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Umfang des Schadensersatzes

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Präsentation zum Thema: "Umfang des Schadensersatzes"—  Präsentation transkript:

1 Umfang des Schadensersatzes
§§ 280 – 284

2 Das Gesetz unterscheidet:
Der Umfang des Schadensersatzes differiert: Ansatzpunkt ist § 280 II und III Dabei wird zT doch wieder nach der Art der Leistungsstörung unterschieden Insbesondere bei der Spätleistung (§ 280 II iVm § 286) Aber auch im übrigen: Schadensersatz statt der Leistung in § 280 III Mit Verweis auf §§ 281, 282, 283 Und dabei weiterer Differenzierung in „normalen“ SE statt der Leistung und SE „statt der ganzen Leistung“ Vgl. § 281 I S. 1 und 2 Die übrigen Fälle werden als SE „neben der Leistung“ bezeichnet Vor allem Mangelfolgeschäden und Verzögerungsschäden

3 Problemlage: Es geht bei §§ 281 ff. um SE anstelle des Erfüllungsanspruchs Ähnlich wie beim Rücktritt will der Gläubiger die korrekte Leistung nicht mehr, sondern statt dessen SE Gemeint ist SE in Höhe des Erfüllungsinteresses Deshalb früher „SE wegen Nichterfüllung“ genannt Höhe orientiert sich an der Vermögensposition des Gläubigers bei korrekter Erfüllung Schließt also insbesondere den entgangenen Gewinn ein Konkurrenz von SE und Erfüllungsanspruch Teilweise parallele Regelung zum Rücktritt Insbes. bei der Fristsetzung

4 Unterschiede zum Rücktritt
SE führt nicht zu einer Umgestaltung des Schuldverhältnisses SE-Anspruch und Leistungsanspruch treten zunächst nebeneinander (§ 281 Abs. 4) Selbst das Verlangen nach SE führt nur zum Wegfall des Leistungsanspruchs, Abs. 4? Was wird aus der Leistungspflicht des Gläubigers im gegenseitigen Vertrag? Muss er noch erfüllen? Das wäre unpraktisch: Bei Geldanspruch führt es zur Aufrechnung, bei Sachleistung wird er zurücktreten, wenn er nicht erfüllen will. Kann er noch erfüllen? Dafür spricht, dass der Sachleistungsschuldner möglicherweise seine Sache loswerden will. Also Wahlrecht des Gläubigers

5 1. Wahlrecht des Gläubigers
Gläubiger kann im gegenseitigen Vertrag: SE in Höhe der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung fordern (Differenzlösung) Leistungspflicht des anderen Teils entfällt nach § 281 IV Eigene Leistungspflicht entfällt analog § 281 IV Eine besondere Rücktrittserklärung ist nicht notwendig (str.) Es bleibt ein SE-Anspruch in Höhe der Wertdifferenz Er kann aber auch: Seine eigene Leistung wie geschuldet erbringen Dafür erforderlicher Aufwand geht in die Schadensberechnung ein Tritt an Stelle der nicht erhaltenen Gegenleistung (Surrogationslösung) Es entsteht ein Anspruch in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung plus weiterer Schäden Diese Option ist vor allem sinnvoll, wenn dem Gläubiger daran gelegen ist, seine Leistung loszuwerden

6 Fristsetzungserfordernis
Wie Rücktritt erfordert SE statt der Leistung grds. eine Nachfristsetzung, § 281 I 1 Grund: Vorrang des Erfüllungsanspruchs Möglichkeit des Schuldners zur Herbeiführung der korrekten Erfüllung Ggf. auch Abmahnung (§ 281 III) Angemessene Frist wie § 323 I

7 Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Ebenfalls § 323 I ähnlich Erfüllungsverweigerung Dem gleichgestellt über § 283 die Fälle der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1-3 Hier macht die Fristsetzung ersichtlich keinen Sinn Nicht erwähnt ist das Fixgeschäft Rechtsfolge? Fristsetzungserfordernis entfällt, wenn Gläubiger Rücktritt wählt (§ 325) § 340 I 2 bei Vertragsstrafeversprechen Weitere Fälle im BT, zB § 440 I, 636.

8 Besondere Ausschlussgründe
§ 281 enthält keine besonderen Ausschlussgründe Insbesondere anders als § 326 II und § 323 VI SE statt der Leistung wäre also theoretisch denkbar, obwohl der Gläubiger für das Leistungshindernis weit überwiegend verantwortlich Lösung hier über § 254: Ermöglicht ggf. Herabsetzung des SE bis auf Null

9 SE statt der ganzen Leistung
Geregelt in § 281 I 2 und 3 Gilt kraft Verweis auch für Fälle der Unmöglichkeit, § 283 S. 2 Auch § 282 gehört sachlich hierher Problem: Ausgreifen der Teil- Leistungsstörung auf das gesamte Schuldverhältnis iwS Beispiele: Lieferung einer Teilmenge an Waren PKW mit einfachem Radio statt der gewünschten Luxusausführung Beschädigung von Eigentum des Bestellers durch Handwerker SE hinsichtlich des ganzen Vertrages möglich? Also auch hinsichtlich: Der korrekt gelieferten Menge? Des ansonsten einwandfreien Autos? Der ansonsten einwandfrei erbrachten Werkleistung?

10 Teilweise Leistungsstörung
Ähnlich wie beim Rücktritt: Zunächst prüfen, ob technisch überhaupt teilbar: Wenn nicht, gilt § 281 für die ganze Leistung Ist also der Einbau eines anderen Radios technisch nicht machbar, kann der ganze PKW zurückgegeben und SE statt der Leistung verlangt werden Ist die Leitung grundsätzlich teilbar, kommt es auf das Interesse des Gläubigers an, § 281 I 2: Bei Interessewegfall SE statt der ganzen Leistung Im Fall des Autos klar (-)

11 2. Wahlrecht des Gläubigers
SE statt der ganzen Leistung kann verlangt werden, muss aber nicht Bei Teilstörung kann der Gläubiger in jedem Fall die erbrachte Teilleistung behalten und nur wegen des fehlenden Restes SE statt der Leistung verlangen („kleiner Schadensersatz“) Liegen die Voraussetzungen für einen SE statt der ganzen Leistung vor, kann er auch die ganze Leistung in Rechnung stellen (großer Schadensersatz)

12 2. Wahlrecht des Gläubigers
Dieses Wahlrecht ist mit dem oben erwähnten kombinierbar: Groß/Klein – Differenz/Surrogationsmethode? Unterscheidung: Groß/Klein betrifft die gestörte Leistung: Bleibt die gestörte Leistung teilweise beim Gläubiger oder erfolgt Komplettabrechnung? Differenz/Surrogat betrifft die Gegenleistung des Gläubigers: Stellt Gläubiger die Gegenleistung lediglich in Rechnung (Differenzmethode) oder will er seine Gegenleistung erbringen (Surrogationsmethode)?

13 Kombination von Wahlrechten:
Groß/Klein und Differenz/Surrogation sind frei kombinierbar Es gibt also auch beim kleinen SE die Surrogationsmethode A tauscht ein Reitpferd gegen 100 Sack Zement. Geliefert werden nur 90. A kann die gelieferten 90 Sack behalten und nur wegen des Restes SE verlangen (kleiner SE) Gleichwohl kann er seine Leistung erbringen (Surrogationsmethode)

14 Sonderregel Schlechterfüllung
Sonderregel für die Schlechtleistung in Satz 3: Hier genügt es, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist Zu beachten ist dabei, dass Nacherfüllung und Minderung nicht ausgeschlossen sind Also nur dann zu bejahen, wenn trotz anderweitiger Rechtsbehelfe fühlbare Beeinträchtigung vorliegt Im Fall des Autos also regelmäßig (-) Austausch gegen ein vertragsgemäßes Radio belastet des Käufer nicht wesentlich

15 Sonderfall Schutzpflichtverletzung
Maler deckt bei Streichen der Decke Möbel nicht ab und verkleckst das Designer- Sofa Anspruch wegen des Schadens am Sofa klar § 280 I Zusätzliche Anforderungen nach § 280 III (-), da kein SE statt der Leistung Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist Hauptpflicht und leistungsbezogene Nebenpflicht Nicht aber Schutzpflicht (§ 241 II) Nur wo es um SE statt der Leistung geht, greift § 282 ein

16 Sonderfall Schutzpflichtverletzung
§ 282 regelt den Fall, dass wegen einer Schutzpflichtverletzung (§ 241 II) SE statt der Leistung verlangt wird Im Beispiel also Abbruch der Malerarbeiten, Beauftragung eines anderen Handwerkers und Abrechung entsprechender Mehrkosten Nur insoweit kommt es auf die Zumutbarkeit an Ähnlich § 324 Wegen Schutzpflichtverletzung SE statt der Leistung nur, wenn Störung hinreichend schwer wiegt Ausgreifen der Störung auf das Schuldverhältnis iwS soll begrenzt werden Bitte nicht dahin missverstehen, dass SE wegen einer Schutzpflichtverletzung generell nur unter den Vssgen. des § 282 möglich ist!

17 Verzögerungsschäden:
Sonderregel für Verzögerungsschäden in § 280 II „SE statt der rechtzeitigen Leistung“ Setzt neben der Spätleistung (§ 323) Verzug im technischen Sinne voraus, § 286 Höhere Anforderungen als die schlichte Spätleistung, insbes.: Volle Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs Daher kein Verzug bei Unmöglichkeit (§ 275 I – III) ! Fälligkeit Mahnung (mit zT ggü. der Nachfristsetzung strengeren Anforderungen) zB keine Mahnung vor Fälligkeit, anders § 323 IV. Regelung hat zur Folge, dass idR Verzögerungsschäden, die vor Verzugsbeginn eintreten, ohne Ersatz bleiben

18 Verzögerungsschäden:
Frage: Was sind Verzögerungsschäden? Sicherlich Mahnkosten, Kosten der Rechtsverfolgung Nutzungsausfall, Zinsen Faustregel: Alles, was durch eine rechtzeitige Leistung hätte abgewendet werden können. Problem: Spätleistung geht in Nichtleistung über Schuldner leistet zunächst nicht, Gläubiger geht nach Fristsetzung zum SE statt der Leistung über Abs. 2 oder 3? Es kommt auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts an: Folgt der Spätleistung ein Fall des § 280 III nach oder tritt Gläubiger zurück, gilt für Schäden, die vor SE-Verlangen bzw Rücktritt eingetreten sind, Abs. 2, für alle späteren Abs. 3. Positionen bleiben aber rechtlich selbständig, gehen nicht ineinander auf!

19 Verzögerungsschäden Beispiel:
Gläubiger kauft eine Sache zu 100 €, sie wird schuldhaft nicht geliefert. Gläubiger setzt angemessene Nachfrist von 3 Wochen Während der Spätleistungsphase hätte er die Sache für 130 € weiterverkaufen könne. Als nach 3 Wochen immer noch keine Leistung erfolgt ist, tritt er zurück. Jetzt ist der Weiterverkaufspreis auf 120 € gesunken. Ergebnis: Die € 30 entgangener Gewinn sind nach § 280 II, 286 zu ersetzen, aber nur, wenn Verzug vorliegt Die € 20 entgangener Gewinn zum Zeitpunkt des Rücktritts sind ersatzfähig nach §§ 280 III, 281 I 1, 325, auch wenn die Vssgen. des § 286 nicht vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Schuldner kann also auch den höheren Betrag liquidieren, aber nur unter strengeren Voraussetzungen

20 Sehr str.: Verzögerungsschaden bei der Nachbesserung
Verkäufer liefert mangelhaft Anspruch geht zunächst auf Nacherfüllung, § 439 Verkäufer nimmt Nacherfüllung schuldhaft langsam vor So dass dem Käufer Verluste entstehen (Betriebsausfallschaden, Anmietung von Ersatzsache etc.) Lösung? § 280 I pur (SE neben der Leistung): Dafür Canaris ZiP 2003, 321, 326 f. §§ 280 III, 281 I 1 (SE statt der Leistung): Dafür Huber/Faust, Rn. 13/106) §§ 280 II, 286 (Verzögerungsschaden): Dafür Dauner/Lieb in Anwaltskomm. § 280, Rn. 55, Schlechtriem, SR AT, Rn. 639

21 Voraussetzungen des Verzuges
Wenn § 280 II, Ersatzfähigkeit nur im Fall des § 286 Voraussetzungen des Verzuges müssen vorliegen Verzug ist besondere Form der Leistungsstörung Schuldhafte und rechtswidrige Verzögerung der Leistung Schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit, Möglichkeit und Mahnung

22 Nichtleistung: Fraglich ist, worauf es ankommt? Handlung oder Erfolg?
Auch hier abhängig von Inhalt des Schuldverhältnisses Beim Dienstvertrag anders zu behandeln als beim Kauf Auch § 266 ff. sind zu beachten Bei Geld (§ 270) genügt grds. Absendung (qualifizierte Schickschuld). Gefahr im Sinne der Norm ist Verlust-, nicht Verspätungsgefahr Daher rechtzeitige Absendung des Geldes ausreichend

23 Bestehen des Anspruchs
Der Anspruch des Gläubigers muss bestehen und durchsetzbar sein Es genügt also nicht das reine Ausbleiben der Leistung, dieses muss rechtswidrig sein Einreden und Einwendungen des Schuldners sind geeignet, Verzug zu vermeiden und bestehenden Verzug zu beenden Insbesondere: Nicht erfüllter Vertrag, § 320 Verjährung, §§ 194 ff. Unmöglichkeit, § 275 I – III In diesen Fällen genügt schon das Bestehen der Einrede, eine Ausübung ist nicht erforderlich Anders bei § 273: Gläubiger muss hier davon erfahren, um Leistung Zug um Zug anbieten zu können. Verzug ist ferner ausgeschlossen bei Zuvielforderung des Gläubigers, jedenfalls wenn Schuldner den wirklich zu zahlenden Betrag nicht ermitteln kann (BGH BB 06, 1819)

24 Insbesondere: Verzug ist ausgeschlossen bei Unmöglichkeit
Egal welcher Abs. des § 275 I – III Auch Fixgeschäft, Dauerverpflichtung, wenn Leistung nicht nachholbar Unmöglichkeit während des Verzuges beendet den Verzug SE für die Zeit davor richtet sich nach §§ 280 II, 286, für die Zeit danach nach § 280 III, 281, 283. War der Gläubiger für die Zeit vor Eintritt der Unmöglichkeit nicht im Verzug, bleibt der Verzögerungsschaden ohne Ersatz.

25 Mahnung Dringliche Leistungsaufforderung mit Androhung rechtlicher Konsequenzen IdR deckungsgleich mit dem Nacherfüllungsverlangen Insofern Gleichlauf mit 281 sichergestellt Verzug beginnt mit Zugang der Mahnung Mahnung kann erst nach Fälligkeit erfolgen

26 Entbehrlichkeit: Wie die Nachfristsetzung kann auch Mahnung entbehrlich sein Insbesondere bei exakt oder bestimmbar vereinbarten Leistungstermin, § 286 II Nr. 1und 2 Achtung: Das muss vereinbart sein, einseitiges Setzen einer Leistungsfrist durch den Gläubiger genügt nicht Schon gar nicht durch Erklärung nach Vertragsschluss, also zB auf der Rechnung Erfüllungsverweigerung, Nr. 3: Wie bei § 281, 323 Generalklausel nach Nr. 4: „Selbstmahnung“: Schuldner hat alsbaldige Leistung angekündigt Besondere, für den Schuldner erkennbare Dringlichkeit (Rohrbruch-Fälle) Zugangsvereitelung der Mahnung

27 Entbehrlichkeit: 30- Tages- Frist nach Abs. 3
Gilt nur für Entgeltforderungen D.h. für Gegenleistungen in Geld aus Verträgen Also nicht für: Gesetzliche Ansprüche Nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Ansprüche (zB Abfindungszahlung) Sachleistungen Frist läuft ab Zugang einer Rechnung Insofern unabhängig von einer Mahnung

28 Vertreten- Müssen Geregelt in Abs. 4
Wie § 280 iVm § 276 ff. zu verstehen Auch hier Beweislast beim Schuldner

29 Rechtsfolgen Ersatz des Verzögerungsschadens, § 280 II
Bei Geldschulden Verzinsungspflicht, § 288 Gesetzlicher Satz als Mindestschaden (§ 288 IV) Haftungsverschärfung nach § 287: Haftung auch für zufälligen Untergang, sofern Untergang nicht auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

30 Aufwendungsersatz Geregelt in § 284 Wichtige Vorbemerkung:
Nutzlose Aufwendungen im Hinblick auf den Vertrag sind häufig bereits Schadenspositionen Bei gewerblich handelnden Personen wird vermutet, dass es ihnen gelingt, die Vertragskosten wieder zu erwirtschaften (Rentabilitätsvermutung) Nutzlose Aufwendungen gewerblich handelnder Personen sind daher ohne weiteres nach § 281 zu ersetzen (BGHZ 57, 78 ff. und ständig) Bedeutung hat § 284 also vor allem für: Aufwendungen Privater, für die die Rentabilitätsvermutung nicht gilt ZB Reisekosten, Finanzierungskosten, Kosten von Einbau und Montage, Anschaffung von Zubehör (BGH NJW 05, 2848) Gewerbliche Aufwendungen jenseits des Anwendungsbereichs der Rentabilitätsvermutung zB Aufwendungen zur Vorbereitung des Weiterverkaufs

31 Voraussetzungen: Es muss ein Anspruch nach § 280 III bestehen
Vssgen müssen vorliegen, also insbesondere Vertreten- müssen und Fristsetzung Aufwendungsersatz kann nur statt dessen geltend gemacht werden Gläubiger muss sich also zwischen dem SE statt der Leistung und dem Vorgehen nach § 284 entscheiden Eine Kombination mit SE neben der Leistung und Verzögerungsschäden ist hingegen möglich Aufwendungen müssen gerade im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht worden sein Aufwendungen, die der Gläubiger „sowieso“ gehabt hätte, sind nicht ersatzfähig (zB Lohnkosten für ohnehin beschäftigte Mitarbeiter) Billigkeitsgrenze: Keine übermäßigen Aufwendungen Keine Aufwendungen, die gemacht wurden, als Erhalt der Leistung bereits zweifelhaft war Ausschluss, wenn Aufwendungen auf jeden Fall nutzlos gewesen wären


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