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KFZ – Kasko Schulung 2008 Hr. Jürgen Werner.

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Präsentation zum Thema: "KFZ – Kasko Schulung 2008 Hr. Jürgen Werner."—  Präsentation transkript:

1 KFZ – Kasko Schulung 2008 Hr. Jürgen Werner

2 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Bedarf Den gegnerischen Schaden deckt bei einem selbstverschuldeten Unfall die KFZ – Haftpflichtversicherung. Damit ist der KFZ – Besitzer eine Sorge los. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Schaden an seinem eigenen Fahrzeug aus? Hier greift die Funktion der Kaskoversicherung. Je nach gewählter Kaskovariante ersetzt sie Schäden am versicherten Fahrzeug, wobei nicht entscheidend ist, ob der Schaden durch Eigen- oder Fremdverschulden entstanden ist. Die Autos werden immer teurer, weil viele darin nicht nur ein Transportmittel sehen, um von A nach B zu gelangen, sondern sich einen Wunschtraum erfüllen, der Image, Freiheit und Dynamik verspricht und der viel Geld kosten darf und aufwendig gepflegt wird. Für viele ist das Auto aber auch eine private (z.B. Pendler) oder berufliche (z.B. Außendienst) Notwendigkeit, auf die nicht verzichtet werden kann. Folgende Überlegungen können für eine Kaskoversicherung sprechen: KFZ – Kaskoschulung

3 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Hohe Anschaffungskosten lassen das finanzielle Risiko steigen, wenn was passiert  - Die Verkehrsdichte hat enorm zugenommen und erhöht das Risiko. Reparaturkosten werden immer teurer. - Wetterkapriolen werden immer häufiger beobachtet (Stürme, Hagel, Hochwasser, Muren, ...)  Durch eine Kaskoversicherung sollen jene Mittel zur Verfügung gestellt werden, die benötigt werden, um  1. die Reparaturkosten zu decken oder  2. den Wiederbeschaffungspreis des Fahrzeuges zu sichern, wenn dieses zerstört oder gestohlen wurde. KFZ – Kaskoschulung

4 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Begriffsbestimmungen  Die Grundlagen für den Versicherungsschutz bilden die Allgemeinen Bedingungen für die KFZ – Kaskoversicherung. (AKKB)  Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile (inkl. der im Antrag bezeichneten Sonderausstattung), die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust. Grundsätzlich muss man in der Kaskoversicherung zwei Grunddeckungsarten unterscheiden:  Teilkaskoversicherung: Vollkaskoversicherung:  Weiters ist in der Kaskoversicherung die Unterscheidung Listenpreis und Kaufpreis wichtig. KFZ – Kaskoschulung

5 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Listenpreis: Dieser Preis wird in der Eurotaxliste für das betreffende Fahrzeug ausgewiesen. Kaufpreis: Dieser Preis ist letztendlich beim Händler für den Erwerb des betreffenden Fahrzeuges zu bezahlen (d.h. Listenpreis minus Erhaltener Rabatte oder Nachlässe) KFZ – Kaskoschulung

6 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Fahrzeug – Teilkaskoversicherung der VAV  Der Deckungsumfang der Teilkaskoversicherung bietet Schutz gegen folgende Gefahren:  Naturgewalten: darunter versteht man die unmittelbare Einwirkung von   - Blitzschlag - Felssturz - Steinschlag - Erdrutsch - Lawinen - Schneedruck - Hagel -Hochwasser, Überschwemmungen -Sturm (als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 km/h) KFZ – Kaskoschulung

7 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch die oben angeführten Naturgewalten auch Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.  - Brand oder Explosion - Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen - Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haar-, Federwild und Haustieren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - Dachlawinen (Schnee u. Eismassen, die von Gebäuden auf das Fahrzeug stürzen) - Weiters erstreckt sich die Teilkaskoversicherung der VAV auch auf  den Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen des persönlichen Bedarfes durch Einbruchdiebstahl bis zur Höhe von € 1.000,-- - Kurzschlussschäden an der Verkabelung des Fahrzeuges (Schmorschäden) KFZ – Kaskoschulung

8 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
- Bruchschäden an Windschutz-, Seiten- und Hecksscheiben sowie an Scheinwerfern, Heckleuchten, Nebellichtern, Blinkercellonen und Außenspiegel ohne Rücksicht auf die Schadenursache. - Schäden durch Berührung des geparkten oder haltenden Fahrzeuges durch ein unbekanntes Kraftfahrzeug (Parkschaden)  - Schäden an Schläuchen, Kabeln, Verkleidungs- und Dämmmaterialien durch Marderbisse. KFZ – Kaskoschulung

9 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Fahrzeug – Vollkaskoversicherung der VAV Der Deckungsumfang beinhaltet den Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung und darüber hinaus: - Die Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Kraftfahrzeuges bei einem Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. (Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind daher nicht versichert) - Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Das Fahrzeug ist in der im Antrag bezeichneten Ausführung versichert; dies gilt auch für Sonderausstattung und Zubehör.  KFZ – Kaskoschulung

10 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Deckungserweiterungen zur VAV Kaskoversicherung Durch Einschluss des Jubiläumspaketes kann die Kaskodeckung in folgenden Punkten erweitert werden:  - Erweiterung der persönlichen Gegenstände auf Tragbare Computer inkl. Zubehör, Mobiltelefone und Digitalkameras mit Entschädigungsleistung zum Zeitwert, max. € 750,-- - Mitversicherung von Panorama- und Glasschiebedächer sowie Regensensoren. - Kosten für die Wiederbeschaffung von in Verlust geratenen Papieren, wie Führerschein, Zulassungsschein, Wunschkennzeichen bis max. € 250,-- - Schlossänderungskosten bis max. € 250,-- bei Verlust der Autoschlüssel. KFZ – Kaskoschulung

11 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
- Bergungskosten durch die Feuerwehr bis max. € 150,-- im Totalschadenfall. - Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei Schäden in Österreich, ausgenommen die nachfolgend angeführten 4 Sonderfälle: Alkoholisiert oder unter Drogen/Medikamenteneinfluss Ohne gültige Lenkerberechtigung (Führerschein) Abgefahrene Reifen unter der Mindestprofiltiefe Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen KFZ – Kaskoschulung

12 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz: Zu den wesentlichen Ausschlüssen zählen:  - Die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben und den dazugehörigen Trainingsfahrten  - Die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles - Schäden auf Grund innerer Unruhen, Aufruhr und Kriegsereignissen  - Schäden durch ionisierende Strahlen  - Schäden, die bei der Vorbereitung oder beim Begehen einer gerichtlich strafbaren Handlung entstehen und die durch den VN selbst verursacht werden und für die der Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist. KFZ – Kaskoschulung

13 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Versicherungsleistung Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich nach dem entstandenen Schaden und ist grundsätzlich mit dem Wert des versicherten Fahrzeuges begrenzt. Der Umfang der Ersatzleistung hängt davon ab, ob im Versicherungsfall Ein Totalschaden oder ein Teilschaden eingetreten ist: Liegt ein Totalschaden vor, etwa bei Verlust oder Zerstörung des Fahrzeuges oder wenn die Kosten der Wiederherstellung zuzüglich Restwert (Wrackwert) den Wiederbeschaffungswert übersteigen, so ersetzt der VR den Wiederbeschaffungswert.  Das ist der Betrag, den ein VN für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zum Zeitpunkt des Schadens hätte aufwenden müssen. KFZ – Kaskoschulung

14 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Liegt ein Teilschaden vor, ersetzt der Versicherer die gesamten Kosten für die Wiederherstellung. In den Rahmen der Ersatzpflicht fallen auch die Fracht- und Transportkosten für die Ersatzteile, sowie die notwendigen Kosten der Bergung und Überführung des Fahrzeuges bis zur nächsten Werkstätte.  Bei PKW, Kombi und LKW bis 1 t Nutzlast erfolgt kein Abzug bei den Ersatzteilen und Lackierungen der zu reparierenden Fahrzeuge.   Bei allen anderen Fahrzeugen erfolgt ein dem Alter und der Abnützung entsprechender Abzug (neu für alt), jedoch bis zum Ablauf des dritten Jahres ab erstmaliger Zulassung erfolgt dieser Abzug nur für die Bereifung, die Batterie und die Lackierung. KFZ – Kaskoschulung

15 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten für einen Ersatzwagen werden vom Versicherer nicht ersetzt.  Die Altteile, auch das Wrack, verbleiben dem Versicherungsnehmer und deren gemeiner Wert wird bei der Ermittlung der Versicherungsleistung berücksichtigt.  Werden gestohlene oder geraubte Gegenstände nach Erbringen der Versicherungsleistung wieder aufgefunden, gehen sie in das Eigentum des Versicherers über. Dabei werden die tatsächlich aufgewendeten Rückholkosten höchstens jedoch mit 2% des Wiederbeschaffungspreises ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung vergütet. KFZ – Kaskoschulung

16 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Örtlicher Geltungsbereich Dieser ist in der Kaskoversicherung gleich wie in der Haftpflicht geregelt und umfasst Versicherungsfälle in Europa im geographischen Sinn. Nicht in den örtlichen Geltungsbereich fallen: Island, Grönland, Spitzbergen, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern, Azoren und die asiatische Türkei.  Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen, ansonsten endet er mit Beendigung des Ladevorganges in Europa. KFZ – Kaskoschulung

17 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Beginn, Laufzeit und Ende des Vertrages Der Versicherungsschutz beginnt mit der Bezahlung der in der Polizze festgelegten Prämie, keinesfalls aber vor dem in der Polizze festgelegtem Beginndatum.  Falls der Versicherungsschutz vor der Einlösung der Polizze beginnen soll, ist eine Deckungszusage des Vers. notwendig (vorläufige Deckung). Die Vertragsdauer beträgt mindestens 1 Jahr und verlängert sich um jeweils um 1 Jahr, wenn der Vertrag nicht 1 Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. KFZ – Kaskoschulung

18 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Folgende Kündigungsmöglichkeiten bestehen: Ablaufkündigung: d.h. jährliches schriftliches Kündigungsrecht zur Hauptfälligkeit des Vertrages. Besitzwechselkündigung: Der Vertrag geht auf den Erwerber über. Sowohl der Vers. als auch der Erwerber können den Vertrag kündigen.  Kündigung im Schadenfall: Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl der Versicherer als auch der VN den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung vorzunehmen. KFZ – Kaskoschulung

19 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Prämienberechnung Der Fahrzeug -Typ - Top Kaskotarif der VAV gilt für PKW/Kombi, die den dauernden Standort in Österreich haben und hier zugelassen sind. Wie in der Haftpflichtversicherung erfolgt die Tarifierung durch die Zuordnung in eine Tarifklasse gemäß dem hinterlegten Typklassen- Verzeichnis. Maßgebend für die Zuordnung eines PKW/Kombi in eine Tarifklasse sind:  - Hersteller und Typ - Verwendungszweck - Motorleistung in KW oder PS - Datum der Erstzulassung (Baujahr) - Anzahl der Plätze KFZ – Kaskoschulung

20 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Für alle Angaben sind die Eintragungen im Zulassungsschein oder Typenschein maßgebend. Weitere Merkmale, die bei der Prämienberechnung berücksichtigt werden sind: - Das Alter des VN (über 23 Jahre aber unter 75 Jahren) - Der Arbeitgeber des VN (ÖD - Rabatt) - Erst- oder Zweitfahrzeug (Zweitfahrzeugrabatt) - Garagenfahrzeug (Garagenrabatt) - Voraussichtliche Fahrleistung pro Jahr (Fahrleistungs-Zu- und Abschläge) - Von wie vielen Personen genutzt (Nutzerrabatt) - Fahrzeugalter und Erstbesitz (Alterklasseneinstufung) - Bisherige B/M Einstufung (B/M – Rabatt) - Gewählte Höhe des Selbstbehaltes - Gewünschte Zusatzdeckungen wie Jubiläumspaket, GAP – Klausel etc. (gegen Prämienzuschlag) KFZ – Kaskoschulung

21 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Schuldhaftes Herbeiführen des Versicherungsfalles Wenn der VN den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, so ist der Vers. nach § 61 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Auch das Unterlassen von Gegenmaßnahmen, die einen Schaden verhindern können, stellt das Merkmal eines herbeigeführten Versicherungsfalles dar. Grundsätzlich kann man sagen, dass grobe Fahrlässigkeit regelmäßig dann gegeben ist, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. KFZ – Kaskoschulung

22 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Es sind sehr strenge Anforderungen zu stellen – das normale Maß an Fahrlässigkeit muss erheblich überschritten werden, wie z.B.: - Mangelnde Sicherung des KFZ, z.B. ein unversperrtes KFZ, bei dem der Schlüssel steckt, wird gestohlen - Leichtfertiges Fahren (hier gibt es eine große Anzahl von Entscheidungen, obwohl es nicht immer leicht ist, festzustellen, ob die Fahrweise des VN im Einzelfall eine grobe oder eine leichte Fahrlässigkeit darstellte) KFZ – Kaskoschulung

23 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Bei folgenden Beispielen wurde die grobe Fahrlässigkeit bejaht: - Fahrer dreht sich während des Fahrens um und will einen mitgeführten Gegenstand auf den Rücksitz legen. - Fahrer sucht für längere Zeit während des Fahrens einen hinuntergefallenen Gegenstand im Wageninneren und verliert die Kontrolle über das KFZ. - Beibehaltung einer Geschwindigkeit von 120 km/h bei starkem Nebel auf der Autobahn - Abstellen des KFZ bei 11 % - igem Gefälle, wenn der VN die Handbremse nur leicht anzieht - Alkohol: Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand (Überschreiten der Promillegrenze) an das Steuer setzt, ebenso wenn der VN einem alkoholisiertem Fahrer das Steuer überlässt. - Das Fahren mit Sommerreifen im hochalpinem Winter KFZ – Kaskoschulung

24 KFZ – Kaskoversicherungen der VAV
Bei folgenden Fällen wurde die grobe Fahrlässigkeit verneint: - VN setzt trotz Blendung durch ein entgegenkommendes KFZ seine Geschwindigkeit nicht herab und fährt dadurch auf ein KFZ auf. - Übersehen eines Warnlichtes bei einem Bahnübergang bei Nebel - Abkommen von der Fahrbahn bei dem Versuch, während des Fahrens den Sicherheitsgurt anzulegen KFZ – Kaskoschulung

25 Haben Sie noch Fragen? Jürgen Werner
VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft Münzgasse 6 + Beatrixgasse 1  1030 Wien Tel.: 01 /  Fax: 01 / KFZ – Kaskoschulung


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