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Update Arbeitsrecht 2011 Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

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Präsentation zum Thema: "Update Arbeitsrecht 2011 Aktuelle Entwicklungen und Ausblick"—  Präsentation transkript:

1 Update Arbeitsrecht 2011 Aktuelle Entwicklungen und Ausblick
Unternehmergespräch am 24. März 2011 RAin Hiltrud Kohnen, Fachanwältin für Arbeitsrecht RAin Lisa Neugebauer RA Nicolas A. Knille

2 Aktuelle Rechtsprechung
RAin Hiltrud Kohnen, Fachanwältin für Arbeitsrecht

3 RÜCKBLICK 2010 EuGH BGH BAG Instanzgerichte

4 EuGH EuGH: § 622 Abs. 2 S. 2 BGB gemeinschaftsrechtswidrig
Urteil vom – Rs. C-555/07 –„Kücükdeveci“ BAG: § 622 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mehr anwendbar Urteil vom – 5 AZR 700/09 Altersdiskriminierung Bei der Bemessung von Kündigungsfristen sind Zeiten vor dem 25. Lebensjahr zu berücksichtigen

5 EuGH EuGH: Kündigungsschutz für schwangere Geschäfts-führerin einer GmbH Urteil vom – Rs. C-232/09 – „Danosa“ (Lettland) „Dem ersten Anschein nach“ AN gem. RL 92/85/EWG Einzelfallprüfung AGG (GF der Städtischen Kliniken Köln: OLG Köln, Urteil vom – 18 U 196/09)

6 BGH BGH: Zukünftige Auszahlungsansprüche aus betrieblicher Altersversorgung vor Eintritt des Versicherungsfalls pfändbar Beschluss vom – VII ZB 87/09 anderer Auffassung bis jetzt u. a. OLG Köln Pfändung künftiger Forderungen trotz § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG Praxistipp: Pfändbarkeit bedeutet auch Aufrechenbarkeit mit SEA

7 BAG BAG: Aufhebung Grundsatz der Tarifeinheit
Urteil vom AZR 549/08 Absage an den Grundsatz „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ Auswirkungen für die Praxis: - Parallele Anwendung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb möglich - Stärkung von Spezialgewerkschaften (Cockpit, GDL) - drohende Zersplitterung der Belegschaften?

8 § 7e Abs. 7 S. 2 SGB IV: Haftung gesamtschuldnerisch
BAG: Keine persönliche Haftung als GmbH-GF für unterbliebene Insolvenzsicherung von ATZ-Guthaben nach § 8a Abs. 1 ATZG a. F. Urteil vom – 9 AZR 44/09 § 8a Abs. 1 ATZG a. F.: keine Durchgriffshaftung der gesetzl. Vertreter § 7e Abs. 7 S. 2 SGB IV: Haftung gesamtschuldnerisch § 8a Abs. 1 S. 1 ATZG n. F.: § 7e SGB IV ausgeschlossen ???

9 Verdacht der Unterschlagung von Pfandbons im Wert von 0,48 und 0,82 €
BAG: „Fall Emmely“ Urteil vom – 2 AZR 541/09 Verdacht der Unterschlagung von Pfandbons im Wert von 0,48 und 0,82 € „an sich“ wichtiger Grund i. S. fristloser Kündigung auch bei „Geringfügigkeit“, insbesondere in „Vertrauensstellung“ aber: Interessenabwägung 30 Jahre lang erworbenes Maß an Vertrauen „Vertrauenskapital“

10 3 Schrauben (BR-Vorsitzender) LAG Hamm (04.11.2010):
II. „Fall Emmely“ ff. ArbG Bonn ( ): 3 Schrauben (BR-Vorsitzender) LAG Hamm ( ): Pommes u. Frikadellen LAG Berlin-Brandenburg ( ): 160,00 € Bewirtungskosten

11 LAG Berlin-Brandenburg (26.11.2010): eigenmächtiger Urlaubsantritt
II. „Fall Emmely“ ff. LAG Berlin-Brandenburg ( ): eigenmächtiger Urlaubsantritt ArbG Berlin ( ): Fristlose Kündigung wegen Verdachts des Pfandbonmissbrauchs rechtmäßig! (17 Jahre, 6,06 €) Beschlussempfehlung des Dt. Bundestages vom : Gesetzesentwürfe sollen abgelehnt werden (BT-Drucksache 17/4281 vom )

12 (hier: vor Ausspruch einer Kündigung)
LAG Hamm: Frage nach Bestehen oder Grad einer Schwerbehinderung kann im bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig sein (hier: vor Ausspruch einer Kündigung) Urteil vom – 2 Sa 49/10 Vermeidung von Fehlern bei Sozialauswahl: Fragebogen? Kläger hat Frage nach SB mit „nein“ beantwortet LAG: keine Berufung auf SoKüSchutz nach § 85 SGB IX Treuwidrig! Revision zugelassen

13 Vorschau 2011 Vorlagen an den EuGH Entscheidungen des BAG
gesetzliche Regelungen

14 ArbG Siegburg: Altersgruppenbildung
Vorlagebeschluss vom – 2 Ca 2144/09 BAG: Altersgruppenbildung bei Massenentlassungen in Interessen-ausgleich mit Namensliste nicht AGG-widrig (Urteile vom – 2 AZR 523/07, – 2 AZR 676/08) ArbG Siegburg: Ausnahmen vom Verbot Altersdiskriminierung nur aus sozial-politischen im Allgemeininteresse liegenden Gründen?

15 LAG Köln: Vereinbarkeit der Verlängerung befristeter Arbeits-verträge ohne Einbeziehung vorangegangener Be-fristungen, insbesondere Sachgrund „Haushaltsmittel“ Vorlagebeschluss vom – 7 Sa 1150/09 BAG: Vereinbarkeit der sog. Kettenbefristung und § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Anhang der RL 1999/70/EG vom ), insbesondere Sachgrund „Vertretung“ Vorlagebeschluss vom – 7 AZR 443/09 bisher: Verhältniss zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses künftig: ??? (BEEG?)

16 Vorlagebeschluss vom 20.05.2010 – 8 AZR 287/08
BAG: Begründet die Gleichbehandlungsrichtlinie einen Auskunftsanspruch gegenüber AG auf Nichtein-stellungsgründe? Vorlagebeschluss vom – 8 AZR 287/08 Anspruch aufgrund Art. 19 Abs. 1 RL 2006/54/EG und Art. 8 Abs. 1 RL 2000/43/EG und Art. 10 Abs. 1 RL 2007/78/EG ob und warum Einstellung erfolgt ist? Diskriminierungsvermutung bei Auskunftsverweigerung?

17  Zurückverweisung an BAG, Vorlage wird von dort erwartet
BVerfG: Beachtung RL 98/59/EG und Rechtsprechung des EuGH bei Massenentlassung  Zurückverweisung an BAG, Vorlage wird von dort erwartet Beschluss vom – 1 BVR 230/09 Massenentlassungsanzeige vor Anhörung BR zu geplanten Entlassungen BAG Entscheidung vom – 8 AZR 84/07 BVerfG: BAG hätte verlegen oder Stellung nehmen müssen

18 Entscheidungen BAG 1. HJ 2011 12.04.2011:
Haftung AG-Repräsentanten für fehlende Insolvenzsicherung Wertguthaben ATZ : Ehegatte als Empfangsbote einer Kündigung? : Erfüllung künftiger Urlaubsansprüche durch vor Beginn des Urlaubsjahres erfolgte Freistellungserklärung; Auswirkungen der Entscheidung des EuGH vom („Schultze-Hoff“)

19 Gesetzesvorhaben Familienpflegezeitgesetz, Kabinetts-Beschluss vom  entspricht ATZ  ergänzt Pflegezeitgesetz Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion zu Mindestlohngesetz  vollständige Freizügigkeit ab  BAA rechnet mit 100 – 140 T „Hilfskräften“ aus Osteuropa

20 Gesetzesvorhaben Beschäftigtendatenschutzgesetz
 Stellungnahme der BRAK zu BR-Drs. 535/10 Nr. 36/2010 unter:  Stellungnahme des DAV Nr. 62/2010 unter: Initiative von BDA und DGB zur gesetzlichen Regelung der Tarifeinheit Leiharbeit ???

21 Urlaubsrechtsprechung und arbeitsvertragliche Klauselgestaltung
RAin Lisa Neugebauer

22 1. Teil: Urlaubsrecht Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit

23 Die neue Rechtsprechung
EUGH, Urteil v – C – 350/06, RS „Schultz -Hoff /Stringer BAG, Urteil v – 9 AZR 983/07 BAG, Urteil v – 9 AZR 128/09

24 § 7 BUrlG (3) … Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. …. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

25 Zusammenfassung Gesetzliche Urlaubs- wie auch Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seinen Anspruch auf Erholungsurlaub nicht ausüben konnte. Dies gilt auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemäß § 125 SGB IX.

26 Beispiel Der schwerbehinderte AN hat einen Gesamtjahresurlaub von 35 Tagen - Mindesturlaub: 20 Tage, übergesetzlicher Mehrurlaub 10 Tage und 5 Tage Schwerbehindertenzusatz-urlaub. Seit dem 1. Januar 2007 war der AN dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete zum Der AN verlangt vom AG Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 und 2008. Alte Rechtslage Anspruch (-) §§ 7 Abs. 3, 4 BUrlG Neue aktuelle Rechtslage Anspruch (+) „gemeinschaftskonforme Auslegung“ von §§ 7 Abs. 3,4 BUrlG

27 Verteidigungsstrategien und Vertragsgestaltung

28 Vorlageschluss des LAG Hamm vom 15.04.2010 (Az.: 16 Sa 1176/09):
1. Begrenzung / Befristung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen? Vorlageschluss des LAG Hamm vom (Az.: 16 Sa 1176/09): Können langjährig arbeitsunfähige AN ihre gesetzlichen Urlaubsansprüche über Jahre hinweg ansammeln oder sind diese zeitlich zu begrenzen? Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88 EG) IAO- Abkommen Nr. 132 vom

29 Verjährung von Urlaubs(abgeltungs)ansprüchen?
LAG Düsseldorf, Urteil v – 12 Sa 650/10: „Urlaubsanspruch unterliegt der 3- jährigen Regelverjährungsfrist und beginnt mit dem Schluss des Urlaubsjahres.“ LAG Düsseldorf, Urteil v – 7 Sa 1571/09: „Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit beginnt die Verjährungsfrist erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“ In beiden Fällen ist Revision eingelegt – BAG-Entscheidungen stehen noch aus.

30 2. Kein Zuwachs von Urlaubsansprüchen bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses / Wirksamkeit tariflicher Kürzungsregeln? (+) LAG Köln, Urteil vom Sa 103/10 (-) LAG Baden- Würtemberg vom Sa 64/09 In beiden Fällen ist Revision eingelegt – BAG-Entscheidungen stehen noch aus.

31 LAG Düsseldorf, Urteil v. 23.04.2010 – 10 Sa 203/10
3. Anwendbarkeit von tarifvertraglichen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsanspruch? Zustimmend: LAG Köln, Urteil v – 12 Sa 1448/09 LAG Düsseldorf, Urteil v – 10 Sa 203/10 LAG Hamm, Urteil v – 16 Sa 371/10 In allen drei Fällen ist Revision eingelegt – BAG-Entscheidungen stehen noch aus.

32 Vertragsgestaltung Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs
EUGH – Entscheidung / RiLi 2003/88 EG: Mindesturlaub von 4 Wochen BAG: (Tarif-)Vertragsparteien können daher übergesetzliche Urlaubs- und Urlausabgeltungsansprüche frei regeln!

33 „Koppelungstheorie“ Auslegung der tariflichen oder arbeitsvertraglichen Urlaubsregelungen: Deutliche Unterscheidung zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaubsanspruch? wenn (+): Verfall v. Mehrurlaub wenn (-): bei bloßer „Anlehnung“ kein Verfall

34 Formulierungsvorschlag ( 5 Tage - Woche) (1)
Ausgehend von einer 5- Tage Woche hat der AN einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 20 Tagen. Über diesen Anspruch hinaus hat der AN einen übergesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von weiteren …..Tagen.

35 (2) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des AN liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden; anderenfalls verfällt der Urlaub mit Ablauf des des folgenden Kalenderjahres, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorgaben etwas anderes bestimmt wird.

36 (3) Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. In Bezug auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch besteht ein Abgeltungsanspruch auch dann, wenn die Inanspruchnahme wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. für den Fall der Übertragung – bis zum des folgenden Kalenderjahres erfolgt ist. Eine Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen.

37 2. Teil: Arbeitsrecht und AGB Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte

38 Flexibilisierungsinstrumente
Widerrufsklauseln Freiwilligkeitsklauseln Anrechnungsklauseln

39 Widerrufsvorbehalte §§ 308 Nr. 4, 307 BGB
Widerrufsvorbehalt muss klar verständlich sein Eine im Gegenseitverhältnis stehende Leistung kann bis zu 25% und eine nicht unmittelbare Gegenleistung bis zu 30 % des Gesamt-verdienstes gekürzt werden („kein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses“) (konkrete) Bezeichnung der sachlichen Widerrufsgründe (Verschärfung der Rechtsprechung – BAG, Urteil v – 9 AZR 113/09)

40 Freiwilligkeitsvorbehalte
Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar verständlich sein (-) bei „laufendem Arbeitsentgelt“ (+) bei Sonderzahlungen (wie z.B. Weihnachtsgeld), unregelmäßigen jährlichen Prämien und Zulagen unabhängig von der Höhe der Leistung zulässig – Keine Begrenzung wie beim Widerrufs-vorbehalt (BAG, Urteil v – 10 AZR 289/08)

41 Keine Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt
Bsp.: „Es handelt sich hierbei um eine freiwillige jederzeit widerrufliche Leistung “ (z.B. BAG, Urteil , 10 AZR 606/07) „Soweit der AG gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“ (BAG, Urteil v – 10 AZR 671/09)

42 Keine Kombination von „Anspruchsbegründung“ und Freiwilligkeitsvorbehalt
Bsp.: „Als Sonderleistung zahlt die Unternehmung als Urlaubsgeld zum 1. Juli und als Weihnachtsgeld zum 1. Dezember eines jeden Jahres jeweils 50 % des vereinbarten Brutto-Monatsverdienstes, ohne Berücksichtigung eines etwaigen Entgeltes für zusätzliche Arbeitsleistungen. Die Zahlung von Sonderleistungen, Gratifikationen, Prämien und ähnlichen Zuwendungen liegt im freien Ermessen des Unternehmens und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt.“ (BAG, Urteil v AZR 1/08)

43 Formulierungsvorschlag
Werden dem AN Sonderzahlungen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld gewährt, wird hierdurch ein Rechtsanspruch auf Weitergewährung in den folgenden Kalenderjahren nicht begründet. Der Arbeitgeber behält sich vor, jedes (Jahr) neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Sonderzahlung gewährt wird.“

44 Geplante Gesetzesvorhaben
RA Nicolas A. Knille

45 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

46 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Zweck: Schutz von Leiharbeitnehmern regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern grds. Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich

47 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Eckpunkte)
Gleichstellung mit Stammarbeitnehmern bzgl. der wesentlichen Arbeitsbedingungen sog. equal pay / equal treatment abweichende Vereinbarungen grds. unwirksam Ausnahmen: abweichende Regelung in Tarifvertrag abweichendes Entgelt bei zuvor arbeitslosen Leih-AN

48 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Änderungen)
Anlass: Umsetzung EU-Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) Ziel: Missbrauchsbekämpfung / Schutz der Leih-AN Stärkung der Leiharbeit In Kraft treten: voraussichtlich am Ausnahme „Drehtürklausel“ am Tag nach Verkündung

49 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Änderungen)
„Drehtürklausel“ Ziel: Verhinderung, dass AN entlassen und anschl. als Leih-AN mit schlechteren Bedingungen wieder eingesetzt werden  Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz in einem Tarifvertrag weiterhin möglich, aber diese finden keine Anwendung, wenn Leih-AN in den letzten 6 Monaten beim Entleiher (Konzern) ausgeschieden ist

50 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Änderungen)
Ausweitung des Anwendungsbereichs: „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ Streichung der Ausnahme vom Gleichstellungs-grundsatz bei zuvor arbeitslosen Leih-AN Neuer Privilegierungstatbestand: AÜG grds. nicht anwendbar auf gelegentliche Überlassung zwischen Arbeitgebern sofern Einstellung/Beschäftigung nicht zum Zwecke der Überlassung erfolgt

51 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Änderungen)
Festlegung, dass Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgt allerdings keine Höchstbeschränkung geregelt Vereinbarung, wonach Leih-AN Vermittlungs-gebühr an Verleiher zu zahlen hat, ist unwirksam Entleiher muss Leih-AN über freie Arbeitsplätze informieren Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen/ -diensten gewähren

52 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (neue Bußgelder)
Bußgeld bis € bei Missachtung der Bestimmungen zu den Arbeitsbedingungen Bußgeld bis € bei Verstoß gegen Informationspflicht über freie Arbeitsplätze Zugangsgewährung zu Gemeinschaftseinrichtungen

53 Einschub: BAG Urteil vom 23.03.2011, Az. 20/11
Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf „equal pay“ Kann der Leih-AN von seinem Vertragsarbeitgeber (=Verleiher) nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen AN gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten

54 Beschäftigtendatenschutz (Bundesdatenschutzgesetz, BDSG)

55 Beschäftigtendatenschutz (Eckpunkte)
§ 32 BDSG (aktuelle Fassung) betrifft personenbezogene Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich oder zur Aufdeckung von Straftaten Einwilligung umfangreich möglich

56 Beschäftigtendatenschutz (Gesetzesentwurf)
Anlass: Schaffung einer gesetzlichen Regelung zum Umgang mit Daten der Beschäftigten Ziel: Besserer Schutz der Beschäftigten vor unrechtmäßiger Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Es sollen nur solche Daten verarbeitet werden dürfen, die für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich sind Rechtssicherheit In Kraft treten: 6 Monate nach Verkündung

57 Beschäftigtendatenschutz (Gesetzesentwurf)
Bewerbungsphase zulässige Datenerhebung Name, Anschrift, Telefon, weitere nur, soweit f. Eignungsfeststellung erforderlich unzulässige Datenerhebung bzgl. Schwerbehinderung und deren Gleichstellung (§ 68 SGB IX)

58 Beschäftigtendatenschutz (Gesetzesentwurf)
Bewerbungsphase nur unter Voraussetzungen des § 8 AGG zulässige Datenerhebung z.B. Herkunft, Religion, sexuelle Identität, Gesundheit, Vermögensverhältnisse, Vorstrafen, laufende Ermittlungsverfahren Beschäftigter kann Auskunft über erhobene Daten verlangen

59 Beschäftigtendatenschutz (Gesetzesentwurf)
„Bewerber-Screening“ im Internet Hinweis vor Erhebung erforderlich  Erhebung allgemein zugänglicher Daten grds. zulässig Daten aus „Sozialen Netzwerken“ schutzwürdiges Interesse d. Beschäftigten überwiegt unzulässig: Datenerhebung bei privaten Netzwerken (z.B. Facebook, StudiVZ) zulässig: bei Netzwerken die der Darstellung der beruflichen Qualifikation dienen (z.B. XING) Datenerhebung bei Dritten nur mit Einwilligung!

60 Beschäftigtendatenschutz (Gesetzesentwurf)
Bewerbungsphase Ärztliche Untersuchung soweit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung Aufklärung (Art/Umfang) und Einwilligung des Bewerbers erforderlich entsprechendes gilt auch für sonstige Eignungstests

61 Beschäftigtendatenschutz (Gesetzesentwurf)
Bewerbungsphase Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten zulässig, soweit erforderlich zur… Feststellung der Eignung oder Entscheidung über Begründung d. Arbeitsverhältnisses Steht fest, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wird, sind Daten zu löschen

62 Beschäftigtendatenschutz (Gesetzesentwurf)
Während des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung der Datenerhebung ist grds. die Verhältnismäßigkeit zulässig, soweit für Durchführung, Beendigung oder Abwicklung erforderlich (§ 32c BDSG-E) z.B. für Melde-, Auskunfts-, Zahlungspflichten oder um Rechte der Leistungs- und Verhaltenskontrolle wahrzunehmen

63 Beschäftigtendatenschutz (Gesetzesentwurf)
Während des Arbeitsverhältnisses weitere neue Regelungen Videoüberwachung (§ 32f) Ortungssysteme (§ 32g) biometrische Verfahren (§ 32h) , Internet, Telefon (§ 32i) Verbot der automatisierten Zusammenführung zu einem Personenprofil (§ 32d Abs. 5) Informationspflichten

64 Beschäftigtendatenschutz (Gesetzesentwurf)
Einwilligung des Beschäftigten zur Erhebung / Verarbeitung / Nutzung von Beschäftigtendaten ist nur noch möglich, soweit ausdrücklich im Gesetz vorgesehen! (§ 32l BDSG-E) Beschwerderecht des AN bei Verdacht auf unbefugte Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von Beschäftigtendaten bei zuständiger Behörde aber: vorherige erfolglose Beschwerde beim Arbeitgeber erforderlich

65 Weitere Informationen
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