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PRO-ASYL-Tag Schmerlenbach, 7. Mai 2015 Rechtsanwalt Tim W. Kliebe

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Präsentation zum Thema: "PRO-ASYL-Tag Schmerlenbach, 7. Mai 2015 Rechtsanwalt Tim W. Kliebe"—  Präsentation transkript:

1 PRO-ASYL-Tag Schmerlenbach, 7. Mai 2015 Rechtsanwalt Tim W. Kliebe
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung PRO-ASYL-Tag Schmerlenbach, 7. Mai 2015 Rechtsanwalt Tim W. Kliebe

2 Übersicht Bleiberecht Einreise- und Aufenthaltsverbot Ausweisungsrecht
2 Übersicht Bleiberecht Einreise- und Aufenthaltsverbot Ausweisungsrecht Abschiebungshaft (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

3 I. Bleiberecht Änderung von § 25a AufenthG
Neuschaffung eines § 25b AufenthG (= stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

4 I. Bleiberecht § 25a Abs. 1 AufenthG-E: „Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, 2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des Lebensjahres gestellt wird, 4. gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und 5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.“ (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

5 I. Bleiberecht Antragstellung vor Vollendung des Lebensjahres (-> Einreise vor 17. Geburtstag) Vier Jahre Voraufenthalt Vier Jahre Schulbesuch oder Schul- oder Berufsabschluss Positive Integrationsprognose Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (Abs. 4) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

6 I. Bleiberecht § 25b AufenthG-E: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

7 I. Bleiberecht § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG:
Sicherung des Lebensunterhaltes § 5 Abs. 2 AufenthG: Rechtmäßige Einreise (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

8 I. Bleiberecht Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

9 I. Bleiberecht Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

10 I. Bleiberecht …, dass der Ausländer
2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

11 I. Bleiberecht Nummer 2 sieht vor, dass der zu begünstigende Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 52) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

12 I. Bleiberecht 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

13 I. Bleiberecht 3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

14 I. Bleiberecht 4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

15 I. Bleiberecht 5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

16 I. Bleiberecht Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei 1. Studierenden sowie Auszubildenden, 2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, 3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder 4. Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen. (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

17 I. Bleiberecht (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn 1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

18 I. Bleiberecht § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG
„… er die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat“ (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

19 I. Bleiberecht (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn 1. … 2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht, wobei Geldstrafen bis zu insgesamt 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

20 I. Bleiberecht (3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. Nr. 3: Lebensunterhaltssicherung Nr. 4: Deutschkenntnisse (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

21 I. Bleiberecht Sonstiges:
Kernfamilie kann ebenfalls Aufenthaltstitel erhalten, ohne zeitliche Voraussetzungen zu erfüllen Ausnahme von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (wenn Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt) Erteilung für 2 Jahre (abweichend von § 26 Abs. 1 S. 1 AufenthG) Erwerbstätigkeit uneingeschränkt gestattet (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

22 Bleib er! Echt? § 26 Abs. 4 AufenthG-E sieht vor, dass Inhaber von Aufenthaltstiteln nach Abschnitt 5 (hum. AT) eine NE nach 5 (in Worten: fünf) Jahren erhalten können! (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

23 II. Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG: „Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.“ (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

24 II. Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 11 Abs. 1 AufenthG-E „Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot).“ (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

25 II. Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 11 Abs. 2 AufenthG-E „Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Ansonsten soll die Frist mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden.“ (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

26 II. Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 11 Abs. 4 AufenthG-E „Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden.“ (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

27 II. Einreise- und Aufenthaltsverbot
Gesetzesbegründung: „Eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist insbesondere angezeigt, soweit die general- bzw. spezialpräventiven Gründe für die Sperrwirkungen es nicht mehr erfordern oder zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen. Dies dürfte insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Absatz 4a bis 5, § 25a und § 25b, der Fall sein.“ (BT-Drs. 18/4097, S. 44) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

28 II. Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 11 Abs. 6 AufenthG-E „Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich.“ (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

29 II. Einreise- und Aufenthaltsverbot
Was ist bei: anhängigem Eilantrag ohne Hängebeschluss? laufendem Petitionsverfahren? Eingabe an Härtefallkommission? (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

30 II. Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 11 Abs. 7 AufenthG-E Gegen einen Ausländer, 1. dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 des AsylVfG bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder 2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des AsylVfG bestandskräftig wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, kann das BAMF ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

31 II. Einreise- und Aufenthaltsverbot
Potentiell Betroffene: Sichere Herkunftsstaaten (Bosnien & Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal, Serbien) Antragsteller, die wiederholt erfolglose Folge- oder Zweitanträge stellen -> Bosnien & Herzegowina, Mazedonien und Serbien -> Kosovo, Albanien … (= Westbalkan) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

32 II. Einreise- und Aufenthaltsverbot
Folgen: Keine visumfreie Einreise für Besuchsaufenthalte 90 Tage innerhalb 180-Tage- Zeitraum mehr möglich (Eintragung in SIS) Beteiligung des BAMF zur Aufhebung des EAV notwendig (§ 72 Abs. 3 S. 1 AufenthG-E) (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

33 III. Ausweisungsrecht Ausweisungsinteresse <-> Bleibeinteresse
(c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

34 III. Ausweisungsrecht Ausweisungsinteresse - wiegt besonders schwer:
Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren - wiegt schwer: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

35 III. Ausweisungsrecht Bleibeinteresse wiegt besonders schwer
Besitz einer NE und fünfjährigem rm. Aufenthalt wiegt insbesondere schwer Minderjährige Ausländer mit AE Die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

36 III. Ausweisungsrecht Überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse wird ausgewiesen (§ 53 Abs.1 AufenthG-E) Besonderer Ausweisungsschutz für Flüchtlinge, ARB 1/80 und Daueraufenthalt-EU-Inhaber (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

37 IV. Abschiebungshaft BGH, Beschl. v. 26.6.2014, (V ZB 31/14)
-> Keine Haft ohne Rechtsgrundlage EuGH, Urte. v (C-473/13, C-514/13, C- 474/13) -> Abschiebungshaft getrennt von Straf- und sonstiger Haft (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

38 IV. Abschiebungshaft Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr (gem. § 2 Abs. 14 AufenthG-E) Untertauchen Identitätstäuschung Unterlassener Mitwirkung zur Feststellung der Identität Aufwendung erheblicher Mittel für einen Schleuser (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

39 IV. Abschiebungshaft § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG-E: „Ein entsprechender Anhaltspunkt kann auch gegeben sein, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat, und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will.“ (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

40 V. Fazit Bleiberecht ok Einreise- und Aufenthaltsverbot wird ausgeweitet – genau beobachten Ausweisungspraxis wird sich neu entwickeln Abschiebungshaft wird kommen – und vielfach rechtswidrig sein! (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

41 Fragen? (c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
(c) Rechtsanwalt Tim W. Kliebe FrankfurtLegal


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