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QUALIFIZIERT FÜR DIE ZUKUNFT

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Präsentation zum Thema: "QUALIFIZIERT FÜR DIE ZUKUNFT"—  Präsentation transkript:

1 QUALIFIZIERT FÜR DIE ZUKUNFT
Titel: Qualifiziert für die Zukunft mit Grafik WB im TV aus direkt

2 ... braucht immer neues Wissen
... gute Arbeit braucht immer neues Wissen Gemäß EU-Kommission werden im Jahr 2005 etwa 80% der im Arbeitsleben eingesetzten Technologien jünger als zehn Jahre sein, 80% der europäischen Bevölkerung aber über eine Bildung verfügen,die vor mehr als zehn Jahren erworben wurde ... März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

3 Welche Qualifikationen werden zukünftig abverlangt?
Betriebe mit neuen Aufgabenfeldern in den letzten drei Jahren Nennungen in Prozent (Befragungszeitpunkt 2000 und 1999) Betrieblicher Bedarf an Zusatzqualifikationen Welche Qualifikationen werden zukünftig abverlangt ? März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

4 Milliarden für die Weiterbildung
Milliarden für die Weiterbildung: Grafik aus direkt Befragt wurden 1369 Personalchefs aus ost- und westdeutschen Unternehmen (Industrie, Handel, Dienstleistungen, Handwerk, sonstige Bereiche inkl. Land- und Forstwirtschaft). März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

5 Milliarden für die Weiterbildung
Befragt wurden 1369 Personalchefs aus ost- und westdeutschen Unternehmen (Industrie, Handel, Dienstleistungen, Handwerk, sonstige Bereiche inkl. Land- und Forstwirtschaft). Befragt wurden 1369 Personalchefs aus ost- und westdeutschen Unternehmen (Industrie, Handel, Dienstleistungen, Handwerk, sonstige Bereiche inkl. Land- und Forstwirtschaft). Die 1.670,- DM pro Beschäftigtem im Jahr sind: Milliarden für die Weiterbildung Nr. 2: bisherige Ausgaben der Unternehmen Die Untersuchung zeigt ein Absinken der Gesamtsumme an Weiterbildungsausgaben in 1995 gegenüber 1992 sowie erhebliche qualitative Verschiebungen: 1992 1995 Trend Gesamtsumme (alle Unternehmen) 36,5 Mrd DM 33,9 Mrd DM Teilnehmer je 1000 Beschäftigte 666 754 Arbeitsausfall je Teilnehmer 30 Std. 18,5 Std. Kosten je Teilnehmer 1.924,00 DM 1.670,00 DM März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

6 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen
Wer wird qualifiziert? Benachteiligt werden: an- und ungelernte Beschäftigte ältere ArbeitnehmerInnen Teilzeitbeschäftigte Frauen, insbesondere nach Erziehungszeiten Wer wird qualifiziert bzw. benachteiligt ? März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

7 Gesetzliche Ansprüche
BetrVG § 80 Überwachungsrecht z.B. bzgl. Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen BetrVG Informations-, Beratungsrecht BetrVG § 98 Mitbestimmungsrecht Überwachung der Einhaltung z.B. des Berufsbildungsgesetzes von Verordnungen zur Berufsbildung von Vorschriften aus Tarifverträgen Beratung über das „ob“ Grundlegende Entscheidungen über Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung Gesetzliche Ansprüche aus dem BetrVG Mitbestimmung über „wie“ Durchführung von betriebs- örtlichen Bildungsmaßnahmen März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

8 Novellierung des BetrVG § 96
§ 96 Förderung der Berufsbildung (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen. Geplante Änderungen? In § 96 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „mit diesem“ durch die Wörter „den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm“ ersetzt. Referentenentwurf Novellierung § 96 BetrVG März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

9 Novellierung des BetrVG § 97
§ 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten. Geplante Änderungen? § 97 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "( 2) Hat der Arbeitgeber technische Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe oder Arbeitsplätze geplant, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändern wird und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat." Referentenentwurf Novellierung § 97 BetrVG März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

10 Novellierung des BetrVG § 98
' 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. (2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt. (3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen. (4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht bean-tragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verur-teilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt Deutsche Mark. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeits-gericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark. Die Vorschriften des Berufsbildungs-gesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt. Geplante Änderungen? Referentenentwurf Novellierung § 98 BetrVG März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

11 Tarifvertragliche Ansprüche
Manteltarifvertrag Sachsen § 10 ArbeiterInnen § 11 Angestellte TV zur Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten in der Textil- und Bekleidungsindustrie in Westdeutschland und Berlin (West) Berliner Klempner- und Installationshandwerk Der Arbeitgeber zahlt zwei Wochen pro Jahr für 1 % aller Beschäftigten Der Arbeitgeber zahlt eine Woche pro Jahr für 2% der Beschäftigten Eigenanteil je AN: 10 DM vom Urlaubsgeld Gesetzliche Ansprüche aus dem BetrVG Der Arbeitgeber zahlt acht Stunden pro Jahr März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

12 ... braucht tarifliche Regelungen
7 Forderungen der IG Metall Recht auf Weiterbildung für alle Beschäftigten Anspruch auf jährliches Personalentwicklungsgespräch Beteiligung des Betriebsrates Paritätischen Ausschuss im Betrieb verankern Reklamationsrecht festschreiben spezielle Beschäftigtengruppen besonders fördern Freistellung von der Arbeit für Weiterbildung welche tariflichen Regelungen fordern wir ? März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

13 ... braucht tarifliche Regelungen
Tarifpolitische Forderungen in Stuttgart Ergänzung des heutigen § 3 LGRTV I um den Anspruch auf eine Qualifizierungsvereinbarung zur Feststellung des Qualifizierungsbedarfes und der daraus resultierenden Qualifizierungsmaßnahmen. Zusätzliche allgemein berufsfachliche Qualifizierungsansprüche bis zu 3 Monaten für Beschäftigte jeweils ab dem 40. und 50. Lebensalter zur Auffrischung ihres beruflichen Grundwissens. Einen Anspruch auf die Qualifizierung für einen höherwertigen Arbeitsplatz nach 7 Jahren Tätigkeit in restriktiven Arbeitsbedingungen (Taktzeit unter 5 Minuten / weniger als 20% taktentkoppelte Tätigkeiten im System). Wird dieser Anspruch auf einen höherwertigen Arbeitsplatz nicht erfüllt, entsteht ein Anspruch auf eine 3%-ige Zulage. Für Beschäftigte, die an Arbeitsplätzen beschäftigt sind, die keine Berufsausbildung erfordern, sind spezielle Qualifizierungsprogramme zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung zu vereinbaren. Anspruch auf Freistellung oder befristete Teilzeit für persönliche Weiterbildungsinteressen unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist. welche tariflichen Regelungen fordern wir ? März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

14 Qualifizierung – Thema im Betrieb ?
März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

15 Qualifizierung - wie funktioniert das im Betrieb ?
Rahmenregelungen beachten Welche Rechte haben wir nach dem Betriebsverfassungsgesetz ? Welche Rechte haben wir gegebenenfalls aus dem Tarifvertrag ? Welche Ansprüche gibt es nach dem Weiterbildungsgesetz der Länder ? Betriebliche Bestandsaufnahme machen Welche betrieblichen Weiterbildungseinrichtungen gibt es ? Gibt es innerbetriebliche Weiterbildungsprogramme ? Gibt es eine betriebliche Weiterbildungsplanung ? In welchen Bereichen und für wen werden bisher Bildungsmaßnahmen angeboten ? Beschäftigte befragen und beraten Wie denken die KollegInnen über Weiterbildung, was interessiert sie ? Kennen die KollegInnen die vorhandenen Angebote ? Beschäftigte auffordern, Vorschläge zu machen welche tariflichen Regelungen fordern wir ? März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

16 Qualifizierung - wie funktioniert das im Betrieb ?
Weiterbildungskommission Vorschlag einer paritätische Weiterbildungskommission (In Baden-Württemberg ist das schon in den TV geregelt.) In dieser ist auf der Grundlage einer Bedarfsermittlung – unter Einbeziehung der Beschäftigten – ein Qualifizierungsplan zu erarbeiten. Hierzu sind Anspruchsberechtigte, Ziel, Inhalt, Methoden und zeitlicher Umfang zu vereinbaren. Lernschranken abbauen Die Kurse müssen zeitlich für KollegInnen erreichbar sein. Vor allem für Frauen, Schichtarbeiter. Für besonders benachteiligte Gruppen Weiterbildungsbedarf anmelden, möglichst selbst Kurse vorschlagen. Qualifizierungszeit ist Arbeitszeit Mit dem Arbeitgeber den Grundsatz Qualifizierungszeit ist Arbeitszeit vereinbaren. Weitere Vereinbarungen: Qualifizierung außerhalb der normalen Arbeitszeit wird ebenfalls vergütet. Die Kosten der Qualifizierung müssen vom Arbeitgeber getragen werden. LeistungslöhnerInnen müssen für die Zeit der Qualifizierung ihren Durchschnittsverdienst erhalten. Außenkontakte suchen Die Arbeitsämter haben Weiterbildungsdatenbanken. welche tariflichen Regelungen fordern wir ? März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

17 Die Beschäftigten fragen.
Fragebogen Qualifizierung März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen

18 Qualifizierung im gemeinsamen Entgeltrahmentarifvertrag
Wie gehen wir das Thema an – Zeitplan Zukunftsforum 20. März 2001 in Dresden: Perspektiven der Tarifpolitik April: Qualifizierungs-Umfrage in den Betrieben Zukunftsforum 17. Mai 2001 in Berlin: Qualifikation heißt Zukunft Mai 2001 Seminar Entgelt Mai: Auswertung der Qualifizierungs-Umfrage Juni: Forderungen im Betrieb erheben Diskussion in Betriebs- und Abteilungsversammlungen etc. März 2001 IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen


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