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Das Fahrlässigkeitsdelikt
AG 13 Das Fahrlässigkeitsdelikt
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Struktur des Fahrlässigkeitsdeliktes
Vorsatzdelikt (Schurke): Kenntnis aller TB – Umstände und Wille zur Bewirkung des Erfolges Fahrlässigkeit (Schussel): Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht Ungewollte Bewirkung des Erfolges
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Aufbau I. Tatbestand 1. Erfolgseintritt / Kausalität
(oder Tathandlung) 2. Objektive Pflichtwidrigkeit a) Vorhersehbarkeit des Erfolges b) Sorgfaltspflichtverletzung 3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges 2. Subjektive Vermeidbarkeit der Erfolges 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
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I. Tatbestand 1. Erfolgseintritt / Kausalität
Kein Unterschied zum Vorsatzdelikt Nur Kausalität prüfen, die objektive Zurechnung wird im Punkt Pflichtwidrigkeitszusammenhang geprüft! Bei Tätigkeitsdelikten keine Kausalität (z.B. § 161 StGB)
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Tatbestand 2. Objektive Pflichtwidrigkeit
a) Vorhersehbarkeit des Erfolges Objektiver Maßstab: umsichtiger Mensch Sonderwissen wird berücksichtigt
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Tatbestand 2. b) Sorgfaltspflichtverletzung
Maßstab: ex ante besonnener Mensch, konkrete Lage soziale Rolle (m.M. individuelles Leistungsvermögen) Richtige Maßnahme gegen die erkennbare Gefahr Vertrauensgrundsatz: wer sich pflichtgemäß verhält, kann das auch von anderen erwarten.
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Tatbestand 2. b) Sorgfaltspflichtverletzung
Ermitteln der Sorgfaltspflicht, d.h. wie hätte sich der Beschuldigte verhalten sollen? Genügt sein Verhalten diesen Anforderungen?
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Tatbestand 3. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Hat gerade die Pflichtwidrigkeit den Erfolg verursacht? Eintritt bei pflichtgemäßem Verhalten str. in dubio pro reo vs. Risikoerhöhung Einverständliche Fremdgefährdung Schutzzweckzusammenhang
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II. Rechtswidrigkeit Es gelten die gleichen Normen und
Grundsätze wie beim Vorsatzdelikt.
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III. Schuld Ist die objektiv vorliegende, rechtswidrige
Tat dem Beschuldigten vorzuwerfen? Subjektive Vorhersehbarkeit: konnte der B die Gefahr erkennen Subjektive Vermeidbarkeit: konnte der B die Gefahr bannen Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
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Zusammenfassung Ist etwas passiert?
Hätte ein normaler Mensch eine Gefahr erkannt und darauf reagiert? Beruht der Erfolg gerade auf der Pflichtwidrigkeit? Ist dies dem Beschuldigten konkret vorzuwerfen?
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