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Lizenzmanagement: Gefahren und Risiken im Umgang mit Lizenzen

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Präsentation zum Thema: "Lizenzmanagement: Gefahren und Risiken im Umgang mit Lizenzen"—  Präsentation transkript:

1 Lizenzmanagement: Gefahren und Risiken im Umgang mit Lizenzen
Rechtsanwalt Thomas Feil Lizenzmanagement: Gefahren und Risiken im Umgang mit Lizenzen Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht

2 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Schutzzweck „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ § 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in die Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ § 11 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

3 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 1/5 („Was wird geschützt?“) Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme) Werke der Musik Pantomimische Werke Werke der bildenden Künste Lichbildwerke Filmwerke Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und planerische Darstellungen) Die Aufzählung in § 2 Abs. 1 UrhG ist nicht abschließend.

4 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 2/5 („Was wird geschützt?“) Bei dem Werk muss es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Dies bedeutet: schöpferisches Tätigwerden eines Menschen („Leistung eines Menschen“) wahrnehmbare Form des Werkes (vs. Ideen, Vorstellungen) Individualität des Werkes („schöpferische Eigentümlichkeit“) gewisse Gestaltungshöhe des Werkes (vs. einfache Alltagserzeugnisse) Die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG müssen kumulativ erfüllt sein.

5 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 3/5 („Was wird geschützt?“) Für Computerprogramme gilt die Sonderregelung in § 69a UrhG. Die Anforderungen sind danach lediglich: schöpferisches Tätigwerden eines Menschen („Leistung eines Menschen“) wahrnehmbare Form des Werkes (vs. Ideen, Vorstellungen) Individualität des Werkes („schöpferische Eigentümlichkeit“)

6 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 4/5 („Was wird geschützt?“) Für den urheberrechtlichen Schutz sind nicht maßgeblich: Herstellungsaufwand Umfang des Werkes Gestaltungs- oder Gebrauchszweck (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG: „angewandte Kunst“) rechtsverletzende oder rechtswidrige Werkinhalte (z.B. „Graffitis“)

7 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Geschützte Werke 5/5 („Was wird geschützt?“) Geschützte Werke (§ 2 UrhG) Bearbeitungen (§ 3 UrhG) Sammelwerke und Datenbankwerke (§ 4 UrhG) Amtliche Werke (§ 5 UrhG)

8 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Urheber 1/3 („Wer wird geschützt?“) Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. „Schöpferprinzip“ § 7 UrhG ist „zwingendes Recht“ Urheber kann nur eine natürliche Person sein (vs. bspw. US-amerikanisches Recht)

9 Urheber 2/3 („Wer wird geschützt?“)
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Urheber 2/3 („Wer wird geschützt?“) Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Wird ein urheberrechtsfähiges Werk im Rahmen eines Auftrages oder eines Arbeitsvertrages erstellt, so ist der Auftragnehmer oder Arbeitnehmer Inhaber des Urheberrechtes. Der Arbeitnehmer ist aber dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber oder Dienstherrn nach den allgemeinen Regeln vertraglich die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen. Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse verbleiben beim Arbeitnehmer (§ 43 UrhG).

10 Urheber 3/3 („Wer wird geschützt?“)
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Urheber 3/3 („Wer wird geschützt?“) Urheber in Arbeits- oder (unselbständigen) Dienstverhältnissen bei Computerprogrammen (Sonderregelung in § 69b UrhG) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse aus dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Gleiche gilt für (unselbständige) Dienstverhältnisse. Eine vertragliche Einräumung der Nutzungsrechte ist nicht erforderlich. Ein Arbeitnehmer kann nicht selbst ein von ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses geschriebenes Computerprogramm unter eine Open Source-Lizenz stellen, denn die ausschließlichen Nutzungsrechte werden dem Arbeitgeber eingeräumt.

11 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Zusammenfassung 1/2 Urheber ist der Hersteller eines Werkes auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst (für Computerprogramme gilt § 2 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 69a Abs. 1 UrhG.) individuelle geistige Schöpfung mit gewisser Gestaltungshöhe (für Computerprogramme ist § 69a Abs. 3 UrhG zu beachten.) durch einen Menschen mit bestimmter Formgebung (für Computerprogramme ist § 69a Abs. 2 UrhG zu beachten.)

12 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Geschützte Werke und Person des Urhebers Zusammenfassung 2/2 Für den Schutz des Werkes nach dem UrhG ist nicht erforderlich: staatliche Verleihung oder Eintragung in ein öffentliches Register Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft Der Schutz beginnt unabhängig von der Veröffentlichung oder dem Erscheinen des Werkes bereits mit der Schöpfung des Werkes (vgl. § 6 UrhG). Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). (Fristberechnung gemäß § 69 UrhG)

13 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Urheberrecht Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) Sonstige Rechte (§§ 25 ff. UrhG) Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) Recht, Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten (§ 14 UrhG) Zugang zu Werkstücken (§ 15 UrhG) Verwertung in un- körperlicher Form durch öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) Verwertung in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 UrhG) Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) Senderecht (§ 20 UrhG)

14 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Verwertung in körperlicher Form Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) - jedoch: Einschränkung durch § 44a UrhG Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) - durch Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit (Definition der „Öffentlichkeit“ in § 15 Abs. 3 UrhG) - durch in Verkehr bringen beachte: - Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 17 Abs. 2 UrhG - jedoch: keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Vermietung (Definition von „Vermietung“ in § 17 Abs. 3 UrhG) Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) - Ergänzung des Veröffentlichungsrechtes - sog. „Einmalrecht“

15 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Verwertung in unkörperlicher Form Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) Senderecht (§ 20 UrhG) Europäische Satellitensendung (§ 20a UrhG) Kabelweitersendung (§ 20b UrhG) Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlichen Zugänglichmachungen (§ 22 UrhG)

16 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Sonderregelungen für Computerprogramme 1/2 Vervielfältigungsrecht (§ 69c Ziff. 1 UrhG) - gilt auch bei Vervielfältigungen aufgrund des Ladens, Anzeigens, Ablaufens, Übertragens oder Speicherns des Computerprogramms - jedoch: Einschränkung durch § 69d Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 69e UrhG Bearbeitungsrecht (§ 69c Ziff. 2 UrhG) - jedoch: Einschränkung durch § 69d Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 69e UrhG Verbreitungsrecht (§ 69c Ziff. 3 UrhG) - beachte: - Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 69c Ziff. 3 Satz 2 UrhG - jedoch: keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Vermietung (Definition von „Vermietung“ in § 17 Abs. 3 UrhG) Öffentliche Wiedergabe / öffentliche Zugänglichmachung (§ 69c Ziff. 4 UrhG)

17 Sonderregelungen für Computerprogramme 2/2
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Überblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte Sonderregelungen für Computerprogramme 2/2 Die Vervielfältigung und Bearbeitung bedürfen nicht der vorherigen Zustimmung des Rechtsinhabers in den Fälle der: bestimmungsgemäßen Benutzung (§ 69d Abs. 1 UrhG) Erstellung von Sicherungskopien (§ 69d Abs. 2 UrhG) erlaubten Formen des Beobachtens, Untersuchens und Testens (§ 69d Abs. 3 UrhG) erlaubten Dekompilierung (§ 69e UrhG)

18 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht „Das Urheberrecht ist nicht übertragbar.“ § 29 Abs. 1 UrhG „Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.“ § 29 Abs. 2 UrhG

19 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Einräumung von Nutzungsrechten 1/2 gemäß § 31 UrhG „Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“ § 31 Abs. 1 UrhG

20 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Einräumung von Nutzungsrechten 2/2 gemäß § 31 UrhG Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten (§ 31 Abs. 4 UrhG) Zweckübertragungsregel (§ 31 Abs. 5 UrhG)

21 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Einfaches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 2 UrhG Neben dem Lizenznehmer sind sowohl der Urheber als auch andere Lizenznehmer nutzungsberechtigt. Die Einräumung von Unterlizenzen ist unzulässig.

22 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG Grundsätzlich ist nur der Lizenznehmer zur Nutzung berechtigt. Die Einräumung von Unterlizenzen in der Form einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte ist – mit Zustimmung des Urhebers - möglich (§ 35 Abs. 1 UrhG). - die Zustimmung darf der Urheber nicht wider Treu und Glauben (d.h. ohne sachlichen Grund) verweigern (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG) - Zustimmungserfordernis ist im Voraus vertraglich abdingbar (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG) Räumt der Urheber zunächst ein einfaches Nutzungsrecht ein und anschließend einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht, bleibt das einfache Recht dem ausschließlichen gegenüber bestehen (§ 33 UrhG).

23 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten Übertragung von Nutzungsrechten gemäß § 34 UrhG Ein (einfaches oder ausschließliches) Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden; der Urheber darf seine Zustimmung nicht wider Treu und Glauben (d.h. nicht ohne sachlichen Grund) verweigern (§ 34 Abs. 1 UrhG). Der Erwerber des Nutzungsrechtes haftet gesamtschuldnerisch mit dem Veräußerer für die Erfüllung der sich aus dem (Lizenz-)Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungs-rechtes nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis ist im Voraus vertraglich abdingbar (§ 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG).

24 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Zivilrechtliche Ansprüche gemäß UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG) Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98 UrhG) Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen (§ 99 UrhG) Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§ 101a UrhG) Beachte: In den Fällen der §§ 97 bis 99 UrhG kann auch der Inhaber des Unternehmens in Anspruch genommen werden (§ 100 UrhG).

25 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung Die strafrechtliche Verantwortung trifft den jeweils konkret Handelnden. Eine Handlung im Sinne des Strafrechts ist (1.) durch aktives Tun oder (2.) durch pflichtwidriges Unterlassen möglich. Der strafrechtliche Vorwurf knüpft ferner an die individuelle Schuld des konkret Handelnden an. Eine Strafbarkeit von juristischen Personen (AG, GmbH, etc.) ist nicht möglich (Ausnahme: Festsetzung von Bußgeldern gegen Unternehmen gemäß § 30 OWiG)

26 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet in einer Softwareentwicklungsabteilung bei Firma Z. Für seine Arbeit wünscht er sich eine bestimmte Software. Da er jedoch seinen Chef nicht bitten möchte, diese (besonders teure) Software für ihn zu kaufen und ohnehin in seiner Abteilung gespart werden muss, lädt er sich die Software aus dem Internet auf seinen Rechner und "beschafft" sich über das Internet auch einen Lizenz-Key. Er installiert die Software und beginnt damit zu arbeiten. Kein anderer bei der Firma Z hat Kenntnis von diesem "Beschaffungsvorgang". Lösung Herr X hat den Straftatbestand in § 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) erfüllt. Es drohen Herrn X - wenn sein "Beschaffungsvorgang" offenkundig wird - eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

27 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass die Firma Z unterlizensiert ist. Herr X ist der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und beschließt daher, keine neuen Oracle-Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung zu beschaffen. Lösung Herr X hat sich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG strafbar gemacht. Es gehörte zum Aufgabenbereich von Herrn X, den aktuellen Lizenzbestand zu beobachten und im Falle einer Unterlizensierung hiergegen mit geeigneten Mitteln vorzugehen. Im Falle der Oracle-Lizenzen hat Herr X jedoch nichts gemacht und damit den Straftatbestand des § 106 durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt.

28 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass Firma Z unterlizensiert ist. Herr X möchte diese Unterlizensierung durch die Beschaffung weiterer Lizenzen beseitigen. Der Bereichleiter Y ist jedoch der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und weist daher Herrn X an, keine neuen Oracle-Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung mehr zu beschaffen. Lösung: Herr X hat den § 106 UrhG durch Unterlassen verwirklicht (vgl. voranstehendes Beispiel). Seine Strafe dürfte jedoch gering ausfallen, da er (sofern er dies beweisen kann) auf ausdrückliche Anweisung des Bereichsleiters Y gehandelt hat. Bereichleiter Y hat den § 106 durch aktives Tun verwirklicht und dürfte die höhere Strafe bekommen, da er der Hauptverantwortliche ist.

29 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass Firma Z unterlizensiert ist. Herr X und Bereichsleiter Y sind der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und beschließen daher, keine neuen Oracle-Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung mehr zu beschaffen. Der Abteilungsleiter A fragt Bereichsleiter Y regelmäßig, ob im Lizenzmanagement alles in Ordnung sei und Bereichsleiter Y gibt regelmäßig die Auskunft, dass "alles in bester Ordnung sei". Der Abteilungsleiter A hat auch keine anderen Anhaltspunkte, die auf die Missstände im Lizenzmanagement hinweisen. Lösung Herr X und Bereichsleiter Y haben beide zusammen (Mittäterschaft) jeweils § 106 UrhG durch aktives Tun verwirklicht. Eine Strafbarkeit des Abteilungsleiters A scheidet (wohl) aus, da er keine Kenntnis von den Missständen im Lizenzmanagement hatte und auch seinen direkten Mitarbeiter - den Bereichsleiter Y - ordnungsgemäß beaufsichtigt hatte.

30 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass Firma Z unterlizensiert ist. Herr X und Bereichsleiter Y sind der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und beschließen daher, keine neuen Oracle-Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung mehr zu beschaffen. Der Abteilungsleiter A fragt Bereichsleiter Y regelmäßig, ob im Lizenzmanagement alles in Ordnung sei und Bereichsleiter Y gibt regelmäßig die Auskunft, dass "alles in bester Ordnung sei". Der Abteilungsleiter A hat jedoch bereits über andere Wege erfahren, dass es im Lizenzmanagement "drunter und drüber" geht, möchte sich selbst jedoch nicht die "Hände schmutzig machen". Lösung Herr X und Bereichsleiter Y haben beide zusammen (Mittäterschaft) jeweils § 106 UrhG durch aktives Tun verwirklicht. Der Abteilungsleiter A hat § 106 UrhG durch Unterlassen verwirklicht (vorausgesetzt, dass ihm tatsächlich nachgewiesen werden, dass er Kenntnis von den chaotischen Bedingungen im Lizenzmanagement hatte). In diesem Fall wäre es nämlich seine Aufgabe gewesen, gegen den Rechtsverstoß rechtzeitig einzuschreiten.

31 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass Firma Z unterlizensiert ist. Herr X und Bereichsleiter Y sind der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und beschließen daher, keine neuen Oracle-Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung mehr zu beschaffen. Der Abteilungsleiter A ahnt, dass Lizenzmanagement eine "heiße Kiste" ist und vermeidet es daher tunlichst, sich mit Bereichsleiter Y hierüber zu unterhalten. Auch sonst interessiert sich Abteilungsleiter A nicht für diesen Bereich. Lösung Herr X und Bereichsleiter Y haben beide zusammen (Mittäterschaft) jeweils § 106 UrhG durch aktives Tun verwirklicht. Der Abteilungsleiter A könnte § 106 UrhG durch Unterlassen verwirklicht haben, wenn man ihm nachweisen kann, dass er sich - über eine längere Zeit - nicht um diesen Bereich gekümmert hat. Pflicht eines Abteilungsleiters ist es nämlich, sich Kenntnis von den Zuständen in den von ihm zu verantwortenden Bereichen zu verschaffen (z.B. durch Berichte der Bereichsleiter, Jour Fixe, etc.). Im vorliegenden Fall könnte argumentiert werden, dass Abteilungsleiter A seiner Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Wäre er seiner Aufsichtspflicht jedoch nachgekommen, hätte er sicherlich Kenntnis von der Unterlizensierung bekommen.

32 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Sanktionen gemäß UrhG 1/2 Ordnungswidrigkeiten gemäß § 111a UrhG (Bußgeld bis max Euro) Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Straftat gemäß § 106 UrhG) Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (Straftat gemäß § 107 UrhG) Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (Straftat gemäß § 108 UrhG) Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (Straftat gemäß § 108a UrhG) Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtswahrnehmung erforderliche Informationen (Straftat gemäß § 108b UrhG)

33 Rechtsanwalt Thomas Feil
Grundlagen des Softwarelizenzrechts Rechtliche Folgen von Lizenzverstößen Strafrechtliche Sanktionen gemäß UrhG 2/2 In den Fällen der §§ 106 bis 108 und 108b UrhG wird die Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 109 UrhG) Möglichkeit der Einziehung (§ 110 UrhG) Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung (§ 111 UrhG) Strafbarkeit des Versuchs in den Fällen der §§ 106 bis 108a UrhG (§ 23 Abs. 1 StGB)

34 Lizenzmodelle und ihre rechtlichen Konsequenzen
Kein gesetzliches Lizenzmodell Urheber/Softwarehersteller können sich entscheiden, welches Lizenzmodell so wollen Grenzen aus Urheberrechtsgesetz und AGB-Recht Wie werden Lizenzvereinbarungen Vertragsbestandteil? Direkter Vertrag mit Urheber Software in der Lieferkette

35 Lizenzbedingungen Bekanntgabe der Lizenzvereinbarungen bei Installation Rechtliche Wirksamkeit? Lizenzbedingungen im Handbuch, auf der CD-Hülle,… Ausweg für Urheber Vertrag mit Unterschrift Rechtssichere Online-Bestellung mit Download Registrierungskarte?

36 Lizenzregelungen Vervielfältigungsverbote Weitergabeverbote
Verbot der Nutzung auf verschiedenen Computern Verbot der Nutzung im Netzwerk und Mehrfachnutzung Programm-Änderungsverbote Aktivierungs- und Registrierungspflichten Kontroll- und Besichtigungsrechte

37 Prüfung von Lizenzen 1. Lizenzbedingungen wirksam Vertragsbestandteil geworden? 2. Welches Recht gilt? 3. Welchen Inhalt haben die Lizenzbedingungen? 4. Ist die jeweilige Regelung AGB-rechtlich zulässig? 5. Wurde die Regelung individualvertraglich vereinbart?

38 Lizenzmodelle OEM-Lizenzen = Original Equipment Manufacturer
Typische OEM-Klausel: „Die Software darf nur in Verbindung mit einem neuen Computer veräußert werden.“ Urheber hat nur ein Erstvertriebsbestimmungsrecht, wenn er in die Veräußerung seiner Werkstücke im Europäischen Wirtschaftsraum einwilligt. Aufgrund urheberrechtlichen Erschöpfung darf die Software dann frei weiterverbreitet werden

39 Hardwarebeschränkung
„Der Kunde darf die Software nur auf einer Anlage der Firma XY nutzen.“ Zulässigkeit solcher Systemvereinbarungen oder Upgrade-Klauseln umstritten urheberrechtlich wohl bedeutungslos AGB-rechtlich wohl unwirksam, da Verstoß gegen wesentlichen Grundgedanken des Eigentums

40 CPU-Klauseln 1/2 Verschiedene Ausgestaltungen
Nutzung nur auf einer vertraglich genau definierten Hardware. Nutzung auf anderer Hardware unzulässig. Änderung: Bei Ausfällen ist Nutzung auf anderer Hardware gestattet. Änderung: Nutzung auf leistungsfähigerer Hardware möglich, aber nur gegen weitere Lizenzzahlungen.

41 CPU-Klauseln 2/2 Entscheidung des BGH vom 24.10.2002 (Az.: I ZR 3/00)
SV: Einsatz auf leistungsstärkeren Rechner nur gegen weitere Lizenzzahlungen BGH: CPU-Klausel jedenfalls bei zeitlich befristeten Softwareüberlassungsverträgen zulässig Argumente: CPU-Klauseln sollen Missbrauchsgefahren vorbeugen Zusätzliche Nutzungsvorteile sollen zusätzliche Vergütungen auslösen Keine unangemessene Benachteiligung des Lizenznehmers

42 Mehrfachnutzung „Der Einsatz der Dateien in Mehrplatz-Computeranlagen ist unzulässig.“ Ausgangspunkt: § 69c Nr. 1 UrhG generelles Kopierverbot, Zustimmung des Rechtsinhabers für das Laden und Ablaufen notwendig Netzwerkverbote AGB-rechtlich zulässig

43 Aktivierungspflichten
Product-Key-Verfahren Microsoft: Softwareaktivierung via Internet oder Telefon Verfahren betrifft Vervielfältigungsrecht und Weiterverbreitungsrecht AGB-rechtliche Zulässigkeit? Klausel wohl überraschend (str.)

44 Kontrollrechte „Der Käufer hat dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Schutzgemeinschaften innerhalb der ordentlichen Geschäftszeit Zutritt zu seinen Geschäftsräume zu gewähren.“ Einschränkung nach § 242 BGB, wenn betriebliche Geheimhaltungsinteresse des Käufers betroffen AGB-rechtlich unzulässig (str.)

45 Softwarehinterlegung
Grundsätzlich hat der Anwender keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes (Standard- und Individualsoftware) Deshalb: Vertragliche Regelungen notwendig Umschreibung des genauen Hinterlegungsgegenstands Frage nach der richtigen Hinterlegungsstelle genaue Umschreibung des Verfahrens im Herausgabefall Insolvenzfestigkeit der Hinterlegungsvereinbarung

46 Rechtliche Betrachtung
Open Source Software ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt Entwickler wollen keinen Verzicht auf Urheberrechte  Nutzer bedürfen Lizenz Eine Open Source Software Lizenz gibt es nicht. Aber Grundmuster, auf dem zahlreiche Lizenzen aufbauen. GNU General Public Licence (GPL) Ausgangspunkt für die meisten Lizenzarten

47 Wer hat die Urheberrechte? 1/2
… bei Erstversionen Zumeist Beteiligung mehrerer Entwickler, dann ggf. Miturheberschaft iSd § 8 Abs. 1 UrhG. Voraussetzungen neben einer schöpferischen Tätigkeit sind: Das entstandene Werk muss ein einheitliches sein, d.h. seine Teile dürfen wirtschaftlich nicht gesondert verwertbar sein. Die Zusammenarbeit der Entwickler muss eine gemeinschaftliche sein. Darunter versteht man das Vorliegen eines gemeinsamen Plans und die wechselseitige Unterordnung unter diesen Plan. Leistungsklagen, insbesondere Schadensersatzklagen, erfordern die namentliche Nennung der anderen Miturheber; für Unterlassungs- und Beseitigungsklagen umstritten.

48 Wer hat die Urheberrechte? 2/2
… bei Bearbeitungen Bei Bearbeitungen erwerben Bearbeiter selbständige Urheberrechte (§ 3 S. 1 UrhG). Bei steigender Zahl von Bearbeitern entsteht ein „Turm“ voneinander abhängiger (Bearbeitungs-) Urheberrecht, so genannte Bearbeitungsketten. Praxistipp: Entwicklungsprozess für den Fall rechtliche Auseinandersetzungen detailliert protokollieren.

49 Vertragsbeziehungen Die vertragstypologische Einordnung fällt außerordentlich schwer: Es wird keine Lizenzgebühr verlangt (spricht gegen Kauf, Miete). Es ist keine Rückgabe gefordert (spricht gegen Leihe). Unter bestimmten Bedingungen müssen eigene Leistungen preisgegeben werden (wohl nur eingeschränkt als Auflage einer Schenkung haltbar). (Hand-) Schenkung lässt kraft Gesetz weitgehende Haftungsausschlüsse zu (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Ausnahme bei Arglist) Aber: Open Source Software wird häufig mit anderen Leistungen verbunden  Kaufvertrag u.a.

50 Gewährleistungsausschluss GPL
§11. Da das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Copyright-Inhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf – Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.

51 Haftungsausschluss GPL
§12. In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein Copyright-Inhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Copyright-Inhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.

52 Gebrauchte Software Der Grundsatz: Ausnahmen:
Wenn Sie eine urheberrechtlich geschützte Software im Gebiet der EU erworben haben, dürfen Sie den Originaldatenträger, auf der sich die jeweilige Software befindet, auch ohne Einschränkungen weiter verbreiten - selbst gegen den Willen des Urhebers (Erschöpfungsgrundsatz). Sondersituation beim Download aus dem Internet Ausnahmen: Regelungen in den Lizenzbedingungen Klausel werden AGB-rechtlich überprüft.

53 Das aktuelle Urteil Landgericht München I vom 19. Januar 2006
Einstweiliges Verfügungsverfahren der Firma Oracle International Corporation gegen die usedSoft GmbH (Az: 7 O 23237/ 05). Das Landgericht hat in dem Handel und Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen an Dritte zumindest dann einen Verstoß gegen das Urheberrecht gesehen, wenn Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger weiterverkauft werden. Konsequenz: Vorsicht bei ausschließlichem Online-Erwerb von Software

54 Die Bestätigung OLG München vom 03.08.2006 Az.: 6 U 1818/06
„Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Klägerin schon deswegen nicht eingetreten ist, weil die Beklagte in ihrer Erwiderung auf den Verfügungsantrag explizit vorgetragen hat, dass sie nur Softwarelizenzrechte verkauft, aber die Programme selbst nicht vervielfältigt oder vertreibt.“ OLG hält Ausschluss der Abtretung, wie er in den Lizenzverträgen vorgesehen ist, ausdrücklich für wirksam. Entscheidend: Wird die Software Datenträger-basiert oder ohne Datenträger vertrieben?

55 Organisation Lizenzmanagement

56 Das „Warum“? Warum ein Software-Lizenz-Management?
Wirtschaftliche Aspekte, wie Überlizenzierung vermeiden und Einkauf optimieren Rechtliche Aspekte, wie Unterlizenzierung vermeiden und Schutz vor Revisionen und Rechtssicherheit

57 Unterlizenzierung – Ein Thema?
Folgende Institutionen prüfen u.a. bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen das Urheberrecht: BSA (Business Software Alliance) GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung e.V.) Gesellschaften berufen Sachverständigen zur Prüfung, ggf. Publikation bei Urheberrechtsverstößen, um andere Unternehmen zu warnen Normalfall: Ziel Vergleich und Nachlizenzierung

58 Ziel Lizenzmanagement
Richtige Ermittlung des jeweiligen Bedarfs an Lizenzen Notwendig ist dazu: Jederzeitiger Zugriff auf den aktuellen Softwarebestand und die Lizenznachweise Zuordnung der installierten Software zu Mitarbeitern und Rechnern

59 Wie sieht in Ihrem Unternehmen die Praxis aus?
Zwei Blickrichtungen 1. Nachweis der Lizenzen 2. Umfang der Nutzungsrechte Beides muss dokumentiert sein! Wie sieht in Ihrem Unternehmen die Praxis aus?

60 Nachweis der Lizenzen Archivierung von Originaldokumenten
Hürde: Hersteller verlangen unterschiedliche Nachweise Minimum: Rechnung, Softwarevertrag oder andere Urkunde Möglichst auch Originaldatenträger archivieren. Der Notfall: Nachträgliche Bestätigung des Softwareherstellers.

61 Umfang der Nutzungsrechte …
… ergibt sich aus dem Vertrag und (ggf.) den Lizenzbedingungen (wenn diese Vertragsbestandteil geworden sind) Inhaltliche Beschränkungen möglich, ansonsten gesetzliche Auffangregelung.

62 Der Weg zum Lizenzmanagement
Software Inventarisierung Aktualisierte Bestandsübersicht Softwareerfassung mittels automatisierter Abfragen Bedarfsplanung Beschaffung und Installation Unkontrollierten Einkauf vermeiden Abgleich mit Wartungsverträgen und SLA Unkontrollierte Installationen vermeiden

63 Praxisfragen Akzeptieren von Lizenzbedingungen
Kunde fordert Installation Weitergabe von Software in SLA Und Ihre Frage?


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