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Verein Jugendarbeit Region Luzern

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Präsentation zum Thema: "Verein Jugendarbeit Region Luzern"—  Präsentation transkript:

1 Verein Jugendarbeit Region Luzern 16.12.2005
S U I S A Die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke Verein Jugendarbeit Region Luzern Reini Ruoss

2 Inhalt Das Urheberrecht Die SUISA Mitglieder Kunden Tarife Verteilung
SUISA-Stiftung Fragen Inhalt

3 Das Urheberrecht Geistige geschaffene Werke bedürfen des Schutzes. Diesen regelt das Urheberrecht. Für einen effektiven Schutz muss das Urheberrecht laufend an die technische Entwicklung angepasst werden. 1440 Erfindung des Buchdrucks 1877 Edison erfindet den Phonographen 1897 Marconi baut den Telegrafen 1920 erste Radiostationen 1941 erste Kabelnetze in der Schweiz 1709 Erstes Urheberrechtsgesetz weltweit: England, Queen Anne 1777 Gründung der «Société des auteurs et compositeurs dramatiques» (Paris) 1851 Gründung der SACEM (Paris) 1883 erstes schweiz. Urheberrechtsgesetz 1923 Mechanlizenz, Vorläuferin der SUISA 1948 Das Urheberrecht findet Anerkennung in der UNO-Menschenrechtserklärung 1950 Fernsehen, Kopiergeräte 1970 erste Internet-Nutzungen 1983 CD, Satelliten-TV 1993 Multimedia 1998 DVD 1999 MP3 1992 Neues Urheberrechtsgesetz

4 Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft = Menschenrecht
Artikel 27 der UNO-Menschenrechtserklärung von 1948: Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst erwachsen. Das Urheberrecht

5 Gegensätzliche Interessen?
Interesse des Urhebers: Schutz für Werke Angemessene Entlöhnung Interesse des Konsumenten: Möglichst freier und ungehinderter Zugang zur Kunst Gleichgewicht der Interessen: Künstler kann künstlerisch tätig bleiben Urheberrecht fördert reiches Kulturschaffen Das Urheberrecht

6 Rechtsgrundlagen International:
Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) Welturheberrechtsabkommen (WUA) Diverse weitere Abkommen National: Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (URG) von 1992 Vorentwurf des IGE im Jahre 2000 für eine Teilrevision des URG Das Urheberrecht

7 Schweizerisches Urheberrechtsgesetz
Urheber/in Natürliche Person Werke Schöpfungen der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter unabhängig von Wert oder Zweck Werkverwendung Ausschliesslich durch Urheber bestimmt Schutzfrist Ab Entstehung des Werkes bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Werkbegriff: Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben". URG, Art. 2 Abs. 1 Urheberrecht entsteht im Augenblick der Werkschöpfung. Keine Registrierung notwendig (wie bei Erfindungen, Marken) Problem bei Beweisführung: Werkanmeldung bei der SUISA (für Mitglieder) Zusendung eines verschlossenen Umschlags an die eigene Adresse (eingeschrieben und nach Erhalt nicht öffnen) Das Urheberrecht

8 Urheberrecht Urheberrechtsgesetz (URG) Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (1993) Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Verwandte Schutzrechte 50 Jahre nach Erbringung der Leistung Sprachwerke Literatur, Lrik, Reden, Hörspiele usw. Leistungen der ausübenden Künstler Interpreten Werke Dazu gehören insbesondere: a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; b. Werke der Musik und andere akustische Werke; c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; e. Werke der Baukunst; f. Werke der angewandten Kunst; g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; h. choreographische Werke und Pantomimen. Als Werke gelten auch Computerprogramme. Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. Werke der Kunst Bildende Kunst, Malerei, Musik usw. Leistungen der Hersteller von Ton– und Tonbildträgern Darstellungen wiss./techn. Inhalts Landkarten usw. Leistungen der Sendeunternehmen Computerprogramme

9 Welche Rechte geniesst der Urheber?
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, Namensnennung: Name des Urhebers muss bei Werkverwendung genannt werden. Veröffentlichungsrecht: Werk darf gegen den Willen des Urhebers nicht veröffentlicht werden. Recht auf Integrität des Werkes: Werk darf ohne Einwilligung des Urheber nicht geändert oder bearbeitet werden. Keine Entstellung, keine Zerstörung von Originalwerken. Recht auf Bestimmung der Urheberbezeichnun: Name / Pseudonym Alle Rechteinhaber müssen grundsätzlich für jegliche Nutzung Ihres Geistigen Eigentums angefragt werden! Ausnahmen: Gesetzliche Lizenzen, z.B. Senden von im Handel erhältlichen Tonträgern,Fotokopien im Betrieb Die Rechteinhaber machen Ihre Erlaubnis (= Lizenz) von der Zahlung einer Abgeltung (Honorar; Lizenzgebühr) abhängig. Der Urheber darf alleine darüber entscheiden, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird. Das Urheberrecht

10 Die Schweizerischen Verwertungsgesellschaften
Wahrnehmung der Rechte Die Schweizerischen Verwertungsgesellschaften Darbietungen, Ton- und Tonbildträger, Sendungen SIG, IFPI, ASMP, SFP, SFVP, SRG, SSFV, SMS, VPS, VTS, SVV, VFDS, STFG, UNIKOM, RRR, VSP, TELESUISSE 1993 Zürich SWISSPERFORM Verein wort-, musikdramatische und audiovisuelle Werke in franz. Sprache 1‘400 1986 (vorher SACD 1947) Lausanne SSA – Société Suisse des Auteurs Genossenschaft Film, audiovisuelle Werke 1981 Bern SUISSIMAGE Literatur, bildende Kunst, Fotografie 6‘200 1974 ProLitteris nichttheatralische Musik 21‘000 1923/1942 SUISA Werkrepertoire Mitglieder Gründungsjahr Sitz Name Rechtsform Die Wahrnehmung der Urheberrechte findet für spezielle Repertoires und ausgewählte Nutzungsarten über Verwertungsgesellschaften statt. SUISA

11 SUISA – Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke
Vermittlerin der Urheberrechte zwischen Musikschaffenden und Musiknutzern SUISA Urheber Mitglieder Musiknutzer Kunden

12 SUISA Rechtsgrundlage Urheberrechtsgesetz von 1992
Zuständig für nichttheatralische Musik zu Aufführung, Sendung und Vervielfältigung Gegründet 1923 als nicht gewinnorientierte Genossenschaft mit Bundeskonzession Gebiet Schweiz und Liechtenstein Deckung des Aufwandes durch Prozentsatz der Einnahmen Hauptsitz Zürich Filialen Lausanne, Lugano Die SUISA

13 SUISA Weltrepertoire von 1,7 Mio. Komponisten, Textautoren, Verlegern
Auslandvertretung Verträge mit den jeweiligen nationalen Gesellschaften Die SUISA

14 SUISA Bewilligungen an 90‘000 Kunden Umsatz CHF 140 Mio.
Mitarbeiter 180 Stellen Die SUISA

15 Die Mitglieder „Eintrittsgebühr“ CHF für Urheber CHF für Verleger Urheberrechte generell an SUISA abgetreten Werkanmeldungen 21‘589 im Jahr 2004 (Urheber) (von SUISA-Mitgliedern) 294‘630 im Jahr 2004 (Verleger) Entschädigungen Mehrmals pro Jahr Abrechnungen Prinzip der Verteilung „Jedem das Seine“ Mitglieder 22‘000 Die SUISA

16 Die Kunden Radio- und TV-Veranstalter, Diskotheken-Besitzer, Kirchen, Werbeauftraggeber, Konzertveranstalter, Warenhäuser, Zirkus, Videotheken, Leerträger-Hersteller, Sportvereine usw. Die SUISA

17 Kunde werden und sein… Wie: Bei Verwendung von Musik ausserhalb der Privatsphäre Was tun: Erlaubnis einholen vor jeder Musikverwendung durch Veranstalter (  Vertrag) Wie viel: Entschädigung maximal 10% der Einnahmen/Kosten ( Tarife) Und noch: Musikprogramm einreichen Die SUISA

18 in Café/Vergnügungsparks
Stellenwert der Musik Aufmerksamkeit Rockkonzert in Konzerthalle Sinfoniekonzert Blasmusik-Fest Live-Musik an Tanzanlass Musik ab TT in Disco Live-Klaviermusik in Restaurant Backgroundmusik ab TT in Café/Vergnügungsparks Backgroundmusik Ab TT in Bar im Möbel- und Schuh- geschäft am Fussballspiel in Fabrik / im Büro im Wartezimmer Stellenwert der Musik Die SUISA

19 Die Tarife rund 30 unterschiedliche Tarife GT 1 GT 4 GT 7b GT K GTT
GT H GT 5 GT L GTY GT 3a GT 6 GTHb GT Ma GTZ GT 3b GT 7a GT HV GTS Internet

20 Aufsicht über die SUISA I – Geschäfte
Erteilen der Verwertungsbewilligung Genehmigung des Verteilungsreglements Genehmigung des Jahresberichts Die SUISA

21 Aufsicht über die SUISA II – Tarife
Vorverfahren Aufstellen eines Tarifs / gemeinsamen Tarifs Verhandlungen mit den massgebenden Nutzverbänden Eidgenössische Schiedskommission Prüfung des Tarifs auf Angemessenheit Einholen der Stellungnahme des Preisüberwachers Genehmigung des Tarifs, evtl. Änderung oder Rückweisung Schweizerisches Bundesgericht Entscheid über Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Schiedskommission Die SUISA

22 Die Verteilung

23 Prinzipien Jedem das Seine Jeder Urheber soll genau den Betrag erhalten, der aus der Nutzung seiner Werke resultiert Angemessenheit der Verwaltungskosten Statuten, Ziffer Die SUISA verteilt die eingenommenen Entschädigungen nach dem Grundsatz, dass alle Mitglieder und Auftraggebende so weit wie möglich jene Anteile erhalten, die ihre Werke eingebracht haben. Programmabgabepflicht bei gewissen Tarifen (Veranstalter!) Für Barpianisten/DJs u.a. - Stammrepertoire Verteilung

24 Arten der Verteilung Zwei Arten der Verteilung direkte Verteilung
Pauschalverteilung Verteilung mit Programmunterlagen Verteilung ohne Programmunterlagen Entschädigungen mit Programm-Unterlagen (Ziff ) Die Entschädigungen, für welche die SUISA die Programme oder andere Meldungen über die verwendeten Werke erhält, stehen den Urhebern und Verlegern der in diesen Unterlagen angegebenen Werke zu. Entschädigungen ohne Programm-Unterlagen (Ziff ) Die Entschädigungen ohne Programm-Unterlagen sind jenen Verteilungsklassen zuzuweisen, in der die gleiche oder eine möglichst ähnliche Musik vorherrscht. Verteilung

25 Beziehung Mitglieder – SUISA – Kunden
Urheber Inland Urheber Ausland Rechte Geld Programme Werkanmeldung Abrechnungen Verleger Verleger SUISA Schwestergesellschaften Kunden Kunden Die SUISA

26 Sitz: Neuenburg/Neuchâtel
Die SUISA unterstützt das Musikschaffen in der Schweiz durch die SUISA-Stiftung für Musik (2,5 % ihres Jahres-Netto-Einkommens aus den Aufführungs- und Senderechten – rund 1,6 Mio CHF) Unterstützung von Projekten der Schweizer Komponisten Unterstützung der Musikverleger, die das Schaffen von Schweizer Komponisten fördern Die Herausgabe und den Vertrieb von Anthologien aller Musikgattungen auf Tonträgern Ein Beispiel: Preisverleihung anlässlich des Filmfestivals von Locarno 2000

27 Fragen?

28 Danke für Ihre Aufmerksamkeit
SUISA


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