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Lebenspartnerschaften

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Präsentation zum Thema: "Lebenspartnerschaften"—  Präsentation transkript:

1 Lebenspartnerschaften
… im komplexen Umfeld © Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

2 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Einführung Bis 1942 war das unverheiratete Zusammenleben auf eidgenössischer Ebene strafbar; Kantonal war es sehr verschieden – der Kanton Wallis z.B. stellte diese Art des Zusammenlebens bis 1996 noch unter Strafe! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

3 „um eine auf längere Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft“
„Konkubinat“ Lebenspartnerschaften zeichnen sich primär dadurch aus, dass es sich „um eine auf längere Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft“ handelt. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

4 „Elemente des Konkubinats“
Die Lebensgemeinschaft beinhaltet i.d.R. folgende Elemente: Geistig-seelische Komponente Körperliche Komponente Wirtschaftliche Komponente Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

5 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Hinweis: Es müssen nicht zwingend alle Komponenten vorliegen, damit ein Konkubinat gegeben ist, solange eine feste und ausschliessliche Zweierbeziehung vorliegt, welche auf Treue und Beistand beruht. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

6 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Speziell: Das Konkubinat stellt eine sogenannte „Realbeziehung“ dar – eine eigentliche gesetzliche Regelung fehlt im schweize- rischen Recht – dies im Gegensatz zur Ehe, wo das Zusammenleben gesetzlich geregelt ist. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

7 „Konkubinat“ vor Gericht:
Fehlt es an einer vertraglichen Reglung des Konkubinats durch die Partner und entstehen Streitigkeiten (vor allem nach Auflösung des Konkubinats), so wendet das Bundesgericht regelmässig das Recht der einfachen Gesellschaft an (Art. 530 ff. OR) Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

8 „einfache Gesellschaft“:
Die einfache Gesellschaft ist auf wirtschaftliche Tätigkeiten fokussiert; deshalb beschränken sich die aus diesen Regeln abgeleiteten Rechte und Pflichten der Partner auf den Kernbereich der gesamten Vermögensinteressen (Beitrags- pflicht, Geschäftsführung etc.) – weitergehende Pflichten, wie z.B. Schutz des Schwächeren fehlen gänzlich! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

9 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Fazit: Die auf Ehe- bzw. Konkubinatspaare anwend- baren zivilrechtlichen Regeln unterscheiden sich deshalb in folgenden Bereichen: Unterhalt Familienwohnung Güterrecht Erbrecht Auflösung Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

10 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Fazit: Die auf Ehe- bzw. Konkubinatspaare anwend- baren zivilrechtlichen Regeln unterscheiden sich deshalb in folgenden Bereichen: Beziehungen unter den Partnern Beziehungen zu den Kindern Beziehungen zu Drittpersonen Beziehungen im öffentlichen Recht Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

11 Beziehungen unter den Partnern
Unterhalt Familienwohnung Güterrecht Erbrecht Auflösung Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

12 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Unterhalt: Die Pflicht beider Ehegatten, je nach ihren Kräften an den Unterhalt der Familie während der Ehe (auch bzw. insbesondere nach einer allfälligen Trennung) beizutragen, ist gesetzlich geregelt und durchsetzbar. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten bemisst sich dabei nach seinen gesamten Bedürfnissen (inkl. persönliche Bedürfnisse wie Kleider etc.) Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

13 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Unterhalt: Demgegenüber lässt sich aus dem Recht der einfachen Gesellschaft i.d.R. nur gerade eine Pflicht zur Leistung (gleichwertiger) Beiträge an die Haushaltskosten inkl. Wohnkosten während der Dauer des effektiven Zusammenlebens ableiten. Der im Eherecht festgeschriebene Gedanke der Solidarität fehlt hier also gänzlich! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

14 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Familienwohnung: Bei einer Trennung der Ehegatten regelt das Gericht im Streitfall (unabhängig von den Miet- oder Eigentumsverhältnissen), wer einstweilen in der ehelichen Wohnung verbleiben darf. Bei Scheidung kann das Gericht den Mietver- trag auf den Ehegatten übertragen, welcher auf die Wohnung angewiesen ist bzw. diesem ein befristetes Wohnrecht einräumen – aus dem Recht der einfachen Gesellschaft lässt sich kein derartiges (Vor-)Recht ableiten. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

15 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Güterrecht: Der ordentliche Güterstand der Errungenschafts- beteiligung führt im Zeitpunkt der Auflösung (z.B. Tod, Scheidung) des Güterstandes zu einem Ausgleich zwischen den Ehegatten, welche während der Ehe in ungleichem Masse erwerbstätig waren. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

16 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Güterrecht: Investiert ein Konkubinatspartner in Vermögens- werte des anderen Partners, so ist im Streitfalle abzuklären, ob es sich hierbei um ein Darlehen, eine Schenkung oder sogar um eine Abgeltung für geleistete Haushaltsarbeit handelt. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

17 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Erbrecht: Der Ehegatte ist ein pflichtteilsgeschützter Erbe! Zusätzlich besteht mittlels Ehe- und/oder Erbvertrag die Möglichkeit, den Ehegatten besonders zu begünstigen. Im Konkubinat kann der Partner nur im Rahmen der verfügbaren Quote berücksichtigt werden. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

18 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Auflösung: Die Auflösung der Ehe durch Scheidung ist gesetzlich geregelt! Dabei wird auf den Grund- gedanken der Solidarität abgestützt! Die Auflösung des Konkubinates beschränkt sich aber grundsätzlich auf eine Liquidation nach den Regeln der einfachen Gesellschaft, d.h. die Tilgung der Gesellschaftsschulden und Rückerstattung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens an die Partner nach Massgabe der geleisteten Beiträge. Es sind keinerlei Ausgleichs- oder Unterstützungs- pflichten vorgesehen! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

19 Beziehung zu den Kindern
Vaterschaft Elterliche Sorge Kinderunterhalt Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

20 Beim Ehegatten wird die Vaterschaft des Ehegatten gesetzlich vermutet
Der Konkubinatspartner hingegen muss das Kind offiziell anerkennen. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

21 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Elterliche Sorge Sind die Elter unverheiratet, steht die elterliche Sorge grundsätzlich nur der Mutter zu. Die gemeinsame elterliche Sorge wird unverheirateten Eltern von der Vormund-schaftsbehörde nur übertragen, wenn sich diese in einer genehmigungsfähigen Verein-barung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhalts-kosten verständigt haben und dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Art. 298a ZGB). Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

22 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Kinderunterhalt Die Unterhaltspflicht ist gesetzlich geregelt (Kindesrecht) und besteht unabhängig von der Heirat der Eltern! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

23 Rechtsbeziehung zu Dritten
Familienwohnung Vertretung Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

24 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Familienwohnung Die Familienwohnung ist ehe- bzw. miet-rechtlich geschützt (Art. 169 ZGB) – so darf z.B. der Mietvertrag nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten aufgelöst werden, selbst wenn nur einem der Ehegatten die Mieter-schaft zukommt! gleiches gilt auch beim Hausverkauf! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

25 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Vertretung Die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ist gesetzlich geregelt … im Gegensatz dazu sind Konkubinatspartner nur mit einer speziellen Ermächtigung vertretungsberechtigt! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

26 Beziehungen im öffentlichen Recht
Steuern … Sozialversicherungen! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

27 Sozialversicherungen
1. Säule – AHV/IV …. Altersrente unterschiedlich im Todesfall unterschiedliche Leistungen 2. Säule – AHV/IV …. im Todesfall unterschiedliche Leistungen Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

28 Frau Doris Bühler, geb. 01.05.1978 Herr Peter Schnell, geb. 05.03.1975
Ausgangslage: Frau Doris Bühler, geb Herr Peter Schnell, geb Die beiden haben sich vor einem halben Jahr kennengelernt und entschliessen sich, zusammen in eine Mietwohnung in Beringen zu ziehen. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

29 Was ist zivilrechtlich zu regeln?
Fragen: Was ist zivilrechtlich zu regeln? Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

30 Zivilrechtlich zu regeln:
Regelung des Zusammenlebens Regelung der Auflösung der Beziehung Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

31 Regelung des Zusammenlebens:
Rollenverteilung Haushaltorganisation Beiträge an Lebensunterhaltskosten Entschädigung an haushaltführenden Partner Qualifikation von weiteren Beitragsleistungen (z.B. Schenkung?) Nicht nur für den „Streitfall“ – auch für den Todesfall! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

32 Regelung Auflösung der Beziehung:
Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums Zuteilung allfälligen Guthabens des Haushaltskontos Regelung der Wohnsituation Regeln für die Streiterledigung (z.B. Gerichtsstand, Mediation) Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

33 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Fazit: Erstellung eines Konkubinatsvertrages! Inventars! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

34 Veränderte Situation:
Nach zwei Jahren bekommen Doris Bühler Peter Schnell das Angebot, das Haus ihrer Träume zu erwerben. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

35 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Fragen: Erwerb im Alleineigentum/Gesamteigentum oder Miteigentum? Zivilrechtlicher Handlungsbedarf? Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

36 Lösungsansatz: i.d.R. wird Miteigentum vereinbart
Mitbestimmung des finanziell schwächeren Partners (Eigenmittel) ist insofern gegeben, als dass wichtige Verwaltungshandlungen (z.B. Renovation) der Zustimmung * der Mehrheit der Eigentümer (ZGB Art. 647 ff.) * Qualifizierte Mehrheit – d.h. mindestens 51%! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

37 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
Lösungsansatz: Schriftliches Festhalten („Vertrag“) von folgenden Punkten: Wer bleibt im Trennungsfall im Haus? Bzw. Regelung der Übernahme des anderen Anteils? Bezahlung Hypothekarzinsen Amortisation Hypothek Wertvermehrende Investitionen? Unterhalt Liegenschaft? Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

38 Öffentliche Beurkundung (Miteigentum)
„Formerfordernis“: Öffentliche Beurkundung (Miteigentum) Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

39 Wieder eine neue Situation:
Doris Bühler ist im vierten Monat schwanger und gibt deshalb ihre Erwerbstätigkeit auf. Für ihre Lebenshaltungskosten kommt Peter Schnell vollumfänglich auf. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

40 Absicherung Partner/Kind
Wichtigstes Ziel: Absicherung Partner/Kind Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

41 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
„Kindesverhältnis: Das Kindesverhältnis zwischen Herrn Schnell und dem (neu) geborenen Sohn muss durch Anerkennung beim Zivilstandsamt begründet werden. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

42 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
„Kindesverhältnis: Wollen die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, so muss bei der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten eingereicht werden. Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

43 Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte
„Kindesverhältnis: Und wenn sie sich nicht für die gemeinsame elterliche Sorge entscheiden sollten, muss ein Unterhaltsvertrag, welcher den Kindesunterhalt regelt, erstellt und von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte

44 * Beide Lösungen haben Vor- und Nachteile!
Absicherung: Testament oder Erbvertrag * Begünstigungsordnung in der Beruflichen Vorsorge ändern – neue Regelung mit 1. BVG-Revision per ! Abschluss Risikoversicherung, wobei Partnerin „begünstigt“ wird! * Beide Lösungen haben Vor- und Nachteile! Rolf Isler, Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte


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