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Veröffentlicht von:Rosalind Hellmich Geändert vor über 10 Jahren
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Workshop Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge! Helmut Baumeister Verband der Geschäftsstellenleiter der Provinzial Rheinland e.V.
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Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!
Provisionen Altersversorgung Ausgleich Steuer Sozialversicherung
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Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!
Provisionen Altersversorgung Ausgleich Steuer Sozialversicherung
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GL Verträge GL Vertrag (Normalvertrag) GL Vertrag OHG/GbR
GL Junior-Partnerverträge GL-OB Vertrag GL Vorvertrag PRODAS Vertrag Zusatzvereinbarungen zum Vertrag Anlagen zum GL Vertrag
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GL Vertrag Verträge sind Vereinbarungen zwischen zwei, oder mehr Vertragspartner Verträge können mündlich, oder das ist die Regel, schriftlich geschlossen werden
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GL Vertrag Zwei Vertragsformen a) Individualverträge b) Formularverträge Verträge zwischen GL und Provinzial sind Formularverträge Formularverträge unterliegen dem AGB Gesetz
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GL Vertrag Formularverträge werden bei der Provinzial durch Individualvereinbarungen ergänzt Individualvereinbarungen, meistens in den Anschreiben zum Vertrag, werden damit zum Vertragsbestandteil gemacht Diese Individualvereinbarungen machen den Rest des Vertrages dadurch nicht zum Individualvertrag
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GL Vertrag GL Verträge sind alle unterschiedlich Verträge bis 1995
Verträge ab 1995 Verträge auch nach 95 verändert
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GL Vertrag Bestehende Verträge können/werden geändert
Änderung nur mit Zustimmung durch die Vertragspartner Änderungen der Geschäftsstelle tangieren Vertrag Provisionsänderungen sind Vertragsänderungen
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GL Vertrag Grundsätzlich: Vertragsinhalt gleich
Anhänge und Zusatzvereinbarungen sind entscheidend Provisionspassus zur VP / Folgeprovision 1995 geändert
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OHG/GbR - GL Vertrag OHG/Gbr Verträge nahezu identisch mit den Einzel- GL Verträgen Andere, kürzere Kündigungszeiten OHG / GbR Verträge erlöschen wenn ein Gesellschafter ausscheidet
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OHG/GbR - GL Vertrag Wichtig:
Regelung mit der Provinzial die das Fortbestehen der OHG, oder die Umwandlung in e. K. regelt und vereinbart Ohne Regelung muss der verbleibende GL davon ausgehen, dass er keinen neuen Vertrag bekommt
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OHG/GbR - GL Vertrag Neben Provinzialvertrag, ist ein Interner Gesellschaftervertrag zu erstellen, der die Gesellschafteranteile, Abwicklung und Regelungen unter den Gesellschafter und den Bürobetrieb regelt Gesellschaftervertrag sollte regeln wie die Gesellschaft fortgeführt, oder aufgelöst wird, wenn ein Gesellschafter ausscheidet
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OHG/GbR - GL Vertrag Siehe Leitfaden
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OHG/GbR - GL Vertrag Beachten Sie, dass bei Vertragsänderungen auch Senkungen der VP von 9,5% auf 8% oder andere in Betracht kommen Effektiv beträgt die Minderung 15,8% Ausgleich reduziert sich später gleichermaßen
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GL Vertrag Zusatzvereinbarungen
Durch Zusatzvereinbarungen zum Vertrag wird festgelegt, wie sich das „Leben“ und die Beendigung des Vertrages gestalten wird!
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GL Vertrag Zusatzvereinbarungen
Anschreiben zum GL Vertrag haben es in sich Zusatzvereinbarungen verändern den Vertrag Anlagen zum Vertrag sind Vertragsbestandteil
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GL Vertrag Zusatzvereinbarungen
Verwahren Sie Bestandsblätter, Unterlagen und Änderung auf Überprüfen Sie bei Bestandsübertragungen Zu- und Abgänge des Bestandes auf Richtigkeit Verwahren Sie die jährliche Jahresbestandsstatistik
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GL Vertrag Zusatzvereinbarungen
Zusätzliche Vereinbarungen zum GL-Vertrag Rechte am Büro, an die Provinzial abgetreten Die Provinzial verpflichtet sich jedoch nicht zur Übernahme! Recht am Telefonanschluss und an der Telefonnummer
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GL Vertrag Zusatzvereinbarungen
24 Stunden Erreichbarkeit Personaleinsatz Innen und Außendienst Bürostandort und Ausstattung
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GL Verträge Merke: Unterschreiben Sie nichts, wenn Sie sich nicht voll im klaren darüber sind, welche Folgen und Auswirkungen Ihre Unterschrift haben kann Lassen Sie Verträge, Erklärungen und Vereinbarungen (auch von GD´en) vom Verband überprüfen!
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Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!
Fragen??
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Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!
Provisionen Altersversorgung Ausgleich Steuer Sozialversicherung
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Provisionen Abschlussprovision Verlängerungsprovision
Gesamtleistungsprovision Folgeprovision Verwaltungsprovision Sonderprovision
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Provisionen Provisionen sind Erfolgsvergütungen für Handelsvertreter
Provision steht dem Vertreter nach § 87 HGB zu § 87b HGB (1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen
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Provisionen Änderungen bei Abschluss- und Folgeprovision bedeuten einen Eingriff in das Vertragsverhältnis und ist von der Zustimmung der Vertragspartner abhängig Provisionen per Rundschreiben?
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Provisionen Abschlussprovision stellt nur einen Teil der Einnahmen dar
AP wird aus Mehr- und Neugeschäft generiert AP ist starken Schwankungen ausgesetzt
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Provisionen Bonifikationen sind kein Provisionsersatz
Bonifikation ist nicht garantiert und daher nicht kalkulierbar Wer Boni zahlt legt fest, wann, wo, wie, wofür und wer Sie bekommt
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Provisionen Bonifikationen sind nicht ausgleichfähig
Bonifikationen können nur zusätzlicher Anreiz, zu einer vertraglich auskömmlichen Provision sein
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Provisionen - VVG Hat das neue VVG Auswirkung auf unsere Provisionen?
Zillmerung Offenlegung der Provision Veränderung der Vertragslaufzeiten
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Provisionen Abschlussprovision Verlängerungsprovision
Gesamtleistungsprovision Folgeprovision Verwaltungsprovision
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Folge / Verwaltungsprovisionen
Folgeprovision ist die notwendig Grundeinnahme zur Führung einer Geschäftsstelle Folgeprovisionen sind weniger starken Schwankungen als AP, ausgesetzt
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Folge / Verwaltungsprovisionen
Folgeprovisionen passen sich der Bestandsentwicklung an Folgeprovision ist Grundlage für die Ausgleichberechnung
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Folge / Verwaltungsprovisionen
In diesem Workshop sind die Folge- und oder Verwaltungsprovisionen von besonderem Interesse! Im Punkt Ausgleich / Provisionsrückbelastung dazu mehr
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Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!
Provisionen Altersversorgung Ausgleich Steuer Sozialversicherung
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Altersversorgung GL Altersversorgung
Versorgungswerk oder Finanzierungswerk der Provinzial für den Ausgleichanspruch?
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Altersversorgung Jeder GL hat das Recht und die Pflicht am Versorgungswerk oder Finanzierungswerk der Provinzial für den Ausgleichanspruch teilzunehmen!
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Altersversorgung Wir unterscheiden
Zwei Koll. Verträge Koll. 541 (alt1) Beitrag 50% GL und 50% Provinzial Koll. 541 (alt2) Beitrag wie vor zusätzlich BUZ möglich
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Altersversorgung Wir unterscheiden
Koll. 542 Wurde ab 1993 eingeführt Beitrag 100% Provinzial GL kann Beitrag in gleicher Höhe einzahlen und mit BUZ versehen
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Altersversorgung Bonus - Malus
Mit Einführung von Koll. 542 wurde ein Bonus / Malus System zur Anrechnung der Gewinnbeteiligung, mit der Provinzial vereinbart Pro Vertragsjahr der Altersversorgung wird 1% Bonus gutgeschrieben Höchstens jedoch 25%
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Altersversorgung Bonus - Malus
Malusberechnung: Vertragsbeendigung: Für jedes Vertragsjahr vor dem 65. = -1% Für jedes Vertragsjahr vor dem 60. = -2%
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Altersversorgung Bonus - Malus
Koll 541 Beginn vor Bonus für 3 Vertragsjahre = 1% Bonus Für 3 Vertragsjahre vor dem 65. = -1% Malus Ab Bonus / Malus wie Koll. 542
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Altersversorgung Trägt die GL-Altersversorgung der Provinzial diesen Namen zu recht? Die Aufwendungen der Provinzial sind als „geldwerter Vorteil“ vom GL zu versteuern Beim Vertragsende wird der Provinzialanteil ./. Bonus-Malus vom Ausgleich nach §89 b HGB abgezogen
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Altersversorgung Hat der GL einen Vorteil aus der LV?
Bei LV, die Garantie des LV-Schutzes Bei Vertragsbeginn, Risiko LV Bei Rente?
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Altersversorgung Vorteil:
LV/Rente wird vom Ausgleich abgezogen, bei den noch steuerfreien Verträgen mindert dieses die Steuer-Schuld des Ausgleichs
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Altersversorgung Vorteil:
Dieser Vorteil wird mit neuen Steuergesetzen möglicherweise, geringer/anders
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Altersversorgung In jedem Fall: GL „Altersversorgung“ der Provinzial ist für den GL nicht ausreichend und auch nicht sicher Beim Ausscheiden des GL innerhalb von 10 Jahren verbleibt die GL Altersversorgung bei der Provinzial
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Altersversorgung Der GL hat viel Zeit und Geld verloren wenn er sich ausschließlich auf diese Versorgung verlässt „Schusters Schuhe“
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Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!
Fragen??
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Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!
Provisionen Altersversorgung Ausgleich Steuer Sozialversicherung
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Ausgleichsanspruch Gesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Ausgleich Wann wird der Ausgleich Fällig Wie wird der Ausgleich ermittelt
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Ausgleichsanspruch Gesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Ausgleich Wann wird der Ausgleich Fällig Wie wird der Ausgleich ermittelt
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Ausgleichsanspruch gesetzliche Grundlage
§89b HGB
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Ausgleichsanspruch gesetzliche Grundlage
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Ausgleichsanspruch Der Ausgleich nach § 89 b HGB ist unabdingbar!
Er kann weder verpfändet noch anderweitig vertraglich abgetreten werden Klauseln in Agenturverträgen die dem entgegenstehen sind lt. BGH nichtig! Der Ausgleichsanspruch ist jedoch vererbbar!
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Ausgleichsanspruch Gesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Ausgleich Wann wird der Ausgleich Fällig Wie wird der Ausgleich ermittelt
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Ausgleichsanspruch Wer hat Anspruch?
Nur selbständig hauptberuflich tätige Handelsvertreter nach §84 HGB Nebenberufliche, angestellt tätige und Makler haben keinen Anspruch!
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Ausgleichsanspruch Gesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Ausgleich Wann wird der Ausgleich Fällig Wie wird der Ausgleich ermittelt
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Ausgleichsanspruch Wann wird der Ausgleich fällig?
Nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages durch: Ablauf des Vertrages Vereinbarung Kündigung durch das Unternehmen Eigenkündigung des Vertreters, aus begründeten Anlass, wie Krankheit oder Berufsunfähigkeit
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Ausgleichsanspruch Wann wird der Ausgleich fällig?
Ein Ausgleich wird nicht fällig, bei Eigenkündigung durch den Vertreter und bei Kündigung durch das Unternehmen, aus besonderen Anlass!
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Ausgleichsanspruch Wann wird der Ausgleich fällig?
Der Ausgleich muss binnen 12 Monate, vom Vertreter oder den Erben, beim Unternehmen geltend gemacht werden Hinweis in Nachlassverfügung/Testament für die Erben, dass Ausgleichsanspruch besteht
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Ausgleichsanspruch Gesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Ausgleich? Wann wird der Ausgleich Fällig? Was ist auszugleichen? Wie wird der Ausgleich ermittelt?
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Ausgleichsanspruch Was ist auszugleichen?
Auszugleichen ist der Provisionsverlust des Vertreters, der durch die in den Agenturverträgen vereinbarte Provisionsverzichtsklausel, entsteht
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Ausgleichsanspruch Was ist auszugleichen?
Abschlussfolgeprovisionen Nicht auszugleichen sind: Verwaltungs-, Einzugs-, Inkasso-, sowie Einmal- und Erstjährige- Provisionen
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Ausgleichsanspruch Was ist auszugleichen?
Da die Folgeprovisionen (VP), unabhängig von deren Bezeichnung, Abschlussfolgeprovisionen enthalten sind diese auszugleichen
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Ausgleichsanspruch Was ist auszugleichen?
Erklärung des GDV und durch die Provinzial: Laufende Provisionen sind unabhängig von ihrer Namensgebung „Ausgleichspflichtig“!
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Ausgleichsanspruch Was ist auszugleichen?
Hier beginnt die Schwierigkeit Vertreter muss den Provisionsverlust für die Zukunft, aus den von ihm vermittelten Verträgen und Prämien beziffern und nachweisen
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Ausgleichsanspruch Was ist auszugleichen?
Nach dem HGB sind höchstens drei Jahresprovisionen auszugleichen
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Ausgleichsanspruch Gesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Ausgleich? Wann wird der Ausgleich Fällig? Was ist auszugleichen? Wie wird der Ausgleich ermittelt?
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Ausgleichsanspruch Wie wird der Ausgleich ermittelt ?
Individualberechnung Pauschalberechnung
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Ausgleichsanspruch Wie wird der Ausgleich ermittelt ?
Individualberechnung: Der Nachweis des konkreten Provisionsverlustes ist nur sehr schwer zu erbringen und führt in der Regel zu gerichtlichen Auseinandersetzungen
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Ausgleichsanspruch Wie wird der Ausgleich ermittelt ?
Pauschalberechnung = Berechnung nach den Grundsätzen zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs
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Ausgleichsanspruch Wie wird der Ausgleich ermittelt ?
Die Ermittlung des Ausgleichs nach den Grundsätzen – „Sach“ zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs, ist als Pauschalverfahren seit 1958 zigtausendfach unproblematisch angewendet worden
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Ausgleichsanspruch Wie wird der Ausgleich ermittelt ?
Später kamen die Grundsätze „Leben-, Kranken, Bausparen und Finanzdienstleistungen“ hinzu
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs
Verbandsabkommen "Grundsätze Sach"
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs
Grundlage des Ausgleichswertes Durchschnittsfolgeprovision, der letzten fünf Jahre Bruttodifferenzmethode
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Nicht berücksichtigt werden:
Erstjährige Abschlussprovisionen Provisionen für Verträge mit unterjähriger Laufzeit An Untervertreter abzugebende Provision Überweisungs- und Führungsprovision
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Folgeprovisionen aus übertragenen Beständen werden berücksichtigt wenn: Bestandsübertragung erfolgt ist vor mehr als: 10 Jahren mit 1/3 15 Jahren mit 2/3 20 Jahren mit 100% KFZ Bestandsübertragung wird nach >10 Jahre voll berücksichtigt
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Vermittlungsprovisionsanteil in der Folgeprovision Sach-, Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutzversicherung 50% Industrieversicherung 35% Kraftfahrtversicherung 25% Transportversicherung 25%
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Multiplikatoren für die Zugehörigkeit zum Unternehmen Sach-, Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutzvers Tätigkeitsdauer Multiplikator bis zu einschl. 4 Jahren 1 vom bg. 5. Jahr bis zu 9 Jahren 2 vom bg. 10. Jahr bis zu 14 Jahren 3 vom bg. 15. Jahr bis zu 19 Jahren 4,5 ab bg. 20. Jahr 6
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Multiplikatoren für die Zugehörigkeit zum Unternehmen Transport und KFZ Versicherung Tätigkeitsdauer Multiplikator bis zu einschl. 5 Jahren 1 vom, beginn. 6. Jahr 1,5 bis zu 10 Jahren ab Beginn 11. Jahr 2
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel Sach
Hauptberufliche Tätigkeitsdauer: Jahre Durchschnittsfolgeprovision (SHURS) selbstvermittelter Bestand € (Bestand ca. € ) Durchschnittsfolgeprovision übertragener SHURS‑Bestand € (Bestand ca. € )
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel Sach
Ausgleichsanspruch selbstvermittelter Bestand € FP * 50 % = € * Multiplikator = € Ausgleichsanspruch übertragener Bestand € FP * 33,33% = € Annrechnung € FP * 50 % = € € FP * Multiplikator 3 = € Ausgleichsanspruch SHURS beträgt insgs €
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel Sach
Hauptberufliche Tätigkeitsdauer: Jahre Durchschnittsfolgeprovision (SHURS) selbstvermittelter Bestand € Durchschnittsfolgeprovision übertragener SHUR‑Bestand €
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel Sach
Ausgleichsanspruch selbstvermittelter Bestand € FP * 50 % = € * Multiplikator = € Ausgleichsanspruch übertragener Bestand € FP * 100 % = € Annrechnung € FP * 50 % = € € FP * Multiplikator 6 = € Ausgleichsanspruch SHURS beträgt insg €
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel Sach / KFZ
Ausgleich KFZ nach 11 Jahren selbstvermittelter und übertragene KFZ Bestand € *VP 8% = € Abschlussfolgeprov. 25 % = € 6.000 Multiplikator = €
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Faustregel
Ausgleich KFZ nach 11 Jahren ½ Jahresfolgeprovision Ausgleich einfaches Sach-, H,U,RS Geschäft nach 20 Jahren 3 Jahresfolgeprovisionen
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Grundsätze Leben
Geltungsbereich Nur dynamische Lebensversicherungen Selbstvermittelt (PGM) Angepasst beim letzt- möglichen Zeitpunkt
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Errechnung Ausgleich Leben
1.Faktor: Vers- Summe der dynam. Lebensversicherungen 2.Faktor: Abschlussprovisionssatz für dyn. Erhöhungen 3.Faktor: Bestandsfaktor 0,08 4.Faktor: Treuefaktor (ab >=10.tätk Jah) = 1, (ab >=20.tätk Jah) = 1,5
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel Leben
Tätigkeitsdauer Jahre Dyn. Vers. Summe € AP‑Satz %o * 25 %o € * € * 1, € Der Ausgleichsanspruch Leben beträgt €
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel Leben
Tätigkeitsdauer Jahre Dyn. Vers. Summe € AP‑Satz %o * 25 %o € * € * 1, € Der Ausgleichsanspruch Leben beträgt €
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel Kranken
Treuefaktoren - Tätigkeitsdauer 1-4 Jahre Faktor 0,7 5-6 Jahre 1,0 7-9 Jahre 1,6 10-12 Jahre 2,5 13-15 Jahre 3,5 Ab 16 Jahre 4,0
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel Kranken
Tätigkeitsdauer Jahre Jahres Produktion in MB € Provision MB 4,5 Ausglw.5000 X 4,5 X 0,2 X 0,4 = 1800 € Auglw. X Treue Faktor 2, = 4500 €
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Berechnungsbeispiel Kranken
Tätigkeitsdauer Jahre Jahresbetrag MB € Provision MB 4,5 Ausglw X 4,5 X 0,2 X 0,4 = 1800 € Auglw. X Treue Faktor = €
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs Grundsätze in der Praxis:
Generell, reibungslose Abwicklung, aber: Bruttodifferenzmethode Berücksichtigung der Angestelltentätigkeit Gleichbehandlung im Todesfall Anrechnung der Altersversorgung Steuerliche Belastung da letzter Betriebsvorfall und damit als Betriebseinnahme zu buchen
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs OHG – GbR und Ausgleich
Bei der Ausgleichermittlung für Gesellschaften ergeben sich Besonderheiten So ist bei Ende des GL Vertrages der Ausgleich zu ermitteln Mit Beginn der OHG wird der Bestand des Einzel GL auf die OHG übertragen Bei Vertragsende der OHG, hat die OHG Anspruch auf Ausgleich, nicht der einzelne GL
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs OHG – GbR und Ausgleich
Um die Doppelanrechnung von Bestandsübertragungen und Verluste durch Provisionskürzungen zu verhindern wird der Ausgleich für den einzelnen Gesellschafter ermittelt So berücksichtigt man die Bestandsentwicklung der Einzel GL Tätigkeit plus Nettozuwachs aus dem Gesellschaftsanteil, dieser wird multipliziert mit dem Faktor der Gesamt GL Dauer
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs OHG – GbR und Ausgleich
Beispiel: GL ab Bestandsübertrag bei Beginn € Ende GL – Beginn OHG 2000, Bestand € Gesellschaftsanteil OHG 50% Ende OHG 2011 Bestand €
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs OHG – GbR und Ausgleich
Berechnung: 1990 Begonnen bis 2011 = 21 Jahre Übertragener Bestand wird nicht mehr angerechnet da mehr als 20 Jahre Nettobestandszuwachs aus der OHG € Anteil 50% =50.000€ Plus Bestand als Einzel-GL € = Gesamt € die auszugleichen sind
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Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs OHG – GbR und Ausgleich
Würde der Ausgleich nicht nach dieser modifizierten Methode berechnet ist der übertragene Bestand der OHG nur zu einem Drittel anzurechnen, = € Plus Nettozuwachsanteil aus der OHG = € und somit Gesamt = € die mit Faktor 6 ausgeglichen würden
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Ausgleichsanspruch Gesetzliche Grundlage
Wer hat einen Anspruch auf Ausgleich? Wann wird der Ausgleich Fällig? Was ist auszugleichen? Wie wird der Ausgleich ermittelt? Anrechnung der GL Altersversorgung
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Ausgleichsanspruch Anrechnung der GL-Altersversorgung
Die Anrechnung der Altersversorgung ist in den GL Verträgen vereinbart Unternehmen die vereinbarungsgemäß den Ausgleich nach den Grundsätzen ermitteln, rechnen ihren Anteil zur Altersversorgung i. d. R. auf den Ausgleich an Der Abzug ist lt. BGH rechtmäßig, wenn er der „Billigkeit“ entspricht
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Ausgleichsanspruch Anrechnung der GL-Altersversorgung
Abzug der Altersversorgung muss der ‚Billigkeit‘ entsprechen Der BGH geht bei der Billigkeit davon aus, dass es den Unternehmen nicht zuzumuten ist, neben dem Ausgleichsanspruch auch noch die Altersversorgung zu tragen. Er hält der den Abzug grundsätzlich für Billig Über die Billigkeit muss jedoch im Einzelfall entschieden werden
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Ausgleichsanspruch Anrechnung der GL-Altersversorgung
In Einzelfällen wurde es vom Gericht als nicht für Billig gehalten, wenn z.B. die Fälligkeit der Altersversorgung sehr weit vom Zeitpunkt des Ausscheidens entfernt ist Dieses hat jedoch für Provinzial GL keine Bedeutung, da beim Ausscheiden (unter normalen Voraussetzungen) der Vertrag dem GL mitgegeben wird Ausgleichsanspruch Anrechnung der GL-Altersversorgung
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Ausgleichsanspruch Anrechnung der GL-Altersversorgung
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Ausgleichsanspruch Anrechnung der GL-Altersversorgung
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Ausgleichsanspruch Anrechnung der GL-Altersversorgung Die Mär von der Doppelbelastung!
Ist die Doppelbelastung nur theoretisch? Die Unternehmen können bilanztechnisch keine Rückstellungen für den Ausgleich bilden, statt dessen zahlen sie in die Altersversorgung des Agenten/in ein, diese Zahlungen können sie steuerlich geltend machen
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Ausgleichsanspruch Anrechnung der GL-Altersversorgung Die Mär von der Doppelbelastung!
In eine Pensionskasse oder in eine Lebens-/Rentenversicherung eingezahlt, wird mit Zins und Zinseszins Kapital, steuerfrei für die Unternehmen gebildet Steuern zahlen die Agenten, da es steuerrechtlich als geldwerter Vorteil gesehen wird
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Ausgleichsanspruch Anrechnung der GL-Altersversorgung Die Mär von der Doppelbelastung!
Beitrag des Unternehmens pro Jahr 2700 € Angenommene Steuerersparnis für das Unternehmen 42% Gewerbe und Körperschaftssteuer Durchschnittlicher Zinsertrag 5% Laufzeit 35 Jahre
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Ausgleichsanspruch Anrechnung der GL-Altersversorgung Die Mär von der Doppelbelastung!
2700 € x = € Zinsertrag gem. LV Tar. 24 = € Ergebnis = € Steuerersparnis 42 % = € Ergebnis: Aufwand = € Abzug von Ausgleich: = 222,049 €
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Ausgleichsanspruch Anrechnung der GL-Altersversorgung Die Mär von der Doppelbelastung!
Festzuhalten bleibt jedoch, dass dieser Abzug vom Ausgleich z. Zt. „rechtskonform“ ist und von anderen Unternehmen gleichermaßen angewendet wird
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Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!
Provisionen Altersversorgung Ausgleich Steuer Sozialversicherung Provisionsrückbelastung
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Der vom Unternehmen zu zahlende Ausgleich ist als letzter Geschäftsvorfall zu versteuern Er unterliegt somit als Betriebseinnahme, voll der Gewerbesteuer Der Betriebsgewinn des Ausgleichs ist in der Einkommenssteuer voll, oder mit der Fünftelregelung zu versteuern + Kirchensteuer und Soli
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Zwei Möglichkeiten der Versteuerung Individuelle Versteuerung Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 und 2 No. 2 in Verbindung mit § 24 No. 1 Buchst. c EstG. Das Finanzamt ermittelt ohne entsprechenden Antrag, ja nach dem was günstiger ist
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Bei der Fünftelregelung wird nach folgenden fünf Rechenschritten vor gegangen Der Ausgleichanspruch wird zuerst durch fünf geteilt Die Steuerschuld für das sonstige zu versteuernde Einkommen wird berechnet
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Das rechnerische Fünftel wird anschließend dem laufenden Einkommen hinzugerechnet Die Steuerschuld wird unter Hinzurechnung des Fünftels ermittelt Die auf den anteiligen Ausgleichsanspruch entfallende Steuer bei Hinzurechnung des Fünftels minus Steuerschuld ohne Ausgleichsanspruch wird verfünffacht
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Dies ist die Steuerschuld auf den Ausgleichsanspruch. Sie fällt auf einen Schlag an Die Fünftelregelung ist nie ungünstiger als die Vollversteuerung Die Fünftelregelung wirkt sich um so stärker aus, je weniger sonstige zu versteuernde Einkünfte Sie haben Die Fünftelregelung wirk sich nicht mehr aus, wenn Sie für Ihre anderen Einkünfte bereits den Sitzensteuersatz zahlen müssen. Im Jahr 2007 beträgt dieser 45%
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Beispiele zur Besteuerung des Ausgleichsanspruchs Der zusammen mit seiner Ehefrau veranlagte Versicherungskaufmann erhält im Jahr 2002 einen Ausgleichsanspruch von €. Daneben erzielt er laufende Einkünfte in Höhe von €
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Steuern gesamt bei Normalversteuerung von € Steuerlast ( €) € Normalversteuerung von € € Steuern bzgl € nach der Fünftelregel: € : 5 = € Steuerschuld bzgl € € mit/ohne Fünftel ( / €) € Fünffache Steuerschuld: 9.188€ x € Steuern gesamt bei fünftel Regel und Normalversteuerung (11.128€ €) € Vorteil zur Normalversteuerung € (67.572€ ./ €)
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Fünftelregelung bringt deutlich Entlastung Bei normaler Versteuerung müssten € Steuern gezahlt werden Durch die Anwendung der Fünftelregelung aus den Ausgleichsanspruch sinkt seine Steuerlast auf € (11.128€ auf die laufenden Einkünfte und € auf den Ausgleichsanspruch). Die Ersparnis beträgt €.Hinzu kommen Einsparungen auf den Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Einkommensteuer) und bei der Kirchensteuer (9 Prozent auf die Einkommensteuer)
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Eine zeitliche Streckung der Auszahlung des Ausgleichsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und der Finanzverwaltung bei Einfirmenvertretern nicht möglich Die Steuerpflicht des gesamten Ausgleichsanspruches entsteht (Bei Bilanzierenden) in dem Jahr in dem der Anspruch entstanden ist. Bezw. die erste rate geflossen ist (bei Einnahme Überschuss Rechnern)
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Realisieren Sie den Ausgleich nach Möglichkeit in einem Jahr, in dem Sie geringe zu versteuernde Einkünfte haben Sie sollten daher nach Möglichkeit ihren Agenturvertrag möglichst zu Beginn des Jahres z. Bsp. zum 31.Januar enden lassen
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Bei Gewinnermittlung durch Bilanz ist der Zeitpunkt maßgebend an dem der Ausgleich entsteht. Wird der Agenturvertrag zum 31. Dezember 2007 beendet und der Ausgleich erst im Januar 2008 ausbezahlt, muss der Zufluss in 2007 verbucht werden und in 2007 versteuert werden
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Bei Einnahme Überschussrechnern ist der Zeitpunkt des Zuflusses für die Besteuerung maßgeblich Wird z. Bsp. der Agenturvertrag zum 31. Dezember 2007 beendet und der Ausgleich erst im Januar 2008 ausbezahlt, muss auch erst 2008 versteuert werden Darauf können Sie nicht bauen, wenn Sie mit Beendigung des Agenturvertrages ihr Geschäft aufgeben Dann muss die Schlussbilanz auf den erstellt werden, in die auch der Ausgleichsanspruch Gewinn erhöhend einbezogen wird
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Bitte gehen Sie davon aus, dass nach Beendigung Ihrer Tätigkeit und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs auch das Finanzamt eine Prüfung bei veranlasst Außenprüfung können auch noch 4-5 Jahre nach der Vertragsbeendigung vom Finanzamt angesetzt werden
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
Sprechen Sie in jedem Fall Ihre Geschäftsaufgabe rechtzeitig mit dem Steuerberater ab!
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Steuer
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Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!
Fragen??
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Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!
Provisionen Altersversorgung Ausgleich Steuer Sozialversicherung Provisionsrückbelastung
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Sozialversicherung
Der Ausgleich gem. § 89b HGB ist als Betriebseinnahme sozialversicherungsfrei!
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Sozialversicherung
Bei der sogenannten GL – Altersversorgung sieht es jedoch anders aus Wenn Sie als GL bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilt die Provinzial dieser mit, dass Sie eine LV ausgezahlt bekommen haben
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Sozialversicherung
Bedingt durch diese Mitteilung, geht die GKV davon aus, dass es sich um eine BAV handelt, bezw. um ähnlich zu bewertende Aufwendungen die Sozialversicherungspflichtig sind Die Provinzial ist nach Ihrer Aussage, verpflichtet die GKV zu informieren da sie andernfalls eine Ordnungswiedrigkeit begeht.
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Sozialversicherung
Ich vertrete die Meinung GL ist kein Arbeitnehmer GL Altersversorgung ist keine BAV So werden die Beiträge in den alten Koll Verträgen, zum Teil von der Provinzial und vom GL getragen
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Sozialversicherung
Bei der Koll Verträgen seit 1993 trägt die Provinzial den gesamten Beitrag Der GL hat den kompletten Beitragsaufwand als geldwerten Vorteil zu versteuern Die Provinzial zieht die Versicherungs-leistung einschließlich Gewinne vom Ausgleich ab
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Sozialversicherung
Aus den zuvor genannten Gründen ist nicht einzusehen, das die Lebensversicherungen der GL – „Altersversorgung“ als BAV gesehen werden und Sozialversicherungspflichtig sein sollen
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Ausgleichsanspruch Ausgleich und Sozialversicherung
Wahrscheinlich wird das Thema Sozialversicherungsbeiträge, erst durch ein Gerichtsurteil geklärt werden Hier ist die ÖRAG mit ins Boot zu nehmen
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Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!
Provisionen Altersversorgung Ausgleich Steuer Sozialversicherung Provisionsrückbelastung
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Folge / Verwaltungsprovisionen Rückbelastung
Der BGH hat zuletzt mit Urteil von 2003 festgestellt, dass Verwaltungsprovisionen nicht ausgleichspflichtig sind Dadurch die Provinzial Ihr Verhalten bei der Provisionsrückbelastung verändert
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Folge / Verwaltungsprovisionen Rückbelastung
GDV und Provinzial haben schriftlich erklärt, dass laufende Provisionen unabhängig von ihre Benennung oder Namensgebung, Abschlussfolge - Provision enthalten
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Folge/ Verwaltungsprovisionen Rückbelastung
Nach § 4 und ab 1995 Anlage 1-3 des GL Vertrages steht dem Vertreter die Folgeprovision (VP) nur so lange zu, wie er die Verwaltung der Verträge vornimmt Daraus folgert die Provinzial, dass die nach Ihrer Meinung nicht verdiente Provision zurückzuzahlen ist
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Folge / Verwaltungsprovisionen Rückbelastung
Provinzial macht sich das BGH Urteil zu eigen und begründet die Rückrechnung für die VP in den Sparten H,U,K,RS,LE gem. § 4 des GL Vertrages damit
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Folge / Verwaltungsprovisionen Rückbelastung
Bis ca war die Provinzial in diesen Sparten vom Grundsatz ausgegangen, „Provision teilt das Schicksal der Prämie!“
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Folge / Verwaltungsprovisionen Rückbelastung
Beim so genannten Feuer B Bestand wurde bei der Provinzial schon immer die VP beim Ausscheiden rückgerechnet, und dem Nachfolger gutgeschrieben
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Folge / Verwaltungsprovisionen Rückbelastung
Bei den Sparten H,U,K,RS,LE wurde bis 2003 keine Rückrechnung vorgenommen weil diese als FP gesehen wurde Somit haben die meisten von uns, bei Vertragsbeginn diese Provision nicht erhalten
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Provisionsrückbelastung Folgeprovision
Nach Auffassung des Verbandes ist die Änderung durch die Provinzial nicht korrekt Es entsteht eine Doppelbelastung für den GL die nicht hinzunehmen ist Hier hat die Provinzial die Vertragsausübung, einseitig verändert
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Provisionsrückbelastung Folgeprovision
Kompromiss mit Verband wurde von der Provinzial gekündigt Prozessrisiko ist sehr ungewiss
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Provisionsrückbelastung Folgeprovision
Individuelle Vorgehensweise vom GL ist erforderlich Wenn z.B. 31. Januar als Vertragsende aus entgegenkommen vereinbart wird, ist bei der FP eine Vereinbarung zu treffen
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Provisionsrückbelastung Folgeprovision
Akzeptieren Sie diese Rückbuchungen nicht! Akzeptieren bei der Vertragsbeendigung keine Abrechnungen und Salden ohne Prüfung! Unterschreiben Sie keine Aufhebungsvereinbarung die ungeprüft ist
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Provisionsrückbelastung Stornoreserve
In den Verträgen ab ~ 1995 ist vereinbart, dass bei der Vertragsbeendigung eine Stornoreserve gebildet werden kann In Verträgen vor 1995 wurde dieses nicht vereinbart
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Provisionsrückbelastung Stornoreserve
Die Stornoreserve soll 15% einer Jahresprovision betragen. Da es um die Rückzahlung von AP und GLP geht sind diese 15% nach meiner Auffassung auch nur aus der AP zu ermitteln Die Stornoreserve ist von der Provinzial zu verzinsen und erstmalig nach Ablauf eines Jahres teilweise abzurechnen
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Provisionsrückbelastung Stornoreserve
Aber auch wenn die Stornoreserve nach Ablauf von zwei Jahren aufgelöst wird, sind weiter Stornobelastungen möglich In der LV haben wir teilweise bis zu 6 und mehr Jahre Stornohaftzeit
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Provisionsrückbelastung Stornoreserve
Besonders bei der Lebens und Krankenversicherung ist vom GL bei einer Stornobelastung zu prüfen, ob eine Stornogefahrmitteilung ergangen ist
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Provisionsrückbelastung Stornoreserve
Da die Provinzial nicht verpflichtet ist ausgeschieden Vertretern eine Stornogefahrmitteilung zu machen, sind folgende Fragen zu stellen:
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Provisionsrückbelastung Stornoreserve
Weshalb erfolgte das Storno? Wurde eine Stornonachbearbeitung vorgenommen? Wer hat diese vorgenommen? Mit welchem Ergebnis?
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Provisionsrückbelastung Stornoreserve
Über die Stornobearbeitung hat die Provinzial einen Nachweis zu erbringen
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Provisionsrückbelastung Stornoreserve
Prüfen Sie daher jede Buchung nach Vertragsende auch, ob Sie noch ausstehende Gutschriften zu bekommen haben Nehmen Sie nicht jedes Storno als Schicksal hin!
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Büroübergabe / Mietverhältnis
Hier ergeben sich Fragen Wer ist Eigentümer des Hauses und des Büros? Wer hat den Mietvertrag geschlossen? Wer soll die Räume übernehmen? Ist der Hauseigentümer einverstanden? Muss der Mietvertrag gekündigt werden?
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Büroübergabe / Mietverhältnis
In der Regel ist der GL Mieter der Büros Provinzial kann wenn es vereinbart wurde in den Mietvertrag einsteigen Hausrecht hat der GL bis die Vertragsübergabe erfolgt ist
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Büroübergabe / Telefon
Wenn eine Übergabe der Telefonnummer erfolgen soll Telefonnummer rein geschäftlich, oder auch privat? Muss der der Telefonanschluß gekündigt werden?
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Büroübergabe / Personal
Was passiert mit den Innen- und Außendienstmitarbeitern Kündigungsfristen (Abfindungen) sind zu beachten! Können Mitarbeiter von eventuellen Nachfolgern übernommen werden?
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Büroübergabe / Einrichtung
Was passiert mit der Einrichtung Möbel, Leuchtanlage und Technik? Kundenakten, Formularbestände? Können diese übergeben werden, oder müssen diese vernichtet werden
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Büroübergabe / Kundenbenachrichtigung
Wer informiert die Kunden? Was steht in der Kundeninfo? Wie und von wem wird der Übergang auf einen Nachfolger geregelt?
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Büroübergabe / Kundenbenachrichtigung
Akquisedaten?
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Büroübergabe / Kundenbenachrichtigung
Überlassen Sie nichts dem Zufall und der GD! Regeln Sie alles erforderliche rechtzeitig selber! Hilf Dir selbst und/oder lasse Dir vom Verband helfen. Hier werden Sie geholfen!!
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Schlussbemerkungen Wenn die Provinzial die Auszahlung des Ausgleichs von einer Annerkennung abhängig macht Unterschreiben Sie nicht übereilt und ungeprüft! Die Zahlung des Ausgleichs ist nicht von einer Unterschrift und/oder Annerkennung abhängig und ohne Bedingungen fällig
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Schlussbemerkungen Denken Sie bei Vertragsbeendigung an zusätzliche Belastungen aus Darlehen usw. Akzeptieren Sie bei vorzeitigen Vertragsende keinen Zinsabzug / Barwert vom Ausgleich
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Schlussbemerkungen Denken Sie daran: „Wenn jemand eine Unterschrift von Ihnen haben will, möchte er nur Ihr Bestes!“ Was könnte das wohl sein??
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Der letzte Spurt ins Ziel und die Geschäftsstelle im Wandel der GL- Verträge!
Noch Fragen ??
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Verbandstag 2007 13-14.Sept 2007 In Leverkusen
170
Verknüpfung mit Ausgleich§89HGB.xlt
Ausgleich §89 b HGB Verknüpfung mit Ausgleich§89HGB.xlt
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