVG schriftlich mündlich telefonisch Papier in jeder technisch möglichen Form SMS MMS Fax ………… ????????? Grundsatz der Formfreiheit, außer : (1) Rechtsmittel (2) fristgebundene oder fristauslösende Anbringen hier: nur schriftliche Anbringen sind rechtswirksam 12

10 Das Anbringen § 13 Abs 2 AVG: Form des Anbringens Schriftlich Bürger
in jeder technischen Form Behörde ..mit jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind … Welche ? Bekanntgabe im Internet technische Voraussetzungen organisatorische Beschränkungen

11 telefonische Einbringung
..wenn der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen ….. Niederschrift Die Erfüllung des Erfordernisses der Schriftlichkeit wird nun auch dann angenommen, wenn die Behörde ein mündliches Anbringen in einer Niederschrift (§ 14 AVG) beurkundet hat (Anmerkung: Gleichstellung mit der bisherigen Judikatur des VwGH zum VStG) VwGH 6. Mai 2004, 2001/20/0195 verstärkter Senat

12 Die Erledigung Behörde § 18 Abs 2 AVG § 18 Abs 3 AVG § 18 Abs 4 AVG
§ 18 Abs 1 AVG: Auftrag an die Behörde, so viel als möglich mittels einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsform aufzuarbeiten § 18 Abs 5 AVG: besonderer Hinweis betreffend die Formerfordernisse für Bescheide und Ladungsbescheide § 18 Abs 2 AVG § 18 Abs 3 AVG § 18 Abs 4 AVG „externe Erledigung“ (Ausfertigung) „Schriftformgebot“ „interne Erledigung“ „Genehmigungsberechtigter“ wenn in den Vw-Vorschriften angeordnet wenn von der Partei verlangt Anstelle der Unterschrift - Verfahren zum Nachweis + der Identität des Genehmigenden + der Authentizität der Erledigung Unterschrift (elektronische) Ausfertigung „sonstige“ Ausfertigung 1. Bezeichnung der Behörde 2. Datum der Genehmigung 3. Namen des Genehmigenden 4. die Amtssignatur, aber davon hergestellte Ausdrucke oder Kopien: keine weiteren Voraussetzungen (als 1. – 3.) 1. Bezeichnung der Behörde 2. Datum der Genehmigung 3. Namen des Genehmigenden 4. Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei inhaltliche Übereinstimmung Genehmigung vorhanden

13 Die Erledigung bis 31. Dezember 2010
§ 82 a AVG Die Erledigung bis 31. Dezember 2010 Keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen Schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen; Schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten. Immer zur genehmigen ist aber die interne Erledigung !! Approbationsbefugnis

14 Das Ermittlungsverfahren
Sacherverhalt feststellen Parteiengehör gewähren Ermittlungspflicht der Behörde

15 Beweisthema Befund Gutachten i.e.S Schlußfolgerungen
Das Sachverständigengutachten Beweisthema Befund (Beschreibung der Tatsachen) Gutachten i.e.S (Verknüpfung der Tatsachen mit dem Fachwissen) Schlußfolgerungen (Ursache-Wirkung-Relation)

16 ..Apropos.. BEWEISTHEMA bestimmt durch: 1. Antrag geht an:
2. Rechtsnormen 3. Schutzzweck der Norm geht an: * Sachbearbeiter * Sachverständigen

17 Was der Sachverständige beachten sollte:
bei der Beauftragung: * Fällt das Beweisthema in sein Fach ? * Ist das Beweisthema hinreichend klar und ausreichend ? * Ist die Datenlage ausreichend ? * Sind weitere Untersuchungen und Unterlagen erforderlich ? * Sind Gutachten aus anderen Fachbereichen vorweg nötig ? * Ist eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen notwendig ? * Kann das Gutachten rasch und rechtzeitig fertiggestellt werden ? bei der Ausarbeitung des Gutachtens: ° Wurde die gebotene Sorgfalt bei der Erarbeitung des Gutachtens aufgewendet ? ° Wird das Beweisthema vollständig erledigt ? ° Ist das Gutachten verständlich, vollständig, widerspruchsfrei, schlüssig im Sinne der Denkgesetze ? ° Wurden die verwendeten Begriffe, Formeln usw hinreichend erklärt ? ° Wurden die maßgeblichen Annahmen offengelegt ? ° Bewegt sich das Gutachten auf dem letzte Stand der Wissenschaft im Fachbereich ? ° Wurden allfällige Widersprüche zur herrschenden Lehrmeinung offengelegt und nachvollziehbar begründet ? ° Sind alle notwendigen Fakten und Daten erhoben und eingearbeitet ? ° Sind alle verwendeten Unterlagen, Quellen, Methoden und Kriterien erfüllt und angegeben ? ° Wurden Wertungen, Würdigungen, Abwägungen und Rechtsmeinungen vermieden bzw zumindest offengelegt ? ° Wurde jede Parteilichkeit vermieden ? ° Ergeben sich aus dem Gutachten weitere Fragen ? Schließlich: ^ rechtzeitige Vorlage der Honorarnote ^ Vertretung des Gutachtens möglich/vorbereitet ? (audiovisuelle Unterstützung ?) ^ Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bzw der Amtsverschwiegenheit gewährleistet ? ^ regelmäßige Aktualisierung des eigenen Wissensstandes Quelle: OBERLEITNER, in Janauer/Kerschner/Oberleitner, Der Sachverständige in Umweltverfahren (1999), 21. Vgl auch: ATTLMAYER, WALZEL, Von WIESENTREU, Handbuch des Sachverständigenrechts, SPRINGER-Verlag 2006. Was der Sachverständige beachten sollte:

18 Das Erledigungsverfahren
Reaktion der Behörde "Erfüllung„ zB Einstellung mündlich schriftlich formlos Bescheid (1) von Amts wegen eingeleitet (2) verfahrenseinleitender Antrag zurückgezogen (3) Tod der Partei (keine Rechtsnachfolge möglich) Führerschein Reisepass

19 Ermittlungsverfahren
Die „Checkliste“ …………………. ………………… Der Antrag/Der Antragsteller Die Abgabestelle Betriebs-/Geschäftsgeheimnis ? Vertretungsverhältnis …………….. ……………… Parteiengehör Antrag Ermittlungsverfahren Erlassung (Zustellung)

20 im Außenverhältnis ergehender
Der Bescheid 3. Teil: §§ 56 – 62 AVG Der Bescheid ist ein individueller hoheitlicher im Außenverhältnis ergehender normativer Verwaltungsakt.

21 verfahrensrechtlicher
AVG: § 6 Abs 1 § 10 Abs 2 § 13 Abs 3 und 4 § 17 Abs 4 § 34 Abs 2 § 39 Abs 2 § 41 Abs 1 (VwGH, aA: Lehre und VfGH) § 42 Abs 4 § 43 Abs 2 u 5 § 52 § 53 Abs 2-4 § 54 § 66 Abs 1 u 2 § 76 Abs 4 Unterscheide ! AVG: § 19 § 36 Abs 2 § 70 Abs 1 verfahrensrechtlicher Bescheid Verfahrensanordnung ..diejenigen prozeßleitenden Verfügungen, die aufgrund verfahrensrechtlicher Bestimmungen lediglich den Gang des Verfahrens regeln + nicht abgesondert bekämpfbar + bloß vorbereitende Akte + Beispiele: Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei Unterbrechung des Verfahrens Wiedereinsetzung nach Präklusion + erledigt prozessuale Rechtsverhältnisse + keine Gestaltung materieller Rechtsverhältnisse + Beispiele: Landungsbescheid Ordnungs- und Mutwillensstrafe Ansatz für Abgrenzung: Rechtsschutzbedürfnis

22 Der Bescheidinhalt Unterscheidung I: Unterscheidung II: Instanzenzug
materiellrechtliche verfahrensrechtliche Unterscheidung II: Gestaltungsinhalt Rechtsgestaltungsbescheid Feststellungsbescheid Leistungsbescheid

23 Die 10 Merkmale des Bescheides
(die „wesentlichen“ Bescheidmerkmale sind unterstrichen) (1) ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid (2) die Bezeichnung der Behörde (3) der Adressat (4) der Spruch (5) die Begründung (6) die Rechtsmittelbelehrung (7) das Datum (8) die Unterschrift und der Name des Genehmigenden (9) die deutsche Sprache (Ausnahmen !!) (10) die lateinische Schrift Anmerkung: Die Anbringung eines Amtssiegels - Die Beisetzung ist nicht konstitutiv, aber auch nicht verboten. 29

24 (1) Die (ausdrückliche) Bezeichnung als Bescheid
Judikaturdivergenz zwischen VfGH und VwGH - es fehlt an der Bezeichnung: VwGH: wenn der Inhalt keinen Zweifel an der Bescheidqualität aufkommen lässt (normativer Charakter), dann auch ohne Bezeichnung ein Bescheid. Aber nach dem Inhalt Bescheidcharakter zweifelhaft, dann ist die Bezeichnung essentiell. VfGH: auch ohne Bezeichnung ein Bescheid, wenn der Inhalt normativen Charakter hat. - Der Verwaltungsakt ist als zwar Bescheid bezeichnet, obwohl er eigentlich (inhaltlich) keiner ist: VfGH: Die Bezeichnung schlägt durch (Bescheid). VwGH: Die Bezeichnung ist bedeutungslos (kein Bescheid). auch andere Bezeichnungen sind möglich „Dekret“ (Dienstrecht), Beschluss“ (WehrG), „Aufforderung“ (WehrG) Rechtstypenzwang im öffentlichen Recht

25 (2) Die Bezeichnung der Behörde
eine unbedingte Voraussetzung (bei Fehlen: absolut nichtiger Akt) kann sich aus der Überschrift, dem Spruch, der Fertigung, der Beglaubigungsformel ergeben maßgebend für die Behördenqualität (zB Kollegialbehörde) ist der Zeitpunkt der Bescheiderlassung es muss sich um eine Behörde handeln (imperium), die im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird

26 (3) Der Adressat eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person oder mehrere bestimmte Personen ergibt sich aus der Anschrift, dem Spruch oder Zustellverfügung bei juristischer Person: nicht Organ oder Dienststelle/Sitz anführen Sonderfall der Adressierung : „Die Firma“

27 Die Firma § 17 Abs 2 UGB (vormals HGB):
"Ein Kaufmann kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Dies gilt nicht in Strafverfahren." daraus folgt: 1. nur als Partei (nicht als Beteiligte, Zeuge oder Vertreter) 2. nur Verfahren im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb (Behörde hat Zusammenhang zu prüfen) 3. nicht im Strafverfahren (egal ob Verwaltungs- oder gerichtliches Strafverfahren) 4. Wechsel des Firmeninhabers berührt Verfahren nicht 5. "Kann-Bestimmung" (Wechsel während Verfahren zulässig!) 6. Wahlmöglichkeit bei Einschreiter und Behörde 7. die Regeln des AVG sind anzuwenden: - § 13 Abs 3 AVG Verbesserungsauftrag - § 18 Abs 4 iVm § 58 AVG (Adressat) - § 62 Abs 4 AVG (Fehlerberichtigung)

28 (4) Der Spruch Hauptfrage zur Gänze (amtswegig, Parteiantrag)
Ausnahmen: Teilbescheid, verbundenes Verfahren (2) angewendete Gesetzesbestimmungen (3) allfällige Kosten (4) Paritionsfrist (bei Leistungsbescheid) (5) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (6) Nebenbestimmungen a) Bedingungen (Achtung: „Bedingungsfeindlichkeit“ des öffentlichen Rechts) b) Auflagen c) Befristung d) Widerrufsvorbehalt

29 Apropos Auflage („Wie müssen Auflagen beschaffen sein ?“) 1. erforderlich 2. geeignet 3. bestimmt 4. behördlich erzwingbar

30 (5) Die Begründung hat zu enthalten
die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (Achtung ! Rechtsfrage – Tatsachenfrage) die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage(n) klar und übersichtlich („Hiezu wurde erwogen:“) Beachte ! Auch Ermessensbescheide sind zu begründen. Die Begründung von Bescheiden ist ein kardinaler Grundsatz des Verwaltungsverfahrens. Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Ein Verweis auf die Aktenlage oder den Grundsatz der freien Beweiswürdigung genügt nicht. Ebenso wenig wie die undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten.

31 (6) Die Rechtsmittelbelehrung
§§ 61 und 61 a AVG + Inhalt: I. Bezeichnung des angefochten Bescheides ("Berufungserklärung") II. begründeter Rechtsmittelantrag ("Berufungsantrag" und "Berufungsbegründung") III. Hinweis: Beschwerdemöglichkeit an VfGH und VwGH, allerdings nur dann, wenn ++ letztinstanzlicher Bescheid ++ B-VG schließt Beschwerde nicht aus ++ allenfalls Einzelhinweis (VfGH oder VwGH) ° Inhalt des Hinweises: * Beschwerdefrist (6 Wochen) * Unterschrift eines Rechtsanwaltes * Gebühren: € 180, (§ 17a VfGG bzw § 24 Abs 3 VwGG) ° fehlt dieser Hinweis: - keine Bescheidaufhebung - keine Wiedereinsetzung

32 (7) Das Datum Das Datum der Genehmigung (Approbation). Frage des Vorhandenseins der Approbationsbefugnis (siehe Folie 34). Unterscheide ! Datum des Bescheides Datum der Erlassung

33 (8) Unterschrift und Name des Genehmigenden
Unterschrift (oder Amtssignatur) des Organwalters der handelnden Behörde, wobei die Identität des Genehmigenden erkennbar sein muss (zB leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden, leserliche Unterschrift, andere geeignete Angabe [zB Namenszug in Maschinschrift oder Briefkopf] eine Paraphe ist keine Unterschrift ! siehe dazu auch die Ausführungen zu § 18 AVG (interne und externe Erledigung) „Beglaubigung“ ersetzt Unterschrift oder Amtssignatur Begriff: Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eine Namens darstellt (VwGH , 94/13/0021)

34 "Approbationsbefugnis"
Datum im Bescheid "Approbationsbefugnis" nicht vorhanden überschritten "Nicht-Akt" (absolute Nichtigkeit) Akt fehlerhaft, aber der Behörde zuzurechnen

35 Signatur Exkurs: „Signaturen“ „qualifizierte“ (§ 2 Z 3a SigG)
„fortgeschrittene“ (§ 2 Z 3 SigG) per Hand elektronisch Bürgerkarte Amtssignatur § 4 E-GovG § 19 E-GovG

36 (9) Die deutsche Sprache
Art 8 Abs 1 B-VG: „Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.“ Ausnahmen: Art 19 StGG (1867) Art 66 Abs 4 Staatsvertrag von St. GERMAIN (1919) Art 7 Staatsvertrag von WIEN (1955) Volksgruppengesetz, BGBl 1976/396 idF BGBl I 2008/2 Fachausdrücke in lateinischer oder englischer Sprache sind zulässig.

37 (10) Die lateinische Schrift
Der Bescheid ist nicht in einer Computersprache abzufassen.

38 Behördliche Willensbildung - Kollegiale Organe und der Bescheid
Unbedingt einer Beschlussfassung durch das Kollegialorgan (zB Landesregierung, Gemeindevorstand,..) zu unterziehen sind – der Spruch (einschließlich Kostenvorschreibung) die Begründung (zumindest in Grundzügen) Konsequenz einer fehlenden Beschlussfassung: Der Bescheid ist rechtswidrig (nicht nichtig !)

39 Die “Erlassung” von Bescheiden
schriftlich mündlich * in förmlicher Weise in eigener Niederschrift * Beurkundung in Verhandlungsschrift * schriftliche Ausfertigung dennoch Ausfolgung Zustellung Übergabe elektronisch auf Verlangen binnen drei Tagen (Rechtsbelehrung!) abwesenden Parteien ist immer zuzustellen

40 Unterscheide! Fehlerhaftigkeit von Bescheiden Berichtigung von
§ 62 Abs 4 AVG Fehlerkalkül innerhalb: außerhalb: -

41 amtswegige Berichtigung von (erlassenen)* Bescheiden
* Bescheid kann, muss aber nicht rechtskräftig sein (wohl aber muss er dem Rechtsbestand angehören) § 62 Abs 4 AVG „Schreib – und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten Schreib- oder Rechenfehler offenbar auf einem Versehen beruhende Fehler + Fehler in der Mitteilung der Behörde, nicht in der Willensbildung (Verbot der Änderung des materiellen Inhalts des Bescheides, in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht) + nicht nur der Spruch, alle Teile des Bescheides (zB Zustellverfügung) verbesserbar + auch Fehler in der internen Erledigung (Urfassung) + auch eine mehrmalige Berichtigung ist zulässig (bis hin zur Berichtigung des Berichtigungsbescheides) + nicht sanierbar: Widerspruch zwischen Spruch und Begründung unrichtige rechtliche Beurteilung Wechsel der Identität des Bescheidadressaten + kein Parteiengehör betreffend die Absicht einen Berichtigungsbescheid zu erlassen (nur Anregungsrecht der Partei) Wer ? Rechtsmittel ? Wie ? Behörde, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat (auch Rechtsmittelbehörde) mittels verfahrensrechtlichem Bescheid Ja, derselbe Rechtszug wie der zu berichtigende Bescheid

42 Die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden
- Das „Fehlerkalkül“ - Fehler außerhalb des Fehlerkalküls Fehler innerhalb des Fehlerkalküls vernichtbarer Akt korrigierbarer Akt unerheblicher Fehler (§ 68 Abs 4 AVG) Absolut nichtiger Akt 1. Mangelnde Behördenqualität 2. Mangelnde Approbationsbefugnis 3. Fehlen des Spruches 4. Fehlen der Unterschrift 5. Adressierung an eine Nichtperson (zB Adressierung an die Firma in einem nicht die Firma betreffenden Verfahren) . 1. kompetenzwidriger Akt 2. Bescheiderlassung ohne Antrag (antragsbedürftiges Verfahren) 3. Fehlerhafte Zusammensetzung einer Kollegialbehörde .

43 Die Bescheidwirkungen
formelle Rechtskraft materielle Rechtskraft Unwiderrufbarkeit Verbindlichkeit Unwiederholbarkeit Unanfechtbarkeit Beginnt: (a) Erlassung eines letztinstanzlichen Bescheides (b) Rechtsmittelfrist verstreicht (c) Verzicht auf Rechtsmittel rechtswirksam (d) Zurückziehung des Rechtsmittels rechtswirksam Endet: mit Abänderung

44 Grenzen der Bescheidwirkung
objektive subjektive Partei des Verfahrens res iudicata Erweiterung möglich durch: Gesamtrechtsnachfolge Einzelrechtsnachfolge dingliche Wirkung ausdrückliche gesetzliche Anordnung angenommener Sachverhalt angewendete Rechtsnorm Achtung ! Keine Rückwirkung ohne ausdrückliche gesetzliche Freigabe.

45 Der Bescheid als Erledigung im Verwaltungsverfahren Berufungsverfahren
ein Antragsteller/mehrere Parteien ein Bescheid/mehrere Berufungen ein Verfahren ein Berufungsverfahren ein Bescheid an alle Parteien ein Berufungsbescheid Ausnahmen: Auszuscheiden aus dem Verfahren sind und mit eigenem Bescheid zu erledigen: + unzulässige Berufungen + verspätete Berufungen

46 “Heilung gemäß § 7 ZustG möglich”
Die Zustellung die Zustellverfügung “Ergeht an: .....” der eigentliche Zustellvorgang “Heilung gemäß § 7 ZustG möglich” im Bescheid !

47 Zustellverfügung § 5 ZustG
„Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“ Zu bestimmen sind also (soweit dies notwendig ist): Der Empfänger (Titel, Vor- und Familienname, allenfalls Geburtsdatum) Vertretungsbefugnis/ Zustellungsvollmacht erteilt ? Die Abgabestelle Ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat. Ob eine Zustellung zu eigenen Handen vorzunehmen ist. Die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 ZustG wesentlichen Vermerke (Anmerkung: zB Ersatz-Empfänger-Ausschluss, Soldaten, Häftlinge). Die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.

48 (Ort der {zulässigen} Zustellung)
Abgabestelle (Ort der {zulässigen} Zustellung) Behörde Empfänger ..eine Zustellung im Inland ist nur an einer Abgabestelle zulässig, außer... 1. Einverständnis des Empfängers 2. Ausfolgung bei der Behörde 3. keine Zustelladresse vorhanden Abgabestellen sind (Aufzählung ohne Rangordnung !!): + Wohnung oder sonstige Unterkunft + Betriebsstätte + Sitz + Geschäftsraum + Kanzlei + Arbeitsplatz des Empfängers + Ort einer Amtshandlung + ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung im laufenden Verfahren angegebener Ort keine Abgabestellen (im Sinne des ZustG) sind - Postfach - Abgabestelle, die untergegangen* ist (Haft, Wehrdienst)... - Postschließfach - offene Straße (aber Achtung: § 24 a ZustG) - Büro (nur Anrufbeantworter) *Es obliegt der Behörde zu prüfen, ob die Abgabestelle allenfalls untergegangen ist (Achtung: Judikaturdivergenz zwischen OGH [längerer Zeitraum] und VwGH [kürzerer Zeitraum]) !

49 “heilbare” Mängel “unheilbare” Mängel
“Heilung” von Zustellungsmängeln “heilbare” Mängel “unheilbare” Mängel Zustellvorgang Zustellverfügung Sanierung in dem Zeitpunkt, in dem das (Original)Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger/Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist . “Betroffener” muß sich gegen Bescheidinhalt allenfalls wehren.

50 Sonderformen des Bescheides
(1) Ladungsbescheid (§ 19 AVG) (2) Mandatsbescheid ( § 57 AVG) (3) Vollstreckungsverfügung ( VVG) 26


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