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GHS - CLP Das neue Kennzeichnungs- und Einstufungssystem für Gefahrstoffe Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.

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Präsentation zum Thema: "GHS - CLP Das neue Kennzeichnungs- und Einstufungssystem für Gefahrstoffe Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien."—  Präsentation transkript:

1 GHS - CLP Das neue Kennzeichnungs- und Einstufungssystem für Gefahrstoffe
Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien - (Classification, Labelling and Packaging) Quellen: BG Chemie, IFA (Dr. Smola), UK NRW (Dr. Grumbach) Dr. Birgit Wimmer 2010

2 Was ist GHS? (CLP) Global Harmonisiertes System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen EG schreibt GHS als EG-Verordnung (CLP-Verordnung) verbindlich vor: Verordnung EG 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Classification, Labelling and Packaging)

3 GHS umfasst - physikalische, - gesundheitliche und - umweltrelevante Gefahren,  Ziel: Internationale Harmonisierung bestehender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme aus unterschiedlichen Sektoren wie Transport, Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz. Behandelt Stoffe und Gemische in einem Rechtstext

4 GHS in Europa Eingeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , Gültig ab in allen Mitgliedsstaaten Titel der EU-GHS Verordnung: Regulation on Classifikation Labeling and Packaging of Substances and Mixtures

5 Der Ist-Zustand Unterschiedliche Einstufungen nach Transport- und Gefahrstoffrecht Unterschiedliche nationale und regionale Einstufungs- und Kennzeichnungs-systeme für Gefahrstoffe, z.B. Stoff mit LD50 (oral) = 257 mg/kg Quelle: UMCO GmbH EU, Australien, Malaysia, Thailand Gesundheitsschädlich USA, Kanada, Japan, Korea Giftig Indien Nicht giftig Neu Seeland Gefährlich China Nicht gefährlich

6 Kennzeichnung Bezeichnung des Stoffes
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung R-Sätze (Hinweis auf besondere Gefahren) S-Sätze (Sicherheitsratschläge) (Name des Herstellers oder Vertreibers) Für den Handgebrauch: Bezeichnung Gefahrensymbole mit Gefahrenbezeichnung Spezielle R-Sätze im Volltext (R45, R46, R60, R61) 1

7 Vergleich alte und neue Symbole
Bisherige Symbole neue Symbole nach GHS Gefahr Roter Rahmen mit Piktogramm auf weißen Grund mit einem der beiden Signalwörter Gefahr Achtung Piktogramm auf orangefarbenen Grund mit Gefahreneigenschaft z.B. Sehr Giftig Giftig Für den Handgebrauch: Bezeichnung Gefahrensymbole mit Gefahrenbezeichnung Spezielle R-Sätze im Volltext (R45, R46, R60, R61) Für den Handgebrauch: noch keine Regelung vorhanden Dr. Birgit Wimmer GB I - Prävention Juli 2010

8 Zusätzliche Symbole durch GHS-Kennzeichnung
C – Krebserzeugend M – Mutagen R – Reproduktionstoxisch Sensibilisierung der Atemwege Spezifische Zielorgan-Toxizität Kat. 1, 2 Aspirationsgefahr Kat.1 Unter Druck stehende Gase

9 Aufbau GHS Gefahrenklassen (hazard classes), Art der Gefahr
16 Gefahrenklassen für physikalische Eigenschaften (etwa explosiv oder auf Metalle korrosiv wirkend) 10 für die menschliche Gesundheit (etwa akut toxisch oder karzinogen) 1 für die Umwelt (gewässergefährdend) Gefahrenklassen werden in Gefahrenkategorien (hazard categories) nach ihrem Gefährdungspotenzial unterteilt

10 Gefahrenklasse und -kategorie
z. B. Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut (3.4) Entzündbare Flüssigkeiten (2.6) Korrosiv gegenüber Metallen (2.16) Gefahrenklasse: physikalische Gefahr Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Gefahr für die Umwelt z. B. in der Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Gefahrenkategorie: untergliedert die Gefahren-klassen hinsichtlich der Schwere der Gefahr Seite 10

11 Neue Piktogramme statt Gefahrensymbole
neue Piktogramme: Auf der Spitze stehende weiße Quadrate mit rotem Rand und schwarzem Symbol 3 neue Symbole: Gasflasche, Ausrufezeichen (ersetzt Andreaskreuz), Gesundheitsgefahr (Mensch mit Stern)

12 GHS-Symbole und ihre Bedeutung im Überblick (1)
Explosiv Unter Druck stehende Gase Entzündend (Oxidierend) Gewässergefährdend Hautätzend Kat. 1 Schwere Augenschädigung, Kat. 1 Auf Metalle korrosiv wirkend, Kat. 1 Entzündbar

13 GHS-Symbole und ihre Bedeutung im Überblick (2)
Akute Toxizität Kat 4 Reizung der Haut, Kat 2 Augenreizung Kat 2 Sensibilisierung der Haut spez. Zielorgan Toxizität, Kat 1, 2 Akute Toxizität Kat. 1,2 u. 3 CMR Sensibilisierung der Atemwege spez. Zielorgan Toxizität Kat 1, 2 Aspirationsgefahr, Kat 1

14 toxische Eigenschaften nach GHS
CMR- Eigen-schaften alt neu Gefahr Gefahr Gefahr Achtung Achtung Achtung

15 Neue Zuordnung zu den Kategorien der KMR-Stoffe
jetzt GHS KMR Kategorie 1: Beim Menschen nachgewiesen KMR Kategorie 1A: Beim Menschen nachgewiesen KMR Kategorie 2: Im Tierversuch nachgewiesen KMR Kategorie 1B: Im Tierversuch nachgewiesen KMR Kategorie 3: Verdachtsstoffe KMR Kategorie 2: Verdachtsstoffe Gefahr Gefahr Achtung

16 Akut toxische Eigenschaften – Änderungen
5 50 300 2000 5000 LD50 (oral) mg/kg GHS EU (bisher) Kategorie 5 May be harmful if swallowed Kategorie 4 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken Kategorie 3 Giftig beim Verschlucken Kategorie 1: Lebens- gefahr beim Verschlucken 25 200 Sehr giftig Giftig Gesundheits-schädlich EU-GHS Achtung Gefahr Kategorie 2: Lebens- gefahr beim Verschlucken Quelle: Antje Ermer, BG RCI

17 toxische Eigenschaften nach GHS
Kennzeichnung bisher Kennzeichnung nach GHS R 39 R 48 R 45 R 49 R 46 R 60 R 61 Spezifische Zielorgan-Toxizität Karzinogenität Keimzell-Mutagenität Reproduktionstoxizität Gefahr Sensibilisierung der Atemwege Aspirationsgefahr Jeweils Kategorie 1 R 42 R 65

18 toxische Eigenschaften nach GHS
Kennzeichnung bisher Kennzeichnung nach GHS R 68 R 48 R 40 R 62 R 63 Spezifische Zielorgan-Toxizität Karzinogenität Keimzell-Mutagenität Reproduktionstoxizität Jeweils Kategorie 2 Achtung

19 toxische Eigenschaften nach GHS
Kennzeichnung bisher Kennzeichnung nach GHS R 34 R 35 Ätzung der Haut (irreversible Wirkung) Gefahr Schwere Augenschädigung (irreversible Wirkung) R 41

20 toxische Eigenschaften nach GHS
Kennzeichnung bisher Kennzeichnung nach GHS Augenreizung Spezifische Zielorgan-Toxizität (Atemwegsreizung) Reizung der Haut Sensibilisierung der Haut R 36 R 37 R 38 R 43 Achtung Spezifische Zielorgan-Toxizität (betäubende Wirkung) Bisher kein Symbol R 67

21 Neue H-Sätze und P-Sätze
H-Sätze (hazard statements, Gefahrenhinweise) ersetzen die R-Sätze P-Sätze (precautionary statements, Sicherheitshinweise) ersetzen die S-Sätze aber: Es findet keine 1 : 1 – Übertragung statt. H-Sätze sind wesentlich differenzierter als R-Sätze Es müssen alle zutreffenden H-Sätze verwendet werden. H-Satz-Kombinationen gibt es nicht. Bis zu 6 P-Sätze können verwendet werden.

22 physikalisch-chemische Eigenschaften nach GHS
alt Gefahr Gefahr Gefahr neu Achtung Achtung Achtung

23 Brennbare Flüssigkeiten – Änderungen
23 60 93 GHS EU (bisher) Kat. 2: Flü. u. Dampf leicht entzündbar Siedepunkt > 35 °C Kat. 1: Flü. u. Dampf extrem entzündbar Siedepunkt  35 °C ./. 21 55 hochentzündlich leichtentzündlich entzündlich (VbF A III, nicht wasserlöslich 55 °C < Fp  100 °C) EU-GHS Flpkt. in °C Kategorie 3: Flüssigkeit u. Dampf entzündbar < 23°C Kategorie 4: brennbar  60°C  93°C Gefahr Achtung Quelle: Antje Ermer, BG RCI

24 Mögliche Umstufungen mit GHS
giftig gesundheitsschädlich leichtentzündlich entzündlich nicht eingestuft sehr giftig giftig extrem entzündbar leicht entzündbar entzündbar heute ohne Gefahrensymbol R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition Kat. 3 H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen Lagerort von Stoffen muss überdacht werden mehr als giftig und feuergefählich eingestufte Stoffe 24

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26 Übergangsfristen für Kennzeichnung nach GHS für den Inverkehrbringer
Stoffe ab Stoffe ab entweder Stoffe oder entweder entweder oder oder Gemische

27 Weitere Übergangsbestimmungen zu GHS
Doppelkennzeichnung (alt & neu) auf Gebinden nicht zulässig !!! bereits vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebrachte und nach altem Recht gekennzeichnete Stoffe, brauchen bis zum nicht erneut gekennzeichnet und verpackt zu werden Für vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebrachte und nach altem Recht gekennzeichnete Gemische gilt eine Übergangsfrist bis

28 Woher bekomme ich weitere Infos ?
Umweltbundesamt (UBA) Berlin: Übersichtliche Broschüre des UBA Übersicht zur REACH und GHS von KomNet.de Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:

29 Dr. Birgit Wimmer GB I - Prävention
Juli 2010

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31 Dr. Birgit Wimmer GB I - Prävention
Juli 2010

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