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Tod eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft

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Präsentation zum Thema: "Tod eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft"—  Präsentation transkript:

1 Tod eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft
Grundsatz: § 131 III 1 Nr. 1 HGB: Gesellschafterstellung ist nicht vererblich Warum? Aufgrund des starken persönlichen Einschlags einer Personengesellschaft 1. Nachfolgeklausel = Stellt Gesellschafterstellung vererblich qualifiziert einfache Fortsetzung mit bestimmten Erben Fortsetzung mit allen Erben 2. Bestimmung der Erben Bestimmung der Erben ■ Eingreifen von Auslegungsregeln (§ 2069) ■ Eingreifen von Auslegungsregeln (§ 2069) 3. Welcher der Erben wird von qNK erfasst? ■ evtl. ergänzende Vertragsauslegung (§ 2069 findet z.B. keine Anwendung) 4. Gesellschaftsanteil wird kein gemeinschaftliches Vermögen, sondern der Anteil geht im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die einzelnen Miterben über

2 Bsp: A ist verstorbener Komplementär einer OHG
Bsp: A ist verstorbener Komplementär einer OHG. Nach seinem Testament soll A 20%, B 35% und C 45% erben. Im Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart eine Nachfolgeklausel qNK, in der A und B genannt werden Einfache NK Bestimmung der Erben Bestimmung der Erben Welcher der Erben wird von qNK erfasst? Gesellschaftsanteil wird kein gemeinschaftliches Vermögen, sondern der Anteil geht im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die einzelnen Miterben über A und B erben den Anteil je hälftig A, B und C erben den Anteil entsprechend ihrer Erbquoten Problematik: Was ist, wenn der Anteil Euro wert ist und das gesamte Vermögen darstellt? A = Sollte: Euro / Hat: Euro B = Sollte: Euro / Hat: Euro C gegen A und B analog § 2250 ff. BGB Ausgleichanspruch

3 Die Bauschuttrecycling GbR mbH
AG 7 AG GesR AG 7 Die Bauschuttrecycling GbR mbH

4 AG 7 Sachverhalt Fall 7.1: Die „Bauschuttrecycling GbR mbH“ Mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Mai 2007 schlossen sich A, B und C zum Zwecke des gemeinsamen Betriebes einer Bauschuttrecyclinganlage und der Vermarktung von Recycling-Baustoffen zusammen. Sie leisteten Einlagen in Höhe von zusammen € in das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft sollte den Namen »Bauschutt-Recycling-Augsburg Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung« führen. Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 1 Abs. 4 folgende Bestimmung: „Die Haftung der Gesellschaft ist nach außen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.“ In § 7 Abs. 1 des Vertrages heißt es: „Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die Gesellschafter je einzeln. Die Geschäftsführer müssen bei allen Geschäftsführungsmaßnahmen die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nach § 1 Abs. 4 dieses Vertrages beachten und haben demgemäß Vertretungs- und Verpflichtungsbefugnis nur für das Gesellschaftsvermögen.“ Am 17. Juni 2007 schloss der A für die GbR mit der Schredderfix-GmbH einen Mietvertrag über eine Betonbrecheranlage. Vereinbart war eine zweimonatige Nutzung zum Preis von € Neben seine Unterschrift setzte der A den Stempelaufdruck »Bauschutt-Recycling-Augsburg GbR mbH« auf das Vertragsformular. Die Rechnungslegung und ihre weitere Korrespondenz im Rahmen des Mietverhältnisses richtete die Schredderfix-GmbH jeweils an die »GbR mbH A+B+C.« (Nachnamen der Beklagten), die unter dieser Bezeichnung in der Rubrik »Mieter« des Mietvertragsformulars eingetragen war. Nachdem die GmbH nach Rückgabe der Betonbrecheranlage von der Gesellschaft den geschuldeten Mietzins nicht erhielt und die Gesellschaft mit Gesellschafterbeschluss vom 5. November 2007 zum 31. Dezember 2007 aufgelöst und in der Folge das gesamte Gesellschaftsvermögen verteilt wurde, möchte die Schredderfix-GmbH wissen, von wem sie den Mietzins verlangen kann. Bei der Auseinandersetzung wurde die Verbindlichkeit gegenüber der S-GmbH von A, B und C übersehen.

5 AG 7 Frage Bearbeitervermerk:
Prüfen Sie die Ansprüche der Schredderfix-GmbH gegen die GbR und ihre Gesellschafter.

6 AG 7 Lösung I. Anspruch der Schredderfix-GmbH gegen die GbR aus § 535 II BGB 1. Anspruch entstanden? a) Einigung zwischen A und Vertreter der S-GmbH über die vertragswesentlichen Bestandteile b) S-GmbH und GbR von A, B und C als Vertragsparteien aa) wirksame Entstehung der S-GmbH und der GbR bb) S-GmbH gem. § 13 I GmbHG juristische Person; GbR als Außen-GbR nach neuer Auffassung des BGH rechtsfähig cc) Wirksame Vertretung der GbR? - eigene Willenserklärung im fremden Namen - Vertretungsmacht, § 164 I BGB - bei der GbR grundsätzlich Gesamtvertretung, §§ 709 I, 714 BGB - aber abweichende Regelung möglich und erfolgt Zwischenerg.: Anspruch der S-GmbH geg. GbR wirksam entstanden.

7 AG 7 Lösung 2. Anspruch erloschen wegen Auflösung und Vollbeendigung der Gesellschaft? a) Auflösung zum beseitigt nicht rechtliche Existenz der GbR; GbR wandelt sich in Liquidationsgesellschaft um, § 730 II 1 BGB b) Erlöschen der Ansprüche durch Vollbeendigung der GbR? aa) Vollbeendigung durch Verteilung des Aktivvermögens eingetreten  damit erlöschen noch bestehende Ansprüche gegen die Gesellschaft bb) Ausnahme wegen übersehener Verbindlichkeit der S-GmbH? - Ausnahme anerkannt bei nachträglich entdecktem Aktiva (Nachtragsliquidation) - auch bei auftauchenden Passiva? - kein schützenswertes Interesse an Aufrechterhaltung der Existenz der vermögenslosen GbR - keine Schutzlücken durch akzessorische Haftung der Gesellschafter Ergebnis: Kein Anspruch der S-GmbH aus § 535 II BGB gegen die GbR von A, B und C

8 AG 7 Lösung II. Anspruch der Schredderfix-GmbH gegen A, B und C aus § 128 HGB analog i.V.m. § 535 II BGB Anwendbarkeit von § 128 HGB analog auf die GbR (+) früher: Doppelverpflichtungstheorie jetzt: Akzessorietätstheorie 2. Anspruch entstanden? a) Anspruchsvoraussetzungen - Anspruchsvoraussetzungen waren bis zur Vollbeendigung erfüllt; mit der Vollbeendigung sind A, B und C nicht länger Gesellschafter und die Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft ist erloschen - § 159 HGB lässt sich der gesetzgeberische Wille entnehmen, dass Haftung nicht mit Vollbeendigung endet

9 AG 7 Lösung b) Gesellschaftsvertraglicher Haftungsausschluss als rechtshindernde Einwendung aa) frühere Rechtsprechung des BGH: möglich, (Doppelverpflichtungstheorie) - wenn dem Vertragspartner erkennbar - und Vertretungsmacht entsprechend im Gesellschaftsvertrag beschränkt bb) neue Rechtsprechung des BGH: (Akzessorietätstheorie) Haftungsbeschränkung nicht durch einseitigen Hinweis, sondern nur noch durch (individual)vertragliche Einigung mit dem Vertragspartner möglich, weil: - Verstoß gegen allgemeinen Grundsatz, dass Haftung neben den gesetzlichen Fällen nur durch Vertrag ausgeschlossen werden kann - Möglichkeit der Haftungsbeschränkung wirkt wie Einführung einer neuen Gesellschaftsform (aber: numerus clausus des Gesellschaftsrechts) - Für nur beschränkte Haftung ist wie z.B. bei der GmbH „Preis“ zu zahlen (Haftungskapital, Registerpublizität) cc) im vorliegenden Fall kein individualvertraglicher Haftungsausschluss  nach objektivem Empfängerhorizont ist der Stempel neben der Unterschrift des A Offenlegung der Vertretung für die GbR

10 AG 7 Lösung 3. Anspruch durchsetzbar
a) Verjährung analog § 159 I HGB in fünf Jahren, außer Anspruch gegen Gesellschaft unterliegt kürzerer Verjährung, § 159 I a. E.HGB b) kürzere regelmäßige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 I BGB (3 Jahre) noch nicht abgelaufen Ergebnis: A, B und C haften der S-GmbH analog § 128 HGB in Höhe von €

11 AG 7 Sachverhalt Fall 7.2: Der neue Anwalt R wird am als Sozius in die in der Rechtsform einer GbR betriebenen Anwaltskanzlei Frischfeld & Bäcker, bestehend aus F und B, aufgenommen. Im Jahr 2008 klagt die G gegen B, F und R auf Rückerstattung eines Honorarvorschusses. Sie hatte diesen im Jahre 2006 an die Kanzlei gezahlt, ohne dass jedoch ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen wäre, und ohne dass die Kanzlei irgendwelche Leistungen erbracht hätte. Bearbeitervermerk: Ist die Klage begründet? Abwandlung: Hätte G einen Anspruch gegen R, wenn R nicht einer GbR beigetreten wäre, sondern der Kanzlei des Einzelanwalts B, unter Gründung einer GbR?

12 AG 7 Lösung Die Klage von G wäre begründet, wenn ihr ein Anspruch auf Rückerstattung des Honorarvorschusses gegen F, B und R zustehen würde. I. Anspruch gegen F und B auf Rückerstattung des Honorarvorschusses aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB i.V.m. § 128 HGB analog 1. Anwendbarkeit von § 128 HGB analog auf die GbR (+) 2. Verbindlichkeit der Gesellschaft? Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB gegen die Gesellschaft (+) 3. Gesellschafterstellung von F und B (+) Ergebnis: F und B haften G als Gesamtschuldner

13 AG 7 Lösung II. Anspruch gegen R auf Rückerstattung des Honorarvorschusses aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB i.V.m. §§ 128, 130 HGB analog Haftet R akzessorisch für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten analog § 130 HGB? 1. Grundsätzliche Anwendbarkeit von § 130 HGB analog auf die GbR? a) frühere Rechtsprechung des BGH und h.L.: keine analoge Anwendung von § 130 HGB auf die GbR

14 AG 7 Lösung b) neue Rechtsprechung des BGH:
§ 130 ist analog anwendbar auf die GbR, weil: - konsequente Fortführung der Akzessorietätstheorie im Verkehrsschutzinteresse (keine Haftungsmasse zu Gunsten der Gläubiger) - Eintretender hat sanktionslose Zugriffsmöglichkeiten auf das ungesicherte Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter. - Eintretender erwirbt Anteil am Aktivvermögen der GbR, womit eine Beteiligung an den Verbindlichkeiten, die zum Erwirtschaften des Vermögens eingegangen wurden, nicht unangemessen ist. - An gesetzlichen Regelungen zeigt sich, dass Eintrittshaftung vom Gesetzgeber als sachgerechte Abwägung der Interessen aufgefasst wird. - Ohne Eintrittshaftung besteht bei Dauerschuldverhältnissen und langfristigen Verträgen die Gefahr, dass kein Gesellschafter mehr persönlich haftet. - Vermeidung von Streit über den Eintrittszeitpunkt wegen fehlender Registerpublizität der GbR - keine Probleme bei ja gleitend möglichem Wechsel von GbR zu OHG Ergebnis: Die Klage der G ist begründet. F, B und R haften als Gesamtschuldner.

15 AG 7 Lösung Abwandlung: I. Anspruch aus § 812 I BGB i.V.m. dem Mandatsverhältnis, bzw. nach einem Schuldbeitritt des R a) Einbeziehung des R in das Mandatsverhältnis durch Gründung einer Sozietät mit dem das Mandat betreuenden Einzelanwalt B (-) -> keine Erstreckung von Einzelmandat auf übrige Mitglieder einer Sozietät b) Schuldbeitritt , weder vertraglich noch konkludent vereinbart(-) II. Anspruch aus §§ 812 I 2 Alt. 2 BGB, 128, 130 HGB analog (-), keine Gesellschaftsverbindlichkeit; R ist nicht in eine bestehende Gesellschaft eingetreten!

16 AG 7 Lösung III. Anspruch aus § 28 I HGB analog i.V.m. § 128 HGB analog a) grds. analoge Anwendung des § 28 I HGB möglich; Rechtsgedanke der Unternehmenskontinuität b) hier abzulehnen wegen der besonderen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Mandant G und Rechtsanwalt B, da persönliche Leistungserbringung im Vordergrund c) zudem Haftung gemäß § 28 I analog abzulehnen, da bei GbR-Gründung anders als im HR bei OHG-Gründung keine abweichende, haftungsbeschränkende Vereinbarung ins Handelsregister eintragbar Ergebnis: § 28 I HGB analog (-); keine Haftung des R für Altverbindlichkeiten des B; diese werden von GbR-Gründung nicht erfasst; Alt-Gesellschafter B haftet für diese weiterhin allein.


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