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Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Novellierung der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland AVR DW EKD – neu in der „Badischen Fassung“ Gültig ab 01. Juli 2007 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

2 Inhalte der Präsentation
1. Was hat sich verändert? + Einwendungen Folien 3-6 2. Eingruppierung + Überleitung Folien 3. Entgeltstufen Folien 16-19 4. Tabellenstruktur + Übergang Folien 20-29 5. Besitzstandsregeln Folien 30-59 6. Jahressonderzahlung Folie 7. Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote 8. Vollständige Anwendung der AVR Folien 66-69 9. Einmalzahlung Folie 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

3 (evtl. bei Entgeltumwandlung beachten!)
Was hat sich verändert? Überwiegend Eingruppierung + Vergütung 13 statt 44 Entgeltgruppen Wegfall der Lebensaltersstufen, Bewährungs-aufstiege, Vergütungsgruppenzulage und der „EGP-Zulagen“ (z. B. Pflegezulage) „Weihnachtsgeld“ + Urlaubsgeld werden zusammengefasst zu einer Jahressonderzahlung (Auszahlung aufgeteilt auf zwei Monate:) (evtl. bei Entgeltumwandlung beachten!) 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

4 Was hat sich verändert? DV zu Sicherung der Leistungsangebote
Tariftreueregelung Neue Rahmenbedingungen für Notlagen Wegfall der Eigenbeteiligung an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung (ZVK) 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

5 Unverändert bleiben: Arbeitszeit Kinderzuschläge (§ 19a)
Wechselschicht- und Schichtzulage (§ 20) Zeitzuschläge,Überstundenvergütung (§ 20a) (diese sind in Anlage 9 aber neu bewertet) Zuschlagsberechtigte Arbeiten (Anlage 7a) 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

6 Einwendungen in Baden gegen die niedrigen Entgelte der EG 1 + 2
gegen die teilweise wirtschaftliche Abhängigkeit der 2. Hälfte der Jahressonderzahlung gegen § 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote (statt DV soll ARK entscheiden). 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

7 Eingruppierung § 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1 (Eingruppierungskatalog)
Die Eingruppierung erfolgt in 13 Entgeltgruppen Ausschlaggebend für die Eingruppierung sind die ausgeübten Tätigkeiten Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein, z.B. im Rahmen von Aufgaben- und Stellenbeschreibungen Bei der Eingruppierung wird auf die Gesamttätigkeit abgestellt, d.h. für die Eingruppierung ist es nicht mehr notwendig Arbeitsvorgänge zu bilden. Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen, die der Tätigkeit das Gepräge geben. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

8 Eingruppierung § 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1
Die Eingruppierung richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe Die Obersätze werden durch die Untersätze näher beschrieben Die Untersätze führen Tätigkeitsbereiche auf, in denen Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe durchgeführt werden Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, welche häufig anfallende Tätigkeiten dieser Eingruppierung benennen 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

9 Anmerkungen In den Anmerkungen sind Definitionen/Erläuterungen der benutzten unbestimmten Rechtsbegriffe enthalten. Die Anmerkungen sind Bestandteil des Eingruppierungskataloges 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

10 Neuer Eingruppierungskatalog
Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15) Obersatz: A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Untersatz: Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen Tätigkeitsbereiche: a.      Pflege/Betreuung/Erziehung, b.      Handwerklicher Erziehungsdienst, c.      Nichtärztlicher medizinischer Dienst; Untersatz: 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

11 Neuer Eingruppierungskatalog
Entgeltgruppe 7 Teil A Richtbeispiele: Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin, Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Med.-technische Radiologieassistentin, Physiotherapeutin, Ergotherapeutin, Arbeitserzieherin, Finanzbuchhalterin, Personalsachbearbeiterin, Med.-technische Assistentin 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

12 Anmerkung 6 (6)Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

13 Neuer Eingruppierungskatalog
Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15) Obersatz: B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 (Anm. 5) Untersatz: mit Leitungsaufgaben (Anm. 11) im Tätigeitsbereich Tätigkeitsbereiche: Hauswirtschaft/Handwerk/Technik Richtbeispiele: Küchenleiterin, Leiterin von Handwerksbetrieben. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

14 Überleitungsregelung zu § 12
Die Mitarbeiterinnen die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht, sind in den Eingruppierungskatalog gemäß Anlage 1 einzugruppieren Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen hat die Arbeitsrechtliche Kommission als Arbeitshilfe eine Überleitungstabelle erarbeitet Die Neu-Eingruppierung ist mitbestimmungspflichtig i.S.d. § 42 Buchst. c) MVG.EKD 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

15 Überleitungstabelle 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

16 Grundentgelt nach § 15 AVR
Das Grundentgelt steigt nicht mehr nach Lebensalter, sondern in drei Stufen: Einarbeitungsstufe (Verweildauer i. d. R. 24 Monate) Basisstufe (Verweildauer i. d. R. 72 Monate) Erfahrungsstufe - Die Dauer des Verbleibens in einer Stufe (Verweildauer) ist in der Entgelttabelle angegeben 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

17 Entgeltstufen nach § 15 AVR
Einarbeitungsstufe: Hier wird die Mitarbeiterin eingruppiert, wenn ihr die Tätigkeit neu übertragen wird. Dies gilt für Berufsanfängerinnen und für Mitarbeitende ohne Ausbildung. Basisstufe: Nach der Einarbeitungszeit kommt man in die Basisstufe. Hier erwirbt die Mitarbeiterin Organisations- und Berufskenntnisse. Erfahrungsstufe: Nach der erforderlichen Zeit in der Basissstufe wird die Mitarbeiterin in die Erfahrungsstufe eingereiht. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

18 Entgeltstufen nach § 15 AVR
Anrechenbare Vorzeiten: förderliche Vorzeiten der letzten 5 Jahre werden für die Einreihung in die Basis- und Erfahrungsstufe angerechnet anrechnungsfähig sind nur Zeiten tatsächlicher Berufstätigkeit der letzten fünf Jahre Zeiten, in denen die Berufstätigkeit unterbrochen wurde (Weiterbildung, Elternzeit, Zivildienst, Arbeitslosigkeit) werden nicht berücksichtigt. Ausnahme: Mutterschutzfristen 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

19 Überleitungsregelung zu § 15
Alle Mitarbeiterinnen müssen in die neuen Entgeltgruppen überführt und in die richtige Stufe eingereiht werden Auf die benötigten Zeiten des Stufenanstieges wird die Beschäftigungszeit voll angerechnet Ab der Entgeltgruppe 5 werden Mitarbeiterinnen, die eine Beschäftigungszeit von mehr als 8 Jahren aufweisen in die Erfahrungsstufe eingereiht Bei Beschäftigungszeiten unter 8 Jahren, müssen die anrechenbaren förderlichen Vorzeiten der letzten fünf Jahre vor der Einstellung nachgewiesen werden 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

20 Tabellenstruktur Eine Entgelttabelle für alle bisherigen A-, Kr- und H-Eingruppierungen. Bei der Berechnung der Entgelte sind in der Regel die bisherigen durchschnittlichen Vergütungen von 25 Jahren zugrunde gelegt worden. Dabei wurden die am meisten vorkommenden Berufe der neuen Entgeltgruppen zu Grunde gelegt. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

21 Tabellenstruktur Die Tabelle sieht für die Entgeltgruppen in der Regel drei Stufen vor: Einarbeitungsstufe (95%) Basisstufe (100%) Erfahrungsstufe (105%) 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

22 Tabellenstruktur 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

23 Tabellenstruktur (nicht abgesenkte Tabelle Anlage 2)
30. Mai 2007 AVR-Novellierung

24 Vergleich Entgeltentwicklung
30. Mai 2007 AVR-Novellierung

25 Übergangsregelung § 15 a:
Übergangszeitraum Übergangsregelung § 15 a: Die Übergangszeit vom alten Entgeltsystem in das neue Entgeltsystem beträgt acht Jahre Dazu wird die Entgelttabelle abgesenkt. Nach der abgesenkten Tabelle werden die Mitarbeitenden bezahlt. Die Differenz zu der bisherigen Vergütung erhalten die Mitarbeiter nach den Regelungen des § 18 als Besitzstandszulage weiter 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

26 Übergangszeitraum Die Tabellenwerte werden um 10 Prozentpunkte gesenkt und für die Übergangszeit von acht Jahren gemäß den in der Anlage 4 festgelegten Prozentpunkten bemessen. Die Absenkung der Tabellenwerte wird bis zum Jahre 2015 jedes Jahr um 1,25 Prozentpunkte reduziert. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

27 Übergangszeitraum (Anlage 4)
30. Mai 2007 AVR-Novellierung

28 Beispiel: Einstellung am 01.07.2007
30. Mai 2007 AVR-Novellierung

29 Beispiel: Einstellung am 01.08.2007
30. Mai 2007 AVR-Novellierung

30 Besitzstandsregelung nach § 18
Der § 18 regelt den Besitzstand für die Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt der Umstellung in einem Dienstverhältnis befinden. Ist das neue Entgelt geringer als die bisherige Vergütung, erhalten die Mitarbeitenden immer eine Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage wird errechnet als Differenz aus der früheren Vergütung und dem am 1. Juli 2007 zu zahlendem Entgelt. Allgemeine Entgelterhöungen werden auf die Besitzstandszulagen nicht angerechnet. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

31 Besitzstandsregelung nach § 18
Die unterschiedlichen Regeln für den Besitzstand beziehen sich auf die nicht abgesenkten Tabellenwerte der Anlage 2 Als Bezugsgröße wird die Basisstufe jeder Entgeltgruppe gewählt Je nachdem, ob die bisherige Vergütung der Mitarbeiter weniger als 105% des Entgelts der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe oder mindestens 105 % oder mindestens 110% beträgt, wird der Besitzstand in den Folgejahren unterschiedlich behandelt 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

32 Die 3 Kategorien des Besitzstandes
1. Liegt die bisherige Vergütung unter 105% des zukünftigen Entgelts der Basisstufe, zehrt sich die Besitzstandszulage während der Übergangszeit auf. 2. Liegt die bisherige Vergütung bei mindestens 105 % des zukünftigen Entgeltes der Basisstufe, wird der Mitarbeiter in eine Sonderstufe eingereiht. Die Entgelte in dieser Sonderstufe steigen und die Besitzstandszulage wird in vier Jahren aufgezehrt. 3. Liegt die Vergütung bei mindestens 110% des zukünftigen Entgelts der Basisstufe, erhält der Mitarbeiter sein Entgelt in dieser Höhe und den darüber hinausgehenden Betrag als dauerhafte Besitzstandszulage. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

33 Vergleichsvergütung zum Stichtag
Sonderstufe Vergleichsvergütung zum Stichtag Besitzstand Entgelt 105% 2007 106,25% 2008 107,5% 2009 108,75% 2010 110 % 2011 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

34 Neues Entgelt (über 110%) Vergleichsvergütung Besitzstand statisch
30. Mai 2007 AVR-Novellierung

35 Die 3 Kategorien des Besitzstandes
1. monatliche Vergleichsvergütung < als 105% also weniger als Erfahrungsstufe der Anlage 2  Entgelt nach Anlagen 3 (Stufe beachten, ggfs. Vordienstzeiten ermitteln!)  + aufzehrende Besitzstandszulage 2. monatliche Vergleichsvergütung = oder >105% und < 110%  Entgelt nach Sonderstufe 1 der Anlage 5 3. monatliche Vergleichsvergütung = oder > 110 %  Entgelt nach der letzten Stufe der Anlage 5  + statische Besitzstandszulage (“Ewigkeitszulage”) 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

36 Besitzstandsregelung nach § 18
Veränderungen der Arbeitszeit Bei einer Arbeitszeitreduzierung verringert sich die Besitzstandszulage anteilig Eine Erhöhung der Arbeitszeit wirkt sich nicht auf die Besitzstandszulage aus Erhöht sich die Arbeitszeit nach einer vorherigen Verringerung, lebt die Besitzstandszulage bis zu ihrer ursprünglichen Höhe wieder auf 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

37 Besitzstandsregelung nach § 18
§ 18 Abs. 1 UA 4 regelt: Bei Ruhen oder Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder nach § 29 a, ist die Monatsvergütung so zu berechnen, als ob im Monat Juni die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung, vor dem Ruhen bzw. vor der Reduzierung aufgenommen worden wäre. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

38 Besitzstand 1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung
2. Errechnung der Vergleichsjahresvergütung 3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung 4. Errechnung der Besitzstandskategorie 5. Ausnahmen 6. Errechnung Besitzstandszulage 7. Zukunft der Besitzstandszulage 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

39 Besitzstand Errechnung der bisherigen Monatsvergütung
Monatsvergütung = Grundvergütung + Ortszuschlag + Allgemeine Zulage + Vergütungsgruppenzulage + EGP Zulage (z.B. Pflege- o. Heimzulage) + persönliche Zulage nach Tarifumstellung im April 2002 (alter Ortszuschlag z.B. Verheiratete) 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

40 Besitzstand Errechnung der bisherigen Monatsvergütung
Unberücksichtigt bleiben: AT-Zulagen Kinderzuschläge (§ 19a) Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 20) Überstundenvergütungen und Zeitzuschläge(§ 20a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge (Anlage 7a) BD-Vergütungen  Diese werden auch im „neuen System“ gezahlt! 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

41 3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung
Besitzstand 2. Errechnung der Vergleichsjahresvergütung Monatsvergütung x 12, Urlaubsgeld 3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung Vergleichsjahresvergütung : 13 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

42 4. Errechnung der Besitzstandskategorie
Vergleich der monatlichen Vergütung mit 105 % des Entgeltes der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe nach Anlage 2 a) neue Entgeltgruppe ermitteln b) Vergleich monatliche Vergleichsvergütung x 100 = % = Besitzstandskategorie Entgelt der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe(Anlage 2) 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

43 (Stufe beachten, ggfs. Vordienstzeiten ermitteln!)
Besitzstand c) Ergebnis: kleiner als 105% der Basistufe nach Anlage 2 Kategorie I Entgelt aus Anlage 3 (2007) (Stufe beachten, ggfs. Vordienstzeiten ermitteln!) gleich oder größer als 105% aber niedriger als 110% (der Basisstufe der Anlage 2) Kategorie II Entgelt aus Anlage 5 (1. Stufe) gleich oder größer als 110% (der Basisstufe der Anlage 2)  Kategorie III Entgelt aus Anlage 5 (letzte Stufe) 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

44 Besitzstand 5. Ausnahmen:
EG 1 bis EG 3 haben nur die letzte Sonderstufe der Anlage 5: bis 110% = Berechnung nach Kategorie I ab 110% = Berechnung nach Kategorie III 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

45 6. Errechnung Besitzstandszulage
(Vergleichsjahresvergütung – Jahresentgelt) Vergleichsjahresvergütung = Monatverg. x 12, Urlaubsgeld Jahresentgelt = neues Monatsentgelt (je nach Besitzstandskategorie) + ggf. Pflege- und Betreuungszulage (nur EG 3+4) x 13 + ggf. Stellvertreterzulage Besitzstands- zulage = 13 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

46 Besitzstand 7. Zukunft der Besitzstandszulage
a) Besitzstände der Kategorie I sind spätestens nach 8 Jahren aufgezehrt (Ausnahmen: EG 1 – EG 3). Nach dieser Zeit ist bei der dann gültigen Entgelttabelle die Erfahrungsstufe mit 105% erreicht b) Besitzstände der Kategorie II sind spätestens nach 4 Jahren aufgezehrt c) Besitzstandszulagen der Kategorie III werden für die Dauer des Dienstverhältnisses gezahlt (“Ewigkeitszulage”) Ausnahme: Höhergruppierung 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

47 Beispiele für Besitzstandsberechnungen
30. Mai 2007 AVR-Novellierung

48 Berechnung Besitzstand
1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung 1. Beispiel: Altenpflegerin (Kr 5 Stufe 3) seit beschäftigt Monatsvergütung = Grundvergütung ,19 € + Ortszuschlag ,13 € + Allgemeine Zulage ,44 € + Vergütungsgruppenzulage + EGP Zulage ,02 € + persönliche Zulage nach Tarifumstellung (Ortszuschlag) Summe 2.232,78 € 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

49 Berechnung Besitzstand
2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung Monatsvergütung x 12, Urlaubsgeld =Vergleichsjahresvergütung 2.232,78 € x 12, ,34 € = ,71 € 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

50 Berechnung Besitzstand
3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung Vergleichsjahresvergütung : 13 = monatliche Vergleichsvergütung 28.959,71 € : 13 = ,67 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

51 Besitzstandskategorien
4. Ermittlung des neuen Entgelts und Feststellung der Besitzstandskategorie Überleitung nach EG 7 = 2301,-- € in der Basisstufe (Anlage 2) (monatliche Vergleichsvergütung x 100) Entgelt der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe (Anlage 2) = % = Besitzstandskatgorie 2.227,67 € x 100 : 2.301,00 € = 96,81% Also  Kategorie I 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

52 6. Berechnung der Besitzstandszulage
(Vergleichsjahresvergütung minus Jahresentgelt) : 13 Vergleichsjahresvergütung = Monatsverg. x 12, Urlaubsgeld Jahresentgelt = Entgelt (je nach Kategorie, bei Kat.I je nach Stufe) + ggf. Pflege und Betreuungszulage (nur EG 3 + 4) + ggf. Stellvertreterzulage Kategorie I = Anlage 3, seit 5 Jahren beschäftigt = Basisstufe: = 2070,90 x 13 = ,70 € (28.959,71 € ,70 €) : 13 = 156,77 € x 13 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

53 7. Zukunft der Besitzstandszulage
Die Besitzstandszulage in unserem Beispiel baut sich durch die Anhebung der Tabellenwerte gemäß Anlage 3 und durch Stufensteigerungen ab. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

54 Berechnung Besitzstandszulage über 105% (Kategorie II)
2. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 a, Stufe 6)-Überleitung nach EG 7 Monatsvergütung x 12, Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung 2.437,78 € x 12, ,34 € = ,09 € Monatliche Vergleichsvergütung = ,09 € : 13 = 2.429,85 € Errechnung der Kategorie: (2.429,85 € x 100) : 2.301,00 € = 105,6 % = (Kat. II) Diese Krankenschwester ist in die Sonderstufe eingereiht! 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

55 Höhe der Besitzstandszulage
Die Krankenschwester erhält Entgelt nach der Anlage 5. Für das Jahr 2007 (Stufe 1) = 2.416,05 € Besitzstandszulage: Monatliche Vergleichsvergütung 2.429,85 € ,05€ = 13,80 € Die Besitzstandszulage wird durch die Anhebung der Sonderstufe zum 01. Juli 2008 (2.444,81 €) vollständig abgebaut. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

56 Berechnung Besitzstandszulage ab 110% (Kat. III)
3. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 a Stufe 9)-Überleitung nach EG 7 Monatsvergütung x 12, Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung 2.585,50 € x 12, ,34 € = ,07 € monatliche Vergleichsvergütung: ,07 : 13 = 2.575,54 € Errechnung der Kategorie: 2.575,54 € x 100 : 2301,00 € = 111,93% = (Kat. III) Diese Krankenschwester ist in die Stufe 5 der Anlage 5 eingruppiert. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

57 Höhe der Besitzstandszulage
Die Krankenschwester erhält Entgelt in Höhe von 110% (Stufe 5 der Anlage 5) = 2.531,10 € Besitzstandszulage: =Monatliche Vergleichsvergütung 2.575,54 € ,10 € = 44,44 € Diese 44,44 € bekommt die Mitarbeiterin als statische dauerhafte Besitzstandszulage. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

58 Besitzstandsregelung nach § 18
Höhergruppierung: Im Falle der Höhergruppierung reduziert sich die Zulage um 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung Wechsel im Dienststellenverbund: Bei einem Wechsel innerhalb des Dienststellenverbundes wird die Zulage weiter gezahlt 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

59 Berechnung des Besitzstandes bei Höhergruppierung
4. Beispiel: EG 7 Basisstufe Anlage 3 (2007): 2070,90 € Besitzstandszulage (bisher): 156,77 € Höhergruppierung EG 8 (Krankenschwester in der Intensivmedizin) gemäß § 16 mindestens Basisstufe = 2285,10 € = 2285, ,40 = 214,70 50 % = 214,70 : 2 = 107,35 156, ,35 = 49,42 EUR Besitzstandszulage neu 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

60 Jahressonderzahlung Anlage 14
Ersatz für Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung Voraussichtlich Zahlung in 2 Raten: wahrscheinlich im Mai und im November Höhe: Die Bezüge der 6 Monate vor dem Bezugsmonat werden zusammengerechnet und durch 6 geteilt Zu den Bezügen zählen Tabellenentgelt, Kinderzulage, Besitzstandszulage, Wechselschicht- und Schichtzulage sowie Zeitzuschläge (§ 20 a) Mitarbeiterin muss sich im Bezugsmonat im Beschäftigungsverhältnis befinden 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

61 Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
Schwierige Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrecht erhalten werden können: 1. Bei einer direkten Konkurrenz zu Anwendern, die niedrigere Vergütungen zahlen (i.d.R. ambulante Pflege, ambulante Rehabilitation) 2. Bei einseitger Festsetzung der Preise für Leistungsangebote durch öffentlich- rechtliche Kostenträger (i.d.R. bei Schuldnerberatung, Migrantenberatung u.ä.) 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

62 Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
Inhalt der Regelung: Absenkung der Entgelte um bis zu 6 % oder Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im selben Volumen ohne Erhöhung der Entgelte Kombination beider Möglichkeiten sofern das Gesamtvolumen nicht überschritten wird Gründe für die Absenkung Für eine Gesamteinrichtung oder für eine Teileinrichtung 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

63 Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
Ausgleichszahlung bei betriebsbedingter Kündigung: Für die Regelung nach § 17 ist im Gegensatz zur Notlagenregelung rechtlich kein Kündigungsschutz vorgeschrieben Im Falle der Kündigung erhalten die Mitarbeiter eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zum eigentlichen Entgelte für die letzten 12 Monate 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

64 Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
Voraussetzungen: Der Mitarbeitervertretung muss die wirtschaftliche Situation der Einrichtung dargelegt werden Hierfür sind der Mitarbeitervertretung die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen Jahresabschluss der Vorperiode Wirtschaftlichkeitsberechnung der laufenden Periode weitere Informationen und Statistiken zur Beurteilung der Situation 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

65 Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
In Baden wird anstatt der vorgesehenen Dienstvereinbarung wahrscheinlich die Arbeitsrechtliche Kommission über die “Eingriffe” entscheiden. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

66 Vollständige Anwendung der AVR
Neuregelung in § 1 AVR Neuer Absatz 5: „Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen nur Gebrauch machen, wenn Auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied in einem Diakonischen Werk sind, die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

67 Vollständige Anwendung der AVR
Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz (AÜG) nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. Bei Einrichtungs-trägern, in deren Einrichtungen insgesamt mehr als 50 Mitarbeiterinnen beschäftigt sind, ist eine kurzfristige Überbrückung im Sinne dieser Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5 v.H. der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den Einrichtungen des Trägers Leiharbeitnehmer i.S.d. AÜG sind. Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollkräfte sind Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen. 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

68 Vollständige Anwendung der AVR
Beschäftigte, die mindestens in Höhe des AVR-Entgeltes beschäftigt werden, bleiben außer Betracht. Erfüllen Einrichtungen am 01. Juli 2007 diese Voraussetzungen nicht, so können sie von den Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wenn sie durch Dienstvereinbarung einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zur vollständigen Anwendung der AVR oder einer gleichwertigen Arbeitsvertragsgrundlage oder b) Für drei Jahre eine abweichende Beschäftigungsquote für Leiharbeitnehemer festlegen.“ 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

69 Vollständige Anwendung der AVR
Zweck der Regelung des § 1 Absatz 5 ist es, dass eine Vielzahl von Einrichtungen die AVR konsequent anwendet Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklauseln 1. Anwendung der AVR auf alle Dienstverhältnisse 2. Leiharbeitnehmer nach dem AÜG dürfen nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden In einer Einrichtung mit mehr als 50 Mitarbeitenden ist anzunehmen, dass eine Überbrückung kurzfristig ist, wenn nicht mehr als 5 % Leiharbeitnehmer beschäftigt sind 30. Mai 2007 AVR-Novellierung

70 Einmalzahlungen in Baden
Im Juli 2007 erhalten die Mitarbeitenden eine Einmalzahlung in Höhe von 150 € (Schüler und Auszubildende 50 €), wenn sie im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen. Unter den gleichen Voraussetzungen erhalten sie im Oktober 2007 eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 450 € (Schüler und Auszubildende 150 €). Teilzeitbeschäftigte erhalten eine, ihrem Beschäftigungs-umfang, entsprechende Teilzahlung. Die Mitarbeitenden müssen mindestens an einem Tag des jeweiligen Auszahlungsmonats Anspruch auf Bezüge haben. Eine Verschiebung auf Januar 2008 ist durch Dienstvereinbarung möglich. (Oder gar Notlagenregelung.) 30. Mai 2007 AVR-Novellierung


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