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Modul A-05 Register 10 und 11 USB-Stick

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Präsentation zum Thema: "Modul A-05 Register 10 und 11 USB-Stick"—  Präsentation transkript:

1 Modul A-05 Register 10 und 11 USB-Stick
Verwaltungsgrundsätze Stufenaufbau des Rechts Grundlagen/Systematik des öffentlichen Rechts Grundlagen Verwaltungsakte

2 Zielsetzung Verwaltungsgrundsätze allgemein Ich zeige an konkreten Beispielen die Anwendung der vier Verwaltungsgrundsätze auf. Begründung: Staatliches Handeln begründet auf einem Gesetzesauftrag. Die Tätigkeit der Verwaltung und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beruht auf einer solchen gesetzlichen Grundlage. Die Verfassung statuiert zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger «rechtsstaatliche Grundsätze», an die sich Behörden und Verwaltung halten. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

3 Zielsetzung Stufenaufbau des Rechts Ich erkläre anhand von konkreten Beispielen den Stufenaufbau des Rechts innerhalb und zwischen den Verwaltungsebenen. Begründung: Die Bundesverfassung, die Kantonsverfassungen, die Gesetze sowie die Gesetze und Verordnungen auf den verschiedenen Stufen regeln die Zuständigkeiten und die Befugnisse von Behörden und die Aufgabenteilung zwischen dem Gesamtstaat und den Gliedstaaten. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

4 Zielsetzung Grundlagen/Systematik des öffentlichen Rechts Ich erkläre den Unterschied zwischen privatem und öffentlichem Recht anhand eines konkreten Beispiels. Begründung: Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Recht: das Privatrecht und das Öffentliche Recht. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen gleichgeordneten, gleichwertigen Personen. Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der übergeordneten hoheitlichen Macht – dem Staat – und dem untergeordneten Bürger. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

5 Zielsetzung Grundlagen Verwaltungsakte Verfügung/Rechtsmittelverfahren Ich verfolge einen konkreten Verwaltungsakt in den Rechtsgrundlagen nach. Begründung: Ein Entscheid oder eine Verfügung ist ein so genannter Verwaltungsakt. In Ihrer Tätigkeit in der Verwaltung sind Sie tagtäglich mit Verfügungen und Entscheiden konfrontiert. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

6 Ablauf (1) Begrüssung, Lernziele und Ablauf: Verwaltungsgrundsätze
Input Gruppenarbeit Stufenaufbau des Rechts Partnerarbeit Öffentliches Recht – Privatrecht Input mit Plenumsfragen Persönliche Reflexion – Bearbeitung LLD © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

7 Ablauf (2) Grundlagen Verwaltungsakte Input mit Plenumsfragen
Verfügung/Entscheid Input Ordentliche Rechtsmittel Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Persönliche Reflexion – Bearbeitung LLD Zusammenfassung © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

8 Was verstehen wir unter «Recht»?
Kennen Sie diese Dame? Es ist eine mittelalterliche Darstellung der Justitia. Sie hält in der linken Hand eine Waage und in der Rechten das Richtschwert. Dies soll verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gesprochen und schliesslich mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird. Nun stellt sich die Frage, was diese Dame mit dem heutigen Unterricht zu tun hat, wo wir uns mit den Leistungszielen: Verwaltungsgrundsätze Stufenaufbau des Rechts Grundlagen/Systematik des öffentlichen Rechts Grundlagen Verwaltungsakte befassen? © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

9 Recht? Alle Vorschriften, die das (äussere) Verhalten
der Menschen im gesellschaftlichen Leben regeln und die durch eine zuständige Autorität durchgesetzt werden. Jedes Zusammenleben erfordert gewisse Regeln – Gebote und Verbote. Viele Beziehungen werden nicht nur durch rechtliche Vorschriften bestimmt sondern auch durch Sitte und Moral. Moral: Regelt das innere Verhalten der Mensch und ist nicht erzwingbar. Sitte: Regelt äusseres Verhalten der Menschen und ist ebenfalls nicht erzwingbar. Die Regeln von Sitte und Moral entstehen durch die Erziehung und durch Traditionen. Das Recht ist nicht einfach da, sondern wird von Menschen gesetzt. Die Menschen, die Bevölkerung selber regelt ihre Beziehung untereinander, in dem sie rechtliche Vorschriften aufstellen, wenn Sitte und Moral nicht mehr ausreichen. Hinter der Rechtsordnung steht die Idee der Gerechtigkeit. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

10 Rechtsstaat Schweiz Gewaltenteilung: Rechtssetzung durch die Parlamente (Legislative) unter Vorbehalt der Volksrechte (Referendum). Rechtsvollzug durch Exekutive mit Hilfe der Behörden und der Verwaltung. Rechtsprechung durch die Judikative. Der Bürger kann sich vor unabhängigen Gerichten auf die Grundrechte berufen, um sich vor der Willkür des Staates zu schützen. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

11 Rechtsstaatliches Handeln
Bundesverfassung Artikel 5: Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns 1Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

12 Schutz der Bürgerinnen und Bürger
Das Verwaltungsverfahren und die damit verbundenen Grundsätze des Verwaltungshandelns (Verwaltungsgrundsätze) geben den staatlichen Behörden und der vollziehenden Verwaltung Leitplanken für das tägliche Handeln. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

13 Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip)
Die Verwaltung wird nur tätig, wenn ein Gesetz sie dazu ermächtigt. Die Verwaltung hält sich im Rahmen der Gesetze und beachtet die Rechtsgrundsätze. => Beispiele © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

14 Grundsatz Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit
Staatliches Handeln soll im öffentlichen Interesse liegen. Bei Rechtsanwendungen werden öffentliche und private Interessen gegeneinander abgewogen und in ein vernünftiges Verhältnis gesetzt. Eingriffe in Rechte der Bürgerinnenund Bürger erfolgen nur, wenn dies notwendig ist und soweit öffentliches Interesse besteht. => Beispiel © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

15 Rechtsgleichheit Alle Bürgerinnen und Bürger werden gleich behandelt.
Das Recht wird bei allen gleich angewendet. Zwei gleichartige Sachverhalte werden nicht unterschiedlich behandelt, sondern gleich. Zwei verschiedenartige Sachverhalte werden nicht gleich behandelt, sondern ungleich. => Beispiel © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

16 Treu und Glauben Das Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern ist von gegenseitigem Vertrauen getragen. Es verhält sich jede, jeder so, wie es der andere von ihnen in guten Treuen erwarten kann, d.h. kein widersprüchliches oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten. Bürgerinnen und Bürger dürfen sich auf die Verbindlichkeit der Auskünfte der Verwaltung verlassen. Verbindlichkeit der Auskünfte: immer klären, ob die Auskunft schriftlich oder mündlich zu erteilen ist und ob die Frage auch genügend geklärt ist! © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

17 Gruppenarbeit Jede und jeder von Ihnen bringt mindestens ein Beispiel aus seiner Verwaltungstätigkeit in die Gruppe ein. Sie schildern kurz die Tätigkeit und welche Grundsätze/welchen Grundsatz Sie bei dieser Tätigkeit befolgen oder von welchem Grundsatz Sie ausgehen. Sie tragen Ihre Beispiele auf dem Arbeitsblatt zusammen. Zeitvorgabe: 30 Minuten Ein Gruppensprecher, eine Gruppensprecherin trägt die Beispiele im Plenum vor. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

18 Beispiel für die Gruppenarbeit
Die Lernende des Migrationsamtes bearbeitet ein Einreisegesuch. Sie nimmt das ausgefüllte Gesuch entgegen mit dem Glauben, das Gesuch sei richtig ausgefüllt – der Gesuchsteller habe nach Treu und Glauben gehandelt. Auch die Lernende behandelt das Gesuch nach Treu und Glauben, das heisst, der Gesuchsteller kann sich auf Ihre Auskunft verlassen. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

19 Stufenaufbau des Rechts
Verordnung Gesetz Verfassung Die Verfassung ist die Grundordnung eines Staates. Sie legt die wichtigsten Prinzipien des staatlichen Handelns und die Grundsätze im Verhältnis zwischen Bürgerin, Bürger und dem Staat fest. Bundesverfassung und 26 Kantonsverfassungen. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

20 Stufenaufbau des Rechts auf den 3 Ebenen
Bund Bundes-verfassung Bundes-gesetze Verordnungen des Bundes Kanton Kantonsver- Gesetz Kantonales fassung des Kantons Verordnung Gemeinden Gemeinde- ordnung oder Gemeinde organisations- reglement Reglement oder Beschluss Die Verfassung als oberstes Gesetz bestimmt die Staats- und Regierungsform, den Aufbau und die Organisation des Staatswesens, die Bestellung und die Befugnisse der Behörden, die Grundrechte und Pflichten der Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, das Verhältnis von Staat und Kirche, von Staat und Wirtschaft etc. => siehe Register 05 Die Aufgabenteilung zwischen Gesamtstaat und den Gliedstaaten ist für einen Bundesstaat ganz wichtig. Die Verfassung ist die Grundlage für die ganze Rechtsordnung. Auf dieser Grundlage werden die Einzelheiten in den Gesetzen geregelt. Die Verfassung steht über den Gesetzen und so darf kein Gesetz im Widerspruch zur Verfassung stehen. Die Verordnungen regeln die Einzelheiten des Vollzugs eines Gesetzes. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

21 Partnerarbeit zur Vertiefung des Stoffes
Sie erhalten nun verschiedene Begriffskarten. Erstellen Sie eine Art Begriffslandkarte. Verbinden und ordnen Sie diese Begriffe untereinander so, dass einerseits der Stufenaufbau des Rechts und weitere zusätzliche Informationen bezüglich dem Stufenaufbau des Rechts und der 3 Ebenen Bund, Kanton, Gemeinden sinnvolle und richtige Aussagen geben. Zeitvorgabe: 25 Minuten © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

22 Zusammenfassung Verfassung Gesetz Verordnung
Hierarchie auf Bundesebene: Bundesverfassung (BV)/ europ. Menschenrechtskonvention Bundesgesetze Allgemeinverbindliche befristete Bundesbeschlüsse Einfache Bundesbeschlüsse der Bundesversammlung Verordnung des Bundesrates Hierarchie auf Kantonsebene: Kantonsverfassung Kantonale Gesetze Beschlüsse des Grossen Rates Verordnung des Grossen Rates Verordnung des Regierungsrates © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

23 Öffentliches Recht – Privatrecht
Regelt die Rechtsbeziehung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat. Es wird im öffentlichen Interesse erlassen und dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Das öffentliche Recht regelt, was Einzelne dem Staat schulden. => Strafrecht, Steuerrecht, Verfahrensrecht Privatrecht: Regelt die Rechtsbeziehung zwischen gleichgeordneten, gleichwertigen Personen (Rechtssubjekten). Es wird hauptsächlich zur Wahrung privater Interessen erlassen. Das Privatrecht regelt, was Einzelne einander schulden. => Mietrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

24 Öffentliches Recht oder Privatrecht?
Verfahren/Gegenstände Öffentliches Recht Privatrecht Kaufvertrag Baubewilligungs- verfahren Kreditbewilligung der Gemeindeversammlung Die Gemeinde mietet eine Garage für das Kommunalfahrzeug des Werkhofes Lösung: Kaufvertrag = Privatrecht Baubewilligungsverfahren = öffentliches Recht Kreditbewilligung der Gemeindeversammlung = öffentliches Recht Miete Garage = Privatrecht (weil Gemeinde nicht in hoheitlicher Funktion auftritt, sondern in diesem Fall eine gleichgestellte Person ist (Mieter – Vermieterbeziehung). © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

25 Privatrecht Im Privatrecht unterscheiden wir zwischen: «Zwingendem Recht» und «nicht zwingendem Recht». Zwingendes Recht Die Parteien können nicht frei vereinbaren, sie müssen sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Zum Beispiel im Arbeitsrecht: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auf Ferien verzichtet; Mindestferien sind vorgeschrieben. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

26 Privatrecht Im Privatrecht unterscheiden wir zwischen: «Zwingendem Recht» und «nicht zwingendem Recht». Nicht zwingendes Recht Die Parteien können frei vereinbaren. Es gibt auch da Grenzen: ein Vertrag darf nicht unmöglich, unsittlich oder widerrechtlich sein. Zum Beispiel etwas verkaufen, was mir nicht gehört – das Matterhorn. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

27 Privatrecht Schweizerisches Zivilgesetzbuch Personenrecht
Familienrecht Erbrecht Sachenrecht Obligationenrecht Wird nur kurz angeschnitten, da eigentlich Berufsschulstoff. Dient zum Bewusstwerden der Abgrenzung zum Öffentlichen Recht. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

28 Öffentliches Recht Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates: Staatsrecht Bundesstaatsrecht (Bundesverfassung) Kantonale Staatsrechte (Kantonsverfassungen) Verwaltungsrecht Staatliche Verwaltungstätigkeit Steuerrecht, Baurecht, Zollrecht, Strassenverkehrsrecht © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

29 Öffentliches Recht Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates: Strafrecht Verbrechen, Vergehen, Strafen Schweizerisches Strafgesetzbuch Prozessrecht Verfahren vor Gericht Zivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsprozess © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

30 Öffentliches Recht Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Verfahren beim Eintreiben von Geldforderungen Betreibung, Pfändung, Konkurs Kirchenrecht Interne Organisation der Kirchen Verhältnis Staat – Kirche © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

31 Öffentliches Recht Es regelt die Grundlagen, die Organisation und die Tätigkeiten des Staates: Völkerrecht Beziehung zwischen den Staaten (Staatsverträge) © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

32 Rechtssammlung Hinweis für die Fachreferentin, den Fachreferenten:
Wenn Internetanschluss vorhanden, ist es sinnvoll, aufzuzeigen, wie ein bestimmter Artikel gesucht werden kann. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

33 Rechtssammlung Kanton xy
Hinweis für die Fachreferentin, den Fachreferenten: Wenn Internetanschluss vorhanden, ist es sinnvoll, aufzuzeigen, wie ein bestimmter Artikel gesucht werden kann. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

34 Unterschied Öffentliches Recht – Privatrecht
Erklären Sie in wenigen Sätzen den Unterschied zwischen dem Öffentlichen Recht und dem Privatrecht. Nehmen Sie zwei – drei gute Formulierungen aus der Klasse auf. Siehe dazu Folie 23 mit Kommentar. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

35 Verwaltungsverfahren
Wird oft durch ein Begehren einer Bürgerin oder eines Bürgers ausgelöst. Zum Beispiel durch den Wunsch, ein Haus zu bauen. Dafür ist eine Baubewilligung notwendig. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

36 Verwaltungsverfahren
Zuständigkeit der Behörde Die Behörde, welche die Eingabe erhält, ist verpflichtet, ihre Zuständigkeit zu prüfen. Ist sie nicht zuständig, informiert sie den Absender und leitet die Eingabe an die zuständige Behörde weiter. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

37 Verwaltungsverfahren
Verfahrensbeteiligte am Beispiel des Einfamilienhauses Adressat /Betroffene des Entscheides: die Bauherrschaft Verfahrensbeteiligte: die vom Entscheid betroffenen Dritten, z.B. Nachbarn. Vertretung: Die Verfahrensbeteiligte können sich auch vertreten lassen, z.B. durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

38 Verwaltungsverfahren
Ausstandspflicht Die betroffenen Bürger haben Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte Behörde. Das erfordert, dass Verwaltungs- angestellte oder Behörde-Mitglieder bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten. Ein Interessenskonflikt kann personen- bezogen oder sachbezogen sein oder bei persönlichem Interesse vorkommen. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

39 Interessenskonflikte
Nennen Sie Beispiele von sachbezogenen Interessenskonflikten: Nennen Sie Beispiele von personen- bezogenen Interessenskonflikten: © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

40 Fristen Der Tag, an dem ein Entscheid eröffnet (zugestellt) wird, zählt bei der Fristberechnung nicht. Fristen enden am letzten Tag um Uhr. Ist dieser letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet die Frist am folgenden Werktag. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

41 Frist wahren Damit die Frist gewahrt bleibt, muss eine betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden. Schriftliche Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse der Behörde vor Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

42 Fristerstreckung Gesetzlich festgelegte Fristen können nicht erstreckt werden! Legt eine Behörde eine Frist fest, kann diese erstreckt werden! © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

43 Konkretes Beispiel eines Verwaltungsverfahrens
Vielfach wird ein Entscheid nur dann ausgelöst, wenn der Bürger dies verlangt, z.B. eine Baubewilligung. z.B. Formular Baubewilligungsgesuch einer Gemeinde meist von Websites herunterzuladen Hinweis für Fachreferentin/Fachreferent: Zeigen Sie an einem einfachen Beispiel ein Verwaltungsverfahren auf. Was soll im Beispiel enthalten sein: Eingabe eines Begehrens an eine Behörde Was passiert, wenn die Eingabe nicht den Anforderungen entspricht? => Nachfrist für die Verbesserung. Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde Gewährung des rechtlichen Gehörs (vor Erlass des Entscheides). Einsicht in die für den Entscheid massgebenden Akten für die Beteiligten/Betroffenen des Entscheides (Akteneinsichtsrecht) Entscheidfindung der Behörde aufgrund des Sachverhaltes Gesetzesauslegung © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

44 Verfügung/Entscheid Das in einem Gesetz oder in einer Verordnung niedergeschriebene Recht (generell abstrakter Erlass) wird mit einer Verfügung / einem Entscheid auf den Einzelfall angewendet. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

45 Verfügung/Entscheid von Behörden
Den Entscheid einer Einzelbehörde nennen wir Verfügung/Entscheid Den Entscheid einer Kollegialbehörde nennen wir Beschluss (Regierungsrat → Regierungsratsbeschluss) Den Entscheid einer richterlichen Behörde nennen wir Urteil © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

46 Inhalte und Aufbau Angabe der wesentlichen Tatsachen und Rechtssätze, auf die sich der Entscheid stützt. Erkenntnis/Dispositiv: Rechtsspruch der Behörde, die eigentliche Entscheidung – d.h. welche Rechte oder Pflichten dem Betroffenen auferlegt werden. Kostenregelung: Gebühren oder andere Kosten, welche dem Betroffenen auferlegt werden. Rechtsmittelbelehrung mit Angabe an welche Instanz, innerhalb welcher Frist. Adressaten: Betroffene und allenfalls deren Vertreter, andere Behörden oder Amtsstellen Daten und Unterschrift: Tag, an dem die Behörde entschieden hat; mit Unterschrift der entscheidungsberechtigten Person; Datum für den Versand ist wichtig für die Fristberechnung beim Rechtsmittel Beispiele von Verfügungen! © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

47 Rechtskraft Fehlt einer Verfügung/einem Entscheid die Rechtsmittelbelehrung, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. In diesem Fall ist eine Verfügung/ein Entscheid nicht rechtskräftig und kann nicht vollzogen werden. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

48 Fehlerhafte Entscheide
Nichtige Verfügung gar keine Rechtswirkung Mangel Verfügung wird angefochten © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

49 Ordentliche Rechtsmittel
Beschwerde Rekurs Einsprache Mit Rechtsmitteln können Verfügungen und Entscheide der Behörden angefochten werden. Eine andere Instanz überprüft die getroffenen Entscheide nochmals. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

50 Einsprache Instanz: In der Regel die gleiche Instanz
Frist: gemäss Gesetz, oft innert 30 Tagen © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

51 Rekurs Instanzen: Oberstes Gemeindeorgan
Kantonale Departemente/Direktion Rekurskommissionen Aufsichtskommissionen Verwaltungsgericht Frist: in der Regel 30 Tage Kantonale Anpassungen Mit einem Rekurs kann ein Verwaltungsentscheid an die nächsthöhere Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden! © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

52 Rekursverfahren Parteien
In den jeweiligen Gesetzen ist festgelegt, wer zum Verfahren berechtigt ist. Kosten In der Regel trägt die unterliegende Person im Verfahren die Kosten. Grundsätzlich ist zum Rekurs berechtigt, wer durch einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung hat und die im entsprechenden Gesetz festgelegten Personen, Behörden, Organisationen. Kosten: Unterliegt eine Person nur teilweise, werden die Kosten aufgeteilt. Unter Umständen kann ganz auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

53 Beschwerde Instanzen: Verwaltungsgericht Rekurskomissionen
Frist: in der Regel 30 Tage © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

54 Beschwerdeverfahren Bei der Beschwerde werden Rechtsverletzungen sowie unrichtige oder unvollständige Feststellungen von Sachverhalten geltend gemacht. Kosten In der Regel trägt die unterliegende Person im Verfahren die Kosten. Kosten: Unterliegt eine Person nur teilweise, werden die Kosten aufgeteilt. Unter Umständen kann ganz auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

55 Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Revision Aufsichtsbeschwerde Anzeige Revision Mittels Revision kann nach Abschluss eines Verfahrens, unter bestimmten Voraussetzungen, ein Entscheid nochmals überprüft werden. Beispielsweise wenn nach Abschluss des Verfahrens neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel entdeckt werden. Aufsichtsbeschwerde Mit einer Aufsichtsbeschwerde kann ausserhalb eines Rechtsverfahrens beispielsweise das Verhalten einer Behörde gerügt werden. Anzeige Mit einer Anzeige kann man fordern, dass ein bestimmter Sachverhalt überprüft wird, ohne dass man am Verfahren beteiligt ist. Es muss ein öffentliches Interesse an der Klärung des Sachverhaltes bestehen, das ein Einschreiten der Behörden fordert. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica

56 Ziel erreicht? Fachreferentinnen und Fachreferenten wiederholen nochmals die wichtigsten Inhalte der Themen: Verwaltungsgrundsätze Stufenaufbau des Rechts Privatrecht und Öffentliches Recht Verwaltungsakt Verfügung/Entscheid Rechtsmittel Auf der Basis dieser Leistungsziele und des vermittelten üK-Stoffes wird die schriftliche Abschlussprüfung der Branche stattfinden! Die Leistungsziele wie auch die Inhalte des üK können auch Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sein. © Branche Öffentliche Verwaltung/ Administration publique/ Amministrazione pubblica


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