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Steuerung durch Planung und Maßnahmen

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Präsentation zum Thema: "Steuerung durch Planung und Maßnahmen"—  Präsentation transkript:

1 Steuerung durch Planung und Maßnahmen
Teil 1: Harte und weiche Instrumente der örtlichen und regionalen Gesamtplanung Teil 2: Steuer, -vergünstigungen, Subventionen  Fördermittel   Infrastruktur (Verkehrswege)  Behördenstandorte Bodenpolitik, Flächenmanagement Formelle und informelle Instrumente TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

2 Teil 1: Steuerung durch Planung
Werkzeuge Neue Aufgaben, Zukunft für PlanerInnen Örtliche und überörtliche Angelegenheiten Überörtliche Angelegenheiten Fachplanung Raumordnung Harte und weiche Instrumente der Gesamtplanung regional örtlich TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

3 Werkzeuge und ihr Gebrauch
Universalwerkzeuge Word, Schraubenzieher, Kombi-Zange, Adidas-Samba, RO-Plan, FNP/B-Plan Spezialwerkzeuge Teilpläne, Satzungen, Entwicklungspläne, Konzepte Werkzeugkasten BauGB BauO ROG (Fachplanungsgesetze) PC: Kalkulation: nicht Word sondern Exel Präsentation: nicht Word sondern Powerpoint Datenbank: nicht Word sondern TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

4 Neue Aufgaben für PlanerInnen
Strategische Umweltprüfung (RL 2001/42/EG) Umweltbericht bei Aufstellung von Landesentwicklungsplänen Bsp. MV: Raumentwicklungsprogramm 2004 (Entwurf) Regionalplänen Bauleitplänen Warum SUP neben UVP? (vgl. § 3 Abs. 1a UVPG) Die bisherige UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) setzt „auf Projektebene und damit am Ende von Planungs- und Entscheidungsprozessen häufig zu spät“ ein. „Aufgabe der „Strategischen Umweltprüfung“ ist es demgegenüber, bereits lange vor der Entscheidung über konkrete Einzelprojekte, Strategien und Planungen hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit zu durchleuchten...Dies gilt vor allem bei Plänen und Programmen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung.“ UVPG: EU-Richtlinie: RICHTLINIE 2001/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ANHANG I Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Die Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorzulegen sind, umfassen a) eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; b) die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms; c) die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; d) sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete; e) die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden; f) die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (1), einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren. g) die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen; h) eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse); i) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß Artikel 10; j) eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen. Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in bezug auf - das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt; - das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie - beeinflußt; - die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; - die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme; - die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (z.B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz). Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in bezug auf - die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; - den kumulativen Charakter der Auswirkungen; - den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; - die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z.B. bei Unfällen); - den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen); - die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren: = besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, = Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, = intensive Bodennutzung; - die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. BauGB Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a) Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 besteht aus 1. einer Einleitung mit folgenden Angaben: a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung, c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, 3. folgenden zusätzlichen Angaben: a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage. ROG § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (5) Es ist vorzusehen, dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchgeführt wird. In dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht kann als gesonderter Teil in die Begründung des Raumordnungsplans nach Absatz 8 aufgenommen werden. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen. Es kann vorgesehen werden, dass geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG nach den Kriterien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen. Es kann vorgesehen werden, dass bei Regionalplänen die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken ist, wenn der Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem die Regionalpläne entwickelt werden, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Ebenso kann vorgesehen werden, dass die Umweltprüfung sowie andere, auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

5 Neue Aufgaben für PlanerInnen
Vorzulegende Informationen im Umweltbericht (Anhang I RL 2001/42/EG v gem Artikel 5 Absatz 1 der RL; BauGB Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a) Inhalt: ermitteln – beschreiben – bewerten 1. Einleitung: a) Kurzdarstellung Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans, Beschreibung der Festsetzungen mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der gepl. Vorhaben, b) Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese ...berücksichtigt wurden, 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der a) Bestandsaufnahme ...des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die ...erheblich beeinflusst werden, b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung, c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, 3. folgenden zusätzlichen Angaben: a) Beschreibung der ... technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei Zusammenstellung ... aufgetreten sind... b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und c) allgemein verständliche Zusammenfassung („nichttechnisch“) RICHTLINIE 2001/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ANHANG I Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Die Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorzulegen sind, umfassen a) eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; b) die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms; c) die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; d) sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete; e) die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden; f) die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (1), einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren. g) die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen; h) eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse); i) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß Artikel 10; j) eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen. Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in bezug auf - das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt; - das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie - beeinflußt; - die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; - die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme; - die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (z.B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz). Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in bezug auf - die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; - den kumulativen Charakter der Auswirkungen; - den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; - die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z.B. bei Unfällen); - den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen); - die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren: = besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, = Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, = intensive Bodennutzung; - die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. BauGB Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a) Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 besteht aus 1. einer Einleitung mit folgenden Angaben: a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung, c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, 3. folgenden zusätzlichen Angaben: a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage. ROG § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (5) Es ist vorzusehen, dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchgeführt wird. In dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht kann als gesonderter Teil in die Begründung des Raumordnungsplans nach Absatz 8 aufgenommen werden. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen. Es kann vorgesehen werden, dass geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG nach den Kriterien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen. Es kann vorgesehen werden, dass bei Regionalplänen die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken ist, wenn der Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem die Regionalpläne entwickelt werden, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Ebenso kann vorgesehen werden, dass die Umweltprüfung sowie andere, auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

6 Neue Aufgaben für PlanerInnen
(Regionale) Entwicklungskonzepte (endogene Potentiale aktivieren: Interaktion – Innovation – Wachstum Raumordnung Regionalökonomie (GA) Ländliche Entwicklung (EU-Leader; GAK: ILEK) Regionalmanagement Ländliche Entwicklung (EU-Leader; GAK) „Hauptziel der regionalen Wirtschaftsförderung ist es, solche Unternehmensinvestitionen zu fördern, durch die ein Absatz von Produkten über die Regionsgrenzen hinaus entsteht oder erhöht wird. Nur Export bringt zusätzliches Geld in die Region. Das kann man auf zwei Wegen erreichen: erstens durch die Förderung der Ansiedlung „fremder“ Unternehmen (exogene Potentiale) und zweitens durch die Förderung von Unternehmensgründungen und –erweiterungen (endogene Potentiale). Bei der Entwicklung endogener Potentiale spielt die Innovationsfähigkeit eine Schlüsselrolle. Wer seine Produkte weiterentwickelt, sichert sich Wettbewerbsvorteile und erhöht seinen Absatz. Innovationen gedeihen dort am besten, wo innerhalb der Region durch Kooperation und Vernetzung eine kreatives Milieu entsteht: Handwerk und Industrie, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gehen über zu flexibler Fertigung bei gleichzeitiger Spezialisierung mit enger Fühlung zu Zulieferern für die laufende Abstimmung ihrer Produktionen bei immer kürzeren Produktzyklen. Auf der Ebene der Region können Transaktionskosten für dieses intensive wirtschaftliche „Networking“ minimiert sowie Cluster- bzw. Ballungsprozesse und Wachstum horizontal[1] und vertikal[2] induziert werden.[3] Die Region „verjüngt“ sich und kann so ihren Status im „Regionslebenszyklus“[4] verbessern. Kooperationsvermittlung und Netzwerkarbeit war bisher traditionell Aufgabe der Handwerks- und Industrie- und Handelskammern sowie das Ziel von Messen. Mehr und mehr versucht nun die regionale Wirtschaftsförderung wie auch die Politik für den ländlichen Raum, mit den Instrumenten „Regionale Entwicklungskonzepte“, „Regionalmanagement“ und „Regionalkonferenz“ die erhoffte Kettenreaktion „Interaktion - Innovation – Wachstum“ zu stimulieren. [1] Konkurrenten, die im Wettbewerb miteinander stehen, sich intensiv beobachten und am Innovationswettlauf teilnehmen. [2] Verflechtung über Zuliefer- und Absatzbeziehungen [3] Bsp. Drittes Italien in den traditionellen Branchen Textil, Kleidung, Schuhe, Leder, Keramik, vgl. Harald Bathelt u.a, Wirtschaftsgeographie, 2. Aufl. 2003, S. 182f [4] Analog zum Begriff „Produktlebenszyklus“ könnte man unter Zuhilfenahme der Theorie der „langen Wellen“ (Schumpeter, Kondratieff) von einem Regionslebenszyklus mit einer Innovations-, Wachstums-, Standardisierungs- und Schrumpfungsphase sprechen („Innovationsregion“, „Wachstumsregion“, „Schrumpfungsregion“). Die Aufeinanderfolge prägender Basisinnovationen und daraus entstehender dominanter Branchen beeinflusst auch Aufstieg und Niedergang von Regionen entlang sog. „langer Wellen“ (Bsp. Landwirtschafts-, Textil-, Montan-, Industrie-, Chemie-, Energie-, Hightech-, Dienstleistungsregion). Förderung Regionalmanagement gem. 33. Rahmenplan GA: „Die Kreise bzw. kreisfreien Städte können die Regionalmanagement-Dienstleistungen bei privaten Dienstleistungserbringern erwerben. Wenn das Regionalmanagement durch Mitarbeiter des Kreis es bzw. der kreisfreien Städte geleistet wird, sind lediglich solche Ausgaben förderfähig, die im Zusammenhang mit der Neueinstellung von zusätzlichem Personal für das Regionalmanagement entstehen. GAK-Rahmenplan : „Die Zuwendungsempfänger beauftragen Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung mit der Durchführung des Regionalmanagements. Diese Stellen müssen eine hinreichende Qualifikation nachweisen.“ TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

7 Entwicklungskonzepte - Inhalte
Integr. Reg. Entwicklungskonzept (GA) Stärken-, Schwächenanalyse Entwicklungsziele, Handlungsprioritäten festlegen Entwicklungsanstrengungen der Region sowie Abstimmung/ Verzahnung der Entwicklungs-maßnahmen der Politikbereiche und -ebenen darstellen, Vorrangige Entwicklungsprojekte aufführen Quelle: 33. Rahmenplan GA Entwicklungskonzept (ILEK und LEADER+) Stärken-, Schwächenanalyse Entwicklungsziele definieren Handlungsfelder festlegen Umsetzungsstrategie darstellen prioritäre Entwicklungsprojekte beschreiben Region= Gebiet mit räumlichem und funktionalem Zusammenhang Quelle: GAK-Rahmenplan , Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung, 33. Rahmenplan GA „Das Entwicklungskonzept soll, aufbauend auf einer Analyse der regionalen Ausgangslage (Stärken-, Schwächenanalyse), in erster Linie · die Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten der Region festlegen, · die vorgesehenen Entwicklungsanstrengungen der Region sowie Abstimmung und Verzahnung der notwendigen Entwicklungsmaßnahmen der verschiedenen Politikbereiche und Politikebenen darstellen, die vorrangigen Entwicklungsprojekte aufführen. GAK-Rahmenplan : „Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte als Vorplanung i. S. d. § 1 Abs. 2 GAKG zur Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der regionalen Wirtschaft, die auf der Basis einer Analyse der regionalen Stärken und Schwächen – die Entwicklungsziele der Region definieren, – Handlungsfelder festlegen, – die Strategie zur Realisierung der Entwicklungsziele darstellen und – prioritäre Entwicklungsprojekte beschreiben. Gefördert werden können Regionen, die eine auf ihre spezielle Situation zugeschnittene Entwicklungsstrategie erarbeiten. Unter Region ist ein Gebiet mit räumlichem und funktionalem Zusammenhang zu verstehen. Die Konzepte können sich bei begründetem Bedarf problemorientiert auf räumliche und thematische Schwerpunkte beschränken. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

8 Neue Aufgaben für PlanerInnen
Flächennutzungsplanung: 15 Jahre-Rhythmus Soziale Stadt Entwicklungskonzept (gem. § 171e BauGB Voraussetzung für Gemeindebeschluss über Abgrenzung der Sozialen Stadt, Ziele und Maßnahmen darstellen, die der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse und stabiler Bewohnerstrukturen dienen; Beteiligung von Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgern ) Stadtumbau städtebauliches Entwicklungskonzepte(gem. § 171b BauGB Voraussetzung für Gemeindebeschluss über Stadtumbaugebiet; Stadtumbaugebiet=erheblicher Funktionsverlust insb. durch Überangebot baulicher Anlagen (Wohnungsleerstand). Fördervoraussetzung des Bundes für das Programm Stadtumbau Ost vgl. VV-Städtebauförderung 2004; Darstellung von Zielen und Maßnahmen, Beteiligung von Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgern) BauGB § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans (1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen. Der Flächennutzungsplan soll spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft und, soweit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 erforderlich, geändert, ergänzt oder neu aufgestellt werden. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

9 Örtliche Gesamtplanung
Art. 28 GG: Recht der Gemeinden, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ...in eigener Verantwortung zu regeln“ Kommunale Planungshoheit FNP Berlin TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

10 Überörtliche Angelegenheiten
Belange der überörtlichen Gemeinschaft Fachplanung Raumordnung BauGB § 1 Abs. 4 ROG § 4 Abs. 1 Bauleitpläne an Ziele der Raumordnung anpassen, bzw. sie beachten Regionales Raumordnungsprogramm Hannover 2005 TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

11 überörtliche Belange der Fachplanung
Abfall Bergbau; Rohstoffabbau Bodenschutz Denkmalschutz Energietrassen Forstwirtschaft Immissionsschutz Luft Lärm (Umgebungslärm) Lärm (Fluglärm) Landwirtschaft Natur- und Landschaftsschutz Verkehr Luftverkehr Personenbeförderung Schiene Straße Wasserstraße Verteidigung Wasserwirtschaft (Wasserversorgung) komm. (Abwasserbeseitigung) komm. Gewässerschutz Gewässerausbau Hochwasserschutz (HWS) öffentliche Planungsträger (§ 7 BauGB): treffen mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für Fachbelang (sog. Fachplanung, Bsp. Straßenbehörden) setzen ggü. Eigentümern durch Mehrstufigkeit der Fachplanung: 1. Vorbereitende Fachplanung 2. Verbindliche Fachplanung 3. gebietsbezogene Nutzungsregelung 4. Vorhaben-bezogene Planfeststellung Schützende Fachplanung Eingreifende Fachplanung Träger öffentlicher Belange (TÖB) -  Nachbargemeinden (Abstimmungsgebot gem. § 2 Abs. 2 BauGB) -  öffentliche Planungsträger: Ihnen steht neben den Gemeinden (beim B-Plan) kraft eines Fachgesetzes das Recht zu, mit rechtsverbindlicher Wirkung Regelungen zur Bodennutzung für ihren Fachbelang zu treffen (sog. Fachplanung, Bsp. Straßenbehörden) und diese gegenüber den Eigentümern auch durchzusetzen - bei Ausgleich der Nachteile (Entschädigung) und wenn nötig durch Enteignung Es gibt ca. 20 Fachplanungsträger. Sie können beabsichtigten Darstellungen im Aufstellungsverfahren zum FNP widersprechen (§ 7 BauGB). Tun sie das nicht, gilt für sie die Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan. -    sonstige Träger öffentlicher Belange (z.B. der Schul-, Sport- und Jugendeinrichtungen, Seelsorge, des Jagdwesens, Tourismus, Veterinärwesens) TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

12 Fachplanung schützende Fachplanungen: Landwirtschaft Denkmalschutz
Forst Immissionsschutz (Luft, Lärm, Boden) Natur- und Landschaftsschutz Wasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz, Gewässerausbau, Hochwasserschutz) eingreifende Fachplanungen: Abfall Bergbau-, Rohstoffe Verkehr (Schiene, Straße, Wasserstraße, Luftverkehr) Verteidigung Ca. 20 sonstige öffentliche Planungsträger (neben Gemeinden, Regionalen Planungsgemeinschaften, Landesplanungsbehörden) TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

13 Fachplanung Stufen von Selbstbindung zu Außenwirksamkeit
1. Vorbereitend: (LaPro, Forstl. Rahmenplan) 2. Verbindlich: (Abfall, Boden, Wasser/Abwasser) 3. gebietsbezogen: Nutzungsregelung (NSG, WSG, BSG) 4. Vorhaben-bezogen: Planfeststellung (privilegiert, nicht-privilegiert) (Bsp. Hochspannungsleitung, Bundesfernstraße)  Fachpläne, die durch zuständiges Ministerium des Landes für verbindlich erklärt werden können: Abfall Abfallwirtschaftsplan Abwasser Abwasserbeseitigungsplan Boden Sanierungsplan (§ 13 Abs. 6 BBodSchG) Natur Grünordnungsplan (Satzung) Wasser Bewirtschaftungsplan, Wasserversorgungsplan TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

14 überörtliche Belange der Raumordnung
Gesellschaftliche Trends Einkommens-, Kaufkraftsteigerung, Wohlstand Individualisierung/Wohnkosten Motorisierung/Mobilität/Geschwindigkeit (Aktionsraumvergrößerung/„Verkleinerung“ von Räumen), Globalisierung/Rationalisierung (Betriebskosten), demografischer Wandel Folgen   Konzentrationsprozesse bei DL/EH; Unterversorgung Ballung, Suburbanisierung, Zersiedelung, Flächenverbrauch, Verinselung, Verkehr/Wegelängen, Energieverbrauch größere Einzugsbereiche für soz. Infrastruktur (z.B. Schulen) Konsequenz: Übergemeindliche, gemeinwohlorientierte RO TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

15 Geschichte der Raumordnung
Mittelalter: Ostkolonisation; Neuzeit: Binnenkolonisation Beginn Regionalplanung/Raumordnung „von unten“ (interkommunale Abstimmung, zunächst keine staatliche Aufgabe) Umland-Wachstum großer Städte (1910: Zweckverband Großberlin) Industrieagglomerationen (1920: Ruhrgebiet (Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk; Halle-Merseburg; West-Sachsen, Groß-Hamburg) von der Heide, Kommentar zum Raumordnungsgesetz 4. Aufl. 1999 Blotevogel: Ostkolonisation: Lokatoren Siedlungspolitik der Askanierfürsten und der Bischöfe zu Magdeburg entstehen im Slawenland Dörfer. Dabei stellte der jeweilige Landesherr Siedlungsland zur Verfügung und beorderte Siedlungsunternehmer sogen. „Lokatoren“, auf diesem Land Dörfer zu gründen. Ein Lokator war  für die Vermessung der Dorfgemarkung, die Verteilung des Ackerlandes und die Anlegung der Gehöfte zuständig. Er übte die niedere Gerichtsbarkeit aus und hatte das Schankrecht. Außerdem war er für das Eintreiben des Zinses und der anderen Abgaben verantwortlich. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

16 Geschichte der Raumordnung
Beginn staatlicher Raumordnung: 1935 Reichsstelle für Raumordnung/Reichsarbeitsgemeinschaft f. RO (Zeitschrift RuR ab 1936) Aufgabe zusammenfassende, übergeordnete Planung; Selbstverständnis: „Volksgemäße Ordnung des Raumes, Fehler und Schäden der überkommenen Raumordnung beseitigen, durch planvolle Besiedelung, Schaffung gesunder Sozialstruktur alle politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Kräfte entfalten.“ konzeptionelle und begriffliche Grundlagen für Raumordnung der Nachkriegszeit. Stabshauptamt „Planung und Boden“ der SS unter Himmler: Planungsgrundlagen für Neuordnung der Siedlung zunächst im „Wartheland“, dann im gesamten eroberten Gebiet im Osten: „Generalplan Ost“ für die „Germanisierung“ der annektierten polnischen Gebiete und Generalgouvernement. Landesplanungsgesetze: NRW 1950, Bayern 1957, S-H 1961, Hessen u. BaWü 1962, Saarland 1964, Nds/RP1966 Raumordnung des Bundes (1963 RO-Bericht, 1965 ROG Föderalismusstreit) von der Heide, Kommentar zum Raumordnungsgesetz 4. Aufl. 1999 Blotevogel: Botevogel: „1935 „Reichsstelle für Raumordnung“ (entstanden aus der „Reichsstelle zur Regelung des Landbedarfs der öffentlichen Hand“) unter der Leitung des Reichsministers Hanns KERRL. Aufgabe: „zusammenfassende, übergeordnete Planung“. Die Reichsstelle war HITLER direkt unterstellt. Damit begann die explizite staatliche Raumordnungspolitik in Deutschland. Im selben Jahr wurde die „Reichsarbeitsgemeinschaft für Raumforschung“ unter der Leitung linientreuer Hochschullehrer mit regionalen Gliederungen gegründet. Sie gab ab 1936 die auch heute noch bestehende Zeitschrift „Raumforschung und Raumordnung“ heraus. Selbstverständnis der staatlichen Raumordnung : „Volksgemäße Ordnung des Raumes. Es handelt sich dabei um eine Ordnung unseres Volksbodens, ... (um) im etappenmäßigen Abbau die Fehler und Schäden der überkommenen Raumordnung zu beseitigen und schrittweise durch planvolle Besiedelung, Schaffung einer gesunden Sozialstruktur und Erschließung noch ungenutzter Kraftreserven alle politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Kräfte von Volk und Raum zu entfalten und zum Wohl des Volksganzen einzusetzen.“ (K. MEYER, 1937: Raumforschung. In: Raumforsch. u. Raumordnung 1, S. 2-4, Zitat S. 3). Konkrete Aufgaben: · Regelung des Landbedarfs der öffentlichen Hand, · staatliche Oberbehörde der regionalen (kommunalen) Landesplanungsgemeinschaften. Die „Reichs-Raumordnung“ blieb allerdings mangels Kompetenzen und aufgrund des Widerstands der Fachressorts ziemlich wirkungslos. Sie schuf jedoch die wesentlichen konzeptionellen und begrifflichen Grundlagen für die Raumordnung der Nachkriegszeit. Raumplanung der SS durch das HIMMLER unterstellte Stabshauptamt „Planung und Boden“ ( ). Hier wurden die Planungsgrundlagen für die Neuordnung der Siedlung zunächst im „Wartheland“, dann im gesamten von den deutschen Truppen eroberten Gebieten im Osten erstellt: „Generalplan Ost“ für die „Germanisierung“ der annektierten polnischen Gebiete und des Generalgouvernements. Dies ist ein dunkles Kapitel der deutschen Raumplanungsgeschichte, da sich viele Wissenschaftler und Praktiker als vermeintlich unpolitische Experten in den mörderischen Dienst des NS-Regimes stellten und insofern direkt bzw. indirekt an der menschenverachtenden Politik und Planung im östlichen Europa mitwirkten.“ Bayern sieht Rahmenkompetenz des Bundes überschritten. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

17 Geschichte der Raumordnung
Nach dem Krieg: Abneigung gegen Planung (Dirigismus, NS-Vergangenheit) Planungsanlässe (Wiederaufbau, Flüchtlinge, Landflucht) Planungseuphorie, „Blütezeit“ (Globalsteuerung, StWaG 1966) Höhepunkt : "integrierte Entwicklungsplanung, Systematisierung, hohe Komplexität, Verwissenschaftlichung) Bedeutungsverlust und Krise ( ) Ab 1975 Krise der Raumplanung: Steuerungsanspruch der Raumplanung von Politik und Fachplanung abgelehnt politisch weitgehend bedeutungslos Ab 80er Jahre: "perspektivischer Inkrementalismus" TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

18 Geschichte der Raumordnung
Ab 1990: Neue Herausforderungen (dt. Einheit, EU-Integration) Übertragung RO auf neue Länder Raumordnungsbedarf infolge deutscher Einheit (gL) ökologische Ziele; Leitbild der "nachhaltigen Raumentwicklung„ RO und Regionalpolitik zur "regionalen Entwicklungspolitik„ Europäische Integration und Globalisierung Europäisierung der Regionalpolitik 1993 "Raumordnungspolitischer Orientierungsrahmen" 1995 "Raumordnungspolitischer Handlungsrahmen" 1997/99 "Europäisches Raumordnungskonzept" EUREK TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

19 überörtliche Belange der Raumordnung
Aufgaben Teilräume entwickeln, ordnen, sichern durch RO-Pläne Abstimmung raumbedeutsamer Planungen u. Maßnahmen (ROV) Konfliktausgleich Vorsorge für Funktionen u. Nutzungen des Raumes Leitvorstellung „nachhaltige Raumentwicklung“ mit Maßgaben: freie Entfaltung der Persönlichkeit, Verantwortung ggü. künftigen Generationen, natürliche Lebensgrundlagen schützen und entwickeln, Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen, Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen halten, prägende Vielfalt der Teilräume stärken, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herstellen, räumliche u. strukturelle Ungleichgewichte alte/neue Länder ausgleichen, räumliche Voraussetzungen für Zusammenhalt EU und Europa schaffen. § 1 ROG Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung. (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind 1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzu­stimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auf­tretenden Konflikte auszugleichen, 2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz:     *    In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. (teilräumlich ausgeglichene wisök-Verhältnisse)     *    Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen.     *    Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten.     *    Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

20 überörtliche Belange der Raumordnung
gleichwertige Lebensverhältnisse (GG), ausgeglichene „wisök“-Verhältnisse in Teilräumen (ROG), Daseinsvorsorge bei wichtigen Gütern (sozialer Bundesstaat) Zentrale Orte: Gewährleister der Nachhaltigkeitsforderung (§ 1 Abs. 2 ROG): Ökonomisch: Auslastung/effiziente Nutzung öffentl. Infrastruktur, Rentabilität privater Güter und Dienstleistungen durch ausreichend tragfähige Versorgungsbereiche Ökologisch: Ressourcenschonung (weniger Siedlungsflächenverbrauch, Schutz wertvoller Freiräume, weniger Treibstoffverbrauch durch Verkehrsminimierung (Summe aller Wege zum Zentrum am kürzesten (Bsp. Schule zentral und dezentral) Sozial: keine unversorgten Räume entstehen lassen (sozialer Bundesstaat) § 1 ROG Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung. (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind 1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzu­stimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auf­tretenden Konflikte auszugleichen, 2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz:     *    In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. (teilräumlich ausgeglichene wisök-Verhältnisse)     *    Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen.     *    Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten.     *    Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

21 überörtliche Belange der Raumordnung
49 Grundsätze des Bundes zur Raumordnung und BauGB (§ 2 Abs. 2 ROG): räumlich zu: Siedlungsstruktur Freiraumstruktur Verdichtungsräume ländliche Räume strukturschwache Räume sachlich zu: Erholung Freizeit/Sport Kultur / Kulturlandschaft Land- und Forstwirtschaft Lärmschutz/Luftreinhaltung Naturgüter/Biotopverbund Siedlungstätigkeit Soziale und technische Infrastruktur Verkehr Verteidigung Wasserwirtschaft/Hochwasserschutz Wirtschaft/Gewerbe/DL Wohnen § 1 ROG Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung. (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind 1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzu­stimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auf­tretenden Konflikte auszugleichen, 2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz:     *    In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. (teilräumlich ausgeglichene wisök-Verhältnisse)     *    Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen.     *    Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten.     *    Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

22 überörtliche Belange der Raumordnung
49 Grundsätze des Bundes zur Raumordnung und BauGB (§ 2 Abs. 2 ROG): Konzentration auf Zentrale Orte - Siedlungstätigkeit (Wohnen, Arbeitsstätten) - soziale Infrastruktur - Einzelhandel, großfl. EH (verbrauchernahe Versorgung, Zentrale Versorgungsbereiche) Verdichtete Räume: Wohn-, Produktions- und DL-Schwerpunkte Siedlungsentwicklung - auf integr. Verkehrssystem ausrichten - Eigenentwicklung der Gemeinden bei Wohnraumversorgung gewährleisten Freiraum für Luftaustausch erhalten Siedlungsnahe Erholung (in N+L) sicherstellen Verkehrsverlagerung in hoch belasteten Räumen auf Schiene und Wasserstraße, Zielgruppe u.a.: Pendler, Gütertransit Verkehrsvermeidung durch Funktionsmischung (Bsp. Zentrale Orte) Reduzierung Flächenverbrauch (Gemeinden „Bürgermeisterwettbewerb“) § 1 ROG Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung. (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind 1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzu­stimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auf­tretenden Konflikte auszugleichen, 2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz:     *    In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. (teilräumlich ausgeglichene wisök-Verhältnisse)     *    Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen.     *    Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten.     *    Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

23 Überörtlicher Belang - Verkehrsvermeidung
- Soziale Infrastruktur in zentralen Orten konzentrieren - Verkehr vermeiden 4 Schüler: Schulweg insgesamt? Zentraler Schulstandort: 4 x 5 km = 20 km Dezentraler Schulstandort: km = 24 km 3 km 5 km Schule 8 km 4 km Schule 5 km 5 km 9 km 5 km TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

24 Instrumente der (Gesamt)planung
regional: Leitvorstellung, Grundsätze Ziele im Raumordnungs(teil)plan (Landes- und Regionalplan) ROV (UVP) Zielabweichung Untersagung Vertrag informelle Planungen Fachplanungen (FP, Nutzungsregelung, Planfeststellung) örtlich: Bauleitplanung Satzungen informelle Planungen/Fachplanungen TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

25 Übersicht raumbedeutsame Planung
Raumentwicklung raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen Übersicht raumbedeutsame Planung raumbedeutsame Planungen raumbedeutsam = raumbeanspruchend und raumbeeinflussend raumbedeutsame Maßnahmen (Bau-)Vorhaben bzw. Anlagen, (einschließlich Anlagen der technischen Infrastruktur, vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB) Bodennutzungen (vor allem im Außenbereich gem. § 35 BauGB) Fördermittel Raumplanung überfachlich, zusammenfassend Fachplanung Raumordnung Bund: Leitvorstellungen, Grund-sätze (Ziele nur in AWZ/Meer) Überörtliche Gesamtplanung Land: Landesplanung, Ziele im Raumordnungsplan für Landesgebiet Region: Regionalplanung, Ziele im Regionalplan (Raumordnungsplan für Teilräume der Länder) vorbereitende Fachplanung gebietsbezogene Nutzungsregelung Vorhaben-bezogene Planfeststellung Bei überörtlicher Bedeutung „Privilegierte Fachplanung“ gem. §38 BauGB Bauleitplanung Örtliche Gesamtplanung/ Ortsplanung Gemeinde: Flächennutzungsplan, Bebauungsplan TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

26 6 Ebenen der Raumentwicklung/ Raumplanung
1. überörtlich Raumentwicklung EU: 25 Staaten, Mio. Einwohner, 116 EW/km² Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK), aber keine RO-Kompetenz; 3 Leitbilder, 60 Optionen: polyzentrisches System von Metropolregionen (Integrationszonen der Weltwirtschaft) auch durch TEN gewährleisten; Erschließung Metropolregionen durch TEN vorrangig; Realisierung über Strukturfonds, TEN-Projekte. Raumplanung (Bund, Länder, Regionen, Gemeinden) Raumordnung des Bundes (§§ 1, 2, 18a ROG): Leitbilder und 49 Grundsätze („allgemeine Vorgaben“; Ziele der RO bzw. RO-Plan nur in AWZ): u.a. Dezentrale Konzentration; Siedlungstätigkeit und soz. Infrastruktur in ZO, TI in der Fläche; Verkehrsvermeidung; Verdichtungsraum, ländlicher Raum, strukturschwacher Raum; Erholung, Freizeit, Kultur, Land- und Forstwirtschaft, Naturgüter, Verkehr, Verteidigung, Wirtschaft/ Dienstleistungen/ Gewerbe, Wohnen. Realisierung über Geld, Fördermittel, Fachplanung des Bundes. Raumordnung in den Ländern (§§ 6 ff ROG): - Landesplanung: 1 : : Ziele der Raumordnung (verbindliche Vorgaben = „Festlegungen“) in Raumordnungsplänen (Landesentwicklungspläne) zur Konkretisierung der Grundsätze des Bundes: Zentrale Orte, Entwicklungsachsen, Siedlungsschwerpunkte, Standorte u. Trassen raumbedeutsamer Infrastruktur, großflächiger EH; Vorranggebiete, Eignungsgebiete; für Landesgebiet zusammenfassenden, übergeordneten Plan auf stellen, in Stadtstaaten reicht FNP; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB. - Regionalplanung (115 Regionen; § 9 ROG): 1: – 1 : Planpflicht in Ländern mit mindestens zwei Verflechtungsbereichen von Oberzentren; Grundsätze und Ziele der Landesplanung konkretisieren: z.B. ZO unterer Stufe, Vorranggebiete u. -standorte, Eignungsgebiete; sonstige innergemeindliche gebietsscharfe Abgrenzungen (z.B. Versorgungskerne für EH); Grünzäsuren; Realisierung über Anpassungspflicht gem. ROG und BauGB. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

27 6 Ebenen der Raumplanung
2. örtlich: Gemeinden: Bauleitplanung Flächennutzungsplan (FNP) 1: :50.000 „Darstellungen“: Art der Nutzung, Verkehrsflächen Bebauungsplan (B-Plan); VEP 1 : : 5000 „Festsetzungen“: Art und Maß der Nutzung: GFZ, GRZ, Baugrenze, Baulinie, Bauweise, Bauhöhe, Höhe, Bepflanzung TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

28 Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK
Raumplanungsebenen – Anpassung – Gegenstrom - öffentliche u. private Belange Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK Leitbild „regional ausgewogene nachhaltige Entwicklung“, 3 Leitbilder, 60 Optionen Raumordnung des Bundes (ROG, RoV) Leitvorstellung „nachhaltige Raumentwicklung“ mit 8 Maßgaben, ( § 1 Abs. 2 ROG, s.u. Notizen); 49 Grundsätze der Raumordnung, im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden. Nur in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee stellt der Bund auch Ziele der Raumordnung auf (wie die Länder und Regionen) Anpassungspflicht: die planerische Letztentscheidung nach Beteiligung und Abwägung ist bindend für nachfolgende Planungsebenen, öffentliche Planungsträger, Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeit (§ 1 Abs. 4 und § 7 BauGB, § 4 Abs. 1 u. § 5 ROG) Gegenstromprinzip (§ 1 Abs. 3 ROG) Anpassungspflicht gilt nur für an der Planung Beteiligte Beteiligung soll Abwägungsfehler vermeiden helfen: BauGB § 4a Abs. 1: Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange. ROG § 7 Abs. 6: Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Vgl. §§ 3, 4, 4a BauGB Landesplanung (LaplaG, RO-Pläne) Grundsätze der Raumordnung durch Raumordnungspläne konkretisieren, darin bilden Ziele der Raumordnung das eigentliche Steuerungsinstrument (verbindl. Vorgabe, abschließend abgewogen, planerische Letztentscheidung als zeichn./textliche Festlegung mit Anpassungspflicht für Gemeinden und TÖB), zu kennzeichnen Öffentlichkeit Fachplanungen Öffentliche Planungsträger § 5 ROG, § 7 BauGB ROG § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und sein Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind 1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen, 2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone können einzelne Funktionen im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl II S. 1798) durch die Raumordnung entwickelt, geordnet und gesichert werden. (2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind 1. die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft und in der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu gewährleisten, 2. die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, 3. die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen, 4. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig offen zu halten, 5. die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken, 6. gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen, 7. die räumlichen und strukturellen Ungleichgewichte zwischen den bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten Gebieten auszugleichen, 8. die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum zu schaffen. ROG § 2 Grundsätze der Raumordnung (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden. (2) Grundsätze der Raumordnung sind: 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. 2. Die dezentrale Siedlungsstruktur des Gesamtraums mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren und Stadtregionen ist zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen ist der Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu geben. 3. Die großräumige und übergreifende Freiraumstruktur ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Freiräume sind in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Böden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt sowie das Klima zu sichern oder in ihrer Funktion wiederherzustellen. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Freiraums sind unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen zu gewährleisten. 4. Die Infrastruktur ist mit der Siedlungs- und Freiraumstruktur in Übereinstimmung zu bringen. Eine Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen der Ver- und Entsorgung ist flächendeckend sicherzustellen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln. 5. Verdichtete Räume sind als Wohn-, Produktions- und Dienstleistungsschwerpunkte zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs ist durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden und die Schaffung leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen. Grünbereiche sind als Elemente eines Freiraumverbundes zu sichern und zusammenzuführen. Umweltbelastungen sind abzubauen. 6. Ländliche Räume sind als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu entwickeln. Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur ist zu fördern. Die Zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen. Die ökologischen Funktionen der ländlichen Räume sind auch in ihrer Bedeutung für den Gesamtraum zu erhalten. 7. In Räumen, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt zu verbessern. Dazu gehören insbesondere ausreichende und qualifizierte Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten sowie eine Verbesserung der Umweltbedingungen und der Infrastrukturausstattung. 8. Natur und Landschaft einschließlich Gewässer, Wald und Meeresgebiete sind dauerhaft zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Dabei ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Die Naturgüter, insbesondere Wasser und Boden, sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen sind zu schützen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen soll der Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden. Bei der Sicherung und Entwicklung der ökologischen Funktionen und landschaftsbezogenen Nutzungen sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksichtigen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist an der Küste und im Binnenland zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und überschwemmungsgefährdeten Bereichen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. 9. Zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen ist beizutragen. Zur Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft sind in erforderlichem Umfang Flächen vorzuhalten, die wirtschaftsnahe Infrastruktur auszubauen sowie die Attraktivität der Standorte zu erhöhen. Für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 10. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen oder zu sichern, daß die Landwirtschaft als bäuerlich strukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig sich dem Wettbewerb entsprechend entwickeln kann und gemeinsam mit einer leistungsfähigen, nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. Flächengebundene Landwirtschaft ist zu schützen; landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. In den Teilräumen ist ein ausgewogenes Verhältnis landwirtschaftlich und als Wald genutzter Flächen anzustreben. 11. Dem Wohnbedarf der Bevölkerung ist Rechnung zu tragen. Die Eigenentwicklung der Gemeinden bei der Wohnraumversorgung ihrer Bevölkerung ist zu gewährleisten. Bei der Festlegung von Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen; dabei ist auf eine funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten hinzuwirken. 12. Eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander durch Personen- und Güterverkehr ist sicherzustellen. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Zuordnung und Mischung der unterschiedlichen Raumnutzungen so zu gestalten, daß die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. 13. Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten. 14. Für Erholung in Natur und Landschaft sowie für Freizeit und Sport sind geeignete Gebiete und Standorte zu sichern. 15. Den räumlichen Erfordernissen der zivilen und militärischen Verteidigung ist Rechnung zu tragen. (3) Die Länder können weitere Grundsätze der Raumordnung aufstellen, soweit diese dem Absatz 2 und dem § 1 nicht widersprechen; hierzu gehören auch Grundsätze in Raumordnungsplänen. § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne.  (1) Die Grund­sätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leit­vorstellung und des Gegenstromprinzips des § 1 Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Planungs­raum und einen regelmäßig mittel­fristigen Zeitraum durch Raumord­nungspläne zu konkretisieren. Die Aufstellung räumlicher und sachli­cher Teilpläne ist zulässig. In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen. (2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raum­struktur enthalten, insbesondere zu: 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur, hierzu können gehören a) Raumkategorien, b) Zentrale Orte, c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwer­punkte und Entlastungsorte, d) Siedlungsentwicklungen, e) Achsen, 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur, hierzu können gehören a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz, b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgen­de Siche­rung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewin­nung von stand­ortgebundenen Rohstoffen, c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur, hierzu können gehören a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern, b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigun­gen der Leistungsfä­higkeit des Naturhaushalts oder des Land­schaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder ge­mindert werden können. (3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegun­gen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öf­fentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Auf­nahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von Ab­satz 7 zur Koordinierung von Raum­ansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsät­ze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den Dar­stellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu insbe­sondere: 1. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Natur­schutzes und der Landschaftspflege in Landschafts­programmen und Landschaftsrahmenplänen auf Grund der Vorschriften des Bundes­naturschutzgesetzes; die Raumord­nungspläne können auch die Funk­tion von Landschaftspro­grammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen, 2. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften des Bundeswaldgesetzes, 3. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirt­schaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, 4. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Vorpla­nung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsauf­gabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch Gebie­te bezeichnen, 1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nut­zungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nut­zungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raum­ordnung nicht vereinbar sind (Vor­ranggebiete), 2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzun­gen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbe­deutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen wer­den soll (Vorbehaltsge­biete), 3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausge­schlossen werden (Eignungs­gebiete). Es kann vorgesehen werden, dass Vorranggebiete für raumbe­deutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von Eignungsgebie­ten für raumbe­deutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben können. (5) Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist die Beteili­gung der öffentlichen Stellen und Personen des Privat­rechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 begründet werden soll, vorzu­sehen. (6) Es kann vorgesehen werden, dass die Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Raumordnungspläne einzubeziehen oder zu beteiligen ist. (7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vorzuse­hen, dass die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Pla­nungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemein­schaftlicher Be­deutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bun­desnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kom­mission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richt­linie). (8) Es ist vorzusehen, dass den Raumordnungsplänen eine Begrün­dung beizufügen ist. § 8 Raumordnungsplan für das Landesgebiet.  (1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und über­geordneter Plan auf­zustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flä­chennutzungsplan nach § 5 des Bau­gesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt entsprechend. (2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufein­ander abzustimmen. § 9 Regionalpläne.  (1) In den Ländern, deren Gebiet die Verflech­tungsbereiche mehrerer Zentraler Orte oberster Stufe umfaßt, sind Regionalpläne aufzustellen. Ist eine Planung ange­sichts bestehender Verflechtungen, insbesondere in einem ver­dichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, so sind im gegenseitigen Einverneh­men die notwendigen Maß­nahmen, wie eine gemeinsame Regionalpla­nung oder eine ge­meinsame informelle Planung, zu treffen. (2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Lan­desgebiet nach § 8 zu entwickeln; § 4 Abs.1 bleibt unbe­rührt. Die Flä­chennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlosse­nen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3 in der Abwägung nach § 7 Abs. 7 zu berücksichtigen. (3) Die Regionalpläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. (4) Soweit die Regionalplanung nicht durch Zusammenschlüs­se von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemein­schaften erfolgt, ist vorzusehen, dass die Ge­meinden und Gemeindever­bände oder deren Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren beteiligt werden. (5) Den Trägern der Regionalplanung können weitere Auf­gaben über­tragen werden. (6) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Ge­meinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaf­ten, kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen zugelassen werden, dass ein Plan zugleich die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Bauge­setzbuchs übernimmt, wenn er den auf Grund des Ab­schnitts 2 dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). In den Plänen sind sowohl die Festlegungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 4 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kenn­zeichnen. § 7 Abs. 1 Satz 2 ist hinsicht­lich räumlicher Teilpläne nicht anzuwenden. ROG § 18a Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen stellt in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt auf. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 4 bis 10 gelten entsprechend. Die Aufstellung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung erfolgt unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung einschließlich der Festlegungen nach § 7 Abs. 4, insbesondere die Umweltprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung, durch. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her. (3) Werden nach Absatz 1 Satz 1 als Ziele der Raumordnung Vorranggebiete für Windkraftanlagen festgelegt, haben diese im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage nach der Seeanlagenverordnung im Hinblick auf die Wahl des Standortes die Wirkung eines Sachverständigengutachtens; § 4 sowie die Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben gemäß § 2a der Seeanlagenverordnung bleiben unberührt. Bis zum 31. Dezember 2005 festgelegte besondere Eignungsgebiete nach § 3a Abs. 1 der Seeanlagenverordnung sind als Ziele der Raumordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu übernehmen und als Vorranggebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 festzulegen. Regionalplanung (LaplaG/RegplaG) Grundsätze und hochstufige Ziele der Raumordnung durch Regionalpläne (Raumordnungspläne für Teilräume der Länder) weiter konkretisieren, Entwicklung aus Raumordnungsplan für das Landesgebiet Beteiligung, Abwägung ( bottom up) Anpassungspflicht (sofern beteiligt; top down) Träger öffentlicher Belange Bauleitplanung Gemeinden (BauGB) Darstellungen (FNP) und Festsetzungen (B-Plan, VE-Plan, weitere Satzungen) nach Anpassung an die Ziele der Raumordnung TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

29 regional - Formelle Instrumente
Planung - Sicherung - Mobilisierung Planung Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) Grundsätze und Ziele in Raumordnungsplänen, Teilplänen Bsp. großflächiger Einzelhandel Zielabweichungsverfahren (ZAV) ROV/UVP Vertrag Sicherung der Planung Untersagung Mobilisierung Informelle Instrumente, Fördermittel TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

30 Grundsätze und Ziele der Raumordnung
Grundsätze: allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums ...als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen Grundsätze und sonstige Erfordernisse (in Aufstellung befindliche Ziele der RO, Ergebnisse von Raumordnungsverfahren, landesplanerische Stellungnahmen) sind zu „berücksichtigen“ („gelbe Ampel“). Ziele: Verbindliche Vorgabe als textliche oder zeichnerische Festlegung, räumlich oder sachlich bestimmt, Beteiligung von Gemeinden und TÖB; abschließend abgewogen, Letztentscheidung; Kein Abwägungsspielraum, Beachtung/ Anpassung („rote Ampel“); für öffentliche Stellen (u.a. kommunale Bauleitplanung) gilt Beachtenspflicht bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gem. § 4 Abs. 1 ROG bzw. Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB (Eselsbrücke: Zahlendreher 4-1, 1-4); Anpassungspflicht gem. BauGB schließt auch nachträgliche Änderung von Bauleitplänen, insbesondere FNP, ein. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

31 Ziele der Raumordnung Ziele Ziele der RO
Kontext Flächenverbrauch Nähe Bauleitplan Ziele der RO „verbindliche Vorgabe in Form räumlich oder sachlich bestimmter oder bestimmbarer textlicher oder zeichnerischer Festlegung in RO-Plänen“ § 3 ROG smart-Regel Spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch, terminisiert Unterschied Ziel u. Grundsatz: Ziel: Kein Abwägungsspielraum Beachtung = „rote Ampel“ Grundsatz: Abwägungsspielraum Berücksichtigung = „gelbe Ampel“ Inhalt räumlich und sachlich bestimmt, textliche oder zeichn. Festlegung Form sprachlich verbindlich: ist zu; hat zu, zulässig, Vorrang vor Ziele "Festlegungen" „Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen...“ Handlungsanweisungen (verbindliche Vorgaben), in Form von räumlich oder sachlich bestimmten Festlegungen räumlich: zeichnerisch Vorranggebiet (Andere Nutzung nur zulässig, wenn Vorrang-Nutzung nicht beeinträchtigt wird.) Eignungsgebiete (innerhalb nach § 35, außerhalb tabu)   textlich (in Mittelzentren sind...; entlang von Verkehrswegen sind...; ... der an Berlin angrenzende Freiraum ist...) Bsp. Textbebauungspläne, Teilplan Zentrale Orte  sachlich: LEP SF-Entwurf: “Die Gemeinde Diepensee ist sozialverträglich umzusiedeln”(Ziel 4.1.5) Wirkung: Unmittelbare Bindungswirkungen für die Bauleitplanung (Beachtenspflicht/Anpassungspflicht). Ziele bleiben der Ab­wägung durch die Gemein­de entzogen. Nicht Maßstab für Abwägung, sondern Resultat einer abge­schlossenen landesplanerischen Abwägung (landesplanerische Letztentscheidung). Konkretisierung ja, Abwägung nein (Bsp. Windvorranggebiete) (Ziele=anzupassen, zu beachten) Umschreibende Hilfsverben bei Zielformulierung (Verbindlichkeit) u.a.: - ist zu...; - hat zu...; - darf nur...; - ist nicht zugelassen / nicht zulässig; - wird abgelehnt Sprachliche Verbindlichkeit: Bsp. § 35 BauGB Abs. 1 Privilegierung: Im Außenbereich ist ein Vorhaben (nur) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht nicht entgegenstehen... Abs. 2 Vorhaben kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Grundsätze der Raumordnung = allgemeine Aussagen als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen, die keinen konkreten räumlichen Bezug haben müssen. Zeichnerische Darstellung:   Vorbehaltsgebiete[1] (bei Nutzungskonkurrenz besonderes Gewicht für Vorbehaltsnutzung)   Im Rahmen der Abwägung von Gemeinde zu berücksichtigen, können ausgeformt werden. (Grundsätze = abwägen, zu berücksichtigen) Hilfsverben und Umschreibungen bei Formulierung von Grundsätzen: - sollen; sollen nicht[2] - sollten; sollsollten nicht - ist in der Regel zu/nicht zu - ist im allgemeinen zu/nicht zu - ist nach Möglichkeit zu/nicht zu - ist nur ausnahmsweise zuzulassen [1] “Vorbehaltsgebiete...sind keine ...Ziele der Raumordnung, da sie auf nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen abzielen.” (Runkel, DVBL v , S. 279) Demgegenüber vertritt Goppel die Ansicht, daß auch Vorbehaltsgebiete das Ergebnis einer abschließenden Abwägung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG (Legaldefinition der Ziele der Raumordnung) sind, da abschließend entschieden wurde, dem Vorbehaltsbelang ein besonderes Gewicht zuzumessen. Auf der Ebene der Bauleitplanung ist das festgelegte Gewicht des Vorbehaltsbelangs einzustellen, was einschließt,” daß er bei noch gewichtigeren gegenläufigen Belangen im Einzelfall noch einmal unterliegen kann.” Vgl. Konrad Goppel: Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, Heft 10, S. 290. [2] “Soll”- und “in der Regel”-Formulierungen können nach Ansicht von Goppel ohne weiteres in Zielen der Raumordnung verwendet werden. “Soll”-Vorschriften sind im materiellen öffentlichen Recht regelmäßig als “muß”-Vorschriften zu lesen. Eine Abweichung ist nur im atypischen Einzelfall zulässig, den man aber dadurch - gegenüber stringenteren Formulierungen - gleich miterfaßt. Man schafft dadurch ein Ventil für unvorhersehbare Fälle, die in der zukunftsorientierten Raumplanung immer wieder eintreten. Vgl. Konrad Goppel: Ziele der Raumordnung, BayVBl. 1998, Heft 10, S. 290. Dagegen argumentiert das OVG Münster im seinem CentrO-Oberhausen-Urteil, dass für die nicht vorhersehbaren atypischen Fälle das Zielabweichungsverfahren analog zur planungsrechtlichen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB geschaffen wurde und zur Anwendung zu bringen ist. „Von der Befreiungslage zu unterscheiden seien vorhersehbare Abweichungslagen, die der Normgeber erkennen und als Ausnahmen mitregeln könne. Nur wenn in einem solchen Fall auch die Abweichungslage hinreichend bestimmt oder bestimmbar geregelt sei, könne die Vorschrift Zielcharakter haben und die durch Art. 28. II GG gewährleistete Planungshoheit der Gemeinde ... einschränken.“ Werner Hoppe: Eine Wende für das Landesplanungsrecht zu Einzelhandelsgroßprojekten? NVwZ 2005, Heft 10, S Vgl. planungsrechtliche Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB i. V. mit den Zulässigkeitsvorschriften und Ausnahmeregelungen der BauNVO. Ziel: konkret auf Raum oder Sache bezogen (zeichnerisch, textlich) Verschiedene Smart-Definitionen: SMART-Regel: Projektziele müssen spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und terminisiert sein. smart-Regel: Simple: Einfache, mit wenigen Worten ausgestaltete Formulierung, leichte Verständlichkeit. Messbar: Angabe von Erfolgskriterien, quantitativ messbare Einheiten: Euro, Prozent, Stück, Quote, Ober- und Untergrenze; Qualitativ: z.B. ein Konzept entwickeln, das von allen Empfängern befürwortet wird. Als-ob-jetzt in der Gegenwart formuliert: Das Ergebnis beschreibend; als ob das Ziel schon heute erreicht wäre. Realistisch: Nicht über- oder unterfordernd. Positive Formulierung wählen, keine Verneinung („ich will nicht mehr...") und keine Vergleiche („… besser als …"). Terminisiert: Angabe eines Endtermins, an dem das Ziel erreicht sein soll. S = simple: ein Ziel muß einfach, knapp und präzise formuliert sein. Keine langen Sätze, keinen komplizierten Satzbau! Gleichzeitig steht S für schriftlich: schreiben Sie Ihr Ziel auf - so wird es verbindlicher! M = messbar: Sie müssen messen können, ob und wann Sie Ihr Ziel tatsächlich erreicht haben. A = attraktiv: Ihr Ziel muss reizvoll sein für Sie. Es darf keine inneren Einwände geben, nichts , was Sie klammheimlich hindert, Ihr Ziel zu erreichen. R = realisierbar: Es muss Ihnen möglich sein, Ihr Ziel mit Ihren derzeitigen Fähigkeiten, Kenntnissen, und Ihrem Informationsstand zu erreichen. Andernfalls müssen Sie zumindest wissen, woher Sie fehlende Kenntnisse und Informationen erhalten können, bzw. wie Sie sich fehlende Fähigkeiten aneignen können. Wir haben für Sie eine Checkliste für Ihre persönliche Situations- und Potenzialanalyse erstellt (s.u.) T = terminiert, d.h. setzen Sie sich einen Endtermin für die Erreichung Ihres Ziels - nur so können Sie Ihren Erfolg tatsächlich überprüfen. Grundsatz: konkretisierungsbedürftig Ziel: Gewässerränder sind von Bebauung frei und für jedermann zugänglich zu halten Grundsatz: Bei Gestaltung der Uferzonen sind die Bedürfnisse der Naherholung zu berücksichtigen Ziel: Alleen sind zu erhalten Grundsatz: beim Straßenausbau ist Rücksicht auf landschaftsprägende Alleen zu nehmen Ziel: Die Eigenentwicklung von Gemeinden, die nicht ZO sind, soll ein Siedlungsflächenwachstums von 10 % in 20 Jahren nicht überschreiten Grundsatz: Die Einwohnerentwicklung der Gemeinden soll in Übereinstimmung mit der zentralörtlichen Gliederung erfolgen. ROG § 3 Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung, 2. Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räum­lich und sachlich bestimmten und bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abge­wogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Ent­wicklung, Ordnung und Siche­rung des Raums, 3. Grundsätze der Raumordnung: allgemeine Aussagen zur Entwick­lung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder auf Grund von § 2 als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentschei­dungen, 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfah­rens und landesplanerische Stellungnahmen, 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht ei­nes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließ­lich der Raumordnungspläne, Vorhaben und son­stige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Ent­wicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflußt wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vor­gesehenen öffentlichen Finanzmittel, 7. Raumordnungspläne: der Raumordnungsplan für das Landes­gebiet nach § 8 und die Pläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne) nach § 9. - Landesplanerische Letztentscheidung - Beachtens-/Anpassungspflicht für Bauleitplanung - Konkretisierung ja, Abwägung nein (i.S. berücksichtigen) TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

32 Ziele der RO Sprachliche Verbindlichkeit Problem: „Soll“-Ziele
„i.d.R“-Ziele „Fälle bestimmen, in denen Ausnahme von dem festgelegten Ziel zulässig ist.“ „Neben der Regel auch die Ausnahme mit Bestimmtheit festlegen.“ OVG Münster, Urteil vom – 10 D 145/04.NE –, ZfBR 2005, 815; (818); BayVGH Urteil vom – 15 B –, BauR 2005, 84 (84); BVerwG, Urteil vom – 4 CN –, ZfBR 2004, 177 (177). Werden „Soll“-Formulierungen für Ziele der Raumordnung in der Praxis verwendet, sind zur Vermeidung von Unklarheiten in Bezug auf die Verbindlichkeit, die Fälle zu bestimmen, in denen die Ausnahme von dem festgelegten Ziel zulässig ist. „Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben der Regel auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmtheit selbst festlegt.“ OVG Münster, Urteil vom – 10 D 145/04.NE –, ZfBR 2005, 815; (818); BayVGH Urteil vom – 15 B –, BauR 2005, 84 (84); BVerwG, Urteil vom – 4 CN –, ZfBR 2004, 177 (177). TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

33 Grundsatz oder Ziel? Eine ressourcenschonende Siedlungsstruktur soll angestrebt werden. Siedlungserweiterungen zu Lasten des „Freiraumes mit besonderem Schutzanspruch“ sind unzulässig. Im Verlauf von „Grünzäsuren“ ist das Zusammenwachsen von Siedlungsbereichen zu verhindern, bezogen auf bestehende Bebauungsgrenzen ist eine weitere Siedlungstätigkeit unzulässig. Wohnungsnahe Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen sollen geschaffen werden. Einer teilräumlich einseitigen Konzentration von Einzelhandelsgroßprojekten soll entgegengewirkt werden. In Gemeinden ohne mittel- und oberzentrale Funktion ist Siedlungsentwicklung nur für die Eigenentwicklung möglich, ein Angebotszuwachs von 10 % des Wohnungsbestandes von 2003 darf im Planungszeitraum nicht überschritten werden. Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe mit mehr als m² Verkaufsfläche sind in der Regel nur Ober- und Mittelzentren zuzuordnen. Besucherintensive, städtebaulich nicht integrierbare Freizeiteinrichtungen sind an Schienenhaltepunkten (mind. S-Bahn und Regionalbahn) anzulegen. Eine enge verkehrsgünstige Zuordnung von Wohn- und Arbeitsstätten ist anzustreben. Grundsätze: 1., 4., 5.,9. Ziele: 2., 3., 6., 7., 8. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

34 Raumordnung des Bundes - ROG 1998
Leitbild nachhaltige Raumentwicklung Leitbilder für Entwicklung im Bundesgebiet (ORA 1993) Grundsätze (keine Ziele!!!) in LEP und Regionalplänen als Ziele zu konkretisieren Ziele der Raumordnung nur in deutscher ausschließlicher Wirtschaftszone (AWZ) durch BMVBW als RVO (§ 18a ROG) Zuständigkeit: Bundesländer = 12-Seemeilen-Zone, Küstenmeer (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik, d.h. Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes) Bund = Seemeilen-Zone, Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Deutschlands (kein nationales Hoheitsgebiet aber nationales Nutzungsrecht gem. Seerechtsübereinkommen von 1982 und Proklamation der dt. AWZ und des Küstenmeeres vom ; (Behörde: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Hamburg, Rostock) Helmut von Nicolai, Rechtliche Aspekte einer Raumordnung auf dem Meer, in: IzR Heft 7/8.2004, S. 491 ROG § 18a Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen stellt in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt auf. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 4 bis 10 gelten entsprechend. Die Aufstellung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung erfolgt unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung einschließlich der Festlegungen nach § 7 Abs. 4, insbesondere die Umweltprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung, durch. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her. (3) Werden nach Absatz 1 Satz 1 als Ziele der Raumordnung Vorranggebiete für Windkraftanlagen festgelegt, haben diese im Verfahren zur Genehmigung einer Anlage nach der Seeanlagenverordnung im Hinblick auf die Wahl des Standortes die Wirkung eines Sachverständigengutachtens; § 4 sowie die Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben gemäß § 2a der Seeanlagenverordnung bleiben unberührt. Bis zum 31. Dezember 2005 festgelegte besondere Eignungsgebiete nach § 3a Abs. 1 der Seeanlagenverordnung sind als Ziele der Raumordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu übernehmen und als Vorranggebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 festzulegen. „Die deutsche AWZ wurde 1994 auf der Grundlage des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) eingerichtet (Proklamation vom 25. November 1994, BGBl II S. 3770). Nach dem SRÜ (vgl. Vertragsgesetz Seerechtsübereinkommen vom 2. September 1994, BGBl II S ff.) ist das Meer ausgehend von der sog. Basislinie (äußere Küstenlinie) in verschiedene Zonen eingeteilt, u.a. in die 12-Seemeilenzone und die Ausschließliche Wirtschaftszone.“ TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

35 ROG-Grundsätze Siedlungsstruktur Verdichtungsraum
Dezentrale Siedlungsstruktur mit Vielzahl von Zentren und Stadtregionen Siedlungstätigkeit konzentrieren auf leistungsfähige ZO Brachflächenwiedernutzung vor Freirauminanspruchnahme Verdichtungsraum als Wohn-, Produktions-, DL-Schwerpunkt sichern Siedlungsentwicklung auf integriertes Verkehrssystem ausrichten Sicherung von Freiräumen Grünbereiche für Freiraumverbund sichern Attraktivität des ÖPNV durch Schnittstellen erhöhen Verdichtungsraum MKRO 1968, 1993: 50 % der Einwohner, 11 % der Fläche des Bundesgebietes, räumlicher Leistungsträger im internationalen Standortwettbewerb, Standorte für Industrie, höherwertige Dienstleistungen, Großteil des BIP wird erbracht. Verstärkter Siedlungsdruck, geordnete Siedlungsentwicklung auch weiterhin sicherstellen, Erhöhung der Effizienz von Landes- und Regionalplanung. HARA 1995 S. 19ff. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

36 ROG-Grundsätze Ländliche Räume Strukturschwache Räume
als Lebensräume mit eigenständiger Bedeutung entwickeln Ökolog. Funktionen für Gesamtraum erhalten Zentrale Orte als Träger der Entwicklung unterstützen Strukturschwache Räume Entwicklungsvoraussetzungen bevorzugt verbessern durch qualifizierte Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten Verbesserung der Umweltbedingungen und Infrastrukturausstattung Fünf Typen ländlicher Räume (HARA 1995, S. 9): 1. Lagegünstiger ländlicher Raum - Verdichtungsräumen - Zentren überregionalen und großräumigen Verkehrsachsen 2. Räume mit industrieller Wachstumstendenz: gering verdichtete Räume (gut erreichbare Zentren, Umstellung von Landwirtschaft und sekundären und tertiären Sektor (Emdener Raum) 3. Fremdenverkehrsräume (gering verdichtet, landschaftliches Entwicklungspotential, Ostsee, Alpen (Tucholsky, „Ja, das hättste gern“), Nordsee, Seengebiete, Flusstäler, Mittelgebirge 4. Begünstigte Landwirtschaftsräume (hohe Einkommen aus Landwirtschaft, gute Böden, große Betriebe, Entfernung Märkte: Bördegebiete, Weinbaugebiete 5. Strukturschwache ländliche Räume (Lageungunst: zentrenfern, schlechte Verbindung zu verdichteten Gebieten, wenig außerlandwirtschaftliche Arbeitsplätze) EU-Strukturförderung in rückständigen Regionen: Ziel-1-Gebiete: Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des EU-Durchschnitts, sehr dünn besiedelte Regionen (weniger als 8 Einwohner pro km²) Finnlands und Schwedens; Regionen in äußerster Randlage (französische überseeische Departements, Kanarische Inseln, Azoren und Madeira). Ziel-2-Gebiete: Gebiete mit strukturellen Schwierigkeiten in ökonomischer und sozialer Umstellung. Kriterien: hohe Arbeitslosenquote, hohe Armutsrate, zerstörte Umwelt, hohe Kriminalität, hoher Industriebeschäftigtenanteil ggu. EU-Schnitt. EFRE, ESF; TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

37 ROG-Grundsätze Naturgüter Wohnen und Mischung Infrastruktur
Biotopverbund (§ 3 BNatSchG: 10 % Landesfläche) vorbeugender Hochwasserschutz (Rückgewinnung Auen, Rückhaltefläche, gefährdete Flächen) Wohnen und Mischung Wohnbedarf bei Gebietsausweisung für AP Rechnung tragen, sinnvolle Zuordnung von Wohn- und GE-Gebieten Eigenentwicklung der Gemeinden bei Wohnraumversorgung gewährleisten Infrastruktur Flächendeckende Grundversorgung mit techn. Infrastr.(V+E) Soziale Infrastruktur in Zentralen Orten bündeln TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

38 ROG-Grundsätze Verkehr
Voraussetzungen für Verlagerung auf Schiene und Wasser in hochbelasteten Räumen und Korridoren verbessern Verkehr vermeiden durch Funktionsmischung TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

39 Raumordnungspläne, Teilpläne
Ziele der Raumordnung (Karte, Text) und Gebietsbezug:  Gemeinde/Zentraler Ort Ortsteil Versorgungskern, Ortskern, Stadtzentrum, Innenstadt, City, integrierte Lage Standort (Symbol) linienhaftes Element Fläche TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

40 RO-Pläne – Ziele und Gebietsbezug
Gemeinde Eigenbedarf, Zentralortfunktion, Wachstum/Richtwert 1)einschließlich bewohnter gemeindefreier Gebiete (4), aber ohne unbewohnte gemeindefreie Gebiete (274, davon Bayern: 245; Nds.: 22; He: 4, S-H: 2, B-W: 1) Quellen: Schmidt-Eichstaedt, Gerd: Städtebaurecht, 3. Auflage, Stuttgart, 1998, S. 43; BBR-Arbeitspapiere, Heft 5/1999: Die Gebietsreform der neuen Länder: Folgen für die Laufende Raumbeobachtung des BBR. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

41 RO-Pläne – Ziele und Gebietsbezug
Ortsteil Wachstum/Orientierungswerte Wohnungsschwerpunkte Gewerbeschwerpunkte Sport-, Freizeit-Tourismusfunktionen Ortskern, Innenstadt, Stadtzentrum, City, Versorgungskern, zentrale integrierte Lage (Bsp. Potsdam, Karstadt; ECE-Center Cottbus) Großflächiger Einzelhandel zentralörtliche Funktionen: Kultur, DL, Freizeit, Bildung Sortimentsbeschränkung in Bahnhofspassagen Potsdam: Verbot von Textilien, Schuhen, Parfümerie, Juwelier TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

42 RO-Pläne – Ziele und Gebietsbezug
Standort (Symbol) Grünzäsur GVZ, Flughafen, Hafen, Deponie Wohnbau-, Gewerbestandort Haltepunkt-Einzugsbereich  TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

43 Haltepunkt-Einzugsbereich
Erschließungsstandards für Siedlungsflächen Fußweg zur Haltestelle (Luftlinienradius): 1.000 m SPNV-Bahnhof (Regional- und S-Bahn) 600 m U-Bahnhof, 550 m Straßenbahnhaltestelle 500 m Bus-Haltestelle. Verbindungsstandards Messgröße für Verbindungsstandard Reisezeitverhältnis ÖPNV/MIV (1,0 sehr gut; > 2,0 ungünstig) Bzw. Reiszeitdifferenz ÖPNV-MIV (0 = sehr gut) TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

44 Gegensteuerung TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

45 RO-Pläne – Ziele und Gebietsbezug
linienhaftes Element Alleen, Uferränder, Stadtkante Verkehrs- und Leitungstrassen Achsen  TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

46 RO-Pläne – Ziele und Gebietsbezug
Fläche (Vorranggebiete, Eignungsgebiete, bzw. Standortbereich Vorsorgegebiete) Siedlungsflächen (Erweiterung) Freiraumschutz, (Natur, Acker, Wald, Wasser) Rohstoffabbau Windnutzung Hochwasserschutz Erholung, Tourismus TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

47 Zielabweichungsverfahren (§ 11 ROG)
Abweichung im Einzelfall zulassen wenn raumordnerisch vertretbar Grundzüge der Planung nicht berührt (Atypischer Fall, Gleichheitsgrundsatz) antragsbefugt: alle, die Ziele der RO zu beachten haben GL-ZAV: Großbeeren JVA, Großziethen, Splittersiedlung Umsiedlung Selchow Großbeeren: Antrag ; Errichtung einer Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin, Bescheid ; Abweichung von den Zielen der Raumordnung wird unter Auflagen zugelassen Großziethen: Antrag August 2000; Errichtung einer Splittersiedlung im Zuge der Umsiedlung von Teilen der Gemeinde Selchow wegen des Ausbaus des Flughafens Berlin-Schönefeld, Bescheid ; Abweichung von den Zielen der Raumordnung wird unter Auflagen zugelassen Flächenbericht LEP eV TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

48 Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG) – Wann? RoV
Folgende Planungen, Maßnahmen, wenn im Einzelfall raumbedeutsam u. überörtliche Bedeutung, weitere (P+M, rb, üB) nach Landesrecht möglich: 1.  BimSch-Anlage (§ 4 BimSchG) im Außenbereich, Nr. 1-10, Anlage 1 UVPG 2.  kerntechnische Anlage 3. Endlagerung radioaktiver Abfälle 4.  Deponie 5.  Abwasserbehandlungsanlage 6.  Rohrleitungsanlage 7.  Gewässerausbau, Häfen ab 100 ha, Deiche/Dämme, Landgewinnung Meer 8.  Bundesfernstraße 9.  Schienenstrecken Bund, Rangierbahnhöfe, KLV-Terminals 10.  Versuchsanlage für spurgeführten Verkehr 11.  Bundeswasserstraße 12.  Flugplatz 13.  (aufgehoben) 14.  HS-Freileitungen ab 110 kV, Gasleitungen ab 300 mm 15.  Feriendörfer, Hotelkomplexe, Beherbergung, Freizeitanlagen 16.  bergbauliche Vorhaben 17.  Abbau oberflächennahe Rohstoffe ab 10 ha Fläche 18.  Magnetschwebebahnen 19.  Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe Vorhabenbezogene Fachplanungen - Planfeststellung Geschichte des ROV: - In den Bundesländern von jeher üblich im Zusammenhang mit überörtlich raumbedeutsamen Projekten - Im Bund erst durch Zwang zur Umsetzung der UVP-Richtlinie 1989 in ROG 1989: ROV mit integrierter UVP EKZ: BauNVO: i.d.R. bei Überschreitung von m² BGF (ca. 900 m² VKF); BVerwG: nicht wesentlich+/-700 m² VKF (ca. 950 m² BGF) ROV für Landesstraßen (nicht für Kreisstraßen) § 35 Planung und Linienbestimmung (2) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt nach Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Benehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung die Planung und Linienführung für den Neubau von Landesstraßen (Linienbestimmung). Soweit eine Linienführung nach der raumordnerischen Beurteilung den Erfordernissen der Raumordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes widerspricht, ist das Einvernehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung herbeizuführen. § 14 ROG – Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen -          öffentliche Stellen und Private (mit Bundesbeteiligung) aufeinander und unterein­ander -          Mitteilungs- und Auskunftspflicht -          Mitwirkung der Raumordnung. § 15 ROG Raumordnungsverfahren. Verfahren zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen untereinander und mit Erfordernissen der Raumordnung (Ziele, Grundsätze, sonstige Erfordernisse – lapla. Stellungnahme, eingeleitete Ziele, ROV-Ergebnisse) Zentraler Bestandteil Raumverträglichkeitsprüfung, Feststellung: - ob Vorhaben mit Erfordernissen (Ziele und Grundsätze, sonstige Erfordernisse) der Raumordnung (d.h. Raum- und Siedlungsstruktur) übereinstimmt - wie ist Abstimmung und Durchführung der Planung und Maßnahme raumverträglich möglich? Optimierung, Standort- oder Trassenalternativen? Minimum: Bezug auf Grundsätze des ROG Anerkannt hoher Stellenwert des ROV, da Moderation und Modulation im Vorfeld des fachlichen Zulassungsverfahrens möglich ist (Reibungswiderstände können noch abgebaut werden) Wortlaut ROG § 15 Raumordnungsverfahren (1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raumordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt, 1. ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und 2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung). Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein. Landesplanungsvertrag Berlin-Brandenburg: Art. 16 Abs. 2 Landesstraßen TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

49 Raumordnungsverfahren
1. Überörtlich raumbedeutsames Vorhaben? 2. Antragskonferenz: Erörterung Untersuchungsrahmen (Scoping), Erstellung ROV-Verfahrensunterlage, Vollständigkeitsprüfung (Verfahrens-Beschleunigung) 3. Einleitung: auf Antrag bzw. von Amts wegen; Beginn 6 Monats-Frist 4. Beteiligungsverfahren: Verfahrensunterlage vom Träger der Planung öffentliche Auslegung in betroffenen Gemeinden, Ämtern, Kreisen und Bezirken von Berlin, Verteilung an die TÖB zur Stellungnahme 5. Prüfung der Raum- und Umweltverträglichkeit Grundlage: Verfahrensunterlage, Stellungnahmen BV, Recherchen, ggf. Erörterungstermin Bewertung durch Landesplanung (Ziele, Grundsätze und sonst. Erfordernisse der RO) Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren für den gemeinsamen Planungsraum Berlin - Brandenburg (Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung - GROVerfV), vom 24. Januar 1996 (GVBl. II/96, S. 82, 579) 1. Vorbereitung Antragskonferenz durch Träger Unterlage: Träger des Vorhabens stellt Unterlage mit Vorhabenbeschreibung zur Antragskonferenz zusammen Inhalt: Vorschläge zu den zu behandelnden Sachgebieten der Raumordnung, zu Untersuchungsräumen und Umweltschutzgüter sowie Inhalt und Methode der untersuchungen.  2. Landesplanungsabteilung lädt zur ROV-Antragskonferenz Teilnehmer: Gastgeber: Landesplanungsabteilung; Vorhabenträger und Gutachter, Landesministerien und nachgeordnete Behörden, soweit berührt, Zulassungsbehörde; Gemeinden, Ämter, Landkreise soweit berührt; Regionale Planungsstellen, soweit berührt; § 29 BNatschG anerkannte Naturschutzverbände. Zweck: Gegenstand und Untersuchungsrahmen sowie Inhalt und Methode der Raumverträglichkeitsprüfung und der Umweltverträglichkeitsprüfung. Antragskonferenz schließt den bei UVP erforderlichen Scoping-Termin ein.  Bsp. Flughafen-ROV: 45 Wortmeldungen, 64 Stellungnahmen: 527 Einzelforderungen nach zusätzlichen Untersuchungen, Nach Prüfung Liste mit 175 Forderungen Festlegungsprotokoll: Landesplanung legt durchzuführende Untersuchungen fest und teilt den Verfahrensbeteiligten mit. ROV-Verfahrensunterlage Zweck: Verfahrensunterlage ist Grundlage der Prüfung der Raumverträglichkeit und der Umweltverträglichkeit des Vorhabens durch die gemeinsame Landesplanungsabteilung und der schriftlichen Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit. Inhalt  -          Beschreibung Vorhaben: Zeitrahmen, räumliche Lage, Flächenverbrauch.   -          Begründung der ausgewählten Varianten, für jede Variante Karten zur räumlichen Einordnung,  -          Ermittlung, Bewertung der Auswirkungen auf Raumordnung (Raumverträglichkeitsstudie)  -          Umweltschutzgüter (Umweltverträglichkeitsstudie)  -          ggf. Gebiete mit europäischem Schutzstatus (FFH-Verträglichkeitsstudie)  -          Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen  -          allgemein verständliche Zusammenfassung. Rechtswirkung der landesplanerischen Beurteilung: keine unmittelbare Rechtswirkung, ersetzt nicht Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen Entscheidungen 6. Abschluss: landesplanerische Beurteilung (sonstiges Erfordernis d. RO) Feststellung, ob wie geplant, mit Maßgaben oder nicht vereinbar (Rechtswirkung?) 7. Unterrichtung: Vorhabenträger, Beteiligte und Öffentlichkeit TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

50 Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG)
Berlin-Brandenburg /2001 Anträge gesamt: Verzicht auf ROV: (Absehensregel § 15 Abs. 2 ROG) davon Zustimmung: 477 Ablehnung: ROV positiv: ROV negativ: Antrag zurückgezogen: 125 Laufende ROV: Quelle: Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, S. 13 TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

51 Abgeschlossene ROV in Berlin-Brandenburg
1990-6/2001 Abgeschlossene ROV: 289 94 % positiv 17 ROV negativ Positive landesplanerische Beurteilung „fast immer mit Maßgaben verbunden“ Bsp. Flughafen, Magnetbahn, Schnellbahntrasse Quelle: Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, S. 27 Bundes- und Landesstraßen: darunter viele Ortsumgehungen Einzelhandel: 34 positiv, 5 negativ: weitere 300 Vorhaben > 700 m² VKF angezeigt und landesplanerisch beurteilt Bsp. Flughafen-ROV 1994: 45 Wortmeldungen, 64 Stellungnahmen: 527 Einzelforderungen nach zusätzlichen Untersuchungen, nach Prüfung Liste mit 175 Forderungen; Seiten, 700 Karten Antragsunterlage, vgl. Landesplanerische Beurteilung Flughafen Berlin Brandenburg International, , MUNR Land Brandenburg Beispiel: ROV Magnetschwebebahn: -          Errichtung einer Instandhaltungs- und Betriebsleitzentrale (Entschädigung für geforderten Haltepunkt in Wittenberge) -          Verlängerung zum neuen Flughafen Maßgaben für die Südtrasse: Reduzierung der Geschwindigkeit in Dallgow-Döberitz, Nauen, Paulinenaue TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

52 Untersagungsverfahren (§ 12 ROG)
Planungen und Maßnahmen (Baugenehmigung), die gegen Ziele der RO verstoßen (auch in Aufstellung befindlich) Bsp. LEP Flughafen Schönefeld (Art. 14 LplV): 6 Untersagungen 9 weitere im Verfahren 78 Planungen kritisch eingestuft Vorsorge gegen ungesunde Lebensbedingungen und Entschädigungspflichten, die bei Änderung von Bebauungsplänen entstehen: Bsp. Windteilpläne TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

53 Bsp. großflächiger Einzelhandel
Definition: Auswirkungen anzunehmen ab 1.200 m² Geschossfläche 700 m² Verkaufsfläche 1. Auswirkungen auf Nahversorgung (Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen EH-Betriebe vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO) nahversorgungsrelevant: Lebensmittel Ausreichende Nahversorgung: Vollsortimenter (ggf. Bäcker, Metzger) in m Entfernung Bsp. NRW: 29 % unterversorgt: disp. Siedlungsbereiche, Einfamilienhausgebiete 1200 m² Geschossfläche lt. BauNVO; 700 m² Verkaufsfläche lt. BVerwG 1987 EKZ: BauNVO: i.d.R. bei Überschreitung von m² BGF (ca m² VKF); BVerwG: nicht wesentlich+/-700 m² VKF (ca m² BGF) Verkaufsfläche in der Regel 1/3 – ¼ geringer als Geschossfläche Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22. Mai 1987) entschied, dass „Großflächigkeit“ eigenständiges Tatbestandsmerkmal im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz1 Nr. 2 und 4 BauNVO bildet und Grenze der Verkaufsfläche bei 700 m² gezogen. Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel. Inzwischen Forderung, auch Geschäfte bis 900 m² VKF außerhalb von Sonder- oder Kerngebieten für Nahversorgung zuzulassen. Immer stärkere Konzentration im Einzelhandel über 1. Bedienungsladen 2. SB-Laden (Rewe) (Marktanteil 20 %) 3a Supermarkt (Marktanteil 40 %; Sparmarkt: Artikel, Lieferdienste, Partyservice) 3b Discounter (Marktanteil 40 %; Aldi: 700 Artikel, Aldi, Lidl, Penny, Plus, Netto, Norma, Wal-Mart;) 4. Verbrauchermarkt Vergrößerung der Einzugsbereiche, bzw. Versorgungswege mit der Folge unterversorgter Bereiche Hypermärkte legen zu - kleine Fachgeschäfte sterben Betrug der Anteil der Top 10 der Branche am Gesamtumsatz im Jahr 1990 noch 45 Prozent, waren es Ende 2002 bereits 84 Prozent. Die Entwicklung der Betriebstypen verläuft eindeutig zulasten der kleinflächigen Fachgeschäfte (unter 400 qm), deren Zahl sich seit 1980 fast halbierte (- 42 Prozent). Deutlich zugelegt haben im selben Zeitraum Hypermärkte (+ 242 Prozent) und Discounter (+ 50 Prozent). Inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte, wie kleinflächige Supermärkte oder Kioske werden der KPMG-Analyse zufolge bis 2010 in den Innenstadtlagen aussterben und nur noch in ländlichen Regionen als Nahversorger bestehen können. Die Zahl der Insolvenzen wird von knapp in 2002 auf rund im Jahr 2005 ansteigen, schätzt KPMG. Dr. Rainer Kahnert, Büro für Gewerbeplanung und Stadtentwicklung, Dortmund Zur Situation der Lebensmittel-Nahversorgung in Nordrhein-Westfalen Sortimente: nahversorgungsrelevant: täglicher Bedarf (Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen EH-Betriebe vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO) Nahrungsmittel (immer stärkere Konzentration über Laden, SB-Laden, Discounter, Supermarkt, Vergrößerung der Einzugsbereiche, bzw. Versorgungswege; unterversorgte Bereiche Bsp. NRW 17 % der Bevölkerung unzureichende Lebensmittel-Nahversorgung. Bezogen auf Gemeindefläche: 29 % unterversorgt. Hauptbetroffen Stadt- / Ortsteile abseits der Kernstadt • disperse Siedlungsbereiche • Ein- / Zweifamilienhausgebiete Teilweise Kompensation: Haltbarkeit, Konservierung, Kühlschrank, Gefriertruhe, Backofen ausreichende Nahversorgung: • Kombination Vollsortimenter, Discounter, Bäcker, Metzger • oder die Kombination Vollsortimenter, Bäcker, Metzger • ländlicher Raum: Kombination Kleinanbieter, Bäcker, Metzger • zumindest aber einen Vollsortimenter in 500 – 1000 m Entfernung Als Discounter (von engl. discount = Preisnachlass, Rabatt) bezeichnet man Unternehmen des Einzelhandels, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, den weitgehenden Verzicht auf Displays und Regale sowie durch ein reduziertes Warensortiment Kostenersparnisse erzielen und somit die Abgabepreise für den Endverbraucher senken können. Discount-Märkte verzichten in der Regel auf so genannte Markenprodukte (Herstellermarken) zu Gunsten von exklusiv vertriebenen Handelsmarken. Der Ausdruck Discounter rührt daher, dass der den Stammkunden gewährte Rabatt, in den Preis einberechnet wird, statt ihn, wie früher üblich, über Rabattmarken zurückzuerstatten. Ein Supermarkt ist ein großes Einzelhandelsgeschäft, das Lebensmittel, Genussmittel und daneben meist auch Drogerieartikel und andere Artikel des täglichen Bedarfs anbietet. Als Supermarkt werden Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von etwa 400 bis 1000 m² bezeichnet. Die meisten Supermärkte sind Teil einer Kette, die viele gleichartige Supermärkte besitzt oder steuert (oft im Rahmen eines Franchisevertrags). Größere Supermärkte werden als Flächenmärkte bezeichnet und sind im Prinzip ein Warenhaus auf einer Etage. Supermärkte bieten ihre Produkte meist zu vergleichsweise niedrigen Preisen mit entsprechend niedriger Handelsspanne (die sich oft nur im Bereich weniger Prozentpunkte bewegt) an. Siehe auch: Markt, Discounter, Einkaufswagen, Ladenschlusszeiten, Verbrauchermarkt Ein Verbrauchermarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mindestens m2 Verkaufsfläche, der ein breites Sortiment an Nahrungs- und Genussmitteln und an Ge- und Verbrauchsgütern des kurz- und mittelfristigen Bedarfs überwiegend in Selbstbedienung anbietet; häufig wird entweder auf eine Dauerniedrigpreispolitik oder auf eine Sonderangebotspolitik abgestellt. Der Standort ist in der Regel autokundenorientiert. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

54 Bsp. großflächiger Einzelhandel
2. Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereiche (in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO) Sortimentsliste „Kölner Liste“, Flächenproduktivität (Umsatz je m² VKF/Jahr) innenstadtrelevant/zentrenrelevant: Textilien, Schuhe, Uhren/Schmuck, Photo/Optik, Sportartikel/Spielwaren, Drogerie/­Pharmazie, Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik „Grüne-Wiese-relevant“: Möbel (Gegenbeispiel: Stilwerk), Gartencenter, Teppiche, Tapeten, Fahrzeuge, KFZ-Teile, Bau- und Heimwerkerbedarf (hoher Bedarf an Präsentationsflächen, seltene Nachfrage, motorisierte Kundschaft, niedrige Flächenproduktivität) Sortimentsliste: s. Flächenproduktivität: s. innenstadtrelevant/zentrenrelevant: (Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden § 11 Abs. 3 BauNVO) Textilien, Schuhe, Uhren/Schmuck, Photo/Optik, Sportartikel/Spielwaren, Drogerie/­Pharma­zie, Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik Auswirkungen u.a. auf Nahversorgung und Zentrale Versorgungsbereiche in der Regel ab m² Geschossfläche/700 m² Verkaufsfläche anzunehmen Grüne-Wiese-relevant: Möbel, Teppiche, Tapeten, Fahrzeuge, KFZ-Teile, Bau- und Heimwerkerbedarf (hoher Bedarf an Präsentationsflächen, seltene Nachfrage, motorisierter Kundschaft, niedrige Flächenproduktivität). Großflächiger Einzelhandel Beispiel Berliner Umland 1993: -          1989: VKF : EW = 0,28 m² VKF/EW -          1992: VKF : EW = 0,57 m² VKF/EW -          Anteil großflächiger EH: 34 % Umrechnung: Kaufkraft in Verkaufsfläche (Anhaltswert) EW x 7000 DM/Jahr (einzelhandelsrelevante Kaufkraft)=5,95 Mrd.DM 5,95 Mrd. DM: mittl. Flächenproduktivität (8500 DM/Jahr)= m² VKF (0,81 m² VKF/EW) Wieviel großflächigen Einzelhandel verträgt der engere Verflechtungsraum? Erfahrungswert alte Bundesländer: Anteil SB-Warenhaus, Verbrauchermarkt und Fachmarkt: % der gesamten VKF. (keine Gefahr für verbrauchernahe Versorgung). Für eV bedeutet das max m² Verkaufsflächen oder 0,24 m² VKF/EW. Investoreninteresse? 200 Anfragen/Anträge: Gesamt-VKF: 1,5 Millionen m² (700 bis m²). Daher nur über Autobahnen ist Einzugsbereich vergrößerbar (Gravitationsmodell, Raum-Zeit-Budget) Abzielen auf Berliner Kundschaft Bsp. Kaufland Eiche an Berliner Stadtgrenze (Klage) Einzelhandelsverkaufsfläche VKF je EW Anteil > 5000 m² VKF Anteil Grüne Wiese Berlin 0, % % Umland 1, % % Kaufkraftsaldo zwischen Berlin und Umland nahezu ausgeglichen (2000: Berlin +26 Mio. EUR) d.h. beide Räume haben die gleiche Zentralität (Umsatz/Kaufkraft) völlige Verschiebung der Verhältnisse. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

55 Einzelhandel Quelle: [Handel aktuell´92, DHI, Köln e.V.] Handelswissen: HDE: GfK: Statistisches Bundesamt: TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

56 Einzelhandel 56 TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II
Handelswissen: HDE: GfK: Statistisches Bundesamt: EKZ-Zentrenplanung: Ankermieter, Magnetbetriebe: EKZ: Kauf- und Warenhäuser; UEC: Multiplex, Großdisco, Musical-Theater Blotevogel „Handels- und Dienstleistungsgeographie“ WS ½ Kap 03: Einzelhandel Einzelhandelsagglomerationen: EKZ, Shopping-Center (integriert und nicht integriert), Fachmarkagglomeration (Bsp. Tempelhof, Bauhaus, Ikea), Urban Entertainment-Center (Erlebniseinkauf) 5. Fachmarkt Entstanden teilweise als Reaktion auf die Zulässigkeitsbeschränkungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe infolge der BauNVO-Novelle von 1977: Zerlegung von SB-Warenhäusern in Einbranchen-Märkte, d.h. Ausdehnung des Verbrauchermarkt-Prinzips auf Non-food-Branchen, meist mit Discount-Prinzip; Branchen: Möbel, Garten-Center, Baumärkte usw. Sortiment: schmal und tief; Standorte: autoorientiert am Stadtrand; Trend zur Standortagglomeration zu ungeplanten Betriebsstandortagglomerationen. In letzten 20 Jahren besonders aggressiv und expansiv; hat zu einer Verlagerung zu Lasten von Innenstadt-Fachgeschäften zugunsten nichtintegrierter Standorte „auf der grünen Wiese“ geführt. Diese Problematik wird später noch detaillierter betrachtet. Anhaltend starker Anstieg der Marktanteile. 4. „Factory Outlet Center“ Ursprünglich: „Fabrikverkauf“ als nachgeordnete Funktion produzierender Betriebe. In den USA wurde der „Fabrikverkauf“ in den 1980er Jahren als Marketinginstrument entdeckt: Image: billiger Bezug auch von hochpreisigen Markenartikeln. Nächster Schritt: Fabriken in günstiger Verkehrslage verkaufen nur noch scheinbar „nebenher“, sondern gezielt, Produktion wird sukzessive aufgegeben. Nächster Schritt: Errichtung von neuen „Factory Outlets“, ohne direkte Verbindung mit Produktion. Nächster Schritt: Errichtung von ganzen Factory Outlet Centern, um durch die Agglomeration mehrerer Betriebe die Attraktivität zu steigern; Einzugsbereich dann oft km. Größtes FOC in USA: Sawgrass Mills in Sunrise, Florida, mit 270 Outlets. In Europa erste FOCs: Erste Center in UK: 1) Clarks Village, Street, Somerset (1993, qm Verkaufsfläche, 36 Outlets); 2) Bicester Outlet Shopping Village (1995; qm VF), 57 Outlets, insb. Bekleidung; 3) Cheshire Oaks Designer Outlet Village (1995, qm VF, Schwerp. Bekleidung). Erste Center in D: 1) Wustermark b. Berlin; erstes FOC 2000 eröffnet, mit mäßigem Erfolg: qm Verkaufsfläche, 36 Läden insb. für Bekleidung und Lederwaren, aber nur die Hälfte sind echte Hersteller-Verkaufsläden, die anderen verkaufen Restposten und BQualitäten (d.h. Zwischenhändler), 20% Leerstand. 70% der Umsätze werden von Kunden aus einem 50km-Radius getätigt; Hauptkunden: Frauen mittleren Alters; pro Besuch werden ca DM ausgegeben. Weder negative noch positive (mögliche Kopplung mit Besuchen im Ort) Auswirkungen auf den lokalen Einzelhandel wurden bisher registriert. 2) Zweibrücken geplant auf einem ehem. Nato-Flughafen mit qm VF; Weitere Center in Planung (z.B. in Soltau, aber von der Raumordnung abgelehnt, in NRW z.B. in Grevenbroich). Bewertung? Von Entwicklern bzw. Betreibern wird immer wieder betont, dass hier Spezialsortimente angeboten würden, die nicht in einer direkten Konkurrenz zu den gewachsenen Innenstädten stünden und insofern raumordnungspolitisch unbedenklich seien. Im Falle von Zweibrücken kam als Pro-Argument hinzu die Konversion einer ehem. militärisch genutzten Fläche (außerdem liegt der Standort an der Landesgrenze zum Saarland, so dass ein großer Teil der negativen Effekte ins Saarland externalisiert werden, die Arbeitsplätze und Gewerbesteuer jedoch in Rheinland-Pfalz verbleibt). Tatsächlich ist diese Argumentation wenig überzeugend. FOCs sind autoorientiert, sie haben große Einzugsbereiche (bis ca. 1 Stunde Autofahrt); die angebliche Spezialisierung auf Markenartikel mit 1b-Qualität ist oftmals eine Legende (vielmehr eine doppelte Marketing-Lüge, erstens für die Kunden, zweitens für die Behörden, um die Genehmigung für das Projekt zu bekommen). Tatsächlich werden in großem Umfang innenstadtrelevante Sortimente angeboten: Oberbekleidung, Schuhe, Lederwaren. Die neu geschaffenen Arbeitsplatzzahlen sind sehr bescheiden: pro qm Verkaufsfläche werden in SB-Warenhäusern ca. 16 Personen beschäftigt; im bereits existierenden FOC Bodelshausen b. Tübingen nur 7! Empirische Untersuchung über den Einzugsbereich des FOC Parndorf b. Wien durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) i.J. 2000: 68 % der Besucher kommen aus einem Umkreis von bis zu 50 km, nur 11 % kommen von Orten mit mehr als 100 km Entfernung. Besucher geben dort durchschnittlich 323 DM aus. Folgerung: Die regionalen Wirkungen sind bedeutsamer als von den Investoren behauptet. Weiteres Problem: Erfahrungen aus den USA zeigen, dass viele FOCs sich zu gewöhnlichen Center-Typen entwickeln, wenn die Kunden merken, dass FOCs kaum Preisvorteile bieten. Eine solche Umwandlung kann zwar theoretisch mit Hilfe des Baurechts verhindert werden; in der Praxis werden jedoch die ökonomischen Zwänge stark sein. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

57 Bsp. großflächiger Einzelhandel
Steuerung: Betriebsgröße, Sortiment, Zentralort, Lage im Stadtgebiet Zentralitätsgebot Kongruenzgebot/Beeinträchtigungsverbot Städtebaul. Integrationsgebot Großflächiger EH mit zentrenrelevantem Sortiment: LEP Hessen 2000: nur in OZ, MZ (zentr. Ortsteile) RP Region Stuttgart: nur in zentralörtl. Versorgungskern Zentralitätsgebot: Standort im Zentralen Ort Kongruenzgebot: nach Größe (Einzugsbereich) und Sortiment in zentralörtliches Versorgungssystem einzufügen Beeinträchtigungsverbot: ggü benachbarten Zentren Städtebaul. Integrationsgebot: zentraler Ortsteil, zentralörtliches Siedlungsgebiet, Versorgungskern, integrierte Standorte/Lage Vergleichende Betrachtung der Aussagen in den Landesraumordnungs- und Landesentwicklungplänen der Bundesländer zum Thema “Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen” Christian Diller, Stefan Kosinsky Stand EGE = großflächiger Einzelhandel/Einzelhandelsgroßeinrichtungen Die Formulierungen für SH (LROP, Ziff. 75, S. 64) stellen sich hierzu folgendermaßen dar: -          (Z) Großflächige Einkaufseinrichtungen sollen nur in den zentralen Orten vorgesehen (Zentralitätsgebot) oder diesen so zugeordnet werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestehender oder geplanter Versorgungszentren vermieden wird (Beeinträchtigungsverbot). -          (Z) Art und Umfang einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung müssen der zentralörtlichen Bedeutung der Standortgemeinde entsprechen und die Gesamtstruktur des Einzelhandels muss der Bevölkerungszahl des Verflechtungsbereiches angemessen sein (Kongruenzgebot). Es werden detaillierte Aussagen getroffen, welche Betriebsgrößen und Sortimentstypen in welcher zentralörtlichen Stufe zulässig sind. Vorhaben ab m² Verkaufsfläche sind nur in Ober- (spezialisierter Bedarf) und Mittelzentren (mittelfristiger Bedarf) anzusiedeln, in Unterzentren und Stadtrandkernen I. Ordnung und SK können die Flächengrößen für Ansiedelungen zur Grundversorgung bis zu 3000 m² betragen, in den ländlichen Zentralorten, Stadtrandkernen II. Ordnung und nicht zentralörtlich eingestuften Gemeinden darf die Flächengröße in der Regel nicht über 800 m² liegen. BaWÜ (Z) Einzelhandelsgroßprojekte sollen sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. In der Regel kommen nur Ober-, Mittel- und Unterzentren in Betracht (Zentralitätsgebot). Kleinzentren oder Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion kommen in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen sind. Die Verkaufsfläche der EGE soll so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot). Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot) (LEP BW, 28). Bayern: (Z) Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte sollen in der Regel nur in Unterzentren und zentralen Orten höherer Stufen sowie in Siedlungsschwerpunkten (geeignete zentrale Orte) ausgewiesen werden (Zentralitätsgebot).. Durch die Ausweisung von Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten soll die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einrichtungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot) (LEP Bay, 37). Berlin-Brandenburg: (Z) Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe aller Betriebsformen (einschließlich Factory Outlet Center) mit zentrenrelevanten Sortimenten sollen unter Einhaltung der Zentrenverträglichkeit nach Art und Umfang des Angebots Zentralen Orten zugeordnet werden (Zentralitätsgebot). Mit einer Geschossfläche von insgesamt mehr als qm sind sie in der Regel nur Zentren mit mittel- oder oberzentralen Funktionen zuzuordnen Hessen: Großflächige Einzelhandelsvorhaben haben sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einzufügen. Flächen für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO kommen nur in Ober- und Mittelzentren in Betracht (Zentralitätsgebot). In begründeten Fällen, z. B. zur Grundversorgung und unter Einhaltung der übrigen landesplanerischen Zielsetzungen, ist eine Ausweisung auch in den zentralen Orten von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) zulässig. Großflächige Einzelhandelvorhaben haben sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einzufügen (Kongruenzgebot). Sie dürfen nach Art, Lage und Größe die Funktionsfähigkeit von – auch benachbarten – zentralen Orten und ihrer bereits integrierten Geschäftszentren/Versorgungskerne nicht wesentlich beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot). MVp (Z): Großflächige Einzelhandelsbetriebe sollen sich funktional in die angestrebte regionale Versorgungsstruktur einfügen und nach Größe und Sortiment in einem angemessenen Verhältnis zu der zentralörtlichen Bedeutung des jeweiligen Standortes stehen. (Kongruenzgebot!) NdS: (Z) Neue Flächen für den großflächigen Einzelhandel sind den jeweiligen zentralen Orten zuzuordnen (LROPL NdS S. 10) (Zentralitätsgebot). Einzelhandelsgroßprojekte müssen hinsichtlich ihrer Verkaufsfläche und ihrem Sortiment der Versorgungsfunktion und dem Einzugsbereich der Standortgemeinde entsprechen (Kongruenzgebot). Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Die Träger der Regionalplanung können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Einzelfall Standorte für den großflächigen Einzelhandel jenseits der Grenze des privilegierten Zentrums in einem benachbarten Mittel- oder Grundzentrum festlegen, wenn damit den Anforderungen der Sätze 3 bis 7 in gleicher Weise entsprochen wird wie bei einer Lage innerhalb des Gemeindegebiets des privilegierten Zentrums; dies gilt nicht für FOC (LROPr NdS, 11). RhPf: (Z) Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind grundsätzlich in zentralen Orten vorzusehen (Zentralitätsgebot). Betriebe mit mehr als qm Geschossfläche kommen in der Regel nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht. Durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben darf die Funktion benachbarter Zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot) (LEPro RhPf, 91). Saarland: (Z) EGE müssen sich in bezüglich Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche sind grundsätzlich nur in Ober-, Mittel- und Grundzentren zulässig (Zentralitätsgebot). Der Einzugsbereich eine entsprechenden Betriebes darf den Verflechtungsbereich des zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot). Durch die Neuansiedlung bzw. Nutzungsänderung von EGE darf das Zentrale-Orte-Gefüge des Landes sowie die Funktionsfähigkeit benachbarter zentraler Orte nicht beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot) (LEPS Saar, 42f). Sachsen (Z): Neu zu errichtende Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie großflächige Handelsbetriebe (einschließlich FOC) mit mehr als 1500 qm Verkaufsfläche sind nur in Ober- und Mittelzentren in städtebaulich integrierter Lage zulässig (Zentralitätsgebot). Solche Betriebe können auch in Siedlungsschwerpunkten und in Grundzentren errichtet werden, wenn ab einer Verkaufsfläche von 700 qm der Bedarf im Einzugsgebiet nachgewiesen wird und eine interkommunale Abstimmung erfolgt. Der Einzugsbereich solcher Betriebe soll den Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot). Die Ansiedlung (...) soll weder durch Lage, Größe oder Folgewirkungen (...), die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungssystems oder die verbrauchernahe Versorgung substanziell beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot) (LEP Sachs, 56). Sachsen-Anhalt: (Z) Die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des §11 Abs. 3 der BauNVO ist an zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden (Zentralitätsgebot). Die Ausweisung von Sondergebieten für eine spezifische Form großflächiger Einzelhandelsbetriebe, Hersteller-Direktverkaufszentren (FOC), ist nur in festgesetzten Kerngebieten in Zentralen Orten der oberen Stufe (OZ) vorzusehen und soll die Attraktivität der Innenstädte nicht gefährden. Sachsen-Anhalt: (G) EGE sollen mit ihrem Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot) (LEP SA, 8). Thüringen: (Z) Einzelhandelsgroßprojekte sind nur in Ober- und Mittelzentren zulässig (Zentralitätsgebot). In Grundzentren können Einzelhandelsgroßprojekte dann errichtet werden, wenn sie zur Sicherung der Grundversorgung im Versorgungsbereich erforderlich sind. (G) Die Verkaufsfläche der EGE soll so bemessen werden, dass der Einzugsbereich des Vorhabens den Versorgungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot) und die verbrauchernahe Versorgung seiner Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit der Handelsstruktur benachbarter Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt (Beeinträchtigungsverbot) (LEP Th, 30). Räumliche Zuordnung der Einrichtungen innerhalb der Zentralörtlichen Einzugsbereiche In Schleswig Holstein (LROP Ziff. 6.1., S. 44) ist der Grundsatz formuliert, wonach die Versorgungseinrichtungen der zentrale Orte hauptsächlich im engen räumlichen Zusammenhang in deren Siedlungskern bereitgestellt werden sollen. Die räumliche Abgrenzung des Siedlungsbereichs wird im wesentlichen durch das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet bestimmt, das in den Regionalplänen festgelegt wird. Nach Ziff LROP sollen EGE so errichtet werden, dass eine wesentlich Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestehender oder geplanter Versorgungszentren vermieden wird. Mit diesen Regelungen lässt sich nicht verhindern, dass großflächige Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten sich zwar in den regionalplanerisch definierten Siedlungsbereichen, aber weit vor den Toren der Innenstadtkerne ansiedeln, was zu beträchtlichen Beeinträchtigung der Zentrenfunktion der Innenstädte führen kann. Denn die Forderung nach einer Konzentration auf den Siedlungskern ist nur als Grundsatz formuliert, insbesondere den MZ und OZ bleibt es überlassen, wo sie die Vorhaben innerhalb ihrer Gemeindegrenzen zulassen. Beim Vergleich der Regelungen anderer Länder zeigen sich wiederum bestimmte Regelmäßigkeiten, mit denen die Frage der Anordnung EGE innerhalb zentralörtlicher Bereiche geregelt wird. -          Ein Beeinträchtigungsverbot/Verträglichkeitsgebot -          Ein Siedlungsstrukturelles Integrationsgebot -          Ein Städtebauliches Integrationsgebot, das in der Regel mit der Forderung nach einem ÖPNV-Anschluss gekoppelt wird. -          Optionen für Einrichtungen mit nicht innenstadtrelevante Sortimenten -          Ausnahmeregelungen Zu den Formulierungen der Länder im Einzelnen: BaWü (Z): Einzelhandelsgroßprojekte dürfen weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot). Sie sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Städtebauliches Integrationsgebot). Städtebauliche Randlagen sind auch für nicht innenstadtrelevante Sortimente zulässig (Option für nicht-innenstadtrelevante Sortimente) (LEP BaWü, 28). Bayern: (Z): Die Ausweisung soll in städtebaulich integrierter Lage (...)erfolgen (Städtebauliches Integrationsgebot). Vom Erfordernis der städtebaulich integrierten Lage kann in städtebaulichen Randlagen bei Einzelhandelsgroßprojekten, die nicht dem Verkauf von Waren des kurzfristigen , täglichen Bedarfs dienen, ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Gemeinde den Nachweis des Fehlens geeigneter städtebaulich integrierter Standorte erbringt und bei überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten das Land (SLU und IM) im Rahmen einer landesplanerischen Überprüfung aufgrund übergeordneter Gesichtspunkte der räumlichen Entwicklung zustimmt (Ausnahmeregelungen). Durch die Ausweisung von Flächen für die Errichtung und Erweiterung von EGE soll die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte (...) nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot) LEP Bay, 37f). Berlin Brandenburg. (Z) Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Kernbereiche der Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum und der städtischen Zentren in Berlin ist nur zulässig, wenn Art und Umfang des geplanten Angebotes zentrenverträglich sind (Beeinträchtigungsverbot) und der räumliche Zusammenhang zum vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird (Siedlungsstrukturelles/Städtebauliches Integrationsgebot). Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe (hier über 5000 m² Geschossfläche) können nur dann außerhalb der geschlossenen Siedlungsbereiche der Hauptorte untergebracht werden, wenn Umfang und Art des Angebots zentrenverträglich sind und der räumliche Zusammenhang zum vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird (Option für nicht Innenstadtrelevante Sortimente). Hessen: Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind nur in den im Regionalplan ausgewiesenen Siedlungsbereichen zulässig (Siedlungsstrukturelles Integrationsgebot). EGE sind unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung,... zu integrieren (Städtebauliches Integrationsgebot). Großflächige Einzelhandelsvorhaben dürfen nach Art, Lage und Größe die Funktionsfähigkeit (...) ihrer bereits integrierten Geschäftszentren/Versorgungskerne nicht wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere in Orten, in denen Maßnahmen zur Stärkung oder Beibehaltung zentralörtlicher Versorgungsfunktionen durchgeführt wurden (Städtebauförderung, Dorferneuerung etc.) (Beeinträchtigungsverbot). Vorhaben, die für eine Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind (z. B. Baustoff-; Bau-, Garten-, Reifen-, Kraftfahrzeug-, Brennstoffmärkte) können davon ausgenommen werden. Bei der geplanten Errichtung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsvorhaben außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche (Innenstadtbereiche, Ortskerne, Stadteilzentren) sollen innenstadtrelevante Sortimente ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass an peripheren Standorten innenstadt-/zentrenrelevante Sortimente gem. Anlage 1 nur ausnahmsweise – z. B. bei einem insgesamt kleinflächigen Randsortiment – zulässig sind. Ein Randsortiment liegt nur vor, wenn für dieses Sortiment bis zu 10% der Verkaufsfläche, höchstens jedoch 700 qm genutzt, werden (Option für nicht-innenstadtrelevante Sortimente) (LEP, Hessen, x).. Mecklenburg-Vorpommern (Z) EGE sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Städtebauliches Integrationsgebot).. Durch Ansiedlung oder Erweiterung von und zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben darf weder infolge der Größen- und Branchengestaltung des jeweiligen Vorhabens noch durch die Folgewirkung die zentralörtliche Funktion oder das städtebauliche Gefüge nachhaltig beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot).. Die Formulierung “sollen vorrangig” lässt jedoch Abweichungsmöglichkeiten zu und gibt dem Ziel eher Grundsatzcharakter (LROP MP, 46). NdS (Z) Die Ausweisung neuer Flächen für den großflächigen Einzelhandel sowie die Errichtung und Erweiterung von EGE mit innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig (Städtebauliches Integrationsgebot). Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte (...) dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevanten Kernsortimenten (wie Möbelmärkte etc.) sind grundsätzlich auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren Standorten im baulichen Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig. Dabei sind nicht mehr als 10 v. H. und maximal 700 m² der Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente zulässig (Option für nicht-innenstadtrelevante Sortimente) (LROP NdS, 10f) Rheinland-Pfalz (Z): Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind in der Regel in engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang (städtebauliches Integrationsgebot) mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde anzusiedeln. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten (vorrangig Möbelmärkte, Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter, Automärkte) können im Einzelfall vom Integrationsgebot ausgenommen werden. (G) Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten können ausnahmsweise im Funktionsraum des zentralen Ortes angesiedelt werden, wenn eine städtebaulich integrierte Lage nicht möglich ist (Option für nicht innentsdatrelevante Sortimente). (LEP RhPf, 90). Saarland (Z) EGE sollen i.d.R. im engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Kernbereich (integrierter Kernbereich) des ZO errichtet werden (städtebauliches Integrationsgebot). In OZ und MZ sind EGE auch in Nebenzentren zulässig, sofern sie bezüglich Größenordnung und Warensortiment dem Versorgungsbereich des NZ angemessen sind und an einem integrierten Standort errichtet werden. Ausnahmen außerhalb der zentralen Einkaufsbereiche sind nur für Betriebe mit nicht innenstadtrelevantem Sortiment, die auf große ebenerdige Flächen angewiesen sind, möglich, dabei soll jedoch auf Bündelungseffekte außerhalb der zentralen Einkaufsbereiche geachtet werden sind (Option für nicht innenstadtrelevante Sortimente) (LES Saar, 43). Sachsen formuliert das Ziel des städtebaulichen Integrationsgebots mit einer gewissen Einschränkung: EGE sind “nur...in städtebaulich integrierter Lage” zulässig. Die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von EGE soll weder durch Lage, Größe oder Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungszentrums oder die verbrauchernahe Versorgung substantiell beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot). Sachsen–Anhalt formuliert den Grundsatz, nach dem EGE städtebaulich integriert werden sollen und eine verbrauchernahe Versorgung nicht gefährden sollen (Städtebauliches Integrationsgebot). Erweiterungen bestehender Gebiete sind auf städtebaulich integrierte Standorte in ZO in Abhängigkeit der Verflechtungsbereiche zu beschränken. Weiterhin ist das Ziel formuliert, wonach Nutzungsänderungen in bestehenden Sondergebieten und großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zu Lasten von innenstadtrelevanten Sortimenten führen dürfen (LEP SA) Thüringen (G): EGE mit einem überwiegend innenstadtrelevanten Sortimentsangebot sollen so angeordnet werden, dass die Funktion der Innenstädte bzw. Stadteilzentren möglichst gestärkt wird (Beeinträchtigungsverbot). EGE sollen in städtebaulich integrierter Lage und mit einer den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Anbindung an den ÖPNV errichtet werden (Städtebauliches Integrationsgebot). Wenn für das Vorhaben geeignete städtebaulich relevante Standorte fehlen, sind Einzelhandelsgroßprojekte für nicht innenstadtrelevante Sortimente in städtebaulicher Randlage möglich zulässig (Option für nicht-innenstadtrelevante Sortimente) (LEP Th, 30f). TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

58 Bsp. großflächiger Einzelhandel
LEPro Berlin-Brandenburg: § 16 (6) Einrichtungen der privaten Versorgung von überörtlicher Bedeutung und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nur dort zuzulassen, wo deren Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen. LEP eV Berlin-Brandenburg: 1.0.8 Die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Kernbereiche der Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum und der städtischen Zentren in Berlin ist nur zulässig, wenn Art und Umfang des geplanten Angebotes zentrenverträglich sind und der räumliche Zusammenhang zum vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird. LEP eV-Entwurf 1.0.8: Die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Zentren ist unzulässig. Zentralitätsgebot: Standort im Zentralen Ort Kongruenzgebot: nach Größe (Einzugsbereich) und Sortiment in zentralörtliches Versorgungssystem einzufügen Beeinträchtigungsverbot: ggü benachbarten Zentren Städtebaul. Integrationsgebot: zentraler Ortsteil, zentralörtliches Siedlungsgebiet, Versorgungskern, integrierte Standorte/Lage Vergleichende Betrachtung der Aussagen in den Landesraumordnungs- und Landesentwicklungplänen der Bundesländer zum Thema “Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen” Christian Diller, Stefan Kosinsky Stand EGE = großflächiger Einzelhandel/Einzelhandelsgroßeinrichtungen Die Formulierungen für SH (LROP, Ziff. 75, S. 64) stellen sich hierzu folgendermaßen dar: -          (Z) Großflächige Einkaufseinrichtungen sollen nur in den zentralen Orten vorgesehen (Zentralitätsgebot) oder diesen so zugeordnet werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestehender oder geplanter Versorgungszentren vermieden wird (Beeinträchtigungsverbot). -          (Z) Art und Umfang einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung müssen der zentralörtlichen Bedeutung der Standortgemeinde entsprechen und die Gesamtstruktur des Einzelhandels muss der Bevölkerungszahl des Verflechtungsbereiches angemessen sein (Kongruenzgebot). Es werden detaillierte Aussagen getroffen, welche Betriebsgrößen und Sortimentstypen in welcher zentralörtlichen Stufe zulässig sind. Vorhaben ab m² Verkaufsfläche sind nur in Ober- (spezialisierter Bedarf) und Mittelzentren (mittelfristiger Bedarf) anzusiedeln, in Unterzentren und Stadtrandkernen I. Ordnung und SK können die Flächengrößen für Ansiedelungen zur Grundversorgung bis zu 3000 m² betragen, in den ländlichen Zentralorten, Stadtrandkernen II. Ordnung und nicht zentralörtlich eingestuften Gemeinden darf die Flächengröße in der Regel nicht über 800 m² liegen. BaWÜ (Z) Einzelhandelsgroßprojekte sollen sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. In der Regel kommen nur Ober-, Mittel- und Unterzentren in Betracht (Zentralitätsgebot). Kleinzentren oder Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion kommen in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober-, Mittel- und Unterzentren zusammengewachsen sind. Die Verkaufsfläche der EGE soll so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot). Die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot) (LEP BW, 28). Bayern: (Z) Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte sollen in der Regel nur in Unterzentren und zentralen Orten höherer Stufen sowie in Siedlungsschwerpunkten (geeignete zentrale Orte) ausgewiesen werden (Zentralitätsgebot).. Durch die Ausweisung von Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten soll die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einrichtungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot) (LEP Bay, 37). Berlin-Brandenburg: (Z) Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe aller Betriebsformen (einschließlich Factory Outlet Center) mit zentrenrelevanten Sortimenten sollen unter Einhaltung der Zentrenverträglichkeit nach Art und Umfang des Angebots Zentralen Orten zugeordnet werden (Zentralitätsgebot). Mit einer Geschossfläche von insgesamt mehr als qm sind sie in der Regel nur Zentren mit mittel- oder oberzentralen Funktionen zuzuordnen Hessen: Großflächige Einzelhandelsvorhaben haben sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einzufügen. Flächen für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 BauNVO kommen nur in Ober- und Mittelzentren in Betracht (Zentralitätsgebot). In begründeten Fällen, z. B. zur Grundversorgung und unter Einhaltung der übrigen landesplanerischen Zielsetzungen, ist eine Ausweisung auch in den zentralen Orten von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) zulässig. Großflächige Einzelhandelvorhaben haben sich nach Größe und Einzugsbereich in das zentralörtliche Versorgungssystem einzufügen (Kongruenzgebot). Sie dürfen nach Art, Lage und Größe die Funktionsfähigkeit von – auch benachbarten – zentralen Orten und ihrer bereits integrierten Geschäftszentren/Versorgungskerne nicht wesentlich beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot). MVp (Z): Großflächige Einzelhandelsbetriebe sollen sich funktional in die angestrebte regionale Versorgungsstruktur einfügen und nach Größe und Sortiment in einem angemessenen Verhältnis zu der zentralörtlichen Bedeutung des jeweiligen Standortes stehen. (Kongruenzgebot!) NdS: (Z) Neue Flächen für den großflächigen Einzelhandel sind den jeweiligen zentralen Orten zuzuordnen (LROPL NdS S. 10) (Zentralitätsgebot). Einzelhandelsgroßprojekte müssen hinsichtlich ihrer Verkaufsfläche und ihrem Sortiment der Versorgungsfunktion und dem Einzugsbereich der Standortgemeinde entsprechen (Kongruenzgebot). Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Die Träger der Regionalplanung können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Einzelfall Standorte für den großflächigen Einzelhandel jenseits der Grenze des privilegierten Zentrums in einem benachbarten Mittel- oder Grundzentrum festlegen, wenn damit den Anforderungen der Sätze 3 bis 7 in gleicher Weise entsprochen wird wie bei einer Lage innerhalb des Gemeindegebiets des privilegierten Zentrums; dies gilt nicht für FOC (LROPr NdS, 11). RhPf: (Z) Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind grundsätzlich in zentralen Orten vorzusehen (Zentralitätsgebot). Betriebe mit mehr als qm Geschossfläche kommen in der Regel nur in Mittel- und Oberzentren in Betracht. Durch die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben darf die Funktion benachbarter Zentraler Orte und ihrer Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot) (LEPro RhPf, 91). Saarland: (Z) EGE müssen sich in bezüglich Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfügen. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche sind grundsätzlich nur in Ober-, Mittel- und Grundzentren zulässig (Zentralitätsgebot). Der Einzugsbereich eine entsprechenden Betriebes darf den Verflechtungsbereich des zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot). Durch die Neuansiedlung bzw. Nutzungsänderung von EGE darf das Zentrale-Orte-Gefüge des Landes sowie die Funktionsfähigkeit benachbarter zentraler Orte nicht beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot) (LEPS Saar, 42f). Sachsen (Z): Neu zu errichtende Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie großflächige Handelsbetriebe (einschließlich FOC) mit mehr als 1500 qm Verkaufsfläche sind nur in Ober- und Mittelzentren in städtebaulich integrierter Lage zulässig (Zentralitätsgebot). Solche Betriebe können auch in Siedlungsschwerpunkten und in Grundzentren errichtet werden, wenn ab einer Verkaufsfläche von 700 qm der Bedarf im Einzugsgebiet nachgewiesen wird und eine interkommunale Abstimmung erfolgt. Der Einzugsbereich solcher Betriebe soll den Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot). Die Ansiedlung (...) soll weder durch Lage, Größe oder Folgewirkungen (...), die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungssystems oder die verbrauchernahe Versorgung substanziell beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot) (LEP Sachs, 56). Sachsen-Anhalt: (Z) Die Ausweisung von Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des §11 Abs. 3 der BauNVO ist an zentrale Orte der oberen oder mittleren Stufe zu binden (Zentralitätsgebot). Die Ausweisung von Sondergebieten für eine spezifische Form großflächiger Einzelhandelsbetriebe, Hersteller-Direktverkaufszentren (FOC), ist nur in festgesetzten Kerngebieten in Zentralen Orten der oberen Stufe (OZ) vorzusehen und soll die Attraktivität der Innenstädte nicht gefährden. Sachsen-Anhalt: (G) EGE sollen mit ihrem Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot) (LEP SA, 8). Thüringen: (Z) Einzelhandelsgroßprojekte sind nur in Ober- und Mittelzentren zulässig (Zentralitätsgebot). In Grundzentren können Einzelhandelsgroßprojekte dann errichtet werden, wenn sie zur Sicherung der Grundversorgung im Versorgungsbereich erforderlich sind. (G) Die Verkaufsfläche der EGE soll so bemessen werden, dass der Einzugsbereich des Vorhabens den Versorgungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich überschreitet (Kongruenzgebot) und die verbrauchernahe Versorgung seiner Bevölkerung sowie die Funktionsfähigkeit der Handelsstruktur benachbarter Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt (Beeinträchtigungsverbot) (LEP Th, 30). Räumliche Zuordnung der Einrichtungen innerhalb der Zentralörtlichen Einzugsbereiche In Schleswig Holstein (LROP Ziff. 6.1., S. 44) ist der Grundsatz formuliert, wonach die Versorgungseinrichtungen der zentrale Orte hauptsächlich im engen räumlichen Zusammenhang in deren Siedlungskern bereitgestellt werden sollen. Die räumliche Abgrenzung des Siedlungsbereichs wird im wesentlichen durch das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet bestimmt, das in den Regionalplänen festgelegt wird. Nach Ziff LROP sollen EGE so errichtet werden, dass eine wesentlich Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestehender oder geplanter Versorgungszentren vermieden wird. Mit diesen Regelungen lässt sich nicht verhindern, dass großflächige Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten sich zwar in den regionalplanerisch definierten Siedlungsbereichen, aber weit vor den Toren der Innenstadtkerne ansiedeln, was zu beträchtlichen Beeinträchtigung der Zentrenfunktion der Innenstädte führen kann. Denn die Forderung nach einer Konzentration auf den Siedlungskern ist nur als Grundsatz formuliert, insbesondere den MZ und OZ bleibt es überlassen, wo sie die Vorhaben innerhalb ihrer Gemeindegrenzen zulassen. Beim Vergleich der Regelungen anderer Länder zeigen sich wiederum bestimmte Regelmäßigkeiten, mit denen die Frage der Anordnung EGE innerhalb zentralörtlicher Bereiche geregelt wird. -          Ein Beeinträchtigungsverbot/Verträglichkeitsgebot -          Ein Siedlungsstrukturelles Integrationsgebot -          Ein Städtebauliches Integrationsgebot, das in der Regel mit der Forderung nach einem ÖPNV-Anschluss gekoppelt wird. -          Optionen für Einrichtungen mit nicht innenstadtrelevante Sortimenten -          Ausnahmeregelungen Zu den Formulierungen der Länder im Einzelnen: BaWü (Z): Einzelhandelsgroßprojekte dürfen weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihre Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot). Sie sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Städtebauliches Integrationsgebot). Städtebauliche Randlagen sind auch für nicht innenstadtrelevante Sortimente zulässig (Option für nicht-innenstadtrelevante Sortimente) (LEP BaWü, 28). Bayern: (Z): Die Ausweisung soll in städtebaulich integrierter Lage (...)erfolgen (Städtebauliches Integrationsgebot). Vom Erfordernis der städtebaulich integrierten Lage kann in städtebaulichen Randlagen bei Einzelhandelsgroßprojekten, die nicht dem Verkauf von Waren des kurzfristigen , täglichen Bedarfs dienen, ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Gemeinde den Nachweis des Fehlens geeigneter städtebaulich integrierter Standorte erbringt und bei überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten das Land (SLU und IM) im Rahmen einer landesplanerischen Überprüfung aufgrund übergeordneter Gesichtspunkte der räumlichen Entwicklung zustimmt (Ausnahmeregelungen). Durch die Ausweisung von Flächen für die Errichtung und Erweiterung von EGE soll die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte (...) nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot) LEP Bay, 37f). Berlin Brandenburg. (Z) Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Kernbereiche der Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum und der städtischen Zentren in Berlin ist nur zulässig, wenn Art und Umfang des geplanten Angebotes zentrenverträglich sind (Beeinträchtigungsverbot) und der räumliche Zusammenhang zum vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird (Siedlungsstrukturelles/Städtebauliches Integrationsgebot). Raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe (hier über 5000 m² Geschossfläche) können nur dann außerhalb der geschlossenen Siedlungsbereiche der Hauptorte untergebracht werden, wenn Umfang und Art des Angebots zentrenverträglich sind und der räumliche Zusammenhang zum vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird (Option für nicht Innenstadtrelevante Sortimente). Hessen: Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel nach § 11 Abs. 3 BauNVO sind nur in den im Regionalplan ausgewiesenen Siedlungsbereichen zulässig (Siedlungsstrukturelles Integrationsgebot). EGE sind unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung,... zu integrieren (Städtebauliches Integrationsgebot). Großflächige Einzelhandelsvorhaben dürfen nach Art, Lage und Größe die Funktionsfähigkeit (...) ihrer bereits integrierten Geschäftszentren/Versorgungskerne nicht wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere in Orten, in denen Maßnahmen zur Stärkung oder Beibehaltung zentralörtlicher Versorgungsfunktionen durchgeführt wurden (Städtebauförderung, Dorferneuerung etc.) (Beeinträchtigungsverbot). Vorhaben, die für eine Unterbringung im innerstädtischen Bereich ungeeignet sind (z. B. Baustoff-; Bau-, Garten-, Reifen-, Kraftfahrzeug-, Brennstoffmärkte) können davon ausgenommen werden. Bei der geplanten Errichtung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsvorhaben außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche (Innenstadtbereiche, Ortskerne, Stadteilzentren) sollen innenstadtrelevante Sortimente ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass an peripheren Standorten innenstadt-/zentrenrelevante Sortimente gem. Anlage 1 nur ausnahmsweise – z. B. bei einem insgesamt kleinflächigen Randsortiment – zulässig sind. Ein Randsortiment liegt nur vor, wenn für dieses Sortiment bis zu 10% der Verkaufsfläche, höchstens jedoch 700 qm genutzt, werden (Option für nicht-innenstadtrelevante Sortimente) (LEP, Hessen, x).. Mecklenburg-Vorpommern (Z) EGE sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden (Städtebauliches Integrationsgebot).. Durch Ansiedlung oder Erweiterung von und zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben darf weder infolge der Größen- und Branchengestaltung des jeweiligen Vorhabens noch durch die Folgewirkung die zentralörtliche Funktion oder das städtebauliche Gefüge nachhaltig beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot).. Die Formulierung “sollen vorrangig” lässt jedoch Abweichungsmöglichkeiten zu und gibt dem Ziel eher Grundsatzcharakter (LROP MP, 46). NdS (Z) Die Ausweisung neuer Flächen für den großflächigen Einzelhandel sowie die Errichtung und Erweiterung von EGE mit innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig (Städtebauliches Integrationsgebot). Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte (...) dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot). Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht innenstadtrelevanten Kernsortimenten (wie Möbelmärkte etc.) sind grundsätzlich auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren Standorten im baulichen Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig. Dabei sind nicht mehr als 10 v. H. und maximal 700 m² der Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Randsortimente zulässig (Option für nicht-innenstadtrelevante Sortimente) (LROP NdS, 10f) Rheinland-Pfalz (Z): Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind in der Regel in engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang (städtebauliches Integrationsgebot) mit den zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde anzusiedeln. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten (vorrangig Möbelmärkte, Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter, Automärkte) können im Einzelfall vom Integrationsgebot ausgenommen werden. (G) Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten können ausnahmsweise im Funktionsraum des zentralen Ortes angesiedelt werden, wenn eine städtebaulich integrierte Lage nicht möglich ist (Option für nicht innentsdatrelevante Sortimente). (LEP RhPf, 90). Saarland (Z) EGE sollen i.d.R. im engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Kernbereich (integrierter Kernbereich) des ZO errichtet werden (städtebauliches Integrationsgebot). In OZ und MZ sind EGE auch in Nebenzentren zulässig, sofern sie bezüglich Größenordnung und Warensortiment dem Versorgungsbereich des NZ angemessen sind und an einem integrierten Standort errichtet werden. Ausnahmen außerhalb der zentralen Einkaufsbereiche sind nur für Betriebe mit nicht innenstadtrelevantem Sortiment, die auf große ebenerdige Flächen angewiesen sind, möglich, dabei soll jedoch auf Bündelungseffekte außerhalb der zentralen Einkaufsbereiche geachtet werden sind (Option für nicht innenstadtrelevante Sortimente) (LES Saar, 43). Sachsen formuliert das Ziel des städtebaulichen Integrationsgebots mit einer gewissen Einschränkung: EGE sind “nur...in städtebaulich integrierter Lage” zulässig. Die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von EGE soll weder durch Lage, Größe oder Folgewirkungen das städtebauliche Gefüge, die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungszentrums oder die verbrauchernahe Versorgung substantiell beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot). Sachsen–Anhalt formuliert den Grundsatz, nach dem EGE städtebaulich integriert werden sollen und eine verbrauchernahe Versorgung nicht gefährden sollen (Städtebauliches Integrationsgebot). Erweiterungen bestehender Gebiete sind auf städtebaulich integrierte Standorte in ZO in Abhängigkeit der Verflechtungsbereiche zu beschränken. Weiterhin ist das Ziel formuliert, wonach Nutzungsänderungen in bestehenden Sondergebieten und großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht zu Lasten von innenstadtrelevanten Sortimenten führen dürfen (LEP SA) Thüringen (G): EGE mit einem überwiegend innenstadtrelevanten Sortimentsangebot sollen so angeordnet werden, dass die Funktion der Innenstädte bzw. Stadteilzentren möglichst gestärkt wird (Beeinträchtigungsverbot). EGE sollen in städtebaulich integrierter Lage und mit einer den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Anbindung an den ÖPNV errichtet werden (Städtebauliches Integrationsgebot). Wenn für das Vorhaben geeignete städtebaulich relevante Standorte fehlen, sind Einzelhandelsgroßprojekte für nicht innenstadtrelevante Sortimente in städtebaulicher Randlage möglich zulässig (Option für nicht-innenstadtrelevante Sortimente) (LEP Th, 30f). TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

59 Regional – informelle Planung
Unterscheidungsmerkmale: ohne Rechtsgrundlage, Verfahrensregeln, Beteiligung nicht zwingend handlungs- und umsetzungsorientiert (Ergänzung formeller Instrumente) kleinräumige Projekte und Maßnahmen kurz- bis mittelfristig angelegt Starker Impuls: Raumordnungspolitischer Orientierungsrahmen 1993 (ORA) Raumordnungspolitischen Handlungsrahmen 1995 (HARA) „Mehr Aktionen und Projekte statt Programme und Pläne“ Kooperationsbedarf in Stadtregionen: Grenzen als Wachstumsbremse Konferenztyp – Zusammenarbeitstyp – Verbandstyp – Gebietskörperschaftliche Lösung (Stadtkreis, Regionalstadt, Eingemeindung) Literatur: König, Michael, Schicksalsgemeinschaft Stadtregion, Organisationsformen interkommunaler Zusammenarbeit in Großstadtregionen am Beispiel von Frankfurt RheinMain, Schwerpunktarbeit SSP III, 2004. Wagener, Frido, Stadt-Umland-Verbände, in: Günter Püttner (Hrsg.): Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 2: Kommunalverfassung, 2. Auflage, Springer, Berlin 1982. Wagener, Frido, Großraum-Verwaltungen. Organisation der Verwaltung der großstädtischen Verdichtungsräume von 38 Ländern. Nomos, Baden-Baden 1985. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

60 Regional – informelle Planung
Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK) ORA, HARA, raumordnerisches bzw. regionales Leitbild (Bund, Land, Region) Raumordnerisches, Regionales bzw. Räumliches Strukturkonzept Regionales Entwicklungskonzept der Raumordnung Regionales bzw. integriertes ländliches Entwicklungskonzept (GA, GAK) Modellvorhaben der Raumordnung Regionalkonferenz, Regionalforen (häufig in Verbindung mit Reg. Entw.Konzept) Anpassungsstrategien schrumpfende ländliche Regionen in den neuen Ländern Regionales Flächenmanagement Regionale Sanierungs- und Entwicklungsgebiete Städtenetze Wettbewerbe („Regionen der Zukunft“) Transnationale Zusammenarbeit (Interreg) Modellvorhaben Regionen AKTIV (Ländliche Entwicklung) forstliche Rahmenplanung, Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) Aktionsprogramm, IBA Regionalmanagement (Potenziale, Projekte) Regionalmarketing (Vermarktung) Regionalmanagement zur Initiierung, Organisation und Umsetzungsbegleitung der ländlichen Entwicklungsprozesse durch - Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung, - Identifizierung und Erschließung regionaler Entwicklungspotenziale, - Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Projekte. Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte kann auch im Rahmen des Regionalmanagements vorgenommen werden. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

61 Steuerung kommunal BauGB Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Erster Teil Bauleitplanung Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung Vierter Teil Bodenordnung Fünfter Teil Enteignung Sechster Teil Erschließung Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz (vgl. Erschließung) Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Zweiter Teil Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen Dritter Teil Stadtumbau Vierter Teil Soziale Stadt Fünfter Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote Baugesetzbuch: Flächennutzungsplan, vorbereitender Bauleitplan, tritt nicht als Satzung in Kraft trotz Genehmigung Entwicklung verbindlicher Pläne aus FNP (Entwicklung Neue Länder bis Ende 1997 aufgrund Maßnahmengesetz: nur 4 % planten auf der Grundlage eines FNP) Aufstellungsbeschluss Bekanntmachung 2-stufiges Beteiligungsverfahren (Unterrichtung/Erörterung und Auslegung) Abstimmung Nachbargemeinden TÖB-Beteiligung Genehmigung (auch bei Änderung, Ergänzung und Aufhebung, bei unwesentlicher Auswirkung: vereinfachtes Verfahren bei Änderung und Ergänzung möglich, d.h. ohne Unterrichtung/Erörterung) qualifizierter B-Plan (Abs. 1) (§ 30 BauGB) Neuordnung von Art und Maß der Nutzung, Verkehrsflächen Entwicklung aus dem F-Plan (Unterrichtung/Erörterung und Auslegung; bei unwesentlicher Auswirkung ohne 1. Stufe) Satzungsbeschluss (Anzeige) (auch bei Änderung, Ergänzung und Aufhebung; bei unwesentlicher Auswirkung: vereinfachtes Verfahren (Änderung und Ergänzung), bei Aufhebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (ohne Unterrichtung/Erörterung) Vorhaben und Erschließungsplan (in Zusammenhang mit vorhabenbezogenem B-Plan und Durchführungsvertrag, VE-Plan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen B-Plans) Nach der Wende (jüngstes Werkzeug), Neue Länder schnelle Entwicklung von Neubauvorhaben, Fördergebietsgesetz, (vorgezogene) Planung und Erschließung aus einer Hand vorhabenbezogener B-Plan (§§ 12, 30 Abs.2 BauGB) Neuordnung entsprechend eines Investorenplans, Kostenübernahme durch Investor für Planung und Erschließung (ganz oder teilweise) Projekt in bestimmter Frist (2 Jahre) durchführen (s. B-Plan), Aufhebung in vereinfachtem Verfahren möglich BauGB § 11 Städtebaulicher Vertrag (1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein: die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch Vertragspartner auf eigene Kosten; (u.a. Neuordnung Grundstücksverhältnisse, Bodensanierung, Ausarbeitung städtebaulicher Planungen, Umweltbericht; Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (Grundstücksnutzung, Durchführung Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3, Deckung Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung; 3. Übernahme von Kosten, die Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen in Folge des geplanten Vorhabens (u.a. Bereitstellung von Grundstücken). (4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

62 Steuerung kommunal Planung - Sicherung - Mobilisierung
Bauleitplanung: (soweit, sobald, sparsam) Flächennutzungsplan (§ 5f BauGB) Bebauungsplan (§§ 8ff, 30 BauGB) PPP Vorhaben- und Erschließungsplan (§§ 12, 30 BauGB) Städtebaulicher Vertrag (§§ 11 BauGB) Baugesetzbuch: Flächennutzungsplan, vorbereitender Bauleitplan, tritt nicht als Satzung in Kraft trotz Genehmigung Entwicklung verbindlicher Pläne aus FNP (Entwicklung Neue Länder bis Ende 1997 aufgrund Maßnahmengesetz: nur 4 % planten auf der Grundlage eines FNP) Aufstellungsbeschluss Bekanntmachung 2-stufiges Beteiligungsverfahren (Unterrichtung/Erörterung und Auslegung) Abstimmung Nachbargemeinden TÖB-Beteiligung Genehmigung (auch bei Änderung, Ergänzung und Aufhebung, bei unwesentlicher Auswirkung: vereinfachtes Verfahren bei Änderung und Ergänzung möglich, d.h. ohne Unterrichtung/Erörterung) qualifizierter B-Plan (Abs. 1) (§ 30 BauGB) Neuordnung von Art und Maß der Nutzung, Verkehrsflächen Entwicklung aus dem F-Plan (Unterrichtung/Erörterung und Auslegung; bei unwesentlicher Auswirkung ohne 1. Stufe) Satzungsbeschluss (Anzeige) (auch bei Änderung, Ergänzung und Aufhebung; bei unwesentlicher Auswirkung: vereinfachtes Verfahren (Änderung und Ergänzung), bei Aufhebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (ohne Unterrichtung/Erörterung) Vorhaben und Erschließungsplan (in Zusammenhang mit vorhabenbezogenem B-Plan und Durchführungsvertrag, VE-Plan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen B-Plans) Nach der Wende (jüngstes Werkzeug), Neue Länder schnelle Entwicklung von Neubauvorhaben, Fördergebietsgesetz, (vorgezogene) Planung und Erschließung aus einer Hand vorhabenbezogener B-Plan (§§ 12, 30 Abs.2 BauGB) Neuordnung entsprechend eines Investorenplans, Kostenübernahme durch Investor für Planung und Erschließung (ganz oder teilweise) Projekt in bestimmter Frist (2 Jahre) durchführen (s. B-Plan), Aufhebung in vereinfachtem Verfahren möglich BauGB § 11 Städtebaulicher Vertrag (1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein: die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch Vertragspartner auf eigene Kosten; (u.a. Neuordnung Grundstücksverhältnisse, Bodensanierung, Ausarbeitung städtebaulicher Planungen, Umweltbericht; Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (Grundstücksnutzung, Durchführung Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3, Deckung Wohnbedarf von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung; 3. Übernahme von Kosten, die Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen in Folge des geplanten Vorhabens (u.a. Bereitstellung von Grundstücken). (4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

63 Kommune – BauGB-Satzungen
Übergangsbereich Innen-Außen Grauzone 34er-Innenbereich Klarstellungssatzung (Abs. 4 Nr. 1, Grenze 34/35) Ergänzungssatzung (Nr. 3, einzelne Außenbereichsflächen, Arrondierung) Entwicklungssatzung(Nr. 2, bebaute Bereich im Außenbereich als 34er, FNP-Bauflächendarstellung, Problem: Streusiedlung, Aussiedlerhöfe, Vorwerke, Weiler, Loose) 35er-Außenbereich: Außenbereichssatzung (Abs. 6 erlaubte Verfestigung Splittersiedlung: Lückenschließung, Dachgeschossausbau, Verbot von Erweiterung Splittersiedlung) BauGB 34er-Innenbereich Klarstellungssatzung Abs. 4 Nr. 1 Abgrenzung Innenbereich/ Außenbereich Satzungsbeschluss Bekanntmachung Ergänzungssatzung, Abs. 4 Nr. 3, einzelne Außenbereichsgrundstücke in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, sofern von angrenzender Bebauung geprägt, vereinbar mit städtebaulicher Entwicklung (u.a. Ziele der RO, vgl. MSWVaktuell 4/99 S. 48), ohne dass dadurch Planungsbedürfnis ausgelöst wird vereinfachtes Verfahren Genehmigungspflicht (entfällt, sofern F-Plandarstellung) Bekanntmachungspflicht Entwicklungssatzung (vgl. auch städtebauliche Entwicklungsmaßnahme) Abs. 4 Nr. 2, bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile definieren, sofern Darstellung im F-Plan Anzeigepflicht (F-Plan unterlag Genehmigungspflicht) Problem: historische Streu- und Bandbebauung, organische Siedlungsstruktur: Aussiedlerhöfe (Flurbereinigung), Vorwerke, Weiler, Loose/Oderbruch, Streusiedl./Spreewald, Reihendörfer ("gesteigertes Durchsetzungsvermögen ggü. öffentlichen Belangen") 35er Außenbereich  Außenbereichssatzung (Lückenfüllungssatzung) § 35 Abs. 6 BauGB für Wohnbebauung von einigem Gewicht, nicht landwirtschaftlich genutzt (keine Erweiterung von Splittersiedlungen) Was ist Entstehung, Verfestigung, Erweiterung einer Splittersiedlung? Entstehung einer Splittersiedlung ist das erstmalige Entstehen einer baulichen Anlage von gewissem Gewicht. Erweiterung ist räumliche Vergrößerung (darf nicht durch Satzung erlaubt werden!) Verfestigung ist jede Verstärkung der Splittersiedlungsnutzung (zB durch Lückenschließung, Dachgeschoß-Ausbau) TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

64 Grauzone, Übergangsbereich
Innenbereich im Zusammenhang bebauter Ortsteil Grauzone, Übergangsbereich Außenbereich Klarstellungssatzung § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB Ergänzungs-satzung § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Entwicklungssatzung § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB, wenn Flächen im F-Plan als Bauflächen dargestellt Außenbereichs-satzung ("Lückenfüllungs-satzung") § 35 Abs. 6 BauGB „Die Großmutter wohnte aber draußen im Wald, eine halbe Stunde vom Dorf“ Wesensmerkmale des im Zusammenhang bebauten Ortsteils: Bebauungskomplex von gewissem Gewicht (gemessen an Zahl der Bauten für ständigen Aufenthalt von Menschen) - Ausdruck organ. Siedlungsstruktur - im Gebiet einer Gemeinde einzelne angrenzende Außenbereichsflächen sofern von angrenzender Bebauung geprägt, vereinbar mit städtebaulicher Entwicklung (u.a. Ziele der RO, vgl. MSWVaktuell 4/99 S. 48), u. ohne Planungsbedürfnis historische Streu- und Bandbebauung organische Siedlungsstruktur: Aussiedlerhöfe (Flurbereinigung), Vorwerke, Weiler, Loose/Oderbruch, Streusiedl./Spreewald, Reihendörfer ("gesteigertes Durchsetzungsvermögen ggü. öffentlichen Belangen") bebaute Bereiche im Außenbereich, sofern als Baufläche im F-Plan dargestellt bebaute Bereiche im Außenbereich nicht landwirtschaftlich geprägte Wohn-bebauung von einigem Gewicht. Unbeachtliche Belange: Entstehen und Verfestigen von Splittersiedlungen, F-Plandarstellung von Wald u. Landwirtsch. weiterhin beachtlich: Erweiterung v. Splittersiedlungen Splittersiedlung unorganische Siedlungsstruktur: zusammenhang, regellos, funktionslos, z.B. bandartige, einzeilige Bebauung, Behelfsbauten, fehlende Infrastruktur, nicht privilegierte Erweiterungen von privilegierten Vorhaben Bestandsschutz Privilegierung § 35 Abs. 1 BauGB Wohnnutzung im Außenbereich u. a.: Landwirtschaft Einzelhof, Einöde(hof), Einzelgehöft, Aussiedlerhof Einschicht, Weiler (in Bayern: 3 – 9 Wohngebäude), Rotte, Drubbel, Streusiedlung Vorwerk Wind- und Wassermühlen in exponierter Lage außerhalb der Ortschaft (Wohnung des Betreibers) Forst Forsthaus (Förster) Bahn Bahnwärterhaus (Kommunikation) Schrankenwärterposten Streckenwärterhaus (Kontrolle, Streckenlaufen) Straße Chausseehäuser als Mautstationen (jede Meile = 7532,48 m – Preußen) Wasserwege Schleusenwärterhäuschen Dauerwohnen ggf. teilprivilegiert nach § 35 Abs. 4, oder entprivilegiert, d.h. Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung, dann Splittersiedlung Definition Ortsteil gem. Gemeindeordnung (nicht BauGB) nur, wenn ausreichend große (200 EW, zusammenhängendes Ortsbild, bauliche Geschlossenheit und innere soziale Struktur) Sonst: „bewohnter Gemeindeteil“ (Weiler, Vorwerke, Ausbaue für wenige ländliche Siedler oder Forsthäuser). - räumlich getrennt (1 km Wald, Feld, Gewässer, Ödland dazwischen; kein geschlossener Siedlungszusammenhang zum Hauptort oder zu übrigen Siedlungsgebieten), - bewohnter Gemeindeteil (keine Wochenendsiedlung, Kleingartenanlage) vorhanden sind. Quelle: Neu strukturiert und erweitert, Zur Anwendung des Ortsteilrechts nach §§ 54 ff der Gemeindeordnung, Dr. Stephan Wilhelm und Dr. Markus Grünewald, Ministerium des Innern 34er-Innenbereich Klarstellungssatzung Abs. 4 Nr. 1 Abgrenzung Innenbereich/ Außenbereich Satzungsbeschluss Bekanntmachung Ergänzungssatzung, Abs. 4 Nr. 3, einzelne Außenbereichsgrundstücke in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, sofern von angrenzender Bebauung geprägt, vereinbar mit städtebaulicher Entwicklung (u.a. Ziele der RO, vgl. MSWVaktuell 4/99 S. 48), ohne dass dadurch Planungsbedürfnis ausgelöst wird vereinfachtes Verfahren Genehmigungspflicht (entfällt, sofern F-Plandarstellung) Bekanntmachungspflicht Entwicklungssatzung (vgl. auch städtebauliche Entwicklungsmaßnahme) Abs. 4 Nr. 2, bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile definieren, sofern Darstellung im F-Plan Anzeigepflicht (F-Plan unterlag Genehmigungspflicht) Problem: historische Streu- und Bandbebauung, organische Siedlungsstruktur: Aussiedlerhöfe (Flurbereinigung), Vorwerke, Weiler, Loose/Oderbruch, Streusiedl./Spreewald, Reihendörfer ("gesteigertes Durchsetzungsvermögen ggü. öffentlichen Belangen") Wochenendhäuser sind als nicht zu Dauerwohnzwecken bestimmte Gebäude keine ortsteilfähigen Bauten im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss vom , Aktenzeichen: 2 L 222/04 (vgl. BVerwG, Urt. v C NJW 1984, 1576). Splittersiedlung Lang: Eine Splittersiedlung ist eine Ansiedlung, welcher mangels einer angemessenen Baukonzentration das für die Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB notwendige Gewicht fehlt und die damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist. Kurz: Splittersiedlung ist jede Wohnbebauung im Außenbereich. 35-Außenbereich Die Außenbereichssatzung (Lückenfüllungssatzung) gem. § 35 Abs. 6 BauGB für nicht landwirtschaftlich geprägte Bereiche für Wohnbebauung von einigem Gewicht und auch für kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe dient der Zurückdrängung öffentlicher Belange gegenüber nicht privilegierten, sonstigen Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB). Nicht mehr entgegenzuhalten ist demnach eine anderslautende Darstellung im FNP als Landwirtschafts- oder Waldfläche sowie die Entstehung oder Verfestigung von Splittersiedlungen (Die Erweiterung von Splittersiedlungen bleibt ein ggf. beeinträchtigter Belang). Was ist Entstehung, Verfestigung, Erweiterung einer Splittersiedlung? Entstehung einer Splittersiedlung ist das erstmalige Entstehen einer baulichen Anlage von gewissem Gewicht. Erweiterung ist räumliche Vergrößerung (darf nicht durch Außenbereichssatzung ermöglicht werden!) Verfestigung ist jede Verstärkung der Splittersiedlungsnutzung (z. B. durch Lückenschließung, Dachgeschoß-Ausbau) Wohngebäude im Außenbereich: „Die Großmutter wohnte aber draußen im Wald, eine halbe Stunde vom Dorf“, Rotkäppchen, Brüder Grimm, Kinder- und Hausmärchen, Band 1 Landwirtschaft Einzelhof, Einöde(hof), Einzelgehöft, Aussiedlerhof Einschicht, Weiler (in Bayern: 3 – 9 Wohngebäude), Rotte, Drubbel, Streusiedlung Vorwerk Wind- und Wassermühlen in exponierter Lage außerhalb der Ortschaft (Wohnung des Betreibers) Forst Forsthaus (Förster) Bahn Bahnwärterhaus (Kommunikation) Schrankenwärterposten Streckenwärterhaus (Kontrolle, Streckenlaufen) Straße Chausseehäuser als Mautstationen (jede Meile = 7532,48 m – Preußen) Wasserwege Schleusenwärterhäuschen Versorgung mit Strom, Gas, Wärme, Wasser, Abwasser, Telekommunikation Wohngebäude im Zusammenhang mit sonstigen privilegierten Vorhaben Ortsgebundene gewerbliche Betriebe: Kies-, Sand-, Steinabbau Schutz vor Zersiedlung über das Infrastrukturkostenargument: (3) 1Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, Privilegierte und nichtprivilegierte Vorhaben (die in der Rechtsprechung behandelt wurden) Quelle: Battis, Krautzberger, Löhr: BauGB, Kommentar, 10. Auflage, S. 481 ff. Privilegierte Vorhaben (gem. § 35 Abs. 1 BauGB „in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugeordnet“; gesetzliche Planungsregelung, gesetzlicher „Ersatzplan“), teilweise vom Einzelfall abhängig: Nr. 1. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Nr. 2. Gartenbaubetrieb, Nr. 3. (öffentliche Versorgung mit Strom, Gas, Telekommunikation, Wärme, Wasser, Abwasser) Fernheizwerk, Fernmeldeturm (Rundfunk-/Fernsehturm), Freileitung, Hochbehälter für Wasser, Kraftwerke, Talsperren, Kläranlage, Mobilfunkanlage (Sendemast), Telefonmast, oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb: Bohrturm, Kies- und Sandgruben, Steinbruch, Tagebau, Torfstecherei, Windmühle, Ziegelei; Nr. 4: Vorhaben soll nur im Außenbereich ausgeführt werden: - wegen besonderer Anforderungen an Umgebung: Aussichtsturm, Freilichtbühne, Wetterstation, - nachteiliger Wirkung auf Umgebung: Autokino, Bienenhäuser, Düngemittelfabrik, Fasanerie, Go-Kart-Bahn, Hafenbetrieb, Hundezucht, -pension, -zwinger, Mülldeponie, Pumpstation, Rundfunktürme, Schießplatz, Schweinemastbetrieb, Seilbahn, Sprengstofffabrik, Sternwarte, Segelflugplatz, Tierheim, Tierkörperbeseitigungsanstalten, Tierpark, Zementfabrik, Transportbetonanlage, - besonderer Zweckbestimmung (z. B. Außenbereich als Erholungslandschaft, zur Jagd und Fischzucht): Bootshaus (für Allgemeinheit), Berghütte (für Allgemeinheit), Freibad (am See oder Fluss), Schutzhütte, Jugendherberge, Jagdhütte, Fischerhütte, Nr. 5: Windkraftanlage, Schleuse, Staumauer; Nr. 6: Biomasseanlage; Nr. 7: Wiederaufbereitungsanlage, Zwischen- und Endlager. Nichtprivilegierte Vorhaben (gem. § 35 Abs. 2 BauGB): Atelier (Landschaftsmaler), Brennerei, Bootslagerhaus (eines Segelclubs), Campingplatz, Friedhof, Lagerhalle, Luftschutzbunker, Obdachlosenunterkunft, Sägewerk (kein forstwirtschaftlicher Betrieb), Erholungsheim (Sanatorium, dafür gibt es den Kurortstatus), Schrottplatz, Sportanlage, Tankstelle (Ausnahme: an BAB), Tennisanlage, Wochenendhäuser (weder besondere Anforderungen noch besondere Zweckbestimmung), Wohnwagen (s. Wochenendhäuser), Zeltplatz, Zur Zulässigkeit einer Außenbereichssatzung BVerwG, Urteil v , Az.: 4 C 2/05 Leitsätze des Gerichts: 1. Ein bebauter Bereich i.S.d. § 35 Abs. 6 S. 1 BauGB ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten. 2. Für das erforderliche Gewicht der Wohnbebauung kommt es auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung nicht an. Die klagende Gemeinde begehrt die Genehmigung einer von ihr erlassenen Außenbereichssatzung. Die Satzung erfasst mehrere Grundstücke beidseits des B. Weges. Nördlich des Weges liegen drei, jeweils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke; dazwischen befindet sich ein 25m tiefer und 120m breiter Abschnitt. Südlich des B. Weges liegen zwei mit größeren Gebäudekomplexen bebaute Grundstücke. Auf dem einen Grundstück befindet sich ein gewerblicher Handelsbetrieb für Bürobedarf, Büromöbel und Bürotechnik, auf dem anderen Grundstück ein diesem Betrieb zugeordnetes Wohnhaus. An diese Gebäude schließt sich nach Osten ein unbebautes Gelände an und in rund 65m Abstand ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Der Abstand zu den nördlich des B. Weges liegenden Wohngebäuden beträgt ca. 45m. Das südlich des B. Weges gelegene Satzungsgebiet ist etwa 40m tief und in west-östlicher Richtung ca. 150m breit. Die Klägerin setzte in § 1 der Satzung fest, dass Wohnzwecken bzw. kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2002 versagte die Beklagte der Satzung die Genehmigung, im Wesentlichen weil eine Wohnbebauung von einigem Gewicht, wie sie § 35 Abs. 6 BauGB voraussetze, in der Regel mindestens zehn bis zwölf Wohnhäuser erfordere, hier aber lediglich sieben Gebäude vorhanden seien. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. 1. Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Ein „bebauter Bereich“ ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten; erforderlich hierfür ist, dass die Bebauung eine gewisse Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erkennen lässt, die sie als Weiler, Splittersiedlung oder sonstigen Siedlungsansatz qualifiziert. Die vorhandene Bebauung muss nicht das Gewicht einer Splittersiedlung erreichen; auch kleinere Siedlungsansätze können die genannten Voraussetzungen erfüllen. Anderenfalls ergäbe die Regelung, dass Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, sie ließen die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, keinen Sinn. Die Erweiterung einer Splittersiedlung durch Ausdehnung in den Außenbereich hinein wird durch den Erlass einer Außenbereichssatzung hingegen nicht erleichtert; nur eine zu befürchtende Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung schadet einem Vorhaben nicht. Die vorhandene Bebauung muss deshalb in einem der Verdichtung zugänglichen Zusammenhang stehen; die Freiflächen dürfen diesen Zusammenhang nicht unterbrechen. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich ebenso wenig wie bei einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt. Zu berücksichtigen ist, dass die Bebauung eines bebauten Bereichs im Außenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dicht und der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein weniger stark sein kann. Je nach den Umständen des Einzelfalles können deshalb zwischen den Gebäuden auch gewisse größere, einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise bereits unterbrechende Freiflächen liegen. Die Gebäude dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht aufkommen kann. 2. In dem bebauten Bereich muss eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden sein. Für das Gewicht ist nicht die im Satzungsgebiet vorhandene Bebauung insgesamt, sondern allein die Wohnzwecken dienende Bebauung maßgebend. Das gilt auch, wenn die Satzung gemäß § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB auch auf Vorhaben erstreckt wird, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. Die Wohnnutzung muss in dem bebauten Bereich bereits ein städtebauliches Gewicht haben; sie darf der anderen Zwecken dienenden Bebauung nicht untergeordnet sein. Das städtebauliche Gewicht der Wohnbebauung hängt nicht nur von der Zahl, sondern auch von der Größe und der räumlichen Zuordnung der vorhandenen Wohngebäude ab. Eine Mindestzahl lässt sich nicht angeben. Bereits einige wenige Wohngebäude können das erforderliche städtebauliche Gewicht erreichen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für das erforderliche Gewicht der Wohnbebauung nicht auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung an. Der Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung muss sich anders als ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das Gewicht der vorhandenen Wohnbebauung nicht von anderen Siedlungsansätzen im Außenbereich der Gemeinde unterscheiden, denn anders als ein Ortsteil bleibt der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ebenso wie die übrigen Siedlungsansätze Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Ob die Wohnbebauung das für den Erlass einer Außenbereichssatzung erforderliche städtebauliche Gewicht erreicht, hängt von den Gegebenheiten allein im Satzungsgebiet ab. Hat die dort vorhandene Wohnbebauung das erforderliche städtebauliche Gewicht, kann die Gemeinde von der ihr in § 35 Abs. 6 BauGB eingeräumten Ermächtigung unabhängig davon Gebrauch machen, ob und in welchem Umfang an anderer Stelle des Gemeindegebiets oder der Region weitere Außenbereichssatzungen erlassen werden könnten. 3. Gemessen hieran ist das Satzungsgebiet ein bebauter Bereich im Außenbereich, in dem Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Die vorhandene Bebauung nördlich und südlich des B. Weges lässt eine hinreichende Geschlossenheit im Sinne der Zusammengehörigkeit zu einem gemeinsamen Siedlungsansatz erkennen. Es besteht auch kein Anlass, der vorhandenen Wohnbebauung das erforderliche städtebauliche Gewicht abzusprechen. Die aus fünf Wohngebäuden bestehende Wohnbebauung stellt einen deutlichen Siedlungsansatz dar, der im Satzungsgebiet die typischen Außenbereichsfunktionen bereits weitgehend obsolet gemacht hat. Eine Bebauung, die anderen als Wohnzwecken dient und der die Wohnbebauung untergeordnet sein könnte, befindet sich im Satzungsgebiet mit Ausnahme des Handelsbetriebs für Bürobedarf, Büromöbel und Bürotechnik nicht. Damit steht auch fest, dass die vorhandene Bebauung auf die Entwicklung zu einem durch Wohnnutzung geprägten Bereich hindeutet. Anmerkung der Bearbeiterin:Seit dem EAG Bau 2004 ist eine Außenbereichssatzung nicht mehr genehmigungspflichtig. § 35 Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, 3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, 6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und d) die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW oder 7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient. (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. 2Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. 3Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. (4) 1Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind: die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen: das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt, die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich, die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird, die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird, die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. (5) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. 2Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. 3Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. 4Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird. (6) 1Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. 2Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. 3In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. 4Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. 5Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. 6§ 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 7Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt. Freizeitwohnen, vorübergehender Aufenthalt Kleingärten, Wochenendgrundstücke (Wochenendhäuser keine ortsteilfähigen Bauten, OVG Sachsen, BVerwG), Gartennutzung im Vordergrund nehmen am Bebauungs-zusammenhang i. d. R. nicht teil, wenn sie den optischen "Eindruck der Geschlossenheit" unterbrechen andere Nutzungen z.B. Sport- und Reitplätze Was ist Entstehung, Verfestigung, Erweiterung einer Splittersiedlung? Entstehung einer Splittersiedlung ist das erstmalige Entstehen einer baulichen Anlage von gewissem Gewicht. Erweiterung ist räumliche Vergrößerung (darf nicht durch Außenbereichssatzung als Belang zurückgedrängt werden!) Verfestigung ist jede Verstärkung der Splittersiedlungsnutzung (z. B. durch Lückenschließung, Dachgeschoss-Ausbau) TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

65 Kommune – BauGB-Satzungen
Sanierungssatzung (§ 142 BauGB) Entwicklungssatzung (§ 165 BauGB: erhöhter Wohn-, Arbeitsstättenbedarf, Brachflächen, Gemeinbedarf) Erhaltungssatzung (172 BauGB, Gestalt, Zusammensetzung, Umstrukturierung) Sanierung: Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung von Ortsteilen Behebung städtebaulicher Missstände (Wohn- und Arbeitsverhältnisse, und Funktionsschwächen (z.B. Brachflächen, Bahnhofsumfeld, Konversionsflächen) Flächenmobilisierung Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen bei Enteignungen, Kaufpreise bei Erwerb durch Gemeinde oder Sanierungsträger ohne spekulative Werterhöhungen Sanierungsträgerschaft möglich § 157 BauGB Ausgleichsbetrag von Eigentümern für Werterhöhungen durch Sanierung (§ 154 BauGB) Überschüsse werden an Grundstückeigentümer verteilt § 156a BauGB< Beschluss über Vorbereitende Untersuchungen (§141) Bekanntmachung (Zurückstellung von Baugesuchen) förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets (Sanierungssatzung) Bekanntmachung Sanierungsverrmerk im Grundbuch ggf. Bauleitplanung, Rahmenplanung Durchführung (Ordnungsmaßnahmen, Baumaßnahmen) Genehmigungspflicht im Sanierungsgebiet § 144 Abs. 1 Kontrolle über Veränderung, Verkauf, Belastung, Baulast, Teilung von Grundstücken mit In-Kraft-Treten der Satzung Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, „schärfstes Schwert des Bodenrechts“ erstmalige Entwicklung oder Neuordnung von Gebieten bei besonderer Bedeutung o      Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, o      Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen o      Wiedernutzung brachliegender Flächen, o      sofern städtebauliche Verträge über die Ziele und Zwecke nicht zustande kommen oder Eigentümer zum Preis vor Wertsteigerung nicht veräußern will - Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen bei Enteignungen, Kaufpreise bei Erwerb durch Gemeinde oder Entwicklungsträger ohne spekulative Werterhöhungen - Pflicht des Eigentümers, der nicht an Gemeinde veräußert, Ausgleichsbetrag für Bodenwerterhöhungen durch Entwicklungsmaßnahme (§ 166 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) zu leisten. Entwicklungsträgerschaft möglich § 167 BauGB erleichterte Enteignungsmöglichkeit auch ohne B-Plan, aber Aufstellung von B-Plänen ohne Verzug (§ 166 Abs. 1) maßnahmebedingte Wertzuwächse fallen an Kommune und werden zur Finanzierung der Maßnahme verwendet (Ausgleichsbeträge); auch als Sachleistung leistbar vgl. Flächenmanagement in Brandenburg S. 74) Überschüsse werden an Grundstückeigentümer verteilt § 171 BauGB, Übertragung der E-Maßnahme an Planungsverband möglich (§ 166 Abs. 4) Vorbereitende Untersuchung förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs (Entwicklungssatzung) Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde Entwicklungsvermerk im Grundbuch Genehmigungspflicht im Entwicklungsgebieten Erhaltungssatzung vgl. Veränderungssperre § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) (1) im B-Plan oder als selbständige Satzung 1. städtebauliche Gestalt (Absatz 3), 2. Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) 3. städtebauliche Umstrukturierungen (Absatz 5) Rückbau und Änderungen baulicher Anlagen genehmigungspflichtig. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (städtebauliche Gestalt) bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. RVO der Landesregierungen, nach Nr. 2 (Zusammensetzung Wohnbevölkerung) für fünf Jahre zu bestimmen, daß Sondereigentum (Wohnungseigentum, Teileigentum § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, nicht ohne Genehmigung. (Gentrifikation) § 135 BGB. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

66 Kommune – BauGB-Satzungen
weitere Satzungen nach BauGB: Erschließung (§ 132 BauGB) Ausgleich- und Ersatz (§ 135c BauGB) „Der Beitrag/Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück“ Sicherung Veränderungssperre (§ 14 BauGB, § 15 BauGB Zurückstellung von Baugesuchen) Teilungsgenehmigung (§ 19 BauGB) Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 BauGB, Begründung, Teilung Wohnungseigentum) Mobilisierung Besonderes Vorkaufsrecht (§ 25 BauGB) BauGB Erschließungssatzung § 132 Regelung durch Satzung Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, 2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, 3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Siebter Teil. Maßnahmen für den Naturschutz § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung (1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen. (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden. (3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. (4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden. Einschub: § 9 BauGB Inhalt des Bebauungsplans (1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind 1. die überbaubare Grundstücksfläche, 2. die zulässige Grundfläche, 3. die zu erwartende Versiegelung oder 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. § 135c Satzungsrecht Die Gemeinde kann durch Satzung regeln 1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans, 2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden, 3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130, 4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen, 5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen, 6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags. Veränderungssperre (s. Genehmigungspflicht in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten) Nach Aufstellungsbeschluss für B-Plan; Beschluss als Satzung; Bekanntmachung, Dauer: 2 Jahre (1 Jahr Verlängerungsoption) Zurückstellung von Baugesuchen automatisch in Gebieten vorbereitender Untersuchungen § 141 Abs. 4 sofern keine Veränderungssperre beschlossen oder noch nicht in Kraft Baugenehmigungsbehörde setzt Entscheidung über Zulässigkeit Vorhaben für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auf Antrag der Gemeinde aus. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Vorläufige Untersagung steht Zurückstellung gleich. § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, daß zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend für die in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte. Voraussetzung für die Bestimmung ist, daß durch die Begründung oder Teilung der Rechte die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind. allgemeines Vorkaufsrecht § 24 BauGB (ohne Satzung) Abwendung des Vorkaufsrechts durch städtebaulichen Vertrag (Nutzungsverpflichtung des Eigentümers , außer in Nr. 1-und Umlegungsgebieten § 25 BauGB) Vorkaufsrecht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken 1. Geltungsbereich B-Plan (Flächen für öffentliche Zwecke, Maßnahmen zum Eingriffausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3) (bereits nach Beginn öffentlicher Auslegung) 2. Umlegungsgebiet, 3. förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet, städtebaulicher Entwicklungsbereich, 4. Geltungsbereich Erhaltungssatzung, 5. Geltungsbereich F-Plan (unbebaute Flächen im Außenbereich, nach F-Plan Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet) bereits nach F-Plan-Aufstellungsbeschluss und ortsüblicher Bekanntmachung 6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind. (Nachverdichtungsgebiete) besonderes Vorkaufsrecht § 25 BauGB Abwendung des Vorkaufsrechts durch städtebaulichen Vertrag (Nutzungsverpflichtung des Eigentümers, außer in Nr.-1- und Umlegungsgebieten, § 25 BauGB) Satzungsvorkaufsrecht der Gemeinde: 1. Geltungsbereich B-Plan: Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen 2. Gebiete, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht: Flächen für Vorkaufsrecht an Grundstücken bezeichnen. Allgemeinwohlbindung und Verwendungszweckangabe Teilungsgenehmigung Genehmigungsvorbehalt bei Grundstücksteilungen nach In-Kraft-Treten des B-Plans (qualifiziert und einfach) Satzungsbeschluss Bekanntmachung TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

67 Bauland-Mobilisierung
Umfrage unter 910 Gemeinden, Stadt+Dorf 1999 TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

68 Bauland-Mobilisierung
Neue Instrumente? 21 % Instrumente ausreichend? 72 % Anteil Gemeinden, die Strategietyp einsetzen für: TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

69 Kommune - städtebauliche Gebote
VA, seltene Anwendung auch ohne B-Plan: Modernisierungs-, Instandsetzungsgebot (§ 177 BauGB) B-Plangebiet: Baugebot (bzw. Baulücke im 34er-Gebiet § 176 BauGB) Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179 BauGB) lt. B-Plan: Pflanzgebot (§ 178 BauGB) Baugesetzbuch: Städtebauliche Gebote Verpflichtung durch Bescheid (VA), „nur in Einzelfällen angewendet“ § 176 Baugebot im B-Plan-Bereich oder § 34-Gebiet (Schließung von Baulücken) bei dringendem Wohnbedarf; vom Baugebot absehen, sofern dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar. § 177 Mod-Inst-Gebot bei Missständen oder Mängeln, Missstand: keine gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse Mängel: Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter 1. Nutzung beeinträchtigt, 2. Straßen- oder Ortsbild erheblich beeinträchtigt 3. wegen städtebaulicher, geschichtlicher oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll. (Denkmal) § 178 Pflanzgebot im B-Plan-Bereich entsprechend Festsetzungen § 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot im B-Plan-Bereich , wenn Vorhaben Festsetzungen B-Plans nicht entspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder Missstände und Mängel nicht durch Modernisierung oder Instandsetzung behebbar; bei Vermögensnachteilen Entschädigung. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

70 Kommune – Satzungen nach BauO
Satzungen nach BauO über örtliche Bauvorschriften (§ 89 Bbg BauO): Ortsbild: Gestaltungs-, Abstandsflächen-, Werbeanlagen-, Einfriedungs-, Begrünungssatzung; Notwendige Nebenanlagen: Kinderspielplatz-, Stellplatz-, Fahrradstellplatzsatzg. Ablösesatzung für notwendige Spiel-/Stellplätze TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

71 Kommune – weitere Satzungen
Satzungen nach anderen Gesetzen: Straßenverkehrsgesetz § 6a (6): Parkgebührensatzung “Nutzung des Parkraums durch möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern ist zu gewährleisten. „...werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. ...Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.“ Denkmalschutzgesetz (Bsp. Brandenburg): Denkmalbereichssatzung Gemeindeordnung der Länder (aus Gründen des öffentlichen Wohls, wenn z.B. zur Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen erforderlich: Satzung für Anschluss- und Benutzungszwang bei Wasserleitung Kanalisation Straßenreinigung Fernwärme (Beschränkung auf bestimmte Gemeindeteile und best. Gruppen von Grundstücken möglich) Straßenverkehrsgesetz vom (BGBl I S. 837) Stand: 1995 § 6a ... (6) Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufs einer Parkuhr oder anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren erhoben; dies gilt nicht für die Überwachung der Parkzeit durch Parkscheiben. Die Gebühren stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde 0,10 DM. Es kann eine höhere Gebühr als 0,10 DM festgesetzt werden, wenn und soweit dies nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, um die Gebühr dem Wert des Parkraums für den Benutzer angemessen anzupassen. Die Nutzung des Parkraums durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern ist zu gewährleisten. Bei der Gebührenfestsetzung kann eine innerörtliche Staffelung vorgesehen werden. Für den Fall, daß solche höheren Gebühren festgesetzt werden sollen, werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. (7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 4 bis 10 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 entsprechend anzuwenden. (§ 6 Abs. 1: (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über ... Nr. 13: die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs) Übertragung vom Land auf die Gemeinden, Beispiel Schleswig-Holstein: Landesverordnung über Parkgebühren Vom 12. April 1990, Gl.-Nr.: B , Fundstelle: GVOBl. Schl.-H S. 264 Aufgrund des § 6 a Abs. 6 Satz 10 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), verordnet die Landesregierung: § 1 Die der Landesregierung durch § 6 a Abs. 6 Satz 5 bis 8 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes erteilte Ermächtigung, Gebührenordnungen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie auf gebührenpflichtigen, für Großveranstaltungen eingerichteten Parkplätzen durch Verordnung zu erlassen, wird auf die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Parkgebühren vom 13. Februar 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 50) außer Kraft. Gemeindeordnung des Landes Brandenburg § 15 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende Einric htungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen, wenn es zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich ist. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. (2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken. (3) Satzungen entsprechend Absatz 1 sollen die wirtschaftliche und soziale Lage der Betroffenen berücksichtigen und angemessene Übergangsfristen enthalten. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

72 Kommune – informelle Planung
Ergebnisse einer von Gemeinde beschlossenen sonst. Planung bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB Rahmenplan, städtebaulicher Entwicklungsgutachten STEP /Stadtentwicklungskonzept (z.B. Einzelhandel, Verkehr, Gewerbe, Büro, Wohnen, Ver- und Entsorgung, Spielplatz, Friedhof, Kleingarten) stadtentwicklungspolitisches Handlungskonzept, integriertes Konzept (Fördervoraussetzung des Bundes für die Programme Soziale Stadt, vgl. VV-Städtebauförderung 2004) Entwicklungskonzept (gem. § 171e BauGB Voraussetzung für Gemeindebeschluss über Abgrenzung der Sozialen Stadt, Ziele und Maßnahmen darstellen, die der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse und stabiler Bewohnerstrukturen dienen; Beteiligung von Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgern ) städtebauliches Entwicklungskonzept (gem. § 171b BauGB Voraussetzung für Gemeindebeschluss über Stadtumbaugebiet; Stadtumbaugebiet=erheblicher Funktionsverlust insb. durch Überangebot baulicher Anlagen (Wohnungsleerstand). Fördervoraussetzung des Bundes für das Programm Stadtumbau Ost vgl. VV-Städtebauförderung 2004; Darstellung von Zielen und Maßnahmen, Beteiligung von Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgern) (2) Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden. Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist. TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II

73 Kommune – informelle Planung
„Ergebnisse einer von Gemeinde beschlossenen sonst. Planung bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB“ Ortsentwicklungsplan, Bereichsentwicklungsplan Städtebauliches Strukturkonzept Bebauungskonzept Verkehrsentwicklungskonzept, -plan (Generalverkehrsplan o.Ä., Fördervoraussetzung des Bundes gem. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, vgl. § 3 Ziff. 1b) städtebaulicher oder architektonischer Entwurf, Wettbewerb bzw. Modell Bundes- bzw. Landesgartenschauen stadtentwicklungspolitisches Handlungskonzept, integriertes Konzept (z.B. Fördervoraussetzung des Bundes für das Programm Soziale Stadt, Wohneigentumsbildung, vgl. VV-Städtebauförderung 2004) Entwicklungskonzept (gem. § 171e BauGB Voraussetzung für Gemeindebeschluss über Abgrenzung der Sozialen Stadt. Darstellung von Zielen und Maßnahmen, insbesondere solche, die der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen. Beteiligung von Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgern. städtebauliches Entwicklungskonzept (gem. § 171b BauGB Voraussetzung für Gemeindebeschluss über Stadtumbaugebiet; Födervoraussetzung des Bundes für das Programm Stadtumbau Ost vgl. VV-Städtebauförderung 2004; Darstellung von Zielen und Maßnahmen und Beteiligung von Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträgern) TU Berlin, ISR – Bodennutzungsplanung II


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